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AL T A - Maltatal

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GemeindeverwaltungKärntner Landessicherheitsgesetz K-LSiGRechtslage betreffend Haltung von Tieren10Allgemeine Pflichten des TierhaltersDer Eigentümer eines Tieres ist gemäߧ 6 Abs. 4 verpflichtet, für eineentsprechende Tierhaltung zu sorgen:Gemäß § 6 Abs. 2 sind Tiere sozu halten und zu verwahren, dass• Menschen und Tiere weder gefährdetnoch verletzt werden;• Menschen nicht in unzumutbarerWeise belästigt werden;• eine Übertragung gefährlicherKrankheiten auf Menschen undTiere verhindert wird.Pflichten von Hundehaltern:Gemäß § 8 Abs. 1 müssen Hundean öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäßmit einer größerenAnzahl von Menschen, Tieren oderVerkehrsmitteln gerechnet werdenmuss (Straßen, Plätze, öffentlich zugänglicheParkanlagen, Gaststättenoder Geschäftslokale sowie in freizugänglichen Teilen von Häusern,wie Stiegenhäusern und Zugängenzu Mehrfamilienhäusern), mit einemum den Fang geschlossenenMaulkorb versehen sein (Maulkorbzwang).Alternativ dazu ist derHund so an der Leine zu führen,dass eine jederzeitige Beherrschungdes Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang).Aufgaben der Gemeinde:Werden Tiere entgegen dem Gebotdes § 6 Abs. 2 gehalten, hat die Gemeindenach Abs. 5 mit Bescheid diezur Abwehr oder Beseitigung vonGefahren oder unzumutbaren Belästigungenerforderlichen Aufträge zuerteilen bzw. mit Bescheid die Abnahmeund sichere Verwahrung desTieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümerszu verfügen bzw. wenndies nicht tunlich ist, die schmerzloseTötung gegen Kostenersatz zuverfügen, wenn einer Gefahr aufandere Weise nicht wirkungsvollbegegnet werden kann.Die Gemeinde hat Personen, die bereitseinmal wegen eines Verstoßesgegen § 6 Abs. 2 rechtskräftig bestraftwurden, mit Bescheid das Haltenoder das Verwahren von Tierenzu verbieten oder durch Bedingungen,Auflagen oder zeitliche, örtlicheoder sachliche Beschränkungeneinzuschränken. Die Gemeinde hatgem. § 12 Abs. 5 von diesem Verbotabzusehen und ein solches Verbotnur anzudrohen, wenn dies voraussichtlichausreicht, um die betreffendePerson in Zukunft von Übertretungenabzuhalten.Das Vorliegen einer unzumutbarenBelästigung ist gemäß § 6 Abs.3 nach den Maßstäben eines normalempfindenden Menschen und aufGrund der örtlichen Verhältnisse zubeurteilen.Werden Hunde nicht entsprechenddem Gebot des § 6 Abs. 2 gehalten,kommen als Aufträge der Gemeindeim Sinne des § 6 Abs. 5 – sofern nichteine Abnahme zu erfolgen hat – insbesonderein Betracht (vgl. § 8 Abs.6):• Die Anordnung, dass der Hundaußerhalb von Gebäuden, eingefriedetenGrundflächen oderan bestimmten Orten an einerLeine geführt wird und/oder einenMaulkorb tragen muss;• Die Anordnung, dass ein Hundan bestimmten Orten nicht mitgeführtwerden darf;• Die Anordnung, dass bestimmtePersonen den Hund nicht führendürfen;• Die Anordnung, dass nichtmehr als ein Hund gleichzeitiggeführt werden darf.Zwangsmaßnahmen:Bei begründetem Verdacht des Zuwiderhandelnsgegen die betreffendenBestimmungen des K-LSiG sindOrgane der Behörde (laut Rechtsansichtder Abt. 3 – Landesentwicklungund Gemeinden ist dies derBürgermeister) gemäß § 12 Abs. 1,2 berechtigt, Liegenschaften, Räumeund Transportmittel im notwendigenUmfang zu betreten und Behältnissezu öffnen sowie bei Wahrnehmungvon Zuwiderhandlungendurch unmittelbare Befehls- undZwangsgewalt zu beenden.VerwaltungsverfahrenGemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1991– AVG hat der Bescheiderlassunggrundsätzlich ein Ermittlungsverfahren(inklusive der Gewährungdes Parteiengehörs) im Sinne der§§ 37 und 39 AVG voranzugehen.Handelt es sich jedoch um eine beiGefahr im Verzug unaufschiebbareMaßnahme, besteht auch die Möglichkeiteinen Mandatsbescheid(ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren)im Sinne des § 57 Abs. 1AVG zu erlassen. Die Entscheidung,ob Gefahr im Verzug vorliegt, liegtim Ermessen der Behörde.HundeverbotszonenHingewiesen wird in diesem Zusammenhangnoch auf die Möglichkeitder Gemeinden, mit VerordnungTeile von öffentlichen Parkanlagenoder sonstigen öffentlich zugänglichenErholungsflächen gem. § 9 zuHundeverbotszonen zu erklären,wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisseder sonstigen Benützer,insbesondere von Kindern, erforderlichist. In Hundeverbotszonendürfen Hunde nicht mitgenommenwerden, es ist darüber hinaus verboten,Hunde in Hundeverbotszonenhineinlaufen zu lassen.Aufgaben der BezirksverwaltungsbehördeWer gegen die Bestimmungen betreffenddie ordnungsgemäße Haltungvon Tieren bzw. gegen eine Verordnungüber eine Hundeverbotszoneverstößt, begeht gemäß § 15 Abs. 1lit. A eine Verwaltungsübertretung,die von der Bezirksverwaltungsbehördemit einer Geldstrafe bis zu2.500 Euro, im Wiederholungsfallbis zu 5.000 Euro zu bestrafen ist.Die Anzeige hat durch die Gemeindebei Kenntnis der Übertretung zuerfolgen.

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