Ausgabe 8/2012 - Online Scout

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Dr. Manfred Mögele:Der Autor ist Leiter derGÖD-Rechtsabteilung.recht28BILDNISSCHUTZ:FOTOGRAFIEREN VERBOTEN?Der Oberste Gerichtshof in zwei Entscheidungen zur Bildnisveröffentlichungund zum Bildnisschutz nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes.In zwei höchstgerichtlichen Entscheidungen wurden zumBildnisschutz wesentliche Aussagen getroffen, die für denBereich der Exekutive von Bedeutung sind (OGH vom9. 8. 2012, 4 Ob 82/11d und vom 2. 8. 2012, 4 Ob 119/12x).In der ersten Entscheidung handelt es sich um einen Exekutivbeamten,der im Bereich des Verfassungsschutzes und derTerrorismusbekämpfung tätig war. Im Rahmen eines Auftragsder Staatsanwaltschaft fand ein Einsatz in den Räumen einerFernsehanstalt statt. Eine in Österreich verbreitete Tageszeitungberichtete über diesen Einsatz und illustrierte diesenArtikel mit einem Foto, das den Beamten in Zivilkleidungvon der Seite im Profil zeigte, das Gesicht war abgewandt.Unter dem Foto befand sich der Text „Die Verfassungsschützerziehen (Name der Fernsehanstalt) ab“. Eine Zustimmungzu dieser Bildnisveröffentlichung des Exekutivbeamten gabes nicht. Sein Name wurde im Text nicht genannt.Mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz wandte sich derExekutivbeamte, ein langjähriges GÖD-Mitglied, klagsweisegegen diese ohne seine Zustimmung erfolgte Bildnisveröffentlichungund brachte dazu vor, dass er für eine gewisseZeit nicht mehr für geheime oder anonyme Einsätze einsetzbarsei und er daher in seinem berechtigten Interesse, nämlichan der erfolgreichen Berufsausübung und an seinem beruflichenFortkommen innerhalb der Polizei, erheblich beeinträchtigtsei. Daraus folgend lag ein berechtigtes Interessedes Kollegen gegen die Bildnisveröffentlichung vor, und eswurde in der Klage ein Verstoß gegen den Bildnisschutz des§ 78 UrhG durch das Medium geltend gemacht, verbundenmit den Konsequenzen, dass bei einer positiven Entscheidungeine künftige Unterlassung und eine Urteilsveröffentlichungzu erfolgen hat.Die zuletzt nach Durchlaufen des Instanzenzuges erfolgendeEntscheidung des OGH war überraschend:Er führte in den Entscheidungsgründen aus, dass „berechtigteInteressen“ im Sinne des § 78 UrhG nur verletzt sein können,„wenn der Abgebildete für Personen, die ihn schon öfter gesehenhaben, erkennbar ist“.Weiters wird vom OGH ausgeführt, dass „ein Bildnis iSd§ 78 UrhG nicht nur vorliegt, wenn die Gesichtszüge desAbgebildeten erkennbar sind, es genügt, dass die abgebildetePerson aufgrund bestimmter begleitender Umstände undErscheinungsmerkmale (etwa Statur, Frisur) oder durch denRahmen, in den das Bild gestellt wird, hinreichend erkennbarist. Die Identität der abgebildeten Person kann sich demnachauch aus anderen charakteristischen Merkmalen als denGesichtszügen oder aus dem Begleittext ergeben“. Solche„zur Individualisierung beitragende sonstige Umstände sindnicht vorhanden, da nur das linke Ohr und die Nasenspitze,nicht hingegen der Mund wegen des abgewandten Gesichtessichtbar ist, der weder für seinen Bekanntenkreis noch fürPersonen, mit denen er beruflich in Kontakt gekommen istoder noch kommen könnte, aufgrund dieses Bildes und derBezeichnung als Verfassungsschützer identifizierbar ist.“Mangels Erkennbarkeit sei daher eine Beeinträchtigung seinerberechtigten Interessen nicht gegeben.Diese Bildnisschutzklage, die nicht von vornherein als rechtlichaussichtslos beurteilt werden konnte, scheiterte daherbedauerlicherweise. Die Frage, wer die Rechtsanwalts- undGerichtskosten trägt, erhob sich für den betroffenen Kollegennicht, da im Rahmen des GÖD-Rechtsschutzes sämtlicheKosten von der GÖD übernommen wurden.Wahrung berechtigter InteressenDer zweite vom OGH entschiedene Fall war ein voller Erfolg.In der besseren rechtlichen Ausgangslage war ein andererBeamter, der ebenfalls als Zivilpolizist beim Verfassungs-

29GÖD | 8_2012MAK - Fotolia.comschutz und in der Terrorismusbekämpfung tätig ist und auchals verdeckter Ermittler eingesetzt wird, wobei auch hier derErfolg solcher Einsätze im Wesentlichen immer von einemanonymen Vorgehen abhängig ist.In einem österreichweit verbreiteten Printmedium wurde dasBild des Beamten veröffentlicht, auf dem dieser erkennbarabgebildet wurde. Hinzugefügt als Begleittext wurde: „Polizeizieht ab. Die Verfassungsschützer verließen (Name derFernsehanstalt) nach 90 Minuten unverrichteter Dinge wieder.“Diese Veröffentlichung hatte auch zur Folge, dass derBeamte nicht mehr zu verdeckten Einsätzen in der mutmaßlichenkriminellen Szene herangezogen wurde.Hier wurde ebenfalls mit gewerkschaftlichem Rechtsschutzklagsweise der Bildnisschutz des Beamten, der eine langjährigeMitgliedschaft bei der GÖD aufwies, geltend gemacht.Der OGH bestätigte die Urteile der Unterinstanzen, mitdenen dem Medienunternehmen untersagt wurde, Abbildungendes Klägers ohne dessen Zustimmung im Zusammenhangmit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zuveröffentlichen und/oder zu verbreiten.In der nach § 78 UrhG „gebotenen Interessensabwägunghätten die Geheimhaltungsinteressen des Abgebildeten alsberechtigte Interessen im Sinne der zitierten Bestimmung denVorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.Aufgrund der Berichterstattung war leicht erkennbar,dass es sich um die Amtsausübung eines verdeckten Ermittlershandle. Auch wäre der Nachrichtenwert der Veröffentlichungdurch ein Unkenntlichmachen des Beamten auf demLichtbild nicht beeinträchtigt worden“ (so der OGH in denEntscheidungsgründen).Weiters weist der OGH auf eine bisherige höchstgerichtlicheRechtsprechung hin, wonach dann, wenn die beanstandeteBildnisveröffentlichung geeignet ist, den Erfolg„von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Abgebildeteim Rahmen seines Tätigkeitsbereiches als Polizistdurchzuführen hat, seine berechtigten Interessen durcheine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung,die ihn in seinem beruflichen Lebenskreisbei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt,verletzt sind“.Allgemein weist der OGH darauf hin, dass „die Ausübungder Pressefreiheit nach Artikel 10 EMRK mit Pflichten undVerantwortlichkeiten verbunden ist, und die Rechtfertigungeiner Grundrechtsbeschränkung ist im Einzelfall anhand ihrergesetzlichen Grundlage (hier: § 78 UrhG), der Legitimität desZieles und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes zu prüfen“.Verantwortung der MedienDiese höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt klar, inwieweitBildnisveröffentlichungen, die gerade auch im Bereich derExekutive bei der Berichterstattung in den Medien statt finden,berechtigte Interessen der Betroffenen verletzen können.Erfreulicherweise hatte diese mit GÖD-Rechtsschutz herbeigeführteEntscheidung noch einen weiteren positiven Effekt.Der das berichterstattende Medium vertretende Anwalt teiltedem den Kollegen vertretenden, von der GÖD beigestelltenRechtsanwalt mit, „dass er seiner Mandantschaft generell dieEmpfehlung gegeben hat, keine Zivilpolizisten mehr bildlichdarzustellen“. Diese Initiative ist im Sinne einer verantwortungsbewusstenMedienbericht erstattung sehr zu begrüßen.Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fürdiese beiden Fälle betrifft die Auslegung des § 78Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG).Dieser lautet: „Bildnisse von Personen dürfen wederöffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art,wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemachtwerden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigteInteressen des Abgebildeten oder, falls er gestorbenist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnetzu haben, eines nahen Angehörigen verletztwürden.“

29GÖD | 8_<strong>2012</strong>MAK - Fotolia.comschutz und in der Terrorismusbekämpfung tätig ist und auchals verdeckter Ermittler eingesetzt wird, wobei auch hier derErfolg solcher Einsätze im Wesentlichen immer von einemanonymen Vorgehen abhängig ist.In einem österreichweit verbreiteten Printmedium wurde dasBild des Beamten veröffentlicht, auf dem dieser erkennbarabgebildet wurde. Hinzugefügt als Begleittext wurde: „Polizeizieht ab. Die Verfassungsschützer verließen (Name derFernsehanstalt) nach 90 Minuten unverrichteter Dinge wieder.“Diese Veröffentlichung hatte auch zur Folge, dass derBeamte nicht mehr zu verdeckten Einsätzen in der mutmaßlichenkriminellen Szene herangezogen wurde.Hier wurde ebenfalls mit gewerkschaftlichem Rechtsschutzklagsweise der Bildnisschutz des Beamten, der eine langjährigeMitgliedschaft bei der GÖD aufwies, geltend gemacht.Der OGH bestätigte die Urteile der Unterinstanzen, mitdenen dem Medienunternehmen untersagt wurde, Abbildungendes Klägers ohne dessen Zustimmung im Zusammenhangmit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zuveröffentlichen und/oder zu verbreiten.In der nach § 78 UrhG „gebotenen Interessensabwägunghätten die Geheimhaltungsinteressen des Abgebildeten alsberechtigte Interessen im Sinne der zitierten Bestimmung denVorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.Aufgrund der Berichterstattung war leicht erkennbar,dass es sich um die Amtsausübung eines verdeckten Ermittlershandle. Auch wäre der Nachrichtenwert der Veröffentlichungdurch ein Unkenntlichmachen des Beamten auf demLichtbild nicht beeinträchtigt worden“ (so der OGH in denEntscheidungsgründen).Weiters weist der OGH auf eine bisherige höchstgerichtlicheRechtsprechung hin, wonach dann, wenn die beanstandeteBildnisveröffentlichung geeignet ist, den Erfolg„von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Abgebildeteim Rahmen seines Tätigkeitsbereiches als Polizistdurchzuführen hat, seine berechtigten Interessen durcheine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung,die ihn in seinem beruflichen Lebenskreisbei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt,verletzt sind“.Allgemein weist der OGH darauf hin, dass „die Ausübungder Pressefreiheit nach Artikel 10 EMRK mit Pflichten undVerantwortlichkeiten verbunden ist, und die Rechtfertigungeiner Grundrechtsbeschränkung ist im Einzelfall anhand ihrergesetzlichen Grundlage (hier: § 78 UrhG), der Legitimität desZieles und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes zu prüfen“.Verantwortung der MedienDiese höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt klar, inwieweitBildnisveröffentlichungen, die gerade auch im Bereich derExekutive bei der Berichterstattung in den Medien statt finden,berechtigte Interessen der Betroffenen verletzen können.Erfreulicherweise hatte diese mit GÖD-Rechtsschutz herbeigeführteEntscheidung noch einen weiteren positiven Effekt.Der das berichterstattende Medium vertretende Anwalt teiltedem den Kollegen vertretenden, von der GÖD beigestelltenRechtsanwalt mit, „dass er seiner Mandantschaft generell dieEmpfehlung gegeben hat, keine Zivilpolizisten mehr bildlichdarzustellen“. Diese Initiative ist im Sinne einer verantwortungsbewusstenMedienbericht erstattung sehr zu begrüßen.Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fürdiese beiden Fälle betrifft die Auslegung des § 78Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG).Dieser lautet: „Bildnisse von Personen dürfen wederöffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art,wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemachtwerden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigteInteressen des Abgebildeten oder, falls er gestorbenist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnetzu haben, eines nahen Angehörigen verletztwürden.“

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