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Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

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und außerbilanziellen Positionen des Bankbuchs nach Maßgabe <strong>von</strong> IDW RS BFA 3 verlustfrei bewertet.Hierbei werden die zinsinduzierten Barwerte den Buchwerten gegenübergestellt und <strong>von</strong> dem positivenÜberschuss die Risiko- und Bestandsverwaltungskosten abgezogen. Für einen danach verbleibendenVerlustüberhang wird eine Drohverlustrückstellung gebildet, die unter den anderen Rückstellungenausgewiesen wird. Nach dem Ergebnis der Berechnungen zum 31.12.2012 war keine Rückstellung zubilden.Die Beteiligungen und die Geschäftsguthaben bei Genossenschaften sowie die Anteile an verbundenenUnternehmen wurden grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert.Die Bewertung der Sachanlagen und der entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständeerfolgte zu den Anschaffungskosten und, soweit abnutzbar, vermindert um planmäßige Abschreibungen.Den planmäßigen Abschreibungen liegen die der geschätzten Nutzungsdauer entsprechendenAbschreibungssätze zugrunde, die auch steuerlich geltend gemacht werden.Die Sachanlagen und die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände wurden imAnschaffungsjahr pro rata temporis abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter mitAnschaffungs- und Herstellungskosten bis einschließlich EUR 150 wurden im Jahr der Anschaffung vollabgeschrieben. Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten über EUR150 bis EUR 1.000 wurde steuerlich ein Sammelposten gebildet. Handelsrechtlich wurde dieser Postenaufgrund untergeordneter Bedeutung übernommen. Der Sammelposten wird über die Dauer <strong>von</strong> fünfJahren linear abgeschrieben.Das unter Aktivposten 13 ausgewiesene Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG ist mitdem Barwert bewertet.Unterschiedsbeträge zwischen dem Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit und dem niedrigerenAusgabebetrag wurden in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt. DerUnterschiedsbetrag wird planmäßig auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt.Über die Höhe der passiven Steuerlatenzen hinausgehende aktive latente Steuern wurden in Ausübungdes Wahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht aktiviert (vgl. Erläuterungen im Abschnitt D.).Die Passivierung der Verbindlichkeiten erfolgte zu dem jeweiligen Erfüllungsbetrag. Der Belastung ausEinlagen mit steigender Verzinsung und aus Zuschlägen sowie sonstigen über den Basiszinshinausgehenden Vorteilen für Einlagen wurde durch Rückstellungsbildung in angemessenem UmfangRechnung getragen.Seite 81 <strong>von</strong> 146

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