13.07.2015 Aufrufe

Ausgabe 8/2012 - Online Scout

Ausgabe 8/2012 - Online Scout

Ausgabe 8/2012 - Online Scout

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Dr. Manfred Mögele:Der Autor ist Leiter derGÖD-Rechtsabteilung.recht28BILDNISSCHUTZ:FOTOGRAFIEREN VERBOTEN?Der Oberste Gerichtshof in zwei Entscheidungen zur Bildnisveröffentlichungund zum Bildnisschutz nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes.In zwei höchstgerichtlichen Entscheidungen wurden zumBildnisschutz wesentliche Aussagen getroffen, die für denBereich der Exekutive von Bedeutung sind (OGH vom9. 8. <strong>2012</strong>, 4 Ob 82/11d und vom 2. 8. <strong>2012</strong>, 4 Ob 119/12x).In der ersten Entscheidung handelt es sich um einen Exekutivbeamten,der im Bereich des Verfassungsschutzes und derTerrorismusbekämpfung tätig war. Im Rahmen eines Auftragsder Staatsanwaltschaft fand ein Einsatz in den Räumen einerFernsehanstalt statt. Eine in Österreich verbreitete Tageszeitungberichtete über diesen Einsatz und illustrierte diesenArtikel mit einem Foto, das den Beamten in Zivilkleidungvon der Seite im Profil zeigte, das Gesicht war abgewandt.Unter dem Foto befand sich der Text „Die Verfassungsschützerziehen (Name der Fernsehanstalt) ab“. Eine Zustimmungzu dieser Bildnisveröffentlichung des Exekutivbeamten gabes nicht. Sein Name wurde im Text nicht genannt.Mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz wandte sich derExekutivbeamte, ein langjähriges GÖD-Mitglied, klagsweisegegen diese ohne seine Zustimmung erfolgte Bildnisveröffentlichungund brachte dazu vor, dass er für eine gewisseZeit nicht mehr für geheime oder anonyme Einsätze einsetzbarsei und er daher in seinem berechtigten Interesse, nämlichan der erfolgreichen Berufsausübung und an seinem beruflichenFortkommen innerhalb der Polizei, erheblich beeinträchtigtsei. Daraus folgend lag ein berechtigtes Interessedes Kollegen gegen die Bildnisveröffentlichung vor, und eswurde in der Klage ein Verstoß gegen den Bildnisschutz des§ 78 UrhG durch das Medium geltend gemacht, verbundenmit den Konsequenzen, dass bei einer positiven Entscheidungeine künftige Unterlassung und eine Urteilsveröffentlichungzu erfolgen hat.Die zuletzt nach Durchlaufen des Instanzenzuges erfolgendeEntscheidung des OGH war überraschend:Er führte in den Entscheidungsgründen aus, dass „berechtigteInteressen“ im Sinne des § 78 UrhG nur verletzt sein können,„wenn der Abgebildete für Personen, die ihn schon öfter gesehenhaben, erkennbar ist“.Weiters wird vom OGH ausgeführt, dass „ein Bildnis iSd§ 78 UrhG nicht nur vorliegt, wenn die Gesichtszüge desAbgebildeten erkennbar sind, es genügt, dass die abgebildetePerson aufgrund bestimmter begleitender Umstände undErscheinungsmerkmale (etwa Statur, Frisur) oder durch denRahmen, in den das Bild gestellt wird, hinreichend erkennbarist. Die Identität der abgebildeten Person kann sich demnachauch aus anderen charakteristischen Merkmalen als denGesichtszügen oder aus dem Begleittext ergeben“. Solche„zur Individualisierung beitragende sonstige Umstände sindnicht vorhanden, da nur das linke Ohr und die Nasenspitze,nicht hingegen der Mund wegen des abgewandten Gesichtessichtbar ist, der weder für seinen Bekanntenkreis noch fürPersonen, mit denen er beruflich in Kontakt gekommen istoder noch kommen könnte, aufgrund dieses Bildes und derBezeichnung als Verfassungsschützer identifizierbar ist.“Mangels Erkennbarkeit sei daher eine Beeinträchtigung seinerberechtigten Interessen nicht gegeben.Diese Bildnisschutzklage, die nicht von vornherein als rechtlichaussichtslos beurteilt werden konnte, scheiterte daherbedauerlicherweise. Die Frage, wer die Rechtsanwalts- undGerichtskosten trägt, erhob sich für den betroffenen Kollegennicht, da im Rahmen des GÖD-Rechtsschutzes sämtlicheKosten von der GÖD übernommen wurden.Wahrung berechtigter InteressenDer zweite vom OGH entschiedene Fall war ein voller Erfolg.In der besseren rechtlichen Ausgangslage war ein andererBeamter, der ebenfalls als Zivilpolizist beim Verfassungs-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!