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2013/10 S. 209 - Kirchenrecht EKBO

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Kirchliches Amtsblatt Nr. <strong>10</strong> / <strong>2013</strong>§ 2Die Pfarrstelle der Ev.-reformierten Bethlehems-Kirchengemeindeund die Pfarrstelle der Ev.-reformierten Schloßkirchengemeindein Berlin-Köpenick werden auf die Kirchengemeinden desEvangelisch-reformierten Pfarrsprengels Berlin übertragen.§ 3Diese Urkunde tritt am 1. Dezember <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 30. Oktober <strong>2013</strong>Az. <strong>10</strong>20-01: 91/000-16.00Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –Urkundeüber die Bildungder Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Ruppin,Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-RuppinNach Verabschiedung der Satzung durch die Gesamtgemeindevertretungder Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Ruppin gemäߧ 1 Abs. 3 des Reformabsicherungsgesetzes für den Evange -lischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin vom 16. Mai 2009 (KABl.S. 115) am 24. April <strong>2013</strong> hat das Konsistorium aufgrund von § 2Abs. 4 der Verordnung zur Überleitung von Regelungen des Reformabsicherungsgesetzesfür den Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppinin einen grundordnungsgemäßen Zustand beschlossen:§ 1(L. S.)*S e e l e m a n n(1) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ruppin wird inörtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.(2) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ruppin gliedertsich in sieben Ortskirchen mit den Namen „Alt Ruppin“, „Bechlin“,„Krangen-Molchow“, „Neuruppin“, „Storbeck“, „Wulkow“ und„Wuthenow“.Urkundeüber die Bildungder Evangelischen GesamtkirchengemeindeProtzen-Wustrau-Radensleben,Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-RuppinNach Verabschiedung der Satzung durch die Gesamtgemeindevertretungder Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben gemäß § 1 Abs. 3 des Reformabsicherungsgesetzesfür den Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin vom16. Mai 2009 (KABl. S. 115) am 20. März <strong>2013</strong> hat das Konsistoriumaufgrund von § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Überleitung vonRegelungen des Reformabsicherungsgesetzes für den EvangelischenKirchenkreis Wittstock-Ruppin in einen grundordnungsgemäßenZustand beschlossen:§ 1(1) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben wird in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen(Ortskirchen) gegliedert.(2) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Protzen-Wustrau-Radensleben gliedert sich in neun Ortskirchen mit den Namen„Protzen“, „Walchow“, „Stöffin“, „Langen-Buskow“, „Wustrau“,„Karwe-Gnewikow“, „Nietwerder“, „Lichtenberg“ und „Radensleben“.§ 2Diese Urkunde tritt am 1. September <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 30. August <strong>2013</strong>Az. <strong>10</strong>00-01: 85/077§ 2Diese Urkunde tritt am 1. September <strong>2013</strong> in Kraft.Berlin, den 30. August <strong>2013</strong>Az. <strong>10</strong>00-01: 85/063(L. S.)Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –*UrkundeS e e l e m a n nüber die Bildungder Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Temnitz,Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-RuppinNach Verabschiedung der Satzung durch die Gesamtgemeindevertretungder Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Temnitz gemäߧ 1 Abs. 3 des Reformabsicherungsgesetzes für den Evange -lischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin vom 16. Mai 2009 (KABl.S. 115) am 30. Mai <strong>2013</strong> hat das Konsistorium aufgrund von § 2Abs. 4 der Verordnung zur Überleitung von Regelungen des Reformabsicherungsgesetzesfür den Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppinin einen grundordnungsgemäßen Zustand beschlossen:(L. S.)Evangelische KircheBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz– Konsistorium –S e e l e m a n n§ 1(1) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Temnitz wird inörtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.220

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