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Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

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(b) wenn in der Zeit <strong>vom</strong> [□] (einschließlich) bis zum [□] (einschließlich) ein an der maßgeblichen Börse bzw.im maßgeblichen Handelssystem ermittelter Kurs der Aktie (des Basiswertes) dem Kurs <strong>von</strong> Euro [□]entspricht oder diesen unterschreitet, ist die Emittentin berechtigt, nach ihrer freien Wahl am Fälligkeitstagentweder den Nominalbetrag der Teilschuldverschreibungen oder vorbehaltlich einer Geldzahlung oderVerschiebung nach Absatz (3) und/oder einer Anpassung gemäß § 5 - durch die Übertragung („physischeLieferung„) <strong>von</strong> [□] (Anzahl der Aktien) Aktien der [□] Aktiengesellschaft in [□] (Sitz), ISIN [□] jeTeilschuldverschreibung im Nennbetrag <strong>von</strong> Euro [□] in der am Rückzahlungstag an der maßgeblichenBörse (§ 4 Absatz (e)) börsenmäßig lieferbaren Form und Ausstattung <strong>zur</strong>ückzuzahlen(c) falls die physische Lieferung für die Emittentin aus welchem Grund auch immer, wirtschaftlich odertatsächlich, erschwert oder unmöglich ist, kann die Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen auch zudem Rückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert) erfolgen. Der „Rückzahlungsbetrag“ (RZ) wird <strong>vom</strong>Emittenten zum Bewertungstag nach der folgenden Formel berechnet:RZ = AZ r REFRZ: Rückzahlungsbetrag je Teilschuldverschreibung in EuroAZ: Anzahl Aktien des Basiswertes gemäß Absatz (1) (b)REF: Referenzkurs gemäß § 4 Absatz (g) in EuroDer Rückzahlungsbetrag wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.(2) Die Emittentin informiert die Anleihegläubiger spätestens am Bekanntgabetag (§ 4 Absatz (b)) gemäß §12 über die Art der Rückzahlung. Die Bekanntgabe über die Art der Rückzahlung erfolgt spätestens am [□](Datum der Rückgabe) durch Aushang in den Geschäftsräumen der Volksbank Reutlingen in derGartenstraße 33.(3) Sollte nach der Wahl der physischen Lieferung gemäß Absatz (1) (b) die physische Lieferung für dieEmittentin aus welchem Grund auch immer, wirtschaftlich oder tatsächlich, erschwert oder unmöglich sein,hat die Emittentin das Recht, statt der physischen Lieferung den Rückzahlungsbetrag zu zahlen bzw., soferndie Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) da<strong>von</strong> ausgeht, dass die physische Lieferung innerhalbder dem Rückzahlungstag nachfolgenden acht Tage, die Bankarbeitstage und Clearingsystemarbeitstagesind, möglich ist, hat die Emittentin das Recht, die physische Lieferung an dem ersten Tag innerhalb des 2-Tage-Zeitraums durchzuführen, an dem die physische Lieferung nicht mehr erschwert oder unmöglich ist,bzw. falls entgegen der ursprünglichen Annahme der Emittentin die physische Lieferung auch am achtenBankarbeitstag und Clearingsystemarbeitstage nach dem Rückzahlungstag noch erschwert oder unmöglichist, an diesem achten Tag den Rückzahlungsbetrag zu zahlen.(4) Einzelheiten über den Basiswert können der Homepage der Gesellschaft (www.[□].de) oder anderenallgemein zugänglichen Informationssystemen entnommen werden. Bei Bedarf können die Berater der Bankentsprechende Auskünfte zum Basiswert geben.§ 4 DefinitionenFür die Zwecke dieser Anleihebedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:(a) „Bewertungstag“ ist, vorbehaltlich § 6 Absatz (4), der [□] (Bewertungstag), bzw. sofern dieser Tag keinüblicher Handelstag (§ 4 Absatz (c)) ist, der nächstfolgende übliche Handelstag; entsprechend verschiebensich Bekanntgabetag und Rückzahlungstag.(b) „Bekanntgabetag“ ist spätestens, vorbehaltlich § 4 Absatz (a) und § 6 Absatz (5), der [□].(c) „Börsenhandelstag“ ist jeder übliche Handelstag, an dem die maßgebliche Börse und die maßgeblicheTerminbörse während der jeweiligen üblichen Handelszeiten geöffnet sind, ungeachtet dessen, ob diemaßgebliche Börse oder maßgebliche Terminbörse vor der jeweiligen üblichen Börsenschlusszeit (ungeachteteines etwaigen nachbörslichen oder anderen Handels außerhalb der üblichen Handelszeiten)schließt. „Üblicher Handelstag“ ist ein Tag, an dem die maßgebliche Börse und die maßgeblicheTerminbörse üblicherweise zu ihren üblichen Handelszeiten geöffnet sind.(d) „Clearingsystemarbeitstag“ ist ein Tag, an dem Clearstream Banking Eschborn für die Annahme undAusführung <strong>von</strong> Abwicklungsanweisungen geöffnet ist.(e) „Maßgebliche Börse“ ist XETRA. Bis zum Bewertungstag (einschließlich) ist die Emittentin nach billigemErmessen (§ 315 BGB) berechtigt, die maßgebliche Börse neu zu bestimmen. Die Emittentin wird dies nach§ 12 bekannt geben.(f) „Maßgebliche Terminbörse“ ist die EUREX. Bis zum Bewertungstag (einschließlich) ist die Emittentinnach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, die maßgebliche Terminbörse neu zu bestimmen. DieEmittentin wird dies nach § 12 bekannt geben.(g) „Referenzkurs“ ist der Schlusskurs des Basiswertes an der maßgeblichen Börse am Bewertungstag.Seite 130 <strong>von</strong> 146

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