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Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

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oder ein anderes Handelssystem für den Basiswert als neue maßgebliche Börse („Ersatzbörse“) zubestimmen und dadurch ihr gegebenenfalls notwendig erscheinende Anpassungen nach billigemErmessen (§ 315 BGB) vorzunehmen. Im Fall einer solchen Ersetzung gilt jede in diesenAnleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Börse fortan als Bezugnahme aufdie Ersatzbörse.(3) Im Fall einer Konsolidierung, Verschmelzung, eines Zusammenschlusses, eines verbindlichenAktientauschs, einer Übertragung des Basiswertes oder einer Verpflichtung zu einer solchen Übertragung(„Zusammenschluss“) nimmt die Emittentin etwaige Anpassungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor,wobei jedoch keine Anpassung erfolgt, nur um Änderungen in der Volatilität, erwarteten Dividenden,Zinssätzen oder der Liquidität des Basiswertes Rechnung zu tragen. Ferner ist sie berechtigt, jedoch nichtverpflichtet, statt des betroffenen Basiswertes eine Ersatzaktie zu bestimmen. Dabei ist die Emittentinberechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorgehensweise der Maßgeblichen Terminbörse für die Anpassungals Richtlinie zu verwenden, die diese für Optionen auf den betreffenden Basiswert anwendet.(4) Sollte die Gesellschaft Gegenstand einer Spaltung oder einer ähnlichen Maßnahme sein, die nachbilligem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle einen verwässernden oder Wert erhöhenden Einflussauf den theoretischen Wert des Basiswertes der Gesellschaft hat, und sollten den Gesellschaftern derGesellschaft oder der Gesellschaft selbst dadurch Gesellschaftsanteile oder andere Werte an einer odermehreren anderen Gesellschaften oder sonstige Werte, Vermögensgegenstände oder Rechte zustehen, istdie Emittentin nach billigem Ermessen berechtigt, die bisherige(n) Basiswert(e) derjenigen Gesellschaft(en),die Gegenstand einer Spaltung oder ähnlichen Maßnahmen sind, zu ersetzen. Die Ersetzung kanninsbesondere in der Weise erfolgen, dass die Emittentin einen neuen Basiswert oder einen Korb neuerBasiswerte bestimmt. Soweit die Emittentin einen Korb neuer Basiswerte bestimmt, wird die Emittentin denAnteil für jeden neuen Basiswert festlegen, mit dem sie in dem Korb gewichtet wird. Der Korb neuerBasiswerte kann auch die bisherige(n) Basiswert(e) umfassen. Bei der Ausübung des billigen Ermessenswird die Emittentin insbesondere die Liquidität der betroffenen Werte berücksichtigen. Die Emittentin istberechtigt, die Vorgehensweise der maßgeblichen Terminbörse für die Anpassung als Richtlinie zuverwenden, die diese für Optionen auf den betreffenden Basiswert anwendet. Die Emittentin ist fernerberechtigt, weitere oder andere Anpassungen vorzunehmen, die ihr nach billigem Ermessen wirtschaftlichangemessen erscheinen.(5) Bei anderen als den in Absatz (2) Nr. (I) – (IV) bezeichneten Ereignissen, die nach billigem Ermessen (§315 BGB) der Berechnungsstelle eine Anpassung als angemessen erscheinen lassen, wird die Emittentineine Anpassung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vornehmen.(6) Wird aufgrund der Bestimmungen dieses § 5 der Basiswert ersetzt („Ersatzaktie“), so bestimmt dieEmittentin die für die betreffende Ersatzaktie maßgebliche Börse und maßgebliche Terminbörse. Ab dem<strong>von</strong> der Berechnungsstelle bestimmten Stichtag (Absatz (7)) gilt der zu ersetzende Basiswert nicht mehr alsBasiswert und die in § 3 Absatz (1) (b) genannte Gesellschaft nicht mehr als Gesellschaft und die zuersetzende maßgebliche Börse bzw. maßgebliche Terminbörse nicht mehr als maßgebliche Börse bzw.maßgebliche Terminbörse und gilt jede in diesen Anleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf denBasiswert fortan als Bezugnahme auf die Ersatzaktie, jede in diesen Anleihebedingungen enthalteneBezugnahme auf die Gesellschaft als Emittentin des Basiswertes fortan als Bezugnahme auf dieGesellschaft, welche Emittentin der Ersatzaktie ist und jede in diesen Anleihebedingungen enthalteneBezugnahme auf die maßgebliche Börse oder maßgebliche Terminbörse als Bezugnahme auf die <strong>von</strong> derBerechnungsstelle neu bestimmte maßgebliche Börse oder maßgebliche Terminbörse.(7) Falls die Emittentin nach den vorstehenden Bestimmungen eine Anpassung vornimmt, bestimmt sie denmaßgeblichen Stichtag („Stichtag“), an dem eine Anpassung wirksam wird, und veröffentlicht dieAnpassung(en) und den Stichtag unverzüglich gemäß § 12.(8) Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle eine sachgerechte Anpassung, wie in den Absätzen (1) – (5)beschrieben, nicht möglich, oder ist als Anpassung die Kündigung nach diesem Absatz (8) vorgesehen, istdie Emittentin berechtigt, die Teilschuldverschreibungen vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß § 12 unterAngabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrages zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam mitdem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 12. Im Falle einer Kündigung erhalten die Anleihegläubigereinen Betrag („Kündigungsbetrag“), der <strong>von</strong> der Berechnungsstelle als angemessener Marktpreis für dieTeilschuldverschreibungen am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung festgelegt wird. In diesem Fall isteine physische Lieferung ausgeschlossen.(9) Anpassungen und Feststellungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentinvorgenommen und sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für die Anleihegläubiger bindend.Seite 125 <strong>von</strong> 146

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