Ermessen (§ 315 BGB) vorzunehmen. Im Fall einer solchen Ersetzung gilt jede in diesenAnleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Börse fortan als Bezugnahme aufdie Ersatzbörse.(3) Im Fall einer Konsolidierung, Verschmelzung, eines Zusammenschlusses, eines verbindlichenAktientauschs, einer Übertragung des Basiswertes oder einer Verpflichtung zu einer solchen Übertragung(„Zusammenschluss“) nimmt die Emittentin etwaige Anpassungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor,wobei jedoch keine Anpassung erfolgt, nur um Änderungen in der Volatilität, erwarteten Dividenden,Zinssätzen oder der Liquidität des Basiswertes Rechnung zu tragen. Ferner ist sie berechtigt, jedoch nichtverpflichtet, statt des betroffenen Basiswertes eine Ersatzaktie zu bestimmen. Dabei ist die Emittentinberechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorgehensweise der Maßgeblichen Terminbörse für die Anpassungals Richtlinie zu verwenden, die diese für Optionen auf den betreffenden Basiswert anwendet.(4) Sollte die Gesellschaft Gegenstand einer Spaltung oder einer ähnlichen Maßnahme sein, die nachbilligem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle einen verwässernden oder Wert erhöhenden Einflussauf den theoretischen Wert des Basiswertes hat, und sollten den Gesellschaftern der Gesellschaft oder derGesellschaft selbst dadurch Gesellschaftsanteile oder andere Werte an einer oder mehreren anderenGesellschaften oder sonstige Werte, Vermögensgegenstände oder Rechte zustehen, ist die Emittentin nachbilligem Ermessen berechtigt, die bisherige(n) Basiswert(e) derjenigen Gesellschaft(en), die Gegenstandeiner Spaltung oder ähnlichen Maßnahmen sind, zu ersetzen. Die Ersetzung kann insbesondere in derWeise erfolgen, dass die Emittentin einen neuen Basiswert oder einen Korb neuer Basiswerte bestimmt.Soweit die Emittentin einen Korb neuer Basiswerte bestimmt, wird die Emittentin den Anteil für jeden neuenBasiswert festlegen, mit dem sie in dem Korb gewichtet wird. Der Korb neuer Basiswerte kann auch diebisherige(n) Basiswerte(e) umfassen. Bei der Ausübung des billigen Ermessens wird die Emittentininsbesondere die Liquidität der betroffenen Werte berücksichtigen. Die Emittentin ist berechtigt, dieVorgehensweise der maßgeblichen Terminbörse für die Anpassung als Richtlinie zu verwenden, die diesefür Optionen auf den betreffenden Basiswert anwendet. Die Emittentin ist ferner berechtigt, weitere oderandere Anpassungen vorzunehmen, die ihr nach billigem Ermessen wirtschaftlich angemessen erscheinen.(5) Bei anderen als den in Absatz (2) Nr. (I) – (IV) bezeichneten Ereignissen, die nach billigem Ermessen (§315 BGB) der Berechnungsstelle eine Anpassung als angemessen erscheinen lassen, wird die Emittentineine Anpassung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vornehmen.(6) Wird aufgrund der Bestimmungen dieses § 5 der Basiswert ersetzt („Ersatzaktie“), so bestimmt dieEmittentin die für die betreffende Ersatzaktie maßgebliche Börse und maßgebliche Terminbörse. Ab dem<strong>von</strong> der Berechnungsstelle bestimmten Stichtag (Absatz (7)) gilt der zu ersetzende Basiswert nicht mehr alsBasiswert und die in § 3 Absatz (1) (b) genannte Gesellschaft nicht mehr als Gesellschaft und die zuersetzende maßgebliche Börse bzw. maßgebliche Terminbörse nicht mehr als maßgebliche Börse bzw.maßgebliche Terminbörse und gilt jede in diesen Anleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf denBasiswert fortan als Bezugnahme auf die Ersatzaktie, jede in diesen Anleihebedingungen enthalteneBezugnahme auf die Gesellschaft als Emittentin des Basiswert fortan als Bezugnahme auf die Gesellschaft,welche Emittentin der Ersatzaktie ist und jede in diesen Anleihebedingungen enthaltene Bezugnahme aufdie maßgebliche Börse oder maßgebliche Terminbörse als Bezugnahme auf die <strong>von</strong> der Berechnungsstelleneu bestimmte maßgebliche Börse oder maßgebliche Terminbörse.(7) Falls die Emittentin nach den vorstehenden Bestimmungen eine Anpassung vornimmt, bestimmt sie denmaßgeblichen Stichtag („Stichtag“), an dem eine Anpassung wirksam wird, und veröffentlicht dieAnpassung(en) und den Stichtag unverzüglich gemäß § 12.(8) Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle eine sachgerechte Anpassung, wie in den Absätzen (1) – (5)beschrieben, nicht möglich, oder ist als Anpassung die Kündigung nach diesem Absatz (8) vorgesehen, istdie Emittentin berechtigt, die Teilschuldverschreibungen vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß § 12 unterAngabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrages zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam mitdem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 12. Im Falle einer Kündigung erhalten die Anleihegläubigereinen Betrag („Kündigungsbetrag“), der <strong>von</strong> der Berechnungsstelle als angemessener Marktpreis für dieTeilschuldverschreibungen am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung festgelegt wird. In diesem Fall isteine physische Lieferung ausgeschlossen.(9) Anpassungen und Feststellungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentinvorgenommen und sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für die Anleihegläubiger bindend.Seite 132 <strong>von</strong> 146
§ 6 Marktstörung/ Unterbrochener Tag(1) Eine „Marktstörung“ ist(I) eine Handelsstörung (§ 6 Absatz (2)(a)),(II) eine Börsenstörung (§ 6 Absatz (2)(b)), welche in beiden Fällen nach Auffassung derBerechnungsstelle wesentlich ist und während der letzten Stunde vor der zu erfolgendenFeststellung des Referenzkurses eintritt, oder(III) eine vorzeitige Schließung (§ 6 Absatz (2)(c)).(2)(a) Eine „Handelsstörung“ ist die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels durch die maßgeblicheBörse oder maßgebliche Terminbörse oder anderweitig (aufgrund <strong>von</strong> Preisbewegungen, die bestimmte <strong>von</strong>der maßgeblichen Börse oder der maßgeblichen Terminbörse vorgegebene Grenzen überschreiten oder auseinem anderen Grund) entweder(I) in dem Basiswert an der maßgeblichen Börse, oder(II) in Termin- oder Optionskontrakten bezogen auf den Basiswert an der maßgeblichenTerminbörse.(b) Eine „Börsenstörung“ ist jedes Ereignis (außer einer vorzeitigen Schließung), das nach billigem Ermessen(§ 315 BGB) der Berechnungsstelle die Fähigkeit der Marktteilnehmer aussetzt oder beeinträchtigt,generell(I) Transaktionen in oder den Marktwert des Basiswertes an der maßgeblichen Börse zu realisierenoder(II) Transaktionen in oder den Marktwert <strong>von</strong> Termin- oder Optionskontrakten bezogen auf denBasiswert zu realisieren.(c) Eine „Vorzeitige Schließung“ ist die Schließung der maßgeblichen Börse oder der maßgeblichenTerminbörse an einem Börsenhandelstag vor der jeweiligen üblichen Börsenschlusszeit (ungeachtet einesetwaigen nachbörslichen oder anderen Handels außerhalb der üblichen Handelszeiten), es sei denn, einesolche vorzeitige Schließung wird <strong>von</strong> der maßgeblichen Börse oder der maßgeblichen Terminbörsemindestens eine Stunde vor(I) der tatsächlichen regelmäßigen Börsenschlusszeit der maßgeblichen Börse oder maßgeblichenTerminbörse an diesem Börsenhandelstag oder(II) dem Ablauf der Orderfrist an der maßgeblichen Börse oder der maßgeblichen Terminbörse fürdie Ausführung einer Order zum Zeitpunkt der Feststellung des Referenzkurses an diesemBörsenhandelstag, je nachdem welches der unter (I) und (II) genannten Ereignisse früher eintritt,bekannt gegeben.(3) Ein „Unterbrochener Tag“ ist ein üblicher Handelstag, an dem die maßgebliche Börse oder diemaßgebliche Terminbörse während ihrer üblichen Handelszeiten nicht öffnet oder an dem eine Marktstörungvorliegt.(4) Falls nach Auffassung der Berechnungsstelle am Bewertungstag ein unterbrochener Tag ist, soverschiebt sich der Bewertungstag auf den nächstfolgenden üblichen Handelstag, der kein unterbrochenerTag ist. Handelt es sich an den acht nachfolgenden üblichen Handelstagen jeweils um einen unterbrochenenTag, so gilt dieser achte Tag ungeachtet der Tatsache des Vorliegens eines unterbrochenen Tages als derBewertungstag des Basiswertes und die Emittentin schätzt den Referenzkurs an diesem achten üblichenHandelstag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).(5) Falls ein unterbrochener Tag zu einer Verschiebung des Bewertungstages führt, verschieben sichBekanntgabe- und Rückzahlungstag entsprechend.(6) Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten gemäß § 12 mitzuteilen, dass ein unterbrochener Tageingetreten ist. Eine Pflicht <strong>zur</strong> Mitteilung besteht jedoch nicht.§ 7 RückkaufDie Emittentin ist berechtigt, jederzeit Teilschuldverschreibungen am Markt oder auf sonstige Weise zuerwerben, wieder zu verkaufen, zu halten, zu entwerten oder in anderer Weise zu verwerten.§ 8 KündigungDie Teilschuldverschreibungen sind sowohl für die Anleihegläubiger als auch für die Emittentin (vorbehaltlich§ 5 Absatz (8)) unkündbar.Seite 133 <strong>von</strong> 146