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Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

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verwahrt oder verwaltet werden. Dieser Kapitalertragsteuereinbehalt hat für Teilschuldverschreibungen, dieim Privatvermögen gehalten werden, abgeltende Wirkung. Veräußerungs- oder Einlösungsverluste sowienegative Stückzinsen werden durch die auszahlende Stelle verrechnet.C Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStGDa ein Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinn bereits als Kapitalertrag nach § 20 EStG derAbgeltungssteuer unterworfen wird, kommt die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach§ 23 EStG nicht <strong>zur</strong> Anwendung.2. Besteuerung im BetriebsvermögenLaufende Zinserträge sowie Gewinne und Verluste aus der Einlösung oder Veräußerung derTeilschuldverschreibungen sind bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (zuzüglichSolidaritätszuschlag darauf) sowie bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Die Besteuerung erfolgtunverändert im Rahmen der Veranlagung.Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird auf sämtliche nach dem 31.12.2008 vereinnahmtenZinserträge sowie auf sämtliche nach dem 31.12.2008 realisierten Veräußerungs- und EinlösungsgewinneKapitalertragsteuer in Höhe <strong>von</strong> 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) einbehalten, wenn dieTeilschuldverschreibungen <strong>von</strong> einer deutschen Betriebsstätte eines inländischen Kreditinstituts oderFinanzdienstleistungsinstituts, einschließlich der inländischen Niederlassung eines ausländischen Instituts,verwahrt oder verwaltet werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich 5,5%Solidaritätszuschlag darauf) entfaltet jedoch nicht wie bei Teilschuldverschreibungen im Privatvermögenabgeltende Wirkung sondern wird im Rahmen der Steuerveranlagung bei Vorlage einerKapitalertragsteuerbescheinigung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld (sowie denSolidaritätszuschlag) des Anlegers angerechnet. Eine Verlustverrechnung durch die auszahlende Stelleerfolgt nicht.Laufende Zinserträge unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug, wenn der Gläubiger ein inländischesKredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG oder eineinländische Kapitalanlagegesellschaft ist.Kursgewinne unterliegen in folgenden Fällen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug:(a) Gläubiger der Kapitalerträge ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischesFinanzdienstleistungsinstitut nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG oder eine inländischeKapitalanlagegesellschaft.(b) Gläubiger der Kapitalerträge ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigungoder Vermögensmasse, wobei die Abstandnahme <strong>vom</strong> Kapitalertragsteuerabzug bei einer Körperschaft,Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne <strong>von</strong> § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG (insbesondere Vereine,Stiftungen, Anstalten) die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts voraussetzt.(c) Gläubiger der Kapitalerträge ist eine <strong>von</strong> der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft,Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eine inländische juristische Person des öffentlichenRechts, wobei die Abstandnahme <strong>vom</strong> Kapitalertragsteuerabzug die Vorlage einer Bescheinigung deszuständigen Finanzamts voraussetzt.(d) Der Gläubiger der Kapitalerträge hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der zumKapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stelle erklärt, dass es sich bei den Kapitalerträgen umBetriebseinnahmen eines inländischen Betriebs handelt.Ein Kapitalertragsteuerabzug wird nicht vorgenommen, soweit die Erträge kraft NV-Bescheinigung keinemKapitalertragsteuerabzug unterliegen.Seite 139 <strong>von</strong> 146

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