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Ausgabe 8/2012 - Online Scout

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1§ 89 ArbVG2 Nach Ansicht des Autors könnte aus der Verletzung dieser Verpflichtungjedoch allenfalls bei vorsätzlicher Missachtung dieser Vorschriftein Haftungsfall entstehen.3§ 118 Abs. 2 ArbVG4 Wenn dauernd weniger als 20 AN im Betrieb beschäftigt sind, bestehtder Anspruch auf Freistellung nur gegen Entfall des Entgelts.5 § 33 BRGO6§ 118 Abs. 6 ArbVG7 Ausnahme: Anspruch auf die gesamten drei Wochen, wenn dasMitglied aufgrund einer Betriebsänderung ausgeschieden ist.8 Arb 95359§ 33 Abs. 2 BRGO10§ 118 Abs. 4 ArbVG, § 33 Abs. 5 BRGO11Arb 10.34912VwGH vom 9. 11. 1988, GZ 86/01/017031GÖD | 8_<strong>2012</strong>Foto: Ideenkoch - Fotolia.comvorschriften damit verbunden, die beachtet werden müssen.Nur als Ordnungsvorschrift betrachtet der OGH dieFormulierung in der BRGO, wonach die Schulungs- undBildungsveranstaltung in zusammenhängenden, mehrtägigenZeiträumen zu erfolgen hat. Damit ist klargestellt, dassauch eintägige Schulungen darunter zu verstehen sind.Zum ProzedereWelche Veranstaltungen können nun unter diesem Titelbesucht werden? Diese müssen von einer kollektivvertragsfähigenKörperschaft der AN (z. B. GÖD) oder AG veranstaltetoder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkanntwerden. Weiters müssen diese die Vermittlung vonKenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübungder Funktion als Mandatar dienen. In einem konkretenFall musste die GÖD zu diesem Thema einschreiten: EinBR-Mandatar wollte einen Rhetorikkurs besuchen. Der AGlehnte mit der Begründung ab, dass eine rhetorische Ausbildunglediglich der Vorsitzende und der Stellvertreter desBR benötigten, nicht jedoch ein „einfaches“ Mitglied desBR. Da der Kurs jedoch bereits von dem Mandatar gebuchtwar und er ihn auch besuchen wollte, wurde seine dienstlicheAbwesenheit vom AG als Erholungsurlaub qualifiziert.Der AG übersah § 33 BRGO, wo ausdrücklich die Rhetorikausbildungals Ausbildungszweck genannt wird. NachIntervention der GÖD unter Klagsdrohung hat der AG dieverbrauchten Urlaubstage wieder gutgeschrieben und dieAbwesenheit als Bildungsfreistellung verbucht.Auch wenn jedes einzelne BR-Mitglied einen eigenenAnspruch auf die Freistellung aus den Rechtsnormen ableitenkann, bedarf es der Einbindung des gesamten KollegialorgansBetriebsrat. Der Mandatar, der sich ausbilden lassenmöchte, hat einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus demArt, Gegenstand, Beginn und Dauer der Schulungsveranstaltung(„Kursprogramm“) sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeitder Teilnahme hervorgehen. 9 Der so informierte BRhat unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen vor Beginnder beabsichtigten Freistellung, den AG darüber zu informieren.10 Das bedeutet also für die Praxis, dass der Mandatarmöglichst lange vor dem geplanten Schulungstermin denBR darüber informieren sollte. Die erwähnte Frist kann imEinvernehmen mit dem AG jedoch verkürzt werden. Der AGhat innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Verständigungmit dem BR darüber zu beraten. Der Zeitpunkt der Freistellungist im Einvernehmen zwischen AG und BR festzusetzen,wobei die Interessen sowohl des Betriebs als auch desBR-Mitglieds zu berücksichtigen sind. Im Streitfall könntehier sogar die Entscheidung des Gerichts eingeholt werden.Klagsberechtigt ist hier sowohl das Kollegialorgan BR alsauch der betroffene BR-Mandatar. Die Verletzung der Formvorschriftenkönnte jedenfalls den Anspruch auf Teilnahmean der konkreten Veranstaltung gefährden. 11Der BR könnte den Antrag an den AG nicht weiterleitenoder sich gegen die Teilnahme am Schulungskurs eines seinerMandatare bei den Beratungen mit dem AG etwa dannaussprechen, wenn der Termin für den BR aufgrund bereitsbekannter, zeitgleicher Abwesenheiten mehrerer andererMandatare ungeeignet ist. Die regelmäßige Verweigerungder Teilnahme durch den BR ist jedenfalls unzulässig, das sogeschädigte BR-Mitglied könnte hier entsprechend gerichtlichdie Antragstellung durch den BR verlangen.Internationaler ErfahrungsaustauchDer Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden, ob Ausbildungsaufenthalteim Ausland vom Anspruch auf Bildungsfreistellungumfasst sind. Er kam zu dem Ergebnis, dass auchBildungsveranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustauschsmit Betriebsräten in Deutschland und des Erwerbsvon Wissen über deren Rechtsstellung unter die Kriteriendes § 118 Abs. 3 ArbVG fallen, weil unter Berücksichtigungder zunehmenden internationalen Verflechtungen (bereits1988!) auch ein Blick über die Bundesgrenzen angezeigtsein kann. 12Die Themenbereiche werden in der Arbeitswelt immerkomplexer, Aus- und Weiterbildung stellen für den BR einessenzielles Element dar. Die GÖD bietet regelmäßig Kursean, beispielsweise zum Thema „Rechte und Pflichten desBetriebsrates“.

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