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Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

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§ 6 Marktstörung/ Unterbrochener Tag(1) Eine „Marktstörung“ ist(I) eine Handelsstörung (§ 6 Absatz (2)(a)),(II) eine Börsenstörung (§ 6 Absatz (2)(b)), welche in beiden Fällen nach Auffassung derBerechnungsstelle wesentlich ist und während der letzten Stunde vor der zu erfolgendenFeststellung des Referenzkurses eintritt, oder(III) eine vorzeitige Schließung (§ 6 Absatz (2)(c)).(2)(a) Eine „Handelsstörung“ ist die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels durch die maßgeblicheBörse oder maßgebliche Terminbörse oder anderweitig (aufgrund <strong>von</strong> Preisbewegungen, die bestimmte <strong>von</strong>der maßgeblichen Börse oder der maßgeblichen Terminbörse vorgegebene Grenzen überschreiten oder auseinem anderen Grund) entweder(I) in dem Basiswert an der maßgeblichen Börse, oder(II) in Termin- oder Optionskontrakten bezogen auf den Basiswert an der maßgeblichenTerminbörse.(b) Eine „Börsenstörung“ ist jedes Ereignis (außer einer vorzeitigen Schließung), das nach billigem Ermessen(§ 315 BGB) der Berechnungsstelle die Fähigkeit der Marktteilnehmer aussetzt oder beeinträchtigt,generell(I) Transaktionen in oder den Marktwert des Basiswertes an der maßgeblichen Börse zu realisierenoder(II) Transaktionen in oder den Marktwert <strong>von</strong> Termin- oder Optionskontrakten bezogen auf denBasiswert zu realisieren.(c) Eine „Vorzeitige Schließung“ ist die Schließung der maßgeblichen Börse oder der maßgeblichenTerminbörse an einem Börsenhandelstag vor der jeweiligen üblichen Börsenschlusszeit (ungeachtet einesetwaigen nachbörslichen oder anderen Handels außerhalb der üblichen Handelszeiten), es sei denn, einesolche vorzeitige Schließung wird <strong>von</strong> der maßgeblichen Börse oder der maßgeblichen Terminbörsemindestens eine Stunde vor(I) der tatsächlichen regelmäßigen Börsenschlusszeit der maßgeblichen Börse oder maßgeblichenTerminbörse an diesem Börsenhandelstag oder(II) dem Ablauf der Orderfrist an der maßgeblichen Börse oder der maßgeblichen Terminbörse fürdie Ausführung einer Order zum Zeitpunkt der Feststellung des Referenzkurses an diesemBörsenhandelstag, je nachdem welches der unter (I) und (II) genannten Ereignisse früher eintritt,bekannt gegeben.(3) Ein „Unterbrochener Tag“ ist ein üblicher Handelstag, an dem die maßgebliche Börse oder diemaßgebliche Terminbörse während ihrer üblichen Handelszeiten nicht öffnet oder an dem eine Marktstörungvorliegt.(4) Falls nach Auffassung der Berechnungsstelle am Bewertungstag ein unterbrochener Tag ist, soverschiebt sich der Bewertungstag auf den nächstfolgenden üblichen Handelstag, der kein unterbrochenerTag ist. Handelt es sich an den acht nachfolgenden üblichen Handelstagen jeweils um einen unterbrochenenTag, so gilt dieser achte Tag ungeachtet der Tatsache des Vorliegens eines unterbrochenen Tages als derBewertungstag des Basiswertes und die Emittentin schätzt den Referenzkurs an diesem achten üblichenHandelstag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).(5) Falls ein unterbrochener Tag zu einer Verschiebung des Bewertungstages führt, verschieben sichBekanntgabe- und Rückzahlungstag entsprechend.(6) Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten gemäß § 12 mitzuteilen, dass ein unterbrochener Tageingetreten ist. Eine Pflicht <strong>zur</strong> Mitteilung besteht jedoch nicht.§ 7 RückkaufDie Emittentin ist berechtigt, jederzeit Teilschuldverschreibungen am Markt oder auf sonstige Weise zuerwerben, wieder zu verkaufen, zu halten, zu entwerten oder in anderer Weise zu verwerten.§ 8 KündigungDie Teilschuldverschreibungen sind sowohl für die Anleihegläubiger als auch für die Emittentin (vorbehaltlich§ 5 Absatz (8)) unkündbar.Seite 126 <strong>von</strong> 146

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