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Sicher Arbeiten auf Friedhöfen - GBG 2 - SVLFG

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Gartenbau-Berufsgenossenschaft<strong>GBG</strong> 2<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>FriedhofJeder, der <strong>auf</strong> demtätig ist, trägt einhohes Maß anVerantwortung.Seite 1 EinleitungSeite 3 TauglichkeitSeite 4 Persönliche SchutzausrüstungSeite 5 Hygiene und HautschutzSeite 10 Bauliche AnlagenSeite 11 LeichenhallenSeite 15 Verabschiedungsräume; SektionsräumeSeite 17 Umgang mit VerstorbenenSeite 22 Aussegnungshalle und Sargversenkanlagen


Der Friedhofsträger muss die technischen, organisatorischenund persönlichen Voraussetzungen für einen sicheren Arbeitsabl<strong>auf</strong>schaffen.Dazu gehört:Bereitstellen von geeigneten Maschinen und Geräten,Verbaumaterial, persönliche Schutzausrüstung.Ordnungsgemäße Einrichtung und Ausstattungder Arbeitsstätten.Gewährleistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen.Durchführung von regelmäßigen Unterweisungen.Durch Erfolgskontrollen sicherstellen, dass Weisungenund die Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden!Seite 25 GlockentürmeSeite 26 Ausheben von GräbernSeite 33 Einsatz von GräberbaggernSeite 39 Abwicklung der TrauerfeierSeite 40 Standsicherheit von GrabdenkmälernSeite 51 <strong>Sicher</strong>ung von Grabmalen in der AusstellungSeite 52 FriedhofsplanungSeite 57 Hersteller- und LieferantenverzeichnisSeite 60 Bestellformular für Informationsmaterial1


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Beschäftigte müssen durch ihr Verhaltenden sicheren Abl<strong>auf</strong> der <strong>Arbeiten</strong> gewährleisten.Dazu gehört:Den Weisungen der Vorgesetzten zum Zweckder Unfallverhütung zu folgen.Bestimmungsgemäße Verwendung von Maschinenund Geräten.Erkannte Mängel im Betrieb sofort zu melden.Tragen der persönlichen Schutzausrüstung.Unfälle dem Vorgesetzten melden.2


TauglichkeitEs ist die Aufgabe des Arbeitgebers,die Beschäftigtenje nach ihrer Befähigungentsprechend einzusetzen.Hohe Anforderungen an diekörperliche und geistige Leistungsfähigkeitstellen z.B. derUmgang mit kraftbetriebenenArbeitsmitteln und das Ausschachtenvon Gräbern dar.Derartige <strong>Arbeiten</strong> dürfen nurvon unterwiesenen Personenausgeführt werden, die nebender gesundheitlichen Eignungauch die fachliche Qualifikationbesitzen. Bei der Beschäftigungvon Jugendlichen sind SchutzalterbestimmungensowieBeschäftigungsverbote und-beschränkungen zu beachten.Zum Beispiel:Durchführung von gefährlichenBaumarbeiten:Schutzalter 18 Jahre (zur Ausbildungunter fachkundigerAufsicht ab 15 Jahren).Bedienen von Erdbaumaschinen:Schutzalter 18 Jahre (zur Ausbildungunter fachkundigerAufsicht ab 15 Jahren).Bedienen von Rasenmähernund Heckenscheren:Schutzalter 15 Jahre.Bedienen von Freischneidernmit metallischen Werkzeugen:Schutzalter 18 Jahre. Zur Ausbildungunter fachkundigerAufsicht oder bei Verwendungvon nicht metallischenMähköpfen beträgt dasSchutzalter 15 Jahre.3


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>PersönlicheSchutzausrüstungSiehe dazuUVV-VSG 1.1 §14Absatz 1 – 4Für die <strong>Arbeiten</strong> <strong>auf</strong> dem Friedhof sind den Beschäftigtenkostenlos persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zustellen.Dazu gehören:<strong>Sicher</strong>heitsschuhe nach EN ISO 20345z.B. beim Rasenmähen, Verkehrs- und Transporttätigkeiten,Ausschachtungsarbeiten.Schutzhelme nach EN 397z.B. bei Ausschachtungsarbeiten und gefährlichenBaumarbeiten.Schutzhandschuhe nach EN 388z.B. beim Schneiden von stacheligen oder dornigenGehölzen und bei Ausschachtungsarbeiten.Gehörschutz nach EN 352z.B. beim <strong>Arbeiten</strong> mit Presslufthämmern oder anderenlärmintensiven Maschinen.Atemschutz nach EN 149z.B. bei Umbettungen oder Exhumierungen.4Einwegbekleidung Einweganzüge oder -schürzen,Einweghandschuhe, Füßlinge und Mundschutzz.B. für Umbettungsarbeiten und Leichenbeschauen.


Hygiene undHautschutzIn allen arbeitsmedizinischen Statistiken stehen diegemeldeten Hauterkrankungen und Allergien an ersterStelle.Deshalb muss das Ziel aller Hautschutz- und Hygienemaßnahmensein, z.B. im Hand- und Unterarmbereich dieunbedeckten Hautpartien so zu schützen, dass die Hautkeinen Schaden nimmt.Präventiver Hautschutz beinhaltet das Erstellen eines Hautschutzplanes,bei dem alle mechanischen, physikalischenund chemischen Einflüsse zu berücksichtigen sind.Dieses können sein: Betriebsstoffe, Reinigungs- und Desinfektionsmittel,Erde, Feuchtigkeit, Kälte sowie der Umgang mitVerstorbenen.Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:Austausch des schädigenden Arbeitsstoffesdurch einen weniger oder gar nicht schädigendenStoff.Herabsetzen des Kontaktes mit dem Schadstoff durchmögliche Änderungen der Arbeitsabläufe.Tragen von zweckmäßiger Schutzkleidung.5


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Verbesserung der hygienischen Verhältnisse durchBereitstellen von Einweghandtüchern und Dosierspendernfür das Hautschutzprogramm. Handbürsten undHandtücher sind aus hygienischer Sicht ungeeignet.Durchführung eines speziellen Hautschutzes, einer speziellenHautreinigung und einer regelmäßigen Hautpflege.Bei der Erstellung eines Hautschutzplanesist ein Arbeitsmediziner einzubeziehen.6


Der vorbeugende Hautschutz gliedert sich in drei Phasenund wird gemäß Hautschutzplan im Betrieb umgesetzt:1. Spezieller Hautschutz vor Arbeitsbeginn.2. Schonende Hautreinigung bei längerenArbeitsunterbrechungen.3. Hautpflege bei längeren Arbeitsunterbrechungenund nach Arbeitsschluss.Nach dem Umgang mit Verstorbenen bedarf es einerbesonderen Hygiene, d.h. einer besonderen Reinigungund Desinfektion.7


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Hautschutz- und Hygieneplanfür Friedhofsarbeiter und BestatterArbeitsbereichHautgefährdungHautschutzHautreinigungDesinfektionHautpflegeErdarbeitenErdeMit einer Hautschutzcremevorder Arbeit dieHände einreiben.Nach der Arbeit dieHände je nachVerschmutzungsgradmit Reinigungsmittelnsäubern.Nach der Reinigungdie Hände zurRegeneration mitHautpflegemitteleinreiben.AußenarbeitenNässe, KälteMit einer Hautschutzcremevorder Arbeit dieHände einreiben.Nach der Arbeit dieHände je nachVerschmutzungsgradmit Reinigungsmittelnsäubern.Nach der Reinigungdie Hände zurRegeneration mitHautpflegemitteleinreiben.ReparaturundInstandsetzungsarbeitenÖle, Fette,Benzin, Kühlschmiermittel,KaltreinigerMit einer Hautschutzcremevorder Arbeit dieHände einreiben.Je nach Mittelgeeignete Schutzhandschuhetragen.Nach der Arbeit dieHände je nachVerschmutzungsgradmit Reinigungsmittelnsäubern.Nach der Reinigungdie Hände zurRegeneration mitHautpflegemitteleinreiben.AnstreicharbeitenFarben, LackeMit einer Hautschutzcremevorder Arbeit dieHände einreiben.Nach der Arbeit dieHände je nach VerschmutzungsgradmitReinigungsmittelnsäubern.Nach der Reinigungdie Hände zurRegeneration mitHautpflegemitteleinreiben.Umgang mitLeichenInfektionsübertragungEinwegschutzhandschuhetragen(z.B. aus Nitril).Einreibemethode:Handinnenflächenmit Präparat benetzenund einreiben.Waschmethode:Präparat in dietrockenen Händeeinreiben, dann unterfließendem Wasserwaschen.Nach der Reinigungdie Hände zurRegeneration mitHautpflegemitteleinreiben.8


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>BaulicheAnlagenSozialräumeSozialräume sind von Räumen, in denen Leichen <strong>auf</strong>bewahrtwerden, baulich zu trennen.Siehe dazu UVVVSG 4.7 §2 und 3sowie dieArbStättVDas heißt, den Beschäftigten ist ein separater UmkleideundSanitärbereich sowie ein angemessener Aufenthaltsraumzur Verfügung zu stellen.10


LeichenhallenUnbefugten ist der Zutritt zu Leichenhallen, Leichenzellen,Sektionsräumen, Aussegnungshallen untersagt.Leichen müssen in gesonderten Räumen, wie z.B. Leichenzellen,Kühlzellen und Kühlräumen <strong>auf</strong>bewahrt werden.Anforderungen:Wichtig sind neben der Trittsicherheit gut zu reinigende und zudesinfizierende Oberflächen.Bodenbeläge aus keramischen Fliesen müssen mindestens derBewertungsgruppe R10 entsprechen. Ebenso darf die Fliese nichtsaugfähig sein, sondern muss über eine Glasur verfügen. Auchnachträglich können Fliesen durch Spezialverfahren rutschhemmend,wie auch feuchtigkeitsabweisend hergerichtet werden.11


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Wandflächen müssen aus abwaschbaren und chemikalienbeständigenMaterialien bestehen. Hierbei finden Fliesenoder spezielle Anstriche Verwendung, wie z.B. das KEIM ® -QUARZIL-SYSTEM.Lüftungseinrichtungen sind so zu gestalten, dass sie zuverlässigwirken und das Eindringen von Ungeziefer verhindern.Leichenzellen für einen Sarg benötigen z.B. eine Zuluftöffnungin der Nähe des Fußbodens von mindestens 400 cm 2 und eineAbluftöffnung unter der Decke von 200 cm 2 .Die Abluft ist z.B. übers Dach ins Freie zu führen. EineQuerlüftung ist anzustreben, wobei die Zuluft möglichstdem Freien entnommen werden soll. Bei einer Zwangsbelüftungmuss der stündliche Luftaustausch das 6 bis8-fache des Raumvolumens betragen.12Vor dem Eindringen von Ungeziefer, wie z.B. Fliegen, schützenu.a. Fliegengitter oder Gaze mit Maschenweiten von 1 mm 2 .


In Kühlräumen sind die Türenmit einer Notentriegelung auszustatten,so dass diese auchvon innen zu öffnen sind.Abflüsse müssen der DIN 1986(Entwässerungsanlagen fürGebäude und Grundstücke, Teil1 und 2) entsprechen. Ist dasnicht der Fall, sind absorbierendeStoffe, wie z.B. Sägemehloder Zellstoff zur Verfügung zustellen, um <strong>auf</strong>tretende Flüssigkeiten<strong>auf</strong>zunehmen.In Leichenhallen und <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>,<strong>auf</strong> denen regelmäßigBeschäftigte tätig sind, müssenWaschgelegenheiten mitfließend warmem und kaltemWasser vorhanden sein.Zugelassene Desinfektionsmittelsind bereitzustellen.13


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Aus Gründen der Ergonomie sind die Wege für denLeichentransport ebenerdig zu gestalten. Falls erforderlich,sind Rampen anzulegen. Unter diesen Voraussetzungenkann der Sargtransport mit verrollbaren Gestellen oder z.B.mit Scherenwagen erfolgen.14Weiterhin ist bei einer durchschnittlichen Sarggröße von200 cm x 70 cm x 65 cm dar<strong>auf</strong> zu achten, dass derBereich vor den Zellen mindestens eine Breite von 3 mund die Türen und Tore der Leichen- und Kühlzellen eineBreite von mindestens 1,70 m <strong>auf</strong>weisen. Das ständigeUmsetzen des Sarges entfällt beim Einsatz eines geeignetenSargwagens. Für die Lagerung in Kühlboxen mit Regalsystemhaben sich z.B. kraftbetätigte Scherenwagen bewährt.


VerabschiedungsräumeHier sind die Anforderungen in Anlehnung an die Vorgaben fürLeichenhallen zu beachten. Da bei Verabschiedungsräumen inder Regel keine Kühlmöglichkeiten gegeben sind, ist bei derRaumzuweisung <strong>auf</strong> eine der Sonneneinstrahlung abgewandteSeite zu achten.SektionsräumeEinrichtungen und AusstattungSektionsräume unterliegen besonderen hygienischen Anforderungen.Sie müssen Waschgelegenheiten mit fließend warmemund kaltem Wasser <strong>auf</strong>weisen und über eine ausreichendeBelüftung verfügen.Aus hygienischen Gründen sind die Wascharmaturen sozu gestalten, dass diese nicht mit den Händen berührtwerden müssen. Die Bedienung kann z.B. über Fuß- oderArmhebel sowie Fotozellen erfolgen.15


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Der Sektionstisch muss eine abwaschbare, glatte, fugenloseOberfläche haben und über einen Abl<strong>auf</strong> verfügen.Als Material werden überwiegend Porzellan oder Edelstahlverwendet.Die verwendeten Geräte und Instrumente müssen nachjedem Gebrauch gereinigt, desinfiziert und anschließendverschlossen <strong>auf</strong>bewahrt werden.Der Standraumum denSektionstischist ausreichendzu bemessen.Listen überzugelasseneDesinfektionsmittelsiehe unterRobert-Koch-Institutwww.rki.de.Nach Anweisung des Obduzenten ist der Sektionsraumgründlich zu reinigen und zu desinfizieren.Ein deutlich gekennzeichneter und verschließbarerAbfallbehälter dient zur hygienischen Abfallbeseitigung.16


Umgang mitVerstorbenenDurch das Öffnen von Gräbern in Wiederbelegungsflächensowie bei Umbettungen und Exhumierungen kann es zumKontakt mit dem Leichnam bzw. Leichenteilen kommen.Entscheidende Faktoren hierfür sind die Liegezeit, die Bodenverhältnisse,Alter und Konstitution des Verstorbenen sowieder Zustand des Sarges.WiederbelegungenBei Grabaushubtätigkeiten <strong>auf</strong> Wiederbelegungsflächen treffendie Beschäftigten nicht selten <strong>auf</strong> Sarg- und Ausstattungsteile,Bekleidungs- sowie Knochenreste. In Problembereichen, d.h.<strong>auf</strong> Flächen mit einem gestörten Wasser-Lufthaushalt, werdendurch die damit einhergehende Verwesungsstörung nichtselten Fettwachsleichen <strong>auf</strong>gefunden.17


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Umbettungenund ExhumierungenInsbesondere bei der Umbettung und Exhumierungkann die manuelle Handhabung mit dem Leichnam eingesundheitliches Risiko darstellen.Verschiedene Krankheitserreger können längere Zeit (imBoden) in Verstorbenen oder anhaftenden Körperflüssigkeitenüberdauern, so z.B.:HI-Virus (AIDS)HCV (Hepatitis C)HBV (Hepatitis B)DiphteriebakterienStaphylokokkenTuberkelbakterienMilzbranderreger-> wenige Stunden-> 1 – 2 Tage-> 30 – 90 Tage-> 2 – 3 Wochen-> 1 – 2 Monate-> mehrere Jahre-> Jahrzehnte (Zinksarg)Daher ist es wichtig, dass vor Beginn der <strong>Arbeiten</strong> alleverfügbaren Informationen über den zu exhumierendenoder umzubettenden Leichnam eingeholt werden.18


Das Arbeitsverfahren wird so gestaltet, dass der unmittelbareKontakt mit dem Leichnam <strong>auf</strong> das notwendige Maß eingeschränktwird.Gut erhaltene Särge können z.B. mit einem Friedhofsbagger,der mit einer hydraulischen Hebezange ausgerüstet ist, ausdem Grab gehoben werden.Allein über technische und organisatorische Maßnahmen lässtsich jedoch der Kontakt zum Leichnam nicht vermeiden.Daher sind neben der Mindestanforderung an die persönlicheSchutzausrüstung auch die hygienischen Grundanforderungengemäß Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 500)zu beachten. Siehe dazu <strong>GBG</strong> 17.1.PSA Persönliche SchutzausrüstungAbhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, sind denBeschäftigten folgende PSA zur Verfügung zu stellen: Helm,Schutzbrille, Atemschutz, Einweganzug, wasserundurchlässigeStulpenhandschuhe und Gummistiefel mit Zehenschutzkappe.Es werden nur Mitarbeiter eingesetzt, bei denen keinegesundheitlichen Bedenken bestehen.19


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Hygienische GrundanforderungenEs stehen Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung,wobei die Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstunggetrennt von der Straßenkleidung <strong>auf</strong>bewahrtwerden kann.Handwerkzeuge und eingesetzte Maschinen müssenleicht gereinigt werden können.Waschgelegenheit mit warmem und kaltem Wasser mussvorhanden sein.Hautschutz- und Desinfektionsmittel müssen zurVerfügung stehen.VorsorgeuntersuchungenIm Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Beschäftigteunter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und derdamit verbundenen gesundheitlichen Risiken einer Vorsorgeuntersuchungzu unterziehen.In die Gefährdungsbeurteilung sind der Betriebsarzt,bzw. der arbeitsmedizinische Dienst und die <strong>Sicher</strong>heitsfachkraftmit einzubeziehen.20SchutzimpfungenErgibt die Gefährdungsbeurteilung, unter Einbeziehungder Arbeitsmedizin, ein Infektionsrisiko, z.B. durchHepatitis, können <strong>auf</strong> Anfrage Impfkosten anteilig vonder Gartenbau-BG übernommen werden.


Gruftanlagen und GrabkammersystemeDas Öffnen und Betreten von belegten Grabkammersystemenund Gruftanlagen, insbesondere von unterirdischen,kann bei den Beschäftigten zu einer nichtunerheblichen Belastung der Atemwege führen.Auf den z.T. angemoderten Särgen oder <strong>auf</strong> freiliegendenLeichenteilen können sich gesundheitsschädlichePilzsporen befinden, die durch die Verwirbelungen derLuft eingeatmet werden.Über die Gefährdungsbeurteilung sind die Mindestanforderungenan die persönliche Schutzausrüstung(PSA) und die hygienischen Grundanforderungenfestzulegen.Weitere Informationen zum Thema »Umgang mitVerstorbenen« sind erhältlich über die Merkhefte:<strong>GBG</strong> 2.1<strong>Sicher</strong>es <strong>Arbeiten</strong> in Krematorien und beimUmgang mit Verstorbenen<strong>GBG</strong> 17.1 Die Biostoffverordnung –Bedeutung für den Gartenbau21


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>AussegnungshalleSargversenkanlagenFür die sichere Bedienung von Sargversenkanlagen sindje nach Einsehbarkeit nachfolgende Anforderungen zuerfüllen.1. Wenn der Gefahrenbereich vom Bedienstand auseinsehbar ist:Tastschalter im Obergeschoss, von dem aus derGefahrenbereich im Obergeschoss direkt oder überKameraüberwachung überblickt werden kann undbetretbare Klappe oder verriegeltes Geländer imObergeschoss undVerkleidung der Quetsch- und Scherstellen imUntergeschoss (Schacht, verriegelter Zugang,Schaltleisten, Lichtschranken).2. Wenn der Gefahrenbereich vom Bedienstand ausnicht einsehbar ist:verriegeltes Geländer im Obergeschoss und22Verkleidung der Quetsch- und Scherstellen im Untergeschoss(Schacht, verriegelter Zugang, Abschaltleisten,Lichtschranken).


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Allgemeine AnforderungenTypenschild: Hersteller oder Lieferer, Typ/Nr.,Baujahr, CE-Zeichen.Bedienungsanleitung des Herstellers.Tragfähigkeitsangabe.Verbotszeichen „Personentransport verboten“.Betriebsanweisung vor Ort.Steuerung ohne Selbsthaltung.Abschließbarer Hauptschalter zur <strong>Sicher</strong>ung gegenunbefugte Benutzung.Sarghebeanlagen mit mehr als 2 m Hubhöhe dürfennur in Betrieb genommen werden, wenn sie durcheinen Sachverständigen geprüft und etwaigeMängel behoben sind.Sarghebeanlagen unterliegen einer regelmäßigenÜberprüfung durch eine befähigte Person.Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.24


GlockentürmeBei Glocken besteht die Gefahr, dass Klöppel brechen undTeile herausgeschleudert werden können. Durch eine zweckmäßigeFangeinrichtung ist sicherzustellen, dass Personennicht gefährdet werden.Auf eine Fangsicherung kann verzichtet werden, wenn miteiner Fachfirma ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird.Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten.25


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Ausheben vonGräbernArbeitsvorbereitungenGrabmale, Fundamente und Grabzubehörteile müssen vorBeginn der <strong>Arbeiten</strong> entfernt werden, wenn sie Personenwährend der Ausschachtungsarbeiten gefährden können.Auch die Einfassungen und Grabmale benachbarter Gräbersind zu berücksichtigen.Vorbereitung fürZweitbelegung.Das Grabmal unddie Einfassungsteile<strong>auf</strong> der rechten Seitewurden durch einenSteinmetz entfernt.Für den Grabaushub, insbesondere für die erforderlichenVerbaumaßnahmen, ist in aller Regel ein freies Raummaßvon 0,90 m Breite x 2,30 m Länge erforderlich.26Während des Aushubs dürfen Grabsteine nur dann stehenbleiben, wenn vorher ein Sachkundiger festgestellt hat, dassdie Standsicherheit des Grabmals auch bei fortschreitenderAusschachtung gewährleistet bleibt.


Sachkundig sind Personen, die <strong>auf</strong>grund ihrer fachlichenAusbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse vom Bauund Errichten von Grabmalen haben. Sie müssen mit den einschlägigenUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemeinenanerkannten Regeln der Technik so weit vertrautsein, dass sie den standsicheren Zustand eines Grabmalsbeurteilen können. Sachkundig sind z.B. Steinmetzmeister.BodenverhältnisseFür die Festlegung der Verbaumaßnahmen sind dieBodenverhältnisse entscheidend.Standfeste Böden sind:Gewachsener Boden.Bindige Ton- und Lehmböden, deren Standfestigkeit nichtdurch Witterungseinflüsse, wie z.B. durch Frost oder Niederschlägebeeinträchtigt werden.Böden, die 50 Jahre nicht bewegt wurden.Nicht standfeste Böden sind:Angeschüttete Böden.Nichtbindige Böden mit Sand, Kies, Mergel und Rollkies.In Grabfeldern, in denen wiederholt belegt wird unddie Ruhezeiten weniger als 50 Jahre betragen.27


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>VerbaumaßnahmenDa Erdbestattungen tiefer als 1,25 m durchgeführt werden,sind senkrechte Erdwände nur dann standfest, wenn entsprechendden Bodenverhältnissen Verbaumaterial fachgerechteingebaut wird. Die Verbaumaßnahmen müssen durch einefachkundige Person festgelegt und überwacht werden.1. Standfeste BödenIn standfesten Böden bis zu einer Tiefe von 1,75 m ist es ausreichend,ein teilverbautes Grab (mit Saumbohlen) herzustellen.Das bedeutet, dass der Bereich von 1,25 m oberhalb derGrabsohle bis 5 cm über die Grabkante allseitig und lückenloszu verbauen ist.Gräber tiefer 1,75 m sind durchgehend von der Grabsohle bis5 cm über die Grabkante allseitig und lückenlos zu verbauen.Achtung: Mit den Verbaumaßnahmen ist spätestensab einer Tiefe von 1,25 m zu beginnen!282. Nicht standfeste BödenIn nicht standfesten Böden oder wenn die Standfestigkeitdurch Grabmalfundamente beeinträchtigt wird, ist durchgehendallseitig und lückenlos zu verbauen. Der Verbau ist in jedemFall mit fortschreitendem Aushub gleichzeitig einzubringen.


Grabränder dürfen nicht mit dem Erdaushub,Maschinen, Geräten und dergleichenbelastet werden. Ein Schutzstreifen von0,6 m ist freizuhalten. Je nach örtlichenVerhältnissen ist daher der Erdaushubabzufahren oder z.B. in speziellen Erdcontainern,die neben dem Grab <strong>auf</strong>gebautwerden können, gesondert zu lagern.Fachkundig sind Personen, die <strong>auf</strong>grundihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse in der Durchführungder Ausschachtungsarbeiten haben.Sie müssen Mitarbeiter zu diesen <strong>Arbeiten</strong>anleiten können und die einschlägigenUnfallverhütungsvorschriften kennen.<strong>Sicher</strong> <strong>auf</strong>liegende, trittsichere Beerdigungsbohlen,z.B. Profilroste mit einerMindestbreite von 0,40 m, sind auszulegen.In alten engbelegten Grabfeldernkönnen mit einer schriftlichen Ausnahmegenehmigungder Gartenbau-Berufsgenossenschaftschmalere Roste vonmindestens 0,30 m eingesetzt werden.Nach den Ausschachtungsarbeiten ist dasoffene Grab gegen das Hineinstürzen vonPersonen abzudecken. Hierfür eignen sichbesonders klappbare Grabl<strong>auf</strong>roste.29


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Manueller GrabaushubBei Ausschachtungsarbeiten in nicht standfesten Bödensowie von Gräbern mit einer Tiefe von mehr als 1,75 mmuss sich eine zweite Person in Sichtnähe befinden, dieim Gefahrfall Hilfe leisten kann.Für das sichere Ein- und Aussteigen aus dem Grab ist einegeeignete Leiter bereitzustellen. Diese muss mindestens 1 müber den Grabrand hinausragen.Aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Ergonomie und Handhabung)sind vorzugsweise metallene Verbaubohlen, z.B. ausAluminium, für die Handschachtung einzusetzen. Eine Einheitbesteht entsprechend der Grablänge aus den beiden Längsbohlenund den zwei teleskopierbaren Stirnbohlen.30


Verbaumaßnahmen mit HolzbohlenSofern noch Holzbohlen zum Einsatz kommen, müssen nachfolgendeAnforderungen erfüllt sein: Werden z.B. Bohlen ausNadelschnittholz für Verbauzwecke verwendet, müssen diesemind. der Sortierklasse S 10 entsprechen und eine dauerhafteMindestdicke von 5 cm <strong>auf</strong>weisen. Die Anforderungen der DIN4124 (Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten)sind einzuhalten.Maschineller GrabaushubAus ergonomischen Gründen sollten Gräber möglichstmaschinell ausgehoben werden. Der Einsatz von Gräberbaggernermöglicht entsprechend den Bodenverhältnissenden alternativen Einsatz von rahmensteifen Kastenverbausystemen.Insbesondere in nichtbindigen Böden lässt sichder rahmensteife Kasten sehr sicher einbauen. Da die Verbauelementein aller Regel mit dem Gräberbagger wieder herausgezogenwerden, ist dar<strong>auf</strong> zu achten, dass dieser für denHebezeugeinsatz ausgerüstet ist. In jedem Fall muss für denKastenverbau eine nachvollziehbare Statik vorliegen.Der rahmensteife Kastenverbau kann neben einerSchneidkante zusätzlich über einen Schlagrahmen verfügen.31


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>AbsenkverfahrenBesonders geeignet innicht standsicheren Böden.Vorauseilender Bodenaushubmaximal 0,50 m.Auch mit dem Bagger erfolgtdas Absenken in kleinenSchritten.Das Herausziehen erfolgtnach dem Verfüllen mit einemspeziellen Ziehgerät odermit dem Bagger, wenn dieserfür den Hebezeugeinsatzausgerüstet ist.32


Einsatz vonGräberbaggernDas Ausheben von Gräbern erfolgt mit speziellen Friedhofsbaggern.Diese sind durch ihre Spurbreite, Wendigkeit,Dreheinrichtung für den Greifer besonders geeignet.Unterschieden werden die Friedhofsbagger in ferngesteuerte,mitgängergeführte und in solche mit Fahrerkabine.an die BedienungspersonAnforderungenDie Bedienungsperson muss mindestens 18 Jahre alt, in derBedienung unterwiesen, zuverlässig und vom Verantwortlichenbe<strong>auf</strong>tragt sein. Vor erstmaliger Inbetriebnahme des Baggersist die Bedienungsperson durch den Verantwortlichen unterwiesen.Bei Neubeschaffung eines Baggers empfiehlt es sich,die Erstunterweisung durch den Hersteller/seinen Vertreterdurchführen zu lassen. Vertiefende Kenntnisse im bestimmungsgemäßenUmgang mit Baggern können <strong>auf</strong> Speziallehrgängen,wie z.B. an den Deula-Schulen, erworbenwerden.33


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Gefahren beim Einsatzvon FriedhofsbaggernUnzureichende Unterweisung und fehlende Fachkunde.Nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit beim Verfahrendes Baggers.Vor dem Verfahren ist der Bagger in Transportstellungzu bringen, d.h. die Kabine ist gegen das Verdrehen zusichern.Der Greifer ist in Transportstellung zu bringen und dieStützen sind einzufahren.Das Aufstellen des Baggers erfolgt so, dass dieGesamtlast des Baggers über die Abstützungen sicherund gleichmäßig <strong>auf</strong> die Standfläche verteilt wird.Ein zusätzliches Unterbauen der Stützen ist gemäßHerstellerangaben durchzuführen. Dabei ist zu beachten,dass die Stützen durch den Baggerbetriebunterschiedlich stark belastet werden.Das Abstützen erfolgt in einem Abstand von mindestens60 cm zum Grab.Während des Baggerbetriebes halten sich keinePersonen im unmittelbaren Gefahrenbereich <strong>auf</strong>.34Die Nichtbeachtung stellt einen Unfallschwerpunkt dar!


Sind <strong>Arbeiten</strong> im Gefahrenbereich des Baggersdurch eine Hilfsperson notwendig, dürfen vom Baggerfahrerso lange keine Steuertätigkeiten durchgeführtwerden, bis die Hilfsperson den Gefahrenbereich wiederverlassen hat.Beim Aus- und Einfahren der Stützen wird der Gefahrenbereichvon der Bedienungsperson überwacht.Es ist nicht zulässig, die Greifersch<strong>auf</strong>el während desBaggerbetriebes anzufassen. An der Sch<strong>auf</strong>el befindensich gefährliche Quetsch- und Scherstellen.Bei den mitgängergeführten Baggern ist die Lenk- undSteuerdeichsel so gestaltet, dass ein Einklemmen derBedienungsperson nicht möglich ist, z.B. über einenKontaktschalter (Pilzkopf). 35


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Herstellerseitig ist bei mitgängergeführten Baggerndie Fahrgeschwindigkeit <strong>auf</strong> die Schrittgeschwindigkeitzu beschränken.Weiterhin muss konstruktiv sichergestellt sein, dass dieSpurverstellung nur nach vorheriger Entlastung derVorderachse über die Baggerstützen vorgenommenwerden kann.36Wird die Vorderachse nur über die Greifer angehoben,kommt es zu einer gefährlichen Zweipunkt<strong>auf</strong>stellung(Greifer und hinteres Lenkrad), was zum seitlichenUmstürzen führen kann. Neue handgeführte Gräberbaggermit GS-Zeichen sind daher mit einer <strong>Sicher</strong>heitseinrichtungversehen.


Zusatzausrüstungfür den HebezeugeinsatzNach der europäischen Norm für Hydraulikbagger(EN 475-5) sind für den Hebezeugeinsatz folgende Maßnahmengefordert, wenn die Traglast mehr als 1000 kgoder das Kippmoment mehr als 40.000 Nm beträgt:Traglasttabelle in der Bedienungsanleitung undam Fahrerplatz.Zusätzliche Anschlageinrichtungen mit <strong>Sicher</strong>ung gegenAushängen der Last.Optische oder akustische Warneinrichtung als Anzeigefür Lastmomentüberschreitungen.Leitungsbruchsicherung am Auslegerzylinder.37


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Reparaturen,Wartungsarbeiten und PrüfungenReparatur- und WartungsarbeitenReparatur- und Wartungsarbeiten an Baggern dürfen nurvon solchen Personen ausgeführt werden, die unterwiesenwurden, ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesenhaben und ausdrücklich mit diesen Tätigkeitenbe<strong>auf</strong>tragt wurden.PrüfungenAlle Arten von Gräberbaggern sind jährlich mindestens einmaldurch einen Sachkundigen zu prüfen. Falls die Einsatzbedingungenbzw. die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, istauch zwischenzeitlich eine Sachkundeprüfung durchzuführen.Sachkundig sind z.B. Firmenmonteure des Herstellers miteiner entsprechenden Zusatzausbildung. Jedoch kann auchbetriebseigenes Werkstattpersonal die Sachkundeprüfungdurchführen, sofern dieses ausreichend qualifiziert ist.Prüfung von Lasthaken und AnschlagmittelnLasthaken und Anschlagmittel sind mindestenseinmal jährlich einer Sachkundeprüfung zu unterziehen.38


Abwicklung derTrauerfeierAuch während der Trauerfeier darf die <strong>Sicher</strong>heit an derGrabstelle nicht vernachlässigt werden.Zu berücksichtigen sind:Ausreichend breite Wege ohne Stolpergefahr zum Grab.Die Grabl<strong>auf</strong>roste liegen ebenerdig aus.Auswahl geeigneter Träger, die den Sarg zuverlässighandhaben können.Die <strong>Sicher</strong>ung gegen Hineinstürzen, z.B. Holzbohlenoder klappbare L<strong>auf</strong>roste, dürfen erst unmittelbar vorder Beisetzung entfernt bzw. geöffnet werden.Für das Ablassen des Sarges können Sargversenkeinrichtungeneingesetzt werden (Ergonomie).39


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Standsicherheit vonGrabdenkmälernGrabmale und Fundamente müssen nach den anerkanntenRegeln der Baukunst errichtet sein. Zu den anerkanntenRegeln der Baukunst gehören die:„Technische Anleitung zur Standsicherheit für Grabmalanlagen(TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein-Akademie(Denak), Ausgabe September 2009.„Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“des Bundesinnungsverbandes des DeutschenSteinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV),Ausgabe Oktober 2000.40


Welches Regelwerk kommt zur Anwendung?Maßgeblich ist der Wortlaut der FriedhofssatzungÜber die Friedhofssatzung oder -ordnung gibt der Friedhofsträgervor, welches der Regelwerke für das Versetzen und Prüfenvon Grabmalanlagen zur Anwendung kommt.Hier gilt die Richtlinie des BIV:Für das Versetzen und Prüfen von Grabmalen …sind die technischen Regeln des Bundesinnungsverbandesdes Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerksoderdie anerkannten Regeln des Handwerks zu berücksichtigen.Hier gilt die TA Grabmal der Denak:Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährlichePrüfung der Grabmalanlagen gilt die „TechnischeAnleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen(TA Grabmal)“, Ausgabe September 2009.Achtung: Falls in der Satzung folgende Formulierungen stehen:·… sind die anerkannten technischen Regeln …… die anerkannten Regeln der Baukunst …zu beachtengilt die Richtlinie des BIV als auch die TA Grabmal.Hier muss die Friedhofssatzung Klarheit schaffen, da eine Vermischungder Regelwerke nicht möglich ist.41


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Welche Vorteile ergeben sich durch dieTA Grabmal für die Friedhofsverwaltung?Insbesondere ist es die lückenlose Dokumentation,durchden erweiterten Genehmigungsantrag.Bestandteil des Genehmigungsantrages:Handskizze mittechnischer Bemaßungder sicherheitsrelevantenBauteileund Angaben zumverwendeten Material.42Im Rahmen der Genehmigung ist vom Steinmetz eine Skizzemit technischer Bemaßung aller sicherheitsrelevanten Bauteilebezüglich Fundament, Sockel, Grabmal und Dübel und Materialkennwerteeinzureichen. Bezogen <strong>auf</strong> den Dübel ist nichtnur das Material und die Stärke, sondern auch die Einbindetiefeins Fundament und ins Grabmal anzugeben.


die Abnahmeprüfung.Nach dem Aufstellen, auch nach Zweitbelegungen und nachReparaturarbeiten, ist durch einen Sachkundigen, z.B. Steinmetz-oder Steinbildhauermeister oder eine gleichwertig qualifiziertePerson die Grabmalanlage zeitnah (z.B. innerhalb von 4Wochen) einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen.Prüflasten0,3 kN an oberer Grabmalkante bei Grabmalen > 0,5 m bis ≤ 0,7 m0,5 kN an oberer Grabmalkante bei Grabmalen > 0,7 m bis ≤ 1,2 mbzw. auch 0,5 kN in 1,2 m Höhe bei Grabmalen > 1,2 mFür die Abnahmeprüfung, die nachweislich zu dokumentierenist, können Prüfgeräte eingesetzt werden, die in der Lage sind,den Prüfabl<strong>auf</strong> als Zeit-Last-Diagramm auszudrucken.Ergebnis:Die Abnahmeprüfungwurde korrektdurchgeführt.Das Grabmal hat derPrüflast, die in dergeforderten Zeit vonmehr als 2 Sekundenkontinuierlich ansteigend<strong>auf</strong>gebaut wurde,standgehalten.Alternativ zur Abnahmeprüfung kann der Steinmetz auch einegeprüfte Statik (z.B. typengeprüfte Statik/Prüfingenieur) fürdie geplante Grabmalanlage bei der Friedhofsverwaltungabgeben.43


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>und die Abnahmebescheinigung.Nach dem Errichten der Grabmalanlage ist vom Steinmetzeine Abnahmebescheinigung bei der Friedhofsverwaltungabzugeben, aus der hervorgeht, dass die Grabmalanlage sogebaut wurde wie vorab im Genehmigungsantrag vorgegeben.Erforderliche Abweichungen sind unter Angabe der neuenAbmessungen zu begründen.Die lückenlose Dokumentation macht sich insbesonderein Schadensfällen bezahlt. Bei Haftungsfragen, wie z.B.nach Beanstandungen oder Unfällen mit Grabmalen, kannein Sachverständiger anhand der Dokumente vereinfachtfeststellen, ob bspw. ein Planungsfehler oder ein Fehlerin der Bauausführung vorlag.44Anwendung der TA Grabmal <strong>auf</strong> bestehende Grabmalanlagen:Sofern die Grabmalanlagen in den vergangenen Jahren durcheigene Beschäftigte oder externe Dienste korrekt geprüftwurden (z.B. unter Verwendung von Prüfgeräten), kanndie TA Grabmal in vollem Umfang <strong>auf</strong> dem Friedhofumgesetzt werden.Falls das nicht der Fall ist, sollte der Friedhofsträger die Steinmetzedarüber in Kenntnis setzen, dass vor Inkrafttreten der TAGrabmal der Friedhof eine abschließende Überprüfung der bestehendenGrabmalanlagen durchführt. Somit hätten der Friedhofund die dort tätigen Steinmetze die Möglichkeit, die nichtstandsicheren Grabmalanlagen abschließend zu sanieren. Beidieser Vorgehensweise besteht das geringste Risiko für denFriedhofsträger oder einen der betroffenen Steinmetze, einenImageschaden zu erleiden.


Durchführungder jährlichen StandsicherheitsprüfungZum Schutz der Versicherten sowie im Rahmen der allgemeinenVerkehrssicherungspflicht ist der Friedhofsträger verpflichtet,einmal jährlich die Standsicherheit der Grabmale zu überprüfen.Die Überprüfung ist grundsätzlich von fachkundigen Personennach der Frostperiode im Frühjahr durchzuführen.Fachkundig sind Personen, die <strong>auf</strong> Grund ihrer fachlichen Ausbildungund Erfahrung nachweislich ausreichende Kenntnissein der Durchführung der Grabmalprüfung haben. Die fachtheoretischenund -praktischen Grundlagen können z.B. von einemSteinmetzmeister vermittelt werden.Es hat sich bewährt, die Prüftermine als Aushang <strong>auf</strong> demFriedhof sowie in der Ortspresse bekannt zu geben. Somithaben die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit an der Prüfungteilzunehmen.Nur bei Anwendung der TA Grabmal besteht bei der jährlichenÜberprüfung der Grabdenkmäler <strong>auf</strong> deren Standsicherheit dieMöglichkeit pauschal mit 0,3 kN zu prüfen.Die Aufbringung derPrüflast (von 0,3 kN)kann von Handerfolgen45


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Prüflasten fürdie jährliche StandsicherheitsprüfungJe nachdem welches technische Regelwerk über dieFriedhofssatzung für verbindlich erklärt wurde, geltenfolgende Prüflasten:Regelprüfung nach TA Grabmal (Denak):Grabmal größer 0,5 m, gemessen ab Fundamentoberkante,sind pauschal mit 0,3 kN zu prüfen. Die maximale Höhe fürden Prüfdruck beträgt 1,2 m. Der Prüfdruck kann von Hand<strong>auf</strong>gebracht werden.46Aufgesetzte Teile (z.B. Kreuze und Büsten) in über 1,2 m Höhewerden lediglich optisch und von Hand <strong>auf</strong> ihre konstruktive<strong>Sicher</strong>heit überprüft.


Prüfung nach Richtlinie des BIV.Grabmalhöhe, gemessenab FundamentoberkanteHorizontal wirkende Prüflasten.Jährlich wiederkehrende Prüfungen> 0,5 m bis ≤ 0,7 m 0,3 kN> 0,7 m bis ≤ 1,2 m 0,5 kNGrabmale > 1,2 m werden in 1,2 m Höhe geprüft 0,5 kNGrabmale bis 0,5 m Höhe und <strong>auf</strong>gesetzte Teile in über 1,2 mHöhe sind lediglich optisch und von Hand <strong>auf</strong> ihre <strong>Sicher</strong>heithin zu überprüfen. Gleiches gilt für Schrifttafeln, die an Grabsteinenbzw. <strong>auf</strong> Konsolen befestigt sind.Merke:Unabhängig davon, ob die TA Grabmal oder die Richtlinie desBIV gilt, der jeweils geforderte Prüfdruck ist in einer Zeit vonmehr als 2 Sekunden gleichmäßig ansteigend <strong>auf</strong>zubringen.Die Prüfrichtung ist vor Ort in Abhängigkeit des Bauwerks festzulegen.47


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Dokumentationder jährlichen PrüfungDie Richtlinie des BIV verlangt für jede geprüfte Grabmalanlage,unabhängig davon, ob diese standsicher oder umsturzgefährdetist, eine umfangreiche Dokumentation.Dagegen erlaubt die TA Grabmal eine vereinfachte Dokumentation.Sofern keine Beanstandungen vorliegen, ist es ausreichend,die Namen der Prüfer (mindestens eine Person mussfachkundig sein), das Datum, den Friedhof bzw. den Friedhofsteilzu benennen.Lediglich die Grabmale, die zu beanstanden sind, sind ausführlichzu dokumentieren. Die Art der Beanstandung ist zubegründen.Zum Beispiel: Grabmal ist nicht mehr standsicher,weil der Verbund zwischen Dübel und Grabsteinnicht mehr vorhanden ist.Merke:An den Grabmalen wird nicht gerüttelt (keine Rüttelprobe)und die geforderte Prüflast darf auch nicht durch einen kräftigenRuck/Stoß <strong>auf</strong>gebracht werden!48


Beurteilungder StandsicherheitEin Grabmal gilt als standsicher, wenn es unter Beachtungder gebotenen Vorsicht der geforderten Prüflaststandhält und keine Schwankungen <strong>auf</strong>weist.Nicht standsichere Grabmale:Sollten jedoch Schwankungen <strong>auf</strong>treten, so ist zuunterscheiden,–> ob das Grabmal sich lediglich bewegt, jedoch nichtumstürzt,–> oder ob es akut umsturzgefährdet ist.Bei Grabmalen, die unter der Prüflast lediglich wackeln,jedoch nicht umkippen können,ist es ausreichend, diese mit einem Warnhinweis kenntlichzu machen.49


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Sollten die Grabmale unterder geforderten Prüflast jedoch akut umsturzgefährdetsein, so besteht über das Kenntlichmachen (Warn<strong>auf</strong>kleber)hinaus weiterer Handlungsbedarf. Solche Grabmale müssen sofortgesichert oder sach- und fachgerecht abgebaut werden.Die Grabsteinsicherung sollte aus Gründen der Pietät den Vorzugbekommen.50Die Nutzungsberechtigtensind in jedem Fall schriftlichüber die mangelhafteStandsicherheit zu informieren.Ihnen ist eine angemesseneFrist für dieInstandsetzung einzuräumen.


<strong>Sicher</strong>ung von Grabmalen in derAusstellungGrabsteine, die ohne fachgerechte Verdübelung in Ausstellungen<strong>auf</strong>gestellt werden, sind oft eine vernachlässigte Gefahrenquelle– beim Anstoßen können sie umkippen. Um dasRisiko auszuschließen, bietet sich zum Beispiel eine ausreichenddimensionierte Klemmstandsicherung an.Öffentlich zugänglicherAusstellungsbereichUnzureichendeStandsicherungKlemmstandsicherungals StandsicherungsmaßnahmeEine Bemessungshilfe für diesichere Ausführung einer solchenStandsicherungsmaßnahme bietetu. a. die Denak kostenlos über ihrMerkheft 3 „<strong>Sicher</strong>ung von Grabmalenim Ausstellungsbereich“ an.Siehe www.denak.de51


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>FriedhofsplanungBei der Friedhofsplanung geht es neben den wirtschaftlichenAspekten auch um einen sicheren und störungsfreienErdbestattungsbetrieb. Ein entscheidender Fehler beider Neu-, Erweiterungs- oder Überplanung von <strong>Friedhöfen</strong>bzw. ihren Flächen ist oftmals eine zu enge Belegung.Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:Bodenkundliche Gutachten sollen sicherstellen, dassunter Berücksichtigung der vorgegebenen Ruhezeitender eigentliche Zweck eines Friedhofes umsetzbar ist.Ausreichend breite und befestigte Haupt- und Nebenwege,um mit allen technischen Arbeits- und Transportmittelnproblemlos alle Bereiche des Friedhofes zuerreichen.Die Abstände der Gräber sowie Grabreihen sind sobemessen, dass auch bei Zweitbelegungen oderdem Öffnen eines Wahlgrabes ein maschineller Aushubund problemloser Verbau möglich sind. Die 40erBeerdigungsbohlen müssen beidseitig eingesetztwerden können (siehe Skizze <strong>auf</strong> der nächsten Seite).Auch bei einer Zweitbelegung oder bei Wahlgräbern istein sicherer und ergonomisch vertretbarer Sargtransportfür die Sargträger zu berücksichtigen.52


Kopf-an-Fuß-Belegung230410230350180180 120SetzungenMaße in cmFuß-an-Fuß-Belegung230230160620240120 580230230PflanzungSetzungenMaße in cm53


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Schrägen und Rampen erhalten gegenüber vonTreppenanlagen und Ausgleichsstufen denVorzug.Treppenanlagen verfügen mit mehr als 4 Treppenstufenmindestens über einen Handl<strong>auf</strong>. Treppenanlagen, dieaußerdem breiter als 1,50 m sind, besitzen beidseitigHandläufe.54


Die Handläufe lassen sich sicher umgreifen.Die einzelnen Treppenstufen sind frei von Beschädigungenund besitzen ein gleichmäßiges Stufenmaß.55


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Abfallgruben, die tiefer als 1m sind, erhalten eineAbsturzsicherung, z.B. ein Geländer. Ist das Öffnen derAbsturzsicherung erforderlich, so darf das zu öffnendeSegment nicht zu entfernen sein. Ein solches Segmentkann z.B. verschiebbar oder schwenkbar gestaltet sein.56Wasserschächte sind nach Möglichkeit so anzulegen,dass ein Einsteigen nicht erforderlich ist. Das kann z.B.erreicht werden durch eine herausziehbare Zähler- bzw.Schiebergarnitur oder eine Verlängerungseinrichtung,mit welcher der Schieber von oben bedient werdenkann.


Hersteller- undLieferantenverzeichnisHersteller und Lieferanten:FriedhofsbaggerKiefer GmbH MaschinenbauFurther Str. 1, 84405 DorfenTel.: 08081 - 414-0www.kiefergmbh.deHansa MaschinenbauVertriebs- und Fertigungs GmbHRaiffeisenstraße 1, 27446 SelsingenTel.: 04284 - 9315-0www.hansa-maschinenbau.deStaweli Wehrheim KGHanauer Straße 31, 63649 RonneburgTel.: 06048 - 96060Contex-Hydrobox GmbHBracht 1, 51647 GummersbachTel.: 02354 - 9187-0www.contex-hydrobox.deMetall-Technik-GmbHBasaltstraße 15, 61197 FlorstadtTel.: 06035 - 8449, www.metall-technik.deHermann Schmelzer MaschinenfabrikMarkgrafenstraße 5a,91413 Neustadt a.d. AischTel.: 09161 - 4093www.grabbagger.deGrabverbausystemeHydropac FriedhofstechnikBarthau & Heidorn OHGIn den Lachen 23, 74235 ErlenbachTel.: 07132 - 7851Spalt Trauerwaren GmbHSpezialfabrik für Friedhofsgeräte undKommunalbedarfErbacher Straße 92-9464395 Brensbach/OdenwaldTel.: 06161 - 9304-0www.spalt-trauerwaren.deHopf-PietätsartikelHauptstraße 177, 68799 ReilingenTel.: 06205 - 9412-0, www.hopf-online.deMax BailAlpenstraße 22, 87751 HeimertingenTel.: 08335 - 989660, www.max-bail.deBirker GmbH & CoKGDieselstraße 50, 42389 WuppertalTel.: 0202 - 603061Funeralia GmbHOberer Kühlenberg 96, 97078 WürzburgTel.: 0931 - 299030www.funeralia.deRoland WeiherLangen Wangen 13, 79112 Freiburg-OpfingenTel.: 07764 - 2075,www.friedhofstechnik.com57


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>58Wolfgang Dieterle HandelsvertretungenFriedhofs- und BestattungsbedarfJahnstr. 1, 72829 EngstingenTel.: 07129/930003Fax 07129/930007E-Mail w.dieterle@gmx.netErdcontainerHydropac FriedhofstechnikBarthau & Heidorn OHGIn den Lachen 23, 74235 ErlenbachTel.: 07132 - 7851Contex-Hydrobox GmbHBracht 1, 51647 GummersbachTel.: 02354 - 9187-0,www.contex-hydrobox.deMax BailAlpenstraße 22, 87751 HeimertingenTel.: 08335 - 989660, www.max-bail.deSpalt Trauerwaren GmbHSpezialfabrik für Friedhofsgeräteund KommunalbedarfErbacher Straße 92-94,64395 Brensbach/OdenwaldTel.: 06161 - 9304-0www.spalt-trauerwaren.deHopf PietätsartikelHauptstraße 177, 68799 ReilingenTel.: 06205 - 9412-0, www.hopf-online.deBauer SüdlohnPostfach 2011, 46350 SüdlohnTel.: 02862 - 709-0www.bauer-suedlohn.deRoland WeiherLangen Wangen 13,79112 Freiburg-OpfingenTel.: 07764 - 2075,www.friedhofstechnik.comWolfgang Dieterle HandelsvertretungenFriedhofs- und BestattungsbedarfJahnstr. 1, 72829 EngstingenTel.: 07129/930003Fax 07129/930007E-Mail w.dieterle@gmx.netSargversenkanlagenW. WesterheideWerkzeug- und MaschinenfabrikSohlweg 43, 41372 Niederkrüchten-DamTel.: 02163 - 982100StaveliHanauer Straße 31, 63649 RonneburgTel.: 06048 - 96060Spalt Trauerwaren GmbHSpezialfabrik für Friedhofsgeräteund KommunalbedarfErbacher Straße 92-9464395 Brensbach/OdenwaldTel.: 06161 - 9304-0,www.spalt-trauerwaren.de


Wolfgang Dieterle HandelsvertretungenFriedhofs- und BestattungsbedarfJahnstr. 1, 72829 EngstingenTel.: 07129/930003Fax 07129/930007E-Mail w.dieterle@gmx.netWolfgang Dieterle HandelsvertretungenFriedhofs- und BestattungsbedarfJahnstr. 1, 72829 EngstingenTel.: 07129/930003Fax 07129/930007E-Mail w.dieterle@gmx.netGrabsteinprüfgeräteBodenbeläge -rutschhemmend-BSK Torsten KösterHavelpassage 2, 16761 HenningsdorfTel.: 03302 - 494490,www.grabsteinpruefung.comFrank-System-Dübel GmbHHomburger Straße 53, 61231 Bad NauheimTel.: 06032 - 2691,www.fsd-system-duebel.deweha Ludwig Werwein GmbHWikingerstraße 15, 86343 KönigsbrunnTel.: 08231 - 60070, www.weha.deWolfgang Dieterle HandelsvertretungenFriedhofs- und BestattungsbedarfJahnstr. 1, 72829 EngstingenTel.: 07129/930003Fax 07129/930007E-Mail w.dieterle@gmx.netDeutsche Steinzeug - Agrob Buchtal GmbHDuisdorfer Straße , 53347 Alfter-WitterschlickTel.: 0228 - 391-1227, www.agrob-buchtal.deL<strong>auf</strong>en Fliesen GmbHStrümper Straße 12, 40670 MeerbuschTel.: 02159 - 5210Zahna-Fliesen GmbHPaul-Utzschneider-Straße 1, 06895 ZahnaTel.: 034924 - 70722, www.zahna-fliesen.deWandfarben, abwaschbarund chemikalienbeständigKeim Farben GmbH & Co KGKeimstraße 16, 86420 DiedorfTel.: 0821 - 4802-0, www.keimfarben.deAusstattung von SektionsräumenB. Braun Melsungen AGCarl-Braun-Straße 1, 34212 MelsungenTel.: 05661 - 71-0, www.bbraun.deDie Auflistung der Hersteller und Anbietererhebt keinen Anspruch <strong>auf</strong> Vollständigkeit!59


<strong>Sicher</strong> arbeiten <strong>auf</strong> <strong>Friedhöfen</strong>Bestellung von Informationsmaterialder Gartenbau-BerufsgenossenschaftUnfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, BetriebsanweisungenBestell-Nr. Anzahl Bestell-Nr. AnzahlFotokopieren und ausfüllen60Absender:Mitgl.Nr.:Name:Anschrift:Telefon/Fax:


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11. überarbeitete Ausgabe, Mai 2010Herausgeber:Gartenbau-BerufsgenossenschaftDezernat PräventionFrankfurter Straße 126D-34121 KasselTelefon (05 61) 9 28-0Fax (05 61) 9 28-23 04http://www.gartenbau.lsv.deGedruckt <strong>auf</strong> chlorfrei gebleichtem Papier05/2010 10.000

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