13.07.2015 Aufrufe

Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6.2.4.2 Besteuerung eines SteuerausländersZinsen, einschließlich Stückzinsen und (bei Finanzinnovationen) <strong>Emission</strong>sdiskont, sowieVeräußerungsgewinne unterliegen bei Steuerausländern, d.h. Personen, die nicht in Deutschland steuerlichansässig sind, nicht der deutschen Besteuerung, es sei denn,(I) die Schuldverschreibungen gehören zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte (einschließlich einesständigen Vertreters) oder festen Einrichtung, die der <strong>Inhaber</strong> der Schuldverschreibungen in Deutschlandunterhält, oder(II) die Zinseinkünfte gehören aus anderen Gründen zu den inländischen Einkünften (z.B. als Einkünfte ausder Vermietung oder Verpachtung bestimmten in Deutschland gelegenen Vermögens). Wenn derSteuerausländer mit den Erträgen aus den Schuldverschreibungen der deutschen Besteuerung unterliegt,gelten ähnliche Regeln, wie die oben unter „Steuerinländer“ erläuterten; Gewinne aus der Veräußerung <strong>von</strong>Schuldverschreibungen sind jedoch grundsätzlich nur im Fall (I) steuerpflichtig.6.2.4.3 EU Richtlinie <strong>zur</strong> Besteuerung <strong>von</strong> ZinseinkünftenNach der Richtlinie 2003/48/EU des Rates der Europäischen Union <strong>vom</strong> 3. Juni 2003 <strong>zur</strong> Besteuerung <strong>von</strong>Zinseinkünften (die „EU-Zinsbesteuerungs-Richtlinie“), die seit dem 1. Juli 2005 anwendbar ist, ist jedereinzelne EU-Mitgliedstaat verpflichtet, die jeweils in seinem Staatsgebiet ansässigen Zahlstellen (im Sinneder EU-Zinsbesteuerungs-Richtlinie) aufzufordern, der zuständigen Behörde dieses EU-MitgliedstaatsEinzelheiten bezüglich der Zinszahlungen zu liefern, die an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaatansässige natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer der Zinsen geleistet werden. Die zuständigeBehörde des EU-Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle im Sinne der EU-Zinsbesteuerungs-Richtlinie ansässigist, ist verpflichtet, diese Angaben an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats weiterzuleiten, in demder wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist.Während einer Übergangsfrist dürfen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg statt desInformationsaustausches eine Quellensteuer auf diese Zinszahlungen im Sinne der EU-Zinsbesteuerungs-Richtlinie <strong>von</strong> Zinseinkünften erheben. Die Höhe der Quellensteuer beläuft sich seit dem 1. Juli 2011 auf35%. Das Ende dieser Übergangsfrist ist da<strong>von</strong> abhängig, dass bestimmte andere Vereinbarungen übereinen Informationsaustausch mit anderen Ländern abgeschlossen werden.Deutschland hat die EU-Zinsrichtlinie durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) <strong>vom</strong> 26. Januar 2004(BGBI. I, S. 128) in nationales Recht umgesetzt.Nach Rz. 41 des Anwendungsschreibens <strong>zur</strong> Zinsinformationsverordnung <strong>vom</strong> 30. Januar 2008 (BStBI. I2008, S. 326) sind gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Artzusammenhängen, meldepflichtig. Nach Rz. 42 dieses Anwendungsschreibens sind aufgelaufene oderkapitalisierte Zinsen im Falle der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung <strong>von</strong> Forderungen im Sinne der Rz.41 meldepflichtig. Hierunter fallen insbesondere Ab- oder Aufzinsungspapiere, deren Abtretung,Rückzahlung oder Einlösung <strong>zur</strong> Realisierung <strong>von</strong> rechnerisch angefallenen Zinsen oder Zinseszinsen führt.Soweit die Teilschuldverschreibungen einen Zins im Sinne <strong>von</strong> Rz. 41 des Anwendungsschreibensgewähren, werden die Teilschuldverschreibungen nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich <strong>von</strong> demAnwendungsbereich der Zinsrichtlinie erfasst. Soweit die Teilschuldverschreibungen keinen Zins im Sinne<strong>von</strong> Rz. 41 des Anwendungsschreibens gewähren, werden die Teilschuldverschreibungen nach derzeitigerRechtslage grundsätzlich nicht <strong>von</strong> dem Anwendungsbereich der Zinsrichtlinie erfasst.Handelt es sich bei den Teilschuldverschreibungen um aufgezinste Teilschuldverschreibungen, stellen dieGewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung dieser Zertifikate aufgelaufene oder kapitalisiertenZinsen im Sinne <strong>von</strong> Rz. 42 des Anwendungsschreibens dar und fallen daher in den Anwendungsbereichder Zinsrichtlinie. Andernfalls stellen die Gewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung dieserTeilschuldverschreibungen nach derzeitiger Rechtslage keine aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen imSinne <strong>von</strong> Rz. 42 des Anwendungsschreibens dar und werden grundsätzlich nicht <strong>von</strong> demAnwendungsbereich der Zinsrichtlinie erfasst.Steuerausländer sind im Allgemeinen <strong>von</strong> dem deutschen Zinsabschlag und dem Solidaritätszuschlag daraufbefreit. Sind die Zinsen jedoch nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes in Deutschland steuerpflichtigund werden die Schuldverschreibungen in einem Depot bei einer auszahlenden Stelle verwahrt, so wirdZinsabschlag erhoben wie oben unter „Steuerinländer“ erläutert.Seite 140 <strong>von</strong> 146

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!