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Ausgabe 8/2012 - Online Scout

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stes und der allgemeinen Verwaltung für Versetzungenund Verwendungsänderungen bis zum 30. 6. 2013 geltenwird.Für Vertragsbedienstete ist die „aufsaugbare Ergänzungszulage“(§ 75 VBG) ohnehin vollinhaltlich anwendbar.Damit konnte eine optimale besoldungsrechtlicheAbsicherung für Kolleginnen und Kollegen, die von derBehördenreform des BMI betroffen sind, erreicht werden.Verbesserung bei der Entgeltfortzahlungim Krankheitsfalle:Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt nunauch, wenn der Dienst wenigstens angetreten wurde.Bisher musste eine Dienstzeit von mindestens 14 Tagenvorliegen, was in manchen Krankheitsfällen zu unzumutbarenHärtefällen führte (z. B. bei Grippeerkrankungunmittelbar nach erstem Dienstantritt). Dies stellt einewesentliche Verbesserung im Vergleich zur bisherigenRechtslage dar.Bundesgleichbehandlungsgesetz:Im Zuge der Gleichbehandlungsrichtlinie der EU sollim Falle der Diskriminierung aufgrund der Religion,der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters,der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechtes dieerlittene persönliche Beeinträchtigung beziffert werden.Damit soll erreicht werden, dass verhältnismäßigeund abschreckende Schadenersatzregelungen getroffenwerden.Berücksichtigung von Schwerarbeitszeiten:Eine langjährige Forderung der GÖD, wonach im Fallevon Ruhestandsversetzungen wegen dauernder Dienstunfähigkeit(§ 14 BDG) und dem Vorliegen von entsprechendenSchwerarbeitszeiten (§ 15 b Abs. 2 BDG) zumZeitpunkt der Ruhestandsversetzung diese Schwerarbeitszeitenin einer günstigeren Abschlagshöhe auchanerkannt werden, wurde umgesetzt.Voraussetzungen:• für ab 1. 1. 1955 geborene Beamtinnen und Beamte• Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten• Vollendung des 57. Lebensjahres• maximaler Abschlag von 13,2 Prozentpunkten anstellevon max. 18 ProzentpunktenDiese Regelung ist derzeit bis 31. 12. 2015 befristet.Bundes-Bedienstetenschutzgesetz:Aufgrund eines aktuellen EUGH-Erkenntnisses sind nunmehrauch jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten,die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthaltder Schülerinnen und Schüler bestimmt sind, nichtmehr vom Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzesausgenommen. Parallel dazu wirdeine Anpassung der Bundesarbeitsstättenverordnungerfolgen.Ex-lege-Auflösung des Dienstverhältnisses bei besondersschwerwiegenden Delikten:Ausgangspunkt waren Aufhebungen von erstinstanzlichenEntlassungen im Instanzenzug bei besonders verwerflichenVorsatzdelikten (Kinderpornografie, Folter,etc.). In der Dienstrechtsnovelle ist nun in solchen Fällenbei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung durch eininländisches Gericht – im Interesse des guten Rufes desÖffentlichen Dienstes – eine „Ex-lege-Beendigung“ desDienstverhältnisses vorgesehen.Es sind folgende Änderungen enthalten:Bei rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländischesGericht wegen• einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlunggegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung(§§ 201 bis 217 StGB) oder• wegen vorsätzlichen Quälens oder Vernachlässigensunmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92StGB) oder eines Gefangenen (§ 312 StGB) oder wegenFolter (§312a StGB).Rechtlich klargestellt wird auch, dass bei Vorliegen einerrechtswirksamen Anklage wegen der o.a. Vorsatzdelikte,eine Suspendierung zu erfolgen hat.Dienstrechtliche Begleitmaßnahmen zurVerwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle <strong>2012</strong>:Aufgrund der Schaffung eines Bundesverwaltungsgerichtes,eines Bundesfinanzgerichtes, neun Landesverwaltungsgerichtensowie der Auflösung von PVAK,Berufungskommission und Disziplinaroberkommissionwurde eine mehrstufige Verwaltungsgerichtsbar-keit inallen dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen und pensionsrechtlichenVerfahren geschaffen.Es gibt nunmehr erstmals eine Laienbeteiligung beigerichtlichen Senatsentscheidungen in bestimmtenFällen. Das Entsendungsrecht für die DienstnehmervertreterInnenliegt bei der GÖD. Die Laienbeteiligung istvorgesehen bei:• Entlassung• amtswegiger Versetzung• qualifizierter Verwendungsänderung• Überstellung in ein anderes Ressort• amtswegiger Ruhestandsversetzung• Kündigung des provisorischen DienstverhältnissesWeitere Verbesserungen, Neuerungen und Modernisierungendieser Dienstrechtsnovelle betreffen auchdas Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz,das Mutterschutzgesetz, das Prüfungstaxengesetz,das Strafgesetzbuch, das Auslandszulagen undHilfeleistungsgesetz u. a.GÖD am PulsSchwerpunktdienstrecht17GÖD | 8_<strong>2012</strong>

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