Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...

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§ 5 Anpassung(1) (a) Gibt die Gesellschaft einen potenziellen Anpassungsgrund (§ 5 Absatz (1) (b)) bekannt, prüft dieEmittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob der potenzielle Anpassungsgrund einen verwässerndenoder Wert erhöhenden Einfluss auf den theoretischen Wert des Basiswertes hat. Kommt die Emittentin zudem Ergebnis, dass ein solcher Einfluss vorliegt, ist sie berechtigt, Anpassungen vorzunehmen, die ihr nachbilligem Ermessen (§ 315 BGB) angemessen erscheinen, um diesen Einfluss zu berücksichtigen, wobeijedoch keine Anpassung erfolgt, nur um Änderungen in der Volatilität, erwarteten Dividenden, Zinssätzenoder der Liquidität des Basiswertes Rechnung zu tragen. Hierbei ist die Emittentin berechtigt, jedoch nichtverpflichtet, die Vorgehensweise der maßgeblichen Terminbörse, an der Optionen auf den Basiswertgehandelt werden, für die Anpassung als Richtlinie zu verwenden.(b) Folgende Umstände sind ein „potenzieller Anpassungsgrund“:(I) eine Teilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung des Basiswertes (soweit keineVerschmelzung vorliegt), eine Zuteilung des Basiswertes oder eine Ausschüttung einer Dividende inForm des Basiswertes an die Aktionäre mittels Bonus, Gratisaktien, aufgrund einer Kapitalerhöhungaus Gesellschaftsmitteln oder ähnlichem;(II) eine Zuteilung oder Dividende an die Aktionäre der Gesellschaft in Form von(A) Aktien des Basiswertes oder(B) sonstigen Aktien oder Wertpapieren, die dem Berechtigten in gleichem Umfang oderanteilsmäßig wie einem Aktionär ein Recht auf Zahlung einer Dividende und/oder desLiquidationserlöses gewähren oder(C) Aktien oder sonstigen Wertpapieren eines anderen Unternehmens, die von derGesellschaft aufgrund einer Abspaltung, Ausgliederung oder einer ähnlichen Transaktionunmittelbar oder mittelbar erworben wurden oder gehalten werden oder(D) sonstigen Wertpapieren, Rechten, Optionsscheinen oder Vermögenswerten, die jeweilsfür eine unter dem (nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstellefestgestellten) aktuellen Marktpreis liegende Gegenleistung (Geld oder sonstiges) erbrachtwird;(III) eine außerordentliche Dividende;(IV) eine Einzahlungsaufforderung für nicht voll einbezahlte Basiswerte;(V) ein Rückkauf der Basiswerte durch die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften, ungeachtetob der Rückkauf aus Gewinn- oder Kapitalrücklagen erfolgt oder der Kaufpreis in bar, in Form vonWertpapieren oder auf sonstige Weise entrichtet wird;(VI) bezüglich der Gesellschaft ein Ereignis, das dazu führt, dass Aktionärsrechte ausgeschüttetoder von Aktien der Gesellschaft abgetrennt werden wie in einem Aktionärsrechtsplan (ShareholderRights Plan) oder einem Arrangement gegen feindliche Übernahmen vorgesehen, der bzw. das fürden Eintritt bestimmter Fälle die Ausschüttung von Vorzugsaktien, Optionsscheinen, Anleihen oderAktienbezugsrechten unterhalb des (nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstellefestgestellten) Marktwertes vorsieht, wobei jede Anpassung, die aufgrund eines solchen Ereignissesdurchgeführt wird, bei Rücknahme dieser Rechte wieder rückangepasst wird; oder(VII) andere Fälle, die einen verwässernden oder Wert erhöhenden Einfluss auf den theoretischenWert des Basiswertes haben können.(2) Sollte(n)(I) bezüglich des Basiswertes nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle dieLiquidität an der maßgeblichen Börse deutlich abnehmen,(II) aus irgendeinem Grund die Notierung oder der Handel des Basiswertes an der maßgeblichenBörse eingestellt werden oder die Einstellung von der maßgeblichen Börse angekündigt werden,(III) nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle bei der Gesellschaft derInsolvenzfall, die Auflösung, Liquidation oder ein ähnlicher Fall drohen, unmittelbar bevorstehen odereingetreten sein oder ein Insolvenzantrag gestellt worden sein,(IV) oder alle Basiswerte oder alle wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oderenteignet werden oder in sonstiger Weise auf eine Regierungsstelle, Behörde oder sonstigestaatliche Stelle übertragen werden müssen, ist die Emittentin berechtigt, gemäß Absatz (8) zukündigen. Falls die Notierung oder sonstige Einbeziehung des Basiswertes an der maßgeblichenBörse eingestellt wird, eine Notierung oder Einbeziehung jedoch an einer anderen Börse bestehtoder aufgenommen wird, ist die Emittentin ferner berechtigt, eine andere BörseSeite 124 von 146

oder ein anderes Handelssystem für den Basiswert als neue maßgebliche Börse („Ersatzbörse“) zubestimmen und dadurch ihr gegebenenfalls notwendig erscheinende Anpassungen nach billigemErmessen (§ 315 BGB) vorzunehmen. Im Fall einer solchen Ersetzung gilt jede in diesenAnleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Börse fortan als Bezugnahme aufdie Ersatzbörse.(3) Im Fall einer Konsolidierung, Verschmelzung, eines Zusammenschlusses, eines verbindlichenAktientauschs, einer Übertragung des Basiswertes oder einer Verpflichtung zu einer solchen Übertragung(„Zusammenschluss“) nimmt die Emittentin etwaige Anpassungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor,wobei jedoch keine Anpassung erfolgt, nur um Änderungen in der Volatilität, erwarteten Dividenden,Zinssätzen oder der Liquidität des Basiswertes Rechnung zu tragen. Ferner ist sie berechtigt, jedoch nichtverpflichtet, statt des betroffenen Basiswertes eine Ersatzaktie zu bestimmen. Dabei ist die Emittentinberechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorgehensweise der Maßgeblichen Terminbörse für die Anpassungals Richtlinie zu verwenden, die diese für Optionen auf den betreffenden Basiswert anwendet.(4) Sollte die Gesellschaft Gegenstand einer Spaltung oder einer ähnlichen Maßnahme sein, die nachbilligem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle einen verwässernden oder Wert erhöhenden Einflussauf den theoretischen Wert des Basiswertes der Gesellschaft hat, und sollten den Gesellschaftern derGesellschaft oder der Gesellschaft selbst dadurch Gesellschaftsanteile oder andere Werte an einer odermehreren anderen Gesellschaften oder sonstige Werte, Vermögensgegenstände oder Rechte zustehen, istdie Emittentin nach billigem Ermessen berechtigt, die bisherige(n) Basiswert(e) derjenigen Gesellschaft(en),die Gegenstand einer Spaltung oder ähnlichen Maßnahmen sind, zu ersetzen. Die Ersetzung kanninsbesondere in der Weise erfolgen, dass die Emittentin einen neuen Basiswert oder einen Korb neuerBasiswerte bestimmt. Soweit die Emittentin einen Korb neuer Basiswerte bestimmt, wird die Emittentin denAnteil für jeden neuen Basiswert festlegen, mit dem sie in dem Korb gewichtet wird. Der Korb neuerBasiswerte kann auch die bisherige(n) Basiswert(e) umfassen. Bei der Ausübung des billigen Ermessenswird die Emittentin insbesondere die Liquidität der betroffenen Werte berücksichtigen. Die Emittentin istberechtigt, die Vorgehensweise der maßgeblichen Terminbörse für die Anpassung als Richtlinie zuverwenden, die diese für Optionen auf den betreffenden Basiswert anwendet. Die Emittentin ist fernerberechtigt, weitere oder andere Anpassungen vorzunehmen, die ihr nach billigem Ermessen wirtschaftlichangemessen erscheinen.(5) Bei anderen als den in Absatz (2) Nr. (I) – (IV) bezeichneten Ereignissen, die nach billigem Ermessen (§315 BGB) der Berechnungsstelle eine Anpassung als angemessen erscheinen lassen, wird die Emittentineine Anpassung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vornehmen.(6) Wird aufgrund der Bestimmungen dieses § 5 der Basiswert ersetzt („Ersatzaktie“), so bestimmt dieEmittentin die für die betreffende Ersatzaktie maßgebliche Börse und maßgebliche Terminbörse. Ab demvon der Berechnungsstelle bestimmten Stichtag (Absatz (7)) gilt der zu ersetzende Basiswert nicht mehr alsBasiswert und die in § 3 Absatz (1) (b) genannte Gesellschaft nicht mehr als Gesellschaft und die zuersetzende maßgebliche Börse bzw. maßgebliche Terminbörse nicht mehr als maßgebliche Börse bzw.maßgebliche Terminbörse und gilt jede in diesen Anleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf denBasiswert fortan als Bezugnahme auf die Ersatzaktie, jede in diesen Anleihebedingungen enthalteneBezugnahme auf die Gesellschaft als Emittentin des Basiswertes fortan als Bezugnahme auf dieGesellschaft, welche Emittentin der Ersatzaktie ist und jede in diesen Anleihebedingungen enthalteneBezugnahme auf die maßgebliche Börse oder maßgebliche Terminbörse als Bezugnahme auf die von derBerechnungsstelle neu bestimmte maßgebliche Börse oder maßgebliche Terminbörse.(7) Falls die Emittentin nach den vorstehenden Bestimmungen eine Anpassung vornimmt, bestimmt sie denmaßgeblichen Stichtag („Stichtag“), an dem eine Anpassung wirksam wird, und veröffentlicht dieAnpassung(en) und den Stichtag unverzüglich gemäß § 12.(8) Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle eine sachgerechte Anpassung, wie in den Absätzen (1) – (5)beschrieben, nicht möglich, oder ist als Anpassung die Kündigung nach diesem Absatz (8) vorgesehen, istdie Emittentin berechtigt, die Teilschuldverschreibungen vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß § 12 unterAngabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrages zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam mitdem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 12. Im Falle einer Kündigung erhalten die Anleihegläubigereinen Betrag („Kündigungsbetrag“), der von der Berechnungsstelle als angemessener Marktpreis für dieTeilschuldverschreibungen am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung festgelegt wird. In diesem Fall isteine physische Lieferung ausgeschlossen.(9) Anpassungen und Feststellungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentinvorgenommen und sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für die Anleihegläubiger bindend.Seite 125 von 146

§ 5 Anpassung(1) (a) Gibt die Gesellschaft einen potenziellen Anpassungsgrund (§ 5 Absatz (1) (b)) bekannt, prüft dieEmittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob der potenzielle Anpassungsgrund einen verwässerndenoder Wert erhöhenden Einfluss auf den theoretischen Wert des Basiswertes hat. Kommt die Emittentin zudem Ergebnis, dass ein solcher Einfluss vorliegt, ist sie berechtigt, Anpassungen vorzunehmen, die ihr nachbilligem Ermessen (§ 315 BGB) angemessen erscheinen, um diesen Einfluss zu berücksichtigen, wobeijedoch keine Anpassung erfolgt, nur um Änderungen in der Volatilität, erwarteten Dividenden, Zinssätzenoder der Liquidität des Basiswertes Rechnung zu tragen. Hierbei ist die Emittentin berechtigt, jedoch nichtverpflichtet, die Vorgehensweise der maßgeblichen Terminbörse, an der Optionen auf den Basiswertgehandelt werden, für die Anpassung als Richtlinie zu verwenden.(b) Folgende Umstände sind ein „potenzieller Anpassungsgrund“:(I) eine Teilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung des Basiswertes (soweit keineVerschmelzung vorliegt), eine Zuteilung des Basiswertes oder eine Ausschüttung einer Dividende inForm des Basiswertes an die Aktionäre mittels Bonus, Gratisaktien, aufgrund einer Kapitalerhöhungaus Gesellschaftsmitteln oder ähnlichem;(II) eine Zuteilung oder Dividende an die Aktionäre der Gesellschaft in Form <strong>von</strong>(A) Aktien des Basiswertes oder(B) sonstigen Aktien oder Wertpapieren, die dem Berechtigten in gleichem Umfang oderanteilsmäßig wie einem Aktionär ein Recht auf Zahlung einer Dividende und/oder desLiquidationserlöses gewähren oder(C) Aktien oder sonstigen Wertpapieren eines anderen Unternehmens, die <strong>von</strong> derGesellschaft aufgrund einer Abspaltung, Ausgliederung oder einer ähnlichen Transaktionunmittelbar oder mittelbar erworben wurden oder gehalten werden oder(D) sonstigen Wertpapieren, Rechten, Optionsscheinen oder Vermögenswerten, die jeweilsfür eine unter dem (nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstellefestgestellten) aktuellen Marktpreis liegende Gegenleistung (Geld oder sonstiges) erbrachtwird;(III) eine außerordentliche Dividende;(IV) eine Einzahlungsaufforderung für nicht voll einbezahlte Basiswerte;(V) ein Rückkauf der Basiswerte durch die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften, ungeachtetob der Rückkauf aus Gewinn- oder Kapitalrücklagen erfolgt oder der Kaufpreis in bar, in Form <strong>von</strong>Wertpapieren oder auf sonstige Weise entrichtet wird;(VI) bezüglich der Gesellschaft ein Ereignis, das dazu führt, dass Aktionärsrechte ausgeschüttetoder <strong>von</strong> Aktien der Gesellschaft abgetrennt werden wie in einem Aktionärsrechtsplan (ShareholderRights Plan) oder einem Arrangement gegen feindliche Übernahmen vorgesehen, der bzw. das fürden Eintritt bestimmter Fälle die Ausschüttung <strong>von</strong> Vorzugsaktien, Optionsscheinen, Anleihen oderAktienbezugsrechten unterhalb des (nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstellefestgestellten) Marktwertes vorsieht, wobei jede Anpassung, die aufgrund eines solchen Ereignissesdurchgeführt wird, bei Rücknahme dieser Rechte wieder rückangepasst wird; oder(VII) andere Fälle, die einen verwässernden oder Wert erhöhenden Einfluss auf den theoretischenWert des Basiswertes haben können.(2) Sollte(n)(I) bezüglich des Basiswertes nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle dieLiquidität an der maßgeblichen Börse deutlich abnehmen,(II) aus irgendeinem Grund die Notierung oder der Handel des Basiswertes an der maßgeblichenBörse eingestellt werden oder die Einstellung <strong>von</strong> der maßgeblichen Börse angekündigt werden,(III) nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle bei der Gesellschaft derInsolvenzfall, die Auflösung, Liquidation oder ein ähnlicher Fall drohen, unmittelbar bevorstehen odereingetreten sein oder ein Insolvenzantrag gestellt worden sein,(IV) oder alle Basiswerte oder alle wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oderenteignet werden oder in sonstiger Weise auf eine Regierungsstelle, Behörde oder sonstigestaatliche Stelle übertragen werden müssen, ist die Emittentin berechtigt, gemäß Absatz (8) zukündigen. Falls die Notierung oder sonstige Einbeziehung des Basiswertes an der maßgeblichenBörse eingestellt wird, eine Notierung oder Einbeziehung jedoch an einer anderen Börse bestehtoder aufgenommen wird, ist die Emittentin ferner berechtigt, eine andere BörseSeite 124 <strong>von</strong> 146

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