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Ausgabe 8/2012 - Online Scout

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Mag. Martin Holzinger:Der Autor ist Leiter der AbteilungKollektiv vertrags- und Arbeitsverfassungsrecht.Zweck ist entscheidendDer Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht nebendem Anspruch jedes Mandatars auf die notwendige Freizeitzur Erfüllung der BR-Aufgaben gemäß § 116 ArbVG.Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Ansprüchen istdarin zu sehen, dass Freizeit gemäß § 116 ArbVG für dieErledigung unmittelbarer BR-Aufgaben und auch für dieInformation des BR-Mitglieds über unmittelbar betriebsbezogeneAngelegenheiten zusteht, während im Rahmender Bildungsfreistellung allgemeine Kenntnisse und Informationenzur Ausübung der BR-Funktion vermittelt werdensollen. Wenn bei einer Gewerkschaftsveranstaltung denBetrieb betreffende Fragen für den Abschluss eines Kollektivvertragsbesprochen werden sollen, liegt der allgemeineFreistellungsanspruch und eben nicht Bildungsfreistellungvor. Wesentlich für die Abgrenzung ist demnach der Zweckund nicht die Dauer der Informationsveranstaltung. 8Den Anspruch auf diese Freistellung hat nicht das KollegialorganBetriebsrat, sondern er kommt jedem einzelnen BR-Mitglied zu. Der Gesetzgeber hat jedoch bestimmte Form-recht30Freizeit für BildungBildungsmaßnahmen während der Arbeitszeit sind bei manchen Arbeitgebern nur danngern gesehen, wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Betriebsrätinnen undBetriebsräte haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruchauf Bildungsfreistellung.Die Erlaubnis einer Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmenwird von manchen Arbeitgebern (AG) leidernoch immer als Privileg und Geschenk an die auszubildendenArbeitnehmerInnen gesehen. Moderne Personalentwicklungzeigt jedoch, dass gezielte Aus- und Fortbildungfür den Erfolg eines Betriebs einen wesentlichen Beitragleistet. Auch die Tätigkeit als Betriebsratsmandatarin bzw.-mandatar erfordert eine regelmäßige Aus- und Weiterbildungfür die Erfüllung der mit dieser Tätigkeit verbundenenAufgaben. Bereits die Formulierung des § 38 Arbeitsverfassungsgesetz(ArbVG), wonach der Betriebsrat (BR) diewirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellenInteressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(AN) im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern hat, lässtdas breite Aufgabengebiet des BR erkennen. Noch deutlicherwerden die an den BR gestellten Anforderungen beiBetrachtung der Überwachungsrechte: Der BR hat dasRecht, die Einhaltung der die AN des Betriebs betreffendenRechtsvorschriften zu überwachen. 1 Nach herrschenderAuffassung sind die zuständigen Belegschaftsorgane zurentsprechenden Ausübung der ihnen eingeräumten Überwachungsbefugnissogar verpflichtet. 2 Damit muss derBR Kenntnisse im Bereich arbeitsrechtlicher Gesetze undVerordnungen sowie im Kollektivvertrags- und Betriebsvereinbarungsrechthaben.Damit geht klar aus dem Gesetz hervor, dass Betriebsräte ineinem umfassenden Bereich Kenntnisse erlangen müssen,die sich üblicherweise nicht mit ihrem Berufsfeld decken.Jedes Mitglied des BR hat gemäß § 118 ArbVG Anspruchauf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme anSchulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zu einemHöchstausmaß von drei Wochen innerhalb der Funktionsperiodevon vier Jahren. Dieses Ausmaß kann bei Vorliegeneines Interesses an einer besonderen Ausbildung auf fünfWochen ausgedehnt werden. 3 Während der Inanspruchnahmedieser zweckgebundenen Freizeit besteht Anspruchauf Fortzahlung 4 des Entgelts. Neben dieser Norm ist nochin der Betriebsrats-Geschäftsordnung (BRGO) eine Parallelbestimmungzu finden. 5 Scheidet ein Mandatar aus dem BRaus und rückt somit ein Ersatzmitglied dauerhaft in diesePosition nach, so hat es nur auf jenes Ausmaß 6 BildungsfreistellungAnspruch, welches das ausgeschiedene Mitgliednoch nicht verbraucht hat. 7

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