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Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

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6.2.2 Informationen über die Wertpapiere (Aktienandienungsanleihe mit Schwelle)Anleihebedingungen zu[□] % Volksbank Reutlingen eG <strong>Inhaber</strong> Teilschuldverschreibung mit§ 1 Nennbetrag / Form / Übertragbarkeit:Schwellen-Andienungsrecht der Emittentin <strong>von</strong> Aktien der[□] Aktiengesellschaft(1) Die Volksbank Reutlingen eG, Reutlingen, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin"genannt), begibt <strong>Inhaber</strong>-Teilschuldverschreibungen mit Schwellen-Andienungsrecht der Emittentin beiEndfälligkeit.[ISIN: [□] / WKN [□]] Serie[□], im Gesamtnennbetrag <strong>von</strong> € [□](in Worten: Euro [□])(nachfolgend die "Anleihe", die "Teilschuldverschreibungen" oder „IHS“ genannt).Die Anleihe ist nicht mit einer Nachrangabrede ausgestattet. Sie ist jeweils eingeteilt in untereinandergleichberechtigte, auf den <strong>Inhaber</strong> lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag <strong>von</strong> je € [□].(2) Die Teilschuldverschreibungen sind in einer Global-<strong>Inhaber</strong>-Schuldverschreibung ohne Zinsscheineverbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Eschborn, hinterlegt ist. Die Clearstream Banking AG,Eschborn, oder ihr Rechtsnachfolger werden nachstehend als „Verwahrer" bezeichnet. Das Recht der<strong>Inhaber</strong> <strong>von</strong> Teilschuldverschreibungen (nachstehend die „Anleihegläubiger") auf Lieferung <strong>von</strong>Einzelurkunden ist während der gesamten Laufzeit ausgeschlossen. Den Anleihegläubigern stehenMiteigentumsanteile an der jeweiligen Global-<strong>Inhaber</strong>-Schuldverschreibung zu, die mit den Bestimmungenund Regeln des Verwahrers übereinstimmen. Die jeweilige Global-<strong>Inhaber</strong>-Schuldverschreibung trägt dieeigenhändigen Unterschriften <strong>von</strong> zwei zeichnungsberechtigten Vertretern der Emittentin.(3) Im Effektengiroverkehr sind die Teilschuldverschreibungen in Einheiten <strong>von</strong> einerTeilschuldverschreibung oder einem ganzzahligen Vielfachen da<strong>von</strong> ohne Einschränkung übertragbar.§ 2 Zinsen(1) Die Teilschuldverschreibungen werden <strong>vom</strong> [□] (einschließlich) an bis zum [□] (ausschließlich) (die„Zinsperiode“) vorbehaltlich einer Kündigung gemäß den Anleihebedingungen mit [□] % jährlich („Zinssatz“)verzinst. Die Zinsen sind nachträglich am Zinstermin zu zahlen. Zinstermin ist der [□] oder, soweit dieser Tagkein Bankarbeitstag ist, der nächstfolgende Bankarbeitstag. „Bankarbeitstag“ ist ein Tag, an dem TARGET(TARGET steht für Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System und istdas Echtzeit-Bruttozahlungssystem für den Euro) in Betrieb ist.(2) Falls Zinsen gemäß Absatz (1) für weniger als ein Jahr berechnet werden, findet die taggenaueZinsberechnungsmethode actual/actual (ISMA 251), d.h. auf Basis der abgelaufenen Tage einer Zinsperiodeund der tatsächlichen Anzahl der Tage (365 bzw. 366) eines Zinsjahres, Anwendung. Der Zinsberechnungliegt der genannte Zinssatz zugrunde.(3) Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet mit dem Ablauf des Tages, der dem vorausgeht, andem sie <strong>zur</strong> Rückzahlung fällig werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nach § 193 BGB später alsam kalendermäßig bestimmten Endfälligkeitstag bewirkt wird. Falls die Emittentin dieTeilschuldverschreibungen bei Endfälligkeit oder wenn der Endfälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder einanderer Tag ist, an dem die Banken und das Abrechnungssystem des Verwahrers am Erfüllungsort gemäß §14 Absatz (2) dieser Anleihebedingungen nicht geöffnet haben, am darauf folgenden Bankarbeitstag nichtoder nicht vollständig einlöst, wird die Emittentin auf den ausstehenden Nennbetrag ab demEndfälligkeitstermin Verzugszinsen in Höhe des gesetzliche festgelegten Zinssatzes bis zum Ablauf desTages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht, entrichten.§ 3 Rückzahlung/ Physische Lieferung/ Ausgleichsbetrag(1) Die Teilschuldverschreibungen werden vorbehaltlich einer Verschiebung nach § 4 Absatz (a) oder § 6Absatz (5) und vorbehaltlich einer Kündigung nach § 5 Absatz (8) am [□] bzw. falls dieser Tag keinBankarbeitstag oder kein Clearingsystemarbeitstag (§ 4 Absatz (d)) ist, am nächstfolgenden Tag, der einBankarbeitstag und ein Clearingsystemarbeitstag ist, („Rückzahlungstag") nach Wahl der Emittentinentweder(a) zum Nennbetrag je Teilschuldverschreibung in Höhe <strong>von</strong> Euro [□] <strong>zur</strong>ückgezahlt oderSeite 129 <strong>von</strong> 146

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