Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

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6.2.4 BesteuerungDer folgende Abschnitt enthält eine allgemeine Zusammenfassung einiger wichtiger deutscherBesteuerungsgrundsätze im Zusammenhang mit dem Kauf und Halten von Schuldverschreibungen. Eshandelt sich nicht um eine erschöpfende Darstellung sämtlicher steuerlicher Aspekte, die für dieEntscheidung, Schuldverschreibungen zu kaufen, relevant sein könnten. Insbesondere berücksichtigt dieZusammenfassung nicht die besonderen Verhältnisse und Umstände, die auf den jeweiligen Käuferzutreffen könnten. Grundlage der Zusammenfassung sind die zur Zeit der Abfassung des Prospektesgeltenden Vorschriften des deutschen Rechts. Diese können sich kurzfristig, unter Umständen auchrückwirkend, ändern.Potentiellen Käufern von Schuldverschreibungen wird empfohlen, zu den steuerlichen Folgen (einschließlichderer nach Landesrecht oder örtlichem Recht) des Erwerbs, des Haltens und der Veräußerung vonSchuldverschreibungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und jedes anderen Landes, indem sie ansässig sind, ihre steuerlichen Berater zu konsultieren.Die Emittentin führt in Bezug auf die Schuldverschreibungen nach anwendbarem Recht Steuern, Gebührenoder andere Abgaben ab oder behält sie ein. Sie übernimmt jedoch nicht die Verantwortung für dieEinbehaltung der Steuern an der Quelle.6.2.4.1 Steuerinländer1. Besteuerung im PrivatvermögenEs folgen einige Besteuerungsgrundsätze hinsichtlich des Erwerbs, des Haltens und der Veräußerung vonAktienandienungsanleihen für Anleger, die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigsind und die Aktienandienungsanleihen im Privatvermögen halten. Unbeschränkt steuerpflichtig in derBundesrepublik Deutschland ist, wer seinen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt, statutischen Sitz oder Ort derGeschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat.A Einkünfte aus KapitalvermögenLaufende Zinserträge unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sowie alle realisierten Veräußerungs- oderEinlösungsgewinne aus den nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG der 25%-igen Abgeltungsteuer (zzgl. 5,5%Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Ein Kapitalertragssteuerabzug wird nichtvorgenommen, soweit ein Sparer-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann oder eine NV-Bescheinigung vorliegt.Abgeltungsteuerpflichtiger Gewinn bei der Veräußerung oder Einlösung ist der Unterschied zwischen denEinnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbarensachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung oder Einlösung stehen, und den Anschaffungskosten.Wenn die Teilschuldverschreibungen auf eine andere Währung als Euro lauten, sind die Einnahmen imZeitpunkt der Veräußerung oder Einlösung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung zumjeweils maßgeblichen Wechselkurs in Euro umzurechnen.Veräußerungs- oder Einlösungsverluste sind mit anderen abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgenverrechenbar.Werden bei Fälligkeit der Teilschuldverschreibungen die zugrunde liegenden Basisaktien angedient, geltendie Teilschuldverschreibungen nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG als zu ihren Anschaffungskosten veräußertund die erhaltenen Basisaktien als zu diesem Wert angeschafft. Erst die spätere Veräußerung der Aktienunterliegt der Abgeltungsteuer. Ein bei der Veräußerung der angedienten Aktien realisierter Verlust ist nach§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur mit abgeltungsteuerpflichtigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktienverrechenbar, nicht mit anderen abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen.B KapitalertragssteuerNach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird auf sämtliche nach dem 31.12.2008 vereinnahmtenZinserträge sowie auf sämtliche nach dem 31.12.2008 realisierten Veräußerungs- und EinlösungsgewinneKapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf) einbehalten, wenn dieTeilschuldverschreibung von einer deutschen Betriebsstätte eines inländischen Kreditinstituts oderFinanzdienstleistungsinstituts, einschließlich der inländischen Niederlassung eines ausländischen Instituts,Seite 138 von 146

verwahrt oder verwaltet werden. Dieser Kapitalertragsteuereinbehalt hat für Teilschuldverschreibungen, dieim Privatvermögen gehalten werden, abgeltende Wirkung. Veräußerungs- oder Einlösungsverluste sowienegative Stückzinsen werden durch die auszahlende Stelle verrechnet.C Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStGDa ein Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinn bereits als Kapitalertrag nach § 20 EStG derAbgeltungssteuer unterworfen wird, kommt die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach§ 23 EStG nicht zur Anwendung.2. Besteuerung im BetriebsvermögenLaufende Zinserträge sowie Gewinne und Verluste aus der Einlösung oder Veräußerung derTeilschuldverschreibungen sind bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (zuzüglichSolidaritätszuschlag darauf) sowie bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Die Besteuerung erfolgtunverändert im Rahmen der Veranlagung.Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird auf sämtliche nach dem 31.12.2008 vereinnahmtenZinserträge sowie auf sämtliche nach dem 31.12.2008 realisierten Veräußerungs- und EinlösungsgewinneKapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) einbehalten, wenn dieTeilschuldverschreibungen von einer deutschen Betriebsstätte eines inländischen Kreditinstituts oderFinanzdienstleistungsinstituts, einschließlich der inländischen Niederlassung eines ausländischen Instituts,verwahrt oder verwaltet werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich 5,5%Solidaritätszuschlag darauf) entfaltet jedoch nicht wie bei Teilschuldverschreibungen im Privatvermögenabgeltende Wirkung sondern wird im Rahmen der Steuerveranlagung bei Vorlage einerKapitalertragsteuerbescheinigung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld (sowie denSolidaritätszuschlag) des Anlegers angerechnet. Eine Verlustverrechnung durch die auszahlende Stelleerfolgt nicht.Laufende Zinserträge unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug, wenn der Gläubiger ein inländischesKredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG oder eineinländische Kapitalanlagegesellschaft ist.Kursgewinne unterliegen in folgenden Fällen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug:(a) Gläubiger der Kapitalerträge ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischesFinanzdienstleistungsinstitut nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG oder eine inländischeKapitalanlagegesellschaft.(b) Gläubiger der Kapitalerträge ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigungoder Vermögensmasse, wobei die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei einer Körperschaft,Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG (insbesondere Vereine,Stiftungen, Anstalten) die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts voraussetzt.(c) Gläubiger der Kapitalerträge ist eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft,Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eine inländische juristische Person des öffentlichenRechts, wobei die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug die Vorlage einer Bescheinigung deszuständigen Finanzamts voraussetzt.(d) Der Gläubiger der Kapitalerträge hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der zumKapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stelle erklärt, dass es sich bei den Kapitalerträgen umBetriebseinnahmen eines inländischen Betriebs handelt.Ein Kapitalertragsteuerabzug wird nicht vorgenommen, soweit die Erträge kraft NV-Bescheinigung keinemKapitalertragsteuerabzug unterliegen.Seite 139 von 146

6.2.4 BesteuerungDer folgende Abschnitt enthält eine allgemeine Zusammenfassung einiger wichtiger deutscherBesteuerungsgrundsätze im Zusammenhang mit dem Kauf und Halten <strong>von</strong> Schuldverschreibungen. Eshandelt sich nicht um eine erschöpfende Darstellung sämtlicher steuerlicher Aspekte, die für dieEntscheidung, Schuldverschreibungen zu kaufen, relevant sein könnten. Insbesondere berücksichtigt dieZusammenfassung nicht die besonderen Verhältnisse und Umstände, die auf den jeweiligen Käuferzutreffen könnten. Grundlage der Zusammenfassung sind die <strong>zur</strong> Zeit der Abfassung des Prospektesgeltenden Vorschriften des deutschen Rechts. Diese können sich kurzfristig, unter Umständen auchrückwirkend, ändern.Potentiellen Käufern <strong>von</strong> Schuldverschreibungen wird empfohlen, zu den steuerlichen Folgen (einschließlichderer nach Landesrecht oder örtlichem Recht) des Erwerbs, des Haltens und der Veräußerung <strong>von</strong>Schuldverschreibungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und jedes anderen Landes, indem sie ansässig sind, ihre steuerlichen Berater zu konsultieren.Die Emittentin führt in Bezug auf die Schuldverschreibungen nach anwendbarem Recht Steuern, Gebührenoder andere Abgaben ab oder behält sie ein. Sie übernimmt jedoch nicht die Verantwortung für dieEinbehaltung der Steuern an der Quelle.6.2.4.1 Steuerinländer1. Besteuerung im PrivatvermögenEs folgen einige Besteuerungsgrundsätze hinsichtlich des Erwerbs, des Haltens und der Veräußerung <strong>von</strong>Aktienandienungsanleihen für Anleger, die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigsind und die Aktienandienungsanleihen im Privatvermögen halten. Unbeschränkt steuerpflichtig in derBundesrepublik Deutschland ist, wer seinen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt, statutischen Sitz oder Ort derGeschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat.A Einkünfte aus KapitalvermögenLaufende Zinserträge unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sowie alle realisierten Veräußerungs- oderEinlösungsgewinne aus den nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG der 25%-igen Abgeltungsteuer (zzgl. 5,5%Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Ein Kapitalertragssteuerabzug wird nichtvorgenommen, soweit ein Sparer-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann oder eine NV-Bescheinigung vorliegt.Abgeltungsteuerpflichtiger Gewinn bei der Veräußerung oder Einlösung ist der Unterschied zwischen denEinnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbarensachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung oder Einlösung stehen, und den Anschaffungskosten.Wenn die Teilschuldverschreibungen auf eine andere Währung als Euro lauten, sind die Einnahmen imZeitpunkt der Veräußerung oder Einlösung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung zumjeweils maßgeblichen Wechselkurs in Euro um<strong>zur</strong>echnen.Veräußerungs- oder Einlösungsverluste sind mit anderen abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgenverrechenbar.Werden bei Fälligkeit der Teilschuldverschreibungen die zugrunde liegenden Basisaktien angedient, geltendie Teilschuldverschreibungen nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG als zu ihren Anschaffungskosten veräußertund die erhaltenen Basisaktien als zu diesem Wert angeschafft. Erst die spätere Veräußerung der Aktienunterliegt der Abgeltungsteuer. Ein bei der Veräußerung der angedienten Aktien realisierter Verlust ist nach§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur mit abgeltungsteuerpflichtigen Gewinnen aus der Veräußerung <strong>von</strong> Aktienverrechenbar, nicht mit anderen abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen.B KapitalertragssteuerNach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird auf sämtliche nach dem 31.12.2008 vereinnahmtenZinserträge sowie auf sämtliche nach dem 31.12.2008 realisierten Veräußerungs- und EinlösungsgewinneKapitalertragsteuer in Höhe <strong>von</strong> 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf) einbehalten, wenn dieTeilschuldverschreibung <strong>von</strong> einer deutschen Betriebsstätte eines inländischen Kreditinstituts oderFinanzdienstleistungsinstituts, einschließlich der inländischen Niederlassung eines ausländischen Instituts,Seite 138 <strong>von</strong> 146

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