Ausgabe 8/2012 - Online Scout

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Dr. Norbert Schnedl,Leiter des Bereichs Dienstrechtaktuell rechtHannes Gruber,Leiter des Bereichs Besoldung16Dienstrechts-Novelle 2012Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2012Trotz des großen Drucks, der von der – medialen – Öffentlichkeit auf denÖffentlichen Dienst ausgeübt wurde, konnten von der Gewerkschaft ÖffentlicherDienst wesentliche dienstrechtliche Verbesserungen erreicht werden.Auch dienstrechtliche Begleitregelungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle2012 sowie Änderungen im Disziplinarrecht wurden beschlossen.Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.Verbesserte Pflegefreistellung:Die Pflegefreistellung wird nun insofern deutlich verbessert,als• ein Rechtsanspruch auf Pflegefreistellung auch dannbesteht, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushaltlebt,• die Pflegefreistellung bei stationärem Krankenhausaufenthaltvon Kindern auch möglich ist und• eine Pflegefreistellung für Stiefkinder im gemeinsamenHaushalt ebenfalls in Anspruch genommen werden kann.Diese langjährigen Forderungen der GÖD konnten nunumgesetzt werden.Frühkarenzurlaub für Väter:Ein Rechtsanspruch auf Frühkarenzurlaub für Väter (sog.„Papamonat“) im Öffentlichen Dienst konnte durchgesetztwerden. Die Antragsfrist wurde von zwei Monaten auf eineWoche verkürzt.Teilbetrauung von Leitungsfunktionen im Schulbereichumgesetzt (§ 213a BDG und Parallelbestimmungen):Nunmehr können auch Schulleiterinnen und Schulleiterbzw. Schulaufsichtsbeamtinnen und SchulaufsichtsbeamteTeilzeit in Anspruch nehmen. Damit die Leitungspositionkontinuierlich weitergeführt werden kann, wurden nunweitere Vertretungsregelungen mit entsprechender Abgeltunggeschaffen.Aufwertung der Sekretariatskräfte imSchulbereich durchgesetzt:Es ist gelungen, eine Aufwertung von qualifizierten Schulsekretärinnenund Schulsekretären in bestimmten Bereichendurchzusetzen.Beseitigung des Überstellungsverlustes bei vor dem1. 1. 2012 in A1/v1 aufgenommenen Bachelorabsolventinnenund Bachelorabsolventen erreicht:Wenn ein Universitätsstudium oder Fachhochschulstudiumerst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A1oder v1 abgeschlossen wurde, ist die besoldungsrechtlicheStellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernissesentsprechend neu festzusetzen (ohne Überstellungsverlust).Wahrungsbestimmung durchgesetzt(§ 113h Gehaltsgesetz):Die GÖD konnte erreichen, dass diese wichtige Wahrungsbestimmungfür Beamtinnen und Beamte des Exekutivdien-

stes und der allgemeinen Verwaltung für Versetzungenund Verwendungsänderungen bis zum 30. 6. 2013 geltenwird.Für Vertragsbedienstete ist die „aufsaugbare Ergänzungszulage“(§ 75 VBG) ohnehin vollinhaltlich anwendbar.Damit konnte eine optimale besoldungsrechtlicheAbsicherung für Kolleginnen und Kollegen, die von derBehördenreform des BMI betroffen sind, erreicht werden.Verbesserung bei der Entgeltfortzahlungim Krankheitsfalle:Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt nunauch, wenn der Dienst wenigstens angetreten wurde.Bisher musste eine Dienstzeit von mindestens 14 Tagenvorliegen, was in manchen Krankheitsfällen zu unzumutbarenHärtefällen führte (z. B. bei Grippeerkrankungunmittelbar nach erstem Dienstantritt). Dies stellt einewesentliche Verbesserung im Vergleich zur bisherigenRechtslage dar.Bundesgleichbehandlungsgesetz:Im Zuge der Gleichbehandlungsrichtlinie der EU sollim Falle der Diskriminierung aufgrund der Religion,der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters,der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechtes dieerlittene persönliche Beeinträchtigung beziffert werden.Damit soll erreicht werden, dass verhältnismäßigeund abschreckende Schadenersatzregelungen getroffenwerden.Berücksichtigung von Schwerarbeitszeiten:Eine langjährige Forderung der GÖD, wonach im Fallevon Ruhestandsversetzungen wegen dauernder Dienstunfähigkeit(§ 14 BDG) und dem Vorliegen von entsprechendenSchwerarbeitszeiten (§ 15 b Abs. 2 BDG) zumZeitpunkt der Ruhestandsversetzung diese Schwerarbeitszeitenin einer günstigeren Abschlagshöhe auchanerkannt werden, wurde umgesetzt.Voraussetzungen:• für ab 1. 1. 1955 geborene Beamtinnen und Beamte• Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten• Vollendung des 57. Lebensjahres• maximaler Abschlag von 13,2 Prozentpunkten anstellevon max. 18 ProzentpunktenDiese Regelung ist derzeit bis 31. 12. 2015 befristet.Bundes-Bedienstetenschutzgesetz:Aufgrund eines aktuellen EUGH-Erkenntnisses sind nunmehrauch jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten,die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthaltder Schülerinnen und Schüler bestimmt sind, nichtmehr vom Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzesausgenommen. Parallel dazu wirdeine Anpassung der Bundesarbeitsstättenverordnungerfolgen.Ex-lege-Auflösung des Dienstverhältnisses bei besondersschwerwiegenden Delikten:Ausgangspunkt waren Aufhebungen von erstinstanzlichenEntlassungen im Instanzenzug bei besonders verwerflichenVorsatzdelikten (Kinderpornografie, Folter,etc.). In der Dienstrechtsnovelle ist nun in solchen Fällenbei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung durch eininländisches Gericht – im Interesse des guten Rufes desÖffentlichen Dienstes – eine „Ex-lege-Beendigung“ desDienstverhältnisses vorgesehen.Es sind folgende Änderungen enthalten:Bei rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländischesGericht wegen• einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlunggegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung(§§ 201 bis 217 StGB) oder• wegen vorsätzlichen Quälens oder Vernachlässigensunmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92StGB) oder eines Gefangenen (§ 312 StGB) oder wegenFolter (§312a StGB).Rechtlich klargestellt wird auch, dass bei Vorliegen einerrechtswirksamen Anklage wegen der o.a. Vorsatzdelikte,eine Suspendierung zu erfolgen hat.Dienstrechtliche Begleitmaßnahmen zurVerwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012:Aufgrund der Schaffung eines Bundesverwaltungsgerichtes,eines Bundesfinanzgerichtes, neun Landesverwaltungsgerichtensowie der Auflösung von PVAK,Berufungskommission und Disziplinaroberkommissionwurde eine mehrstufige Verwaltungsgerichtsbar-keit inallen dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen und pensionsrechtlichenVerfahren geschaffen.Es gibt nunmehr erstmals eine Laienbeteiligung beigerichtlichen Senatsentscheidungen in bestimmtenFällen. Das Entsendungsrecht für die DienstnehmervertreterInnenliegt bei der GÖD. Die Laienbeteiligung istvorgesehen bei:• Entlassung• amtswegiger Versetzung• qualifizierter Verwendungsänderung• Überstellung in ein anderes Ressort• amtswegiger Ruhestandsversetzung• Kündigung des provisorischen DienstverhältnissesWeitere Verbesserungen, Neuerungen und Modernisierungendieser Dienstrechtsnovelle betreffen auchdas Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz,das Mutterschutzgesetz, das Prüfungstaxengesetz,das Strafgesetzbuch, das Auslandszulagen undHilfeleistungsgesetz u. a.GÖD am PulsSchwerpunktdienstrecht17GÖD | 8_2012

Dr. Norbert Schnedl,Leiter des Bereichs Dienstrechtaktuell rechtHannes Gruber,Leiter des Bereichs Besoldung16Dienstrechts-Novelle <strong>2012</strong>Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember <strong>2012</strong>Trotz des großen Drucks, der von der – medialen – Öffentlichkeit auf denÖffentlichen Dienst ausgeübt wurde, konnten von der Gewerkschaft ÖffentlicherDienst wesentliche dienstrechtliche Verbesserungen erreicht werden.Auch dienstrechtliche Begleitregelungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle<strong>2012</strong> sowie Änderungen im Disziplinarrecht wurden beschlossen.Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.Verbesserte Pflegefreistellung:Die Pflegefreistellung wird nun insofern deutlich verbessert,als• ein Rechtsanspruch auf Pflegefreistellung auch dannbesteht, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushaltlebt,• die Pflegefreistellung bei stationärem Krankenhausaufenthaltvon Kindern auch möglich ist und• eine Pflegefreistellung für Stiefkinder im gemeinsamenHaushalt ebenfalls in Anspruch genommen werden kann.Diese langjährigen Forderungen der GÖD konnten nunumgesetzt werden.Frühkarenzurlaub für Väter:Ein Rechtsanspruch auf Frühkarenzurlaub für Väter (sog.„Papamonat“) im Öffentlichen Dienst konnte durchgesetztwerden. Die Antragsfrist wurde von zwei Monaten auf eineWoche verkürzt.Teilbetrauung von Leitungsfunktionen im Schulbereichumgesetzt (§ 213a BDG und Parallelbestimmungen):Nunmehr können auch Schulleiterinnen und Schulleiterbzw. Schulaufsichtsbeamtinnen und SchulaufsichtsbeamteTeilzeit in Anspruch nehmen. Damit die Leitungspositionkontinuierlich weitergeführt werden kann, wurden nunweitere Vertretungsregelungen mit entsprechender Abgeltunggeschaffen.Aufwertung der Sekretariatskräfte imSchulbereich durchgesetzt:Es ist gelungen, eine Aufwertung von qualifizierten Schulsekretärinnenund Schulsekretären in bestimmten Bereichendurchzusetzen.Beseitigung des Überstellungsverlustes bei vor dem1. 1. <strong>2012</strong> in A1/v1 aufgenommenen Bachelorabsolventinnenund Bachelorabsolventen erreicht:Wenn ein Universitätsstudium oder Fachhochschulstudiumerst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A1oder v1 abgeschlossen wurde, ist die besoldungsrechtlicheStellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernissesentsprechend neu festzusetzen (ohne Überstellungsverlust).Wahrungsbestimmung durchgesetzt(§ 113h Gehaltsgesetz):Die GÖD konnte erreichen, dass diese wichtige Wahrungsbestimmungfür Beamtinnen und Beamte des Exekutivdien-

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