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Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

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§ 9 Zahlungen /Lieferungen(1) Die Emittentin verpflichtet sich unwiderruflich, sämtliche gemäß diesen Anleihebedingungen zahlbarenBeträge bei Fälligkeit in Euro zu zahlen.(2) Sämtliche gemäß diesen Anleihebedingungen zahlbaren Beträge bzw. lieferbaren Wertpapiere sind <strong>von</strong>der Emittentin an den Verwahrer oder dessen Order zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligenDepotbanken <strong>zur</strong> Weiterleitung an die Anleihegläubiger zu zahlen bzw. zu liefern. Die Emittentin wird durchLeistung an den Verwahrer oder dessen Order <strong>von</strong> ihrer Zahlungspflicht bzw. Lieferpflicht gegenüber denAnleihegläubigern befreit.(3) Alle Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben, die im Zusammenhang mit der Zahlung gemäß dieserAnleihebedingungen geschuldeten Geldbeträge anfallen, sind <strong>von</strong> den Anleihegläubigern zu zahlen. DieEmittentin ist berechtigt, <strong>von</strong> den gezahlten Geldbeträgen etwaige Steuern, Gebühren oder Abgabeneinzubehalten, die <strong>von</strong> den Anleihegläubigern gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind.§ 10 Vorlegungsfrist/ VerjährungDie Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz (1) Satz 1 BGB für fällige Teilschuldverschreibungen wird auf 10Jahre abgekürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen, die innerhalb derVorlegungsfrist <strong>zur</strong> Zahlung vorgelegt werden, beträgt zwei Jahre <strong>von</strong> dem Ende der betreffendenVorlegungsfrist an. Die Vorlegung der Teilschuldverschreibungen erfolgt durch Übertragung der jeweiligenMiteigentumsanteile an der Global-<strong>Inhaber</strong>-Schuldverschreibung auf das Konto der Emittentin beimVerwahrer.§ 11 StatusDie Teilschuldverschreibungen stellen unter sich gleichberechtigte, unbesicherte und nicht nachrangigeVerbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle anderen gegenwärtigen oderkünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, jedoch unbeschadetetwaiger aufgrund Gesetzes bevorzugter Verbindlichkeiten der Emittentin.§ 12 BekanntmachungenAlle die Teilschuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen werden, soweit sämtlicheAnleihegläubiger der Emittentin bekannt sind, diesen unmittelbar mitgeteilt oder durch Aushang in denGeschäftsräumen der Volksbank Reutlingen in der Gartenstraße 33 in Reutlingen veröffentlicht.§ 13 Begebung weiterer SchuldverschreibungenDie Emittentin behält sich vor, <strong>von</strong> Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitereSchuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit denTeilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihrenGesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Teilschuldverschreibungen" umfasst im Fall einer solchenErhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.§ 14 Anwendbares Recht/ Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Verschiedenes(1) Form und Inhalt der Teilschuldverschreibungen sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und derAnleihegläubiger bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.(2) Erfüllungsort ist Eschborn (Sitz Clearstream Banking AG).(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Anleihebedingungen geregeltenAngelegenheiten ist Reutlingen für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlicheSondervermögen und Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in der BundesrepublikDeutschland.(4) Die Teilschuldverschreibungen dürfen nicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angeboten oderverkauft werden. Der Prospekt stellt in diesem Sinne kein Angebot dar und darf auch nicht zum Zweckeeines Angebotes oder einer Aufforderung an Dritte, ein Angebot abzugeben, genutzt werden, sofern einderartiges Angebot oder eine derartige Aufforderung durch Rechtsnormen verboten oder rechtlichunzulässig ist.(5) Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Anleihebedingungen(I) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer sowie(II) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Anleihegläubiger zuändern bzw. zu ergänzen, wobei nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unterBerücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Anleihegläubiger zumutbar sind, d.h. die dieSeite 134 <strong>von</strong> 146

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