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Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

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Den Pensionsrückstellungen und den Rückstellungen für Altersteilzeit liegen versicherungsmathematischeBerechnungen auf Basis der „Richttafeln 2005 G“ (Prof. Dr. Klaus Heubeck) zugrunde.Verpflichtungen aus Pensionsanwartschaften und Altersteilzeitrückstellungen werden mittelsmodifiziertem Teilwertverfahren angesetzt. Laufende Rentenverpflichtungen und Altersversorgungsverpflichtungengegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern sind mit dem Barwert bilanziert.Der bei der Abzinsung der Pensionsrückstellungen angewendete Zinssatz <strong>von</strong> 5,06 % wurde unterInanspruchnahme der Vereinfachungsregel nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB bei einer angenommenenRestlaufzeit <strong>von</strong> 15 Jahren festgelegt. Dieser beruht auf einem Rechnungszinsfuß gemäßRückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV). Es wurden erwartete Lohn- undGehaltssteigerungen in Höhe <strong>von</strong> 2,19 % (Vorjahr 2,19 %) und eine Rentendynamik in Höhe <strong>von</strong> 2,19 %(Vorjahr 2,19 %) zugrunde gelegt.Bei der Rückstellung für Altersteilzeit wurde ein Zinssatz <strong>von</strong> 3,98 % angewendet. Es wurde eineDynamik der Altersteilzeitbezüge in der aktiven Phase <strong>von</strong> 2,19 % angesetzt.Im Übrigen wurden für ungewissen Verbindlichkeiten und sonstige erkennbare Risiken sowie fürdrohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen in angemessener Höhe gebildet.Rückstellungen mit einer Restlaufzeit <strong>von</strong> über einem Jahr wurden gemäß § 253 Abs. 2 HGB abgezinst.Die erstmalige Einbuchung <strong>von</strong> Rückstellungen mit einer Restlaufzeit <strong>von</strong> über einem Jahr erfolgte mitdem abgezinsten Betrag (Nettomethode).Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten wurden mit demDevisenkassamittelkurs des Bilanzstichtages umgerechnet. Für die Umrechnung noch nichtabgewickelter Termingeschäfte wurde der Terminkurs des Bilanzstichtages zugrunde gelegt.Die sich aus der Währungsumrechnung ergebenden Aufwendungen wurden in der Gewinn- undVerlustrechnung berücksichtigt. Soweit die Restlaufzeit der auf fremde Währung lautendenVermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr betrug oder die Anforderungen an einebesondere Deckung vorlagen, wurden Erträge aus der Währungsumrechnung in der Gewinn- undVerlustrechnung vereinnahmt. Fremdwährungsposten, die nicht besonders gedeckt sind und eineRestlaufzeit <strong>von</strong> mehr als einem Jahr haben sowie weder dem Handelsbestand zugeordnet nochbezüglich des Währungsrisikos in eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 HGB einbezogen sind, sindimparitätisch bewertet. Positive Umrechnungsdifferenzen wurden nicht erfolgswirksam gebucht, sondern<strong>zur</strong> Ertragsneutralisierung in einen Sonderposten aus der Währungsumrechnung in Höhe <strong>von</strong> TEUR 7eingestellt.Der Jahresabschluss wurde vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt.Seite 82 <strong>von</strong> 146

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