Basisprospekt vom 18. September 2013 zur Emission von Inhaber ...
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6.2 Informationen über die anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassendenWertpapiere6.2.1 Informationen über die Wertpapiere (Aktienandienungsanleihe ohne Schwelle)Anleihebedingungen zu[□] % Volksbank Reutlingen eGInhaber Teilschuldverschreibung mitAndienungsrecht der Emittentin von Aktien der [□] Aktiengesellschaft§ 1 Nennbetrag / Form / Übertragbarkeit:(1) Die Volksbank Reutlingen eG, Reutlingen, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend die "Emittentin"genannt), begibt Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit Aktien-Andienungsrecht der Emittentin beiEndfälligkeit.[ISIN: [□] / WKN [□]], Serie [□], im Gesamtnennbetrag von € [□](in Worten: Euro [□])(nachfolgend die "Anleihe", die "Teilschuldverschreibungen" oder „IHS“ genannt).Die Anleihe ist nicht mit einer Nachrangabrede ausgestattet. Sie ist jeweils eingeteilt in untereinandergleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je € [□].(2) Die Teilschuldverschreibungen sind in einer Global-Inhaber-Schuldverschreibung ohne Zinsscheineverbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Eschborn, hinterlegt ist. Die Clearstream Banking AG,Eschborn, oder ihr Rechtsnachfolger werden nachstehend als „Verwahrer" bezeichnet. Das Recht derInhaber von Teilschuldverschreibungen (nachstehend die „Anleihegläubiger") auf Lieferung vonEinzelurkunden ist während der gesamten Laufzeit ausgeschlossen. Den Anleihegläubigern stehenMiteigentumsanteile an der jeweiligen Global-Inhaber-Schuldverschreibung zu, die mit den Bestimmungenund Regeln des Verwahrers übereinstimmen. Die jeweilige Global-Inhaber-Schuldverschreibung trägt dieeigenhändigen Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Vertretern der Emittentin.(3) Im Effektengiroverkehr sind die Teilschuldverschreibungen in Einheiten von einerTeilschuldverschreibung oder einem ganzzahligen Vielfachen davon ohne Einschränkung übertragbar.§ 2 Zinsen(1) Die Teilschuldverschreibungen werden vom [□](einschließlich) an bis zum [□] (ausschließlich) (die„Zinsperiode“) vorbehaltlich einer Kündigung gemäß den Anleihebedingungen mit [□] % jährlich („Zinssatz“)verzinst. Die Zinsen sind nachträglich am Zinstermin zu zahlen. Zinstermin ist der [□] oder, soweit dieser Tagkein Bankarbeitstag ist, der nächstfolgende Bankarbeitstag. „Bankarbeitstag“ ist ein Tag, an dem TARGET(TARGET steht für Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System und istdas Echtzeit-Bruttozahlungssystem für den Euro) in Betrieb ist.(2) Falls Zinsen gemäß Absatz (1) für weniger als ein Jahr berechnet werden, findet die taggenaueZinsberechnungsmethode actual/actual (ISMA 251), d.h. auf Basis der abgelaufenen Tage einer Zinsperiodeund der tatsächlichen Anzahl der Tage (365 bzw. 366) eines Zinsjahres, Anwendung. Der Zinsberechnungliegt der genannte Zinssatz zugrunde.(3) Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet mit dem Ablauf des Tages, der dem vorausgeht, andem sie zur Rückzahlung fällig werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nach § 193 BGB später alsam kalendermäßig bestimmten Endfälligkeitstag bewirkt wird. Falls die Emittentin dieTeilschuldverschreibungen bei Endfälligkeit oder wenn der Endfälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder einanderer Tag ist, an dem die Banken und das Abrechnungssystem des Verwahrers am Erfüllungsort gemäß §14 Absatz (2) dieser Anleihebedingungen nicht geöffnet haben, am darauf folgenden Bankarbeitstag nichtoder nicht vollständig einlöst, wird die Emittentin auf den ausstehenden Nennbetrag ab demEndfälligkeitstermin Verzugszinsen in Höhe des gesetzliche festgelegten Zinssatzes bis zum Ablauf desTages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht, entrichten.§ 3 Rückzahlung/ Physische Lieferung/ Ausgleichsbetrag(1) Die Teilschuldverschreibungen werden vorbehaltlich einer Verschiebung nach § 4 Absatz (a) oder § 6Absatz (5) und vorbehaltlich einer Kündigung nach § 5 Absatz (8) am [□] bzw. falls dieser Tag keinBankarbeitstag oder kein Clearingsystemarbeitstag (§ 4 Absatz (d)) ist, am nächstfolgenden Tag, der einBankarbeitstag und ein Clearingsystemarbeitstag ist, („Rückzahlungstag") nach Wahl der Emittentinentweder(a) zum Nennbetrag je Teilschuldverschreibung in Höhe von Euro [□] zurückgezahlt oderSeite 122 von 146
(b) vorbehaltlich einer Geldzahlung oder Verschiebung nach Absatz (3) und/oder einer Anpassung gemäß §5 - durch die Übertragung („physische Lieferung“) von Aktien der [□] Aktiengesellschaft in [□] (Sitz), ISIN [□]zu [□] (Anzahl der Aktien) Stück je Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von Euro [□] in der amRückzahlungstag an der maßgeblichen Börse (§ 4 Absatz (e)) börsenmäßig lieferbaren Form undAusstattung zurückgezahlt oder(c) falls die physische Lieferung für die Emittentin aus welchem Grund auch immer, wirtschaftlich odertatsächlich, erschwert oder unmöglich ist, kann die Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen auch zudem Rückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert) erfolgen. Der „Rückzahlungsbetrag“ (RZ) wird vomEmittenten zum Bewertungstag nach der folgenden Formel berechnet:RZ = AZ r REFRZ: Rückzahlungsbetrag je Teilschuldverschreibung in EuroAZ: Anzahl Aktien des Basiswertes gemäß Absatz (1) (b)REF: Referenzkurs gemäß § 4 Absatz (g) in EuroDer Rückzahlungsbetrag wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.(2) Die Emittentin informiert die Anleihegläubiger spätestens am Bekanntgabetag (§ 4 Absatz (b)) gemäß §12 über die Art der Rückzahlung. Die Bekanntgabe über die Art der Rückzahlung erfolgt spätestens am [□](Datum der Rückgabe) durch Aushang in den Geschäftsräumen der Volksbank Reutlingen in derGartenstraße 33.(3) Sollte nach der Wahl der physischen Lieferung gemäß Absatz (1) (b) die physische Lieferung für dieEmittentin aus welchem Grund auch immer, wirtschaftlich oder tatsächlich, erschwert oder unmöglich sein,hat die Emittentin das Recht, statt der physischen Lieferung den Rückzahlungsbetrag zu zahlen bzw., soferndie Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) davon ausgeht, dass die physische Lieferung innerhalbder dem Rückzahlungstag nachfolgenden acht Tage, die Bankarbeitstage und Clearingsystemarbeitstagesind, möglich ist, hat die Emittentin das Recht, die physische Lieferung an dem ersten Tag innerhalb des 2-Tage-Zeitraums durchzuführen, an dem die physische Lieferung nicht mehr erschwert oder unmöglich ist,bzw. falls entgegen der ursprünglichen Annahme der Emittentin die physische Lieferung auch am achtenBankarbeitstag und Clearingsystemarbeitstage nach dem Rückzahlungstag noch erschwert oder unmöglichist, an diesem achten Tag den Rückzahlungsbetrag zu zahlen.(4) Einzelheiten über den Basiswert können der Homepage der Gesellschaft (www.[□].de) oder anderenallgemein zugänglichen Informationssystemen entnommen werden. Bei Bedarf können die Berater der Bankentsprechende Auskünfte zum Basiswert geben.§ 4 DefinitionenFür die Zwecke dieser Anleihebedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:(a) „Bewertungstag“ ist, vorbehaltlich § 6 Absatz (4), der [□] (Bewertungstag), bzw. sofern dieser Tag keinüblicher Handelstag (§ 4 Absatz (c)) ist, der nächstfolgende übliche Handelstag; entsprechend verschiebensich Bekanntgabetag und Rückzahlungstag.(b) „Bekanntgabetag“ ist spätestens, vorbehaltlich § 4 Absatz (a) und § 6 Absatz (5), der [□].(c) „Börsenhandelstag“ ist jeder übliche Handelstag, an dem die maßgebliche Börse und die maßgeblicheTerminbörse während der jeweiligen üblichen Handelszeiten geöffnet sind, ungeachtet dessen, ob diemaßgebliche Börse oder maßgebliche Terminbörse vor der jeweiligen üblichen Börsenschlusszeit (ungeachteteines etwaigen nachbörslichen oder anderen Handels außerhalb der üblichen Handelszeiten)schließt. „Üblicher Handelstag“ ist ein Tag, an dem die maßgebliche Börse und die maßgeblicheTerminbörse üblicherweise zu ihren üblichen Handelszeiten geöffnet sind.(d) „Clearingsystemarbeitstag“ ist ein Tag, an dem Clearstream Banking Eschborn für die Annahme undAusführung von Abwicklungsanweisungen geöffnet ist.(e) „Maßgebliche Börse“ ist XETRA. Bis zum Bewertungstag (einschließlich) ist die Emittentin nach billigemErmessen (§ 315 BGB) berechtigt, die maßgebliche Börse neu zu bestimmen. Die Emittentin wird dies nach§ 12 bekannt geben.(f) „Maßgebliche Terminbörse“ ist die EUREX. Bis zum Bewertungstag (einschließlich) ist die Emittentinnach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, die maßgebliche Terminbörse neu zu bestimmen. DieEmittentin wird dies nach § 12 bekannt geben.(g) „Referenzkurs“ ist der Schlusskurs des Basiswertes an der maßgeblichen Börse am Bewertungstag.Seite 123 von 146
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(b) vorbehaltlich einer Geldzahlung oder Verschiebung nach Absatz (3) und/oder einer Anpassung gemäß §5 - durch die Übertragung („physische Lieferung“) <strong>von</strong> Aktien der [□] Aktiengesellschaft in [□] (Sitz), ISIN [□]zu [□] (Anzahl der Aktien) Stück je Teilschuldverschreibung im Nennbetrag <strong>von</strong> Euro [□] in der amRückzahlungstag an der maßgeblichen Börse (§ 4 Absatz (e)) börsenmäßig lieferbaren Form undAusstattung <strong>zur</strong>ückgezahlt oder(c) falls die physische Lieferung für die Emittentin aus welchem Grund auch immer, wirtschaftlich odertatsächlich, erschwert oder unmöglich ist, kann die Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen auch zudem Rückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert) erfolgen. Der „Rückzahlungsbetrag“ (RZ) wird <strong>vom</strong>Emittenten zum Bewertungstag nach der folgenden Formel berechnet:RZ = AZ r REFRZ: Rückzahlungsbetrag je Teilschuldverschreibung in EuroAZ: Anzahl Aktien des Basiswertes gemäß Absatz (1) (b)REF: Referenzkurs gemäß § 4 Absatz (g) in EuroDer Rückzahlungsbetrag wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.(2) Die Emittentin informiert die Anleihegläubiger spätestens am Bekanntgabetag (§ 4 Absatz (b)) gemäß §12 über die Art der Rückzahlung. Die Bekanntgabe über die Art der Rückzahlung erfolgt spätestens am [□](Datum der Rückgabe) durch Aushang in den Geschäftsräumen der Volksbank Reutlingen in derGartenstraße 33.(3) Sollte nach der Wahl der physischen Lieferung gemäß Absatz (1) (b) die physische Lieferung für dieEmittentin aus welchem Grund auch immer, wirtschaftlich oder tatsächlich, erschwert oder unmöglich sein,hat die Emittentin das Recht, statt der physischen Lieferung den Rückzahlungsbetrag zu zahlen bzw., soferndie Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) da<strong>von</strong> ausgeht, dass die physische Lieferung innerhalbder dem Rückzahlungstag nachfolgenden acht Tage, die Bankarbeitstage und Clearingsystemarbeitstagesind, möglich ist, hat die Emittentin das Recht, die physische Lieferung an dem ersten Tag innerhalb des 2-Tage-Zeitraums durchzuführen, an dem die physische Lieferung nicht mehr erschwert oder unmöglich ist,bzw. falls entgegen der ursprünglichen Annahme der Emittentin die physische Lieferung auch am achtenBankarbeitstag und Clearingsystemarbeitstage nach dem Rückzahlungstag noch erschwert oder unmöglichist, an diesem achten Tag den Rückzahlungsbetrag zu zahlen.(4) Einzelheiten über den Basiswert können der Homepage der Gesellschaft (www.[□].de) oder anderenallgemein zugänglichen Informationssystemen entnommen werden. Bei Bedarf können die Berater der Bankentsprechende Auskünfte zum Basiswert geben.§ 4 DefinitionenFür die Zwecke dieser Anleihebedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:(a) „Bewertungstag“ ist, vorbehaltlich § 6 Absatz (4), der [□] (Bewertungstag), bzw. sofern dieser Tag keinüblicher Handelstag (§ 4 Absatz (c)) ist, der nächstfolgende übliche Handelstag; entsprechend verschiebensich Bekanntgabetag und Rückzahlungstag.(b) „Bekanntgabetag“ ist spätestens, vorbehaltlich § 4 Absatz (a) und § 6 Absatz (5), der [□].(c) „Börsenhandelstag“ ist jeder übliche Handelstag, an dem die maßgebliche Börse und die maßgeblicheTerminbörse während der jeweiligen üblichen Handelszeiten geöffnet sind, ungeachtet dessen, ob diemaßgebliche Börse oder maßgebliche Terminbörse vor der jeweiligen üblichen Börsenschlusszeit (ungeachteteines etwaigen nachbörslichen oder anderen Handels außerhalb der üblichen Handelszeiten)schließt. „Üblicher Handelstag“ ist ein Tag, an dem die maßgebliche Börse und die maßgeblicheTerminbörse üblicherweise zu ihren üblichen Handelszeiten geöffnet sind.(d) „Clearingsystemarbeitstag“ ist ein Tag, an dem Clearstream Banking Eschborn für die Annahme undAusführung <strong>von</strong> Abwicklungsanweisungen geöffnet ist.(e) „Maßgebliche Börse“ ist XETRA. Bis zum Bewertungstag (einschließlich) ist die Emittentin nach billigemErmessen (§ 315 BGB) berechtigt, die maßgebliche Börse neu zu bestimmen. Die Emittentin wird dies nach§ 12 bekannt geben.(f) „Maßgebliche Terminbörse“ ist die EUREX. Bis zum Bewertungstag (einschließlich) ist die Emittentinnach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, die maßgebliche Terminbörse neu zu bestimmen. DieEmittentin wird dies nach § 12 bekannt geben.(g) „Referenzkurs“ ist der Schlusskurs des Basiswertes an der maßgeblichen Börse am Bewertungstag.Seite 123 <strong>von</strong> 146