13.07.2015 Aufrufe

HONORARORDNUNG - Tiroler Gebietskrankenkasse

HONORARORDNUNG - Tiroler Gebietskrankenkasse

HONORARORDNUNG - Tiroler Gebietskrankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>HONORARORDNUNG</strong>für Ärzte für Allgemeinmedizinund Fachärzteabgeschlossen zwischen derÄRZTEKAMMER FÜR TIROLund demHAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHENSOZIALVERSICHERUNGSTRÄGERfür die<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Betriebskrankenkasse der Austria TabakSozialversicherungsanstalt der Bauernmit Wirksamkeit 1. Jänner 2012(Stand 10/2012)1


SONDERLEISTUNGEN AUS DEM GEBIET DER PHYSIKALISCHENMEDIZINSeiteKleine Physiotherapie ....................................................................................................... 68Große Physiotherapie ........................................................................................................ 68Erläuterungen zur physikalischen Behandlung ................................................................. 68NOTFALL-EKG FÜR DEN ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZINVoraussetzung und Ermächtigung .................................................................................... 70Verrechnung und Honorierung .......................................................................................... 70Erläuterung ........................................................................................................................ 70OPERATIONS-GRUPPEN-KATALOGBesondere Bestimmungen ................................................................................................. 71Operationsleistungen ......................................................................................................... 72Honorartarife für OP-Leistungen ...................................................................................... 73SONOGRAFIE - KATALOGBesondere Bestimmungen ................................................................................................. 74Sonografieleistungen .................................................................................................... 75-79SONDERLEISTUNGEN AUS DEM FACHGEBIETDER RÖNTGENOLOGIEA. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENBerechtigung ..................................................................................................................... 80Aufzeichnungen ................................................................................................................ 80Honorierung ...................................................................................................................... 80B. RÖNTGENDIAGNOSTIKHonorartarif für Röntgenologen ........................................................................................ 81Honorartarif für Fachärzte mit Röntgenberechtigung ....................................................... 82Erläuterungen zum Honorartarif für Röntgendiagnostik .................................................. 83Röntgenhilfspositionen ...................................................................................................... 83Unkostentarif ..................................................................................................................... 84Erläuterungen zum Unkostentarif für Röntgendiagnostik ................................................ 844


C. RÖNTGENTHERAPIESeiteHonorartarif für fachärztliche Untersuchungen ................................................................ 85Honorartarif für Röntgentherapie ...................................................................................... 85Erläuterungen zum Honorartarif für Röntgentherapie ...................................................... 88Unkostentarif für Röntgentherapie .................................................................................... 88Erläuterungen zum Unkostentarif für Röntgentherapie .................................................... 88Honorartarif für Röntgentherapie, Nah- und Kontaktbestrahlung .................................... 88Unkostentarif für Röntgentherapie, Nah- und Kontaktbestrahlung .................................. 88KATALOG DER VERTRAGSLEISTUNGEN FÜR MED.-DIAGN.LABORATORIENBESONDERE BESTIMMUNGEN .................................................................................. 89GRUPPE 1 Morphologische Blutuntersuchungen ................................................... 89GRUPPE 2 Chemische Untersuchung des Blutes .................................................... 90GRUPPE 3 Serologische Untersuchung des Blutes ................................................. 91GRUPPE 4 Hormone, Vitamine, Medikamentenspiegel, Tumormarker ................. 93GRUPPE 5 Blutgerinnung ....................................................................................... 94GRUPPE 6 Blutgruppenbestimmung ....................................................................... 94GRUPPE 7 Blutsenkung .......................................................................................... 94GRUPPE 8 Harnuntersuchungen ............................................................................. 94GRUPPE 9 Konkrementuntersuchungen ................................................................. 94GRUPPE 11 Magensaftuntersuchungen .................................................................... 95GRUPPE 13 Stuhluntersuchungen ............................................................................. 95GRUPPE 14 Funktionsproben ................................................................................... 95GRUPPE 15 Liquoruntersuchungen .......................................................................... 95GRUPPE 18 Bakteriologische Untersuchungen ........................................................ 95GRUPPE 22 Entnahme und Gewinnung von Untersuchungsmaterial ....................... 95Serologischer Anteil Mutter-Kind-Pass ................................................ 95SCHLICHTUNGSAUSSCHUSSGeltendmachung von Härtefällen über denSchlichtungsausschuss ...................................................................................................... 965


ABKÜRZUNGSSCHLÜSSELAL = Arzt für Allgemeinmedizin MC = Medizinische u. chemische LabordiagnostikAU = Augenheilkunde und Optometrie R = Medizinische Radiologie-DiagnostikC = Chirurgie N = NeurologieD = Haut- und Geschlechtskrankheiten P = PsychiatrieG = Frauenheilkunde u. Geburtshilfe NP = Neurologie und PsychiatrieHO = Hals-, Nasen- u. Ohrenkrankheiten PN = Psychiatrie und NeurologieI = Innere Medizin O = Orthopädie u. orthopädische ChirurgieK = Kinder- und Jugendheilkunde UC = UnfallchirurgieL = Lungenkrankheiten UR = UrologieVerzeichnis der durch die vorliegende Kompilation erfassten Vereinbarungen:Gesamtvertrag vom Juli 1971 samt Anhang1. Zusatzvereinbarung vom Juni 1970 für das Jahr 19702. Zusatzvereinbarung vom Juli 1972 für das Jahr 19723. Zusatzvereinbarung vom August 1973 für das Jahr 19734. Zusatzvereinbarung vom Juli 1974 für das Jahr 19745. Zusatzvereinbarung vom November 1975 für das Jahr 1975 + 1/19766. Zusatzvereinbarung vom Dezember 1976 für 2/3/4/1976 + 1/19777. Zusatzvereinbarung vom Oktober 1977 für 2/3/4/1977 + 1/2/3/19788. Zusatzvereinbarung vom Mai 1979 für 4/1978 + 1/2/3/19799. Zusatzvereinbarung vom August 1980 für 4/1979 + 1/2/3/4/198010. Zusatzvereinbarung vom April 1982 für 1981 ab 1.7.1981 = 3/4/198111. Zusatzvereinbarung vom Dezember 1982 ab 1.1.1982 bis 31.12.198212. Zusatzvereinbarung vom März 1983 ab 1.1.198313. Zusatzvereinbarung vom September 1984 für 1984/1985 bzw. 198614. Zusatzvereinbarung vom März 1985 ab 1.4.198515. Zusatzvereinbarung vom Juni 1985 ab 1.7.198516. Zusatzvereinbarung vom August 1987 ab 1.1.198617. Zusatzvereinbarung vom März 1988 ab 1.4.198818. Zusatzvereinbarung vom August 1990 ab 1.1.199019. Zusatzvereinbarung vom Feber 1992 ab 1.1.199120. Zusatzvereinbarung vom Juni 1993 ab 1.1.199321. Zusatzvereinbarung vom April 1995 ab 1.1.199522. Zusatzvereinbarung vom November 1997 ab 1.1.199623. Zusatzvereinbarung vom Juni 1998 ab 1.7.199824. Zusatzvereinbarung vom Feber 2000 ab 1.1.199925. Zusatzvereinbarung vom Mai 2000 ab 1.1.200026. Zusatzvereinbarung vom Juni 2001 ab 1.1.200127. Zusatzvereinbarung vom Dezember 2002 ab 1.1.200228. Zusatzvereinbarung vom Jänner 2003 ab 1.1.200329. Zusatzvereinbarung vom November 2003 ab 1.1.200330. Zusatzvereinbarung vom April 2005 ab 1.1.200431. Zusatzvereinbarung vom März 2006 ab 1.1.200532. Zusatzvereinbarung vom September 2006 ab 1.1.200633. Zusatzvereinbarung vom Feber 2009 ab 1.1.200934. Zusatzvereinbarung vom Jänner 2010 ab 5.7.201035. Zusatzvereinbarung vom Oktober 2010 ab 31.12.201036. Zusatzvereinbarung vom Dezember 2010 ab 1.1.201037. Zusatzvereinbarung vom Juli 2011 ab 1.4.201138. Zusatzvereinbarung vom Oktober 2012 ab 1.1.20126


GELTUNGSBEREICHDie Behandlungspflicht erstreckt sich auf die Versicherten der nachstehend angeführtenKrankenversicherungsträger und auf Betreuungsfälle nach § 18 des Gesamtvertrages.So weit es sich um die Behandlung von Versicherten dieser Kasse aus anderen Bundesländernhandelt (Betreuungsfälle nach § 18 des Gesamtvertrages), werden sie als Fremdkassenfällebezeichnet.Behandlungen von Versicherten der Betriebskrankenkasse der Austria Tabak und derSozialversicherungsanstalt der Bauern deren Wirkungsbereich sich über das ganzeBundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Fremdkassenfälle.§ 2-Kassen:<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Betriebskrankenkasse der Austria TabakSozialversicherungsanstalt der BauernFremdkassen:Wiener <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Niederösterreichische <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Burgenländische <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Oberösterreichische <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Steiermärkische <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Kärntner <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Salzburger <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Vorarlberger <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Betriebskrankenkasse der Wiener VerkehrsbetriebeBetriebskrankenkasse der Mondi Business PaperBetriebskrankenkasse der der VOEST-Alpine DonawitzBetriebskrankenkasse ZeltwegBetriebskrankenkasse Kapfenberg7


HONORARTARIFEStand 1.1.2010Die Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen wird nach folgendem Verzeichnis untergrundsätzlicher Beachtung der Bestimmung der Honorarordnung vorgenommen.1. PUNKTEWERTEÄrzte für Allgemeinmedizin undallgemeine Fachärzteab 1.1.2012 ab 1.1.2013€ €1. Punktegruppe bis 28.000 Pkt. ohne Kleinlabor 0,9506 0,9696Kleinlabor* 0,9269 0,94542. Punktegruppe ab 28.001 Pkt. ohne Kleinlabor 0,4775 0,4871Kleinlabor* 0,4655 0,4748ab 36.001 Pkt. ohne Kleinlabor 0,2383 0,2431Kleinlabor* 0,2324 0,2370* ausg. Pos. 39Laborpunkte (= Pos. 178a-v) 0,4039 0,4120EKG-Punkte 0,8074 0,8235Große Sonderleistungspunkte (-/II) 1,6548 1,6879Röntgenologen1. Punktegruppe bis 28.000 Pkt. 1,3033 1,32942. Punktegruppe ab 28.001 Pkt. 0,6452 0,6581Medizinisch-diagnostische LaboratorienFür § 2-Kassenab 1.1.2010:1 bis 1,000.000 Punkte 0,0670671,000.001 bis 4,000.000 Punkte 0,0353384,000.001 bis 6,000.000 Punkte 0,028431ab 6,000.001 Punkte 0,019203ab 1.1.2011:1 bis 1,000.000 Punkte 0,0670671,000.001 bis 9,000.000 Punkte 0,022356ab 9,000.001 Punkte 0,0135498


ab 1.1.2012 ab 1.1.2013€ €2. AUSFÜHRLICHE DIAGNOSTISCH-THERAPEUTISCHE AUSSPRACHE12,29 12,543. TARIFE FÜR OP-LEISTUNGEN:OP-Gruppe I 50,62 51,63OP-Gruppe II 92,01 93,85OP-Gruppe III 156,41 159,544. BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGENÄrzte für Allgemeinmedizin (ausgenommenInnsbruck-Stadt)für 12 Stunden 109,08 111,26für 24 Stunden 218,17 222,53für 36 Stunden (Feiertagsdienst) 327,25 333,80für 48 Stunden (Wochenenddienst) 436,33 445,065. WEGEGELD UND WEGEGELDPAUSCHALEa) Ein einfacher fahrbarer Kilometer bei Tag 0,91 0,93b) Ein einfacher unfahrbarer Kilometer bei Tag 1,82 1,86c) Ein einfacher fahrbarer Kilometer bei Nacht 1,38 1,41d) Ein einfacher unfahrbarer Kilometer bei Nacht 3,65 3,72e) Wegegeldpauschale für Ärzte desStadtgebietes von Innsbruckfür jede Visite bei Tag 3,51 3,58für jede Visite bei Nacht 6,26 6,39f) Wegepauschale für Ärzte für Allgemeinmedizinin Absam, Hall i.T. und Mils bei Hall i.T.für jede Visite bei Tag 2,27 2,32für jede Visite bei Nacht 3,74 3,819


ab 1.1.2008€6. HONORAR DER SONDERLEISTUNGSPOSITIONENNACH DEM MUTTER-KIND-PASS:MK IMK IIMK IIIMK IVMK VMK VIHonorar im Zusammenhang mit der erstenbis fünften Untersuchung der Schwangeren,ausschließlich der internen Untersuchung,durch Vertragsärzte für Allgemeinmedizinoder Vertragsfachärzte für Frauenheilkundeund Geburtshilfe, je 18,02Honorar für die interne Untersuchung derSchwangeren durch Vertragsärzte fürAllgemeinmedizin oder Vertragsfachärztefür Innere Medizin 11,55Honorar bei Haus-(Heim-)Entbindungen,Untersuchung des Neugeborenen in derersten Lebenswoche durch Vertragsärzte fürAllgemeinmedizin oder Vertragsfachärztefür Kinder- und Jugendheilkunde 17,88Honorar im Zusammenhang mit der erstenbis vierten Untersuchung des Kindes durchVertragsärzte für Allgemeinmedizin oderVertragsfachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde,je 21,80Honorare für die erste bis vierte fakultativeUntersuchung des Kindes zwischen dem 22.und 62. Lebensmonat durch Vertragsärztefür Allgemeinmedizin oder Vertragsfachärztefür Kinder- und Jugendheilkunde, je 21,80Orthopädische Kindesuntersuchung durchVertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw.Vertragsfachärzte für Kinder- undJugendheilkunde oder Orthopädie 11,55MK VII/1 HNO-Kindesuntersuchung durch Vertragsärztefür Allgemeinmedizin bzw.Vertragsfachärzte für Kinder- undJugendheilkunde oder HNO-Krankheiten 17,95MK VII/2 Augenuntersuchung des Kindes durchVertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw.Vertragsfachärzte für Kinder- undJugendheilkunde oder Augenheilkunde 17,9510


ab 1.1.2008€MK VIII Erste, zweite und dritte fakultative Ultraschalluntersuchungder Schwangeren durchVertragsfachärzte für Frauenheilkunde undGeburtshilfe oder Radiologie bzw.Vertragsärzte für Allgemeinmedizin, je 24,42MK IX Zweite fakultative augenfachärztlicheKindesuntersuchung durch Vertragsfachärztefür Augenheilkunde 21,80MK XErste (1. Lebenswoche) und zweite (6. bis8. Lebenswoche) fakultative Ultraschalluntersuchungder kindlichen Hüften durchVertragsfachärzte für Kinder- undJugendheilkunde, Orthopädie und orthopädischeChirurgie oder Radiologie bzw.Vertragsärzte für Allgemeinmedizin, je 29,0711


ab 1.1.2012 ab 1.1.2013€ €7. RÖNTGENUNKOSTENa) Für FachärzteA-Tarif B-Tarif A-Tarif B-Tarif€ € € €518 Einfache Durchleuchtung 3,43 2,10 3,50 2,14519 Ösophagus 4,24 3,03 4,32 3,09520 Ein- bis mehrmaligeDurchleuchtung mit Kontrastmasseper os, Magen-Darm-Trakt 12,15 8,56 12,39 8,73521 Colon per Kontrast-Klysma 14,99 10,73 15,29 10,94522 Aufnahme 9/12 5,22 3,72 5,32 3,79523 Aufnahme 13/18 5,86 4,20 5,98 4,28524 Aufnahme 18/24 6,50 4,62 6,63 4,71525 Aufnahme 18/35 8,12 5,87 8,28 5,99526 Aufnahme 15/40 7,50 5,39 7,65 5,50527 Aufnahme 20/40 9,01 6,45 9,19 6,58528 Aufnahme 24/30 8,02 5,77 8,18 5,89529 Aufnahme 30/40 10,37 7,44 10,58 7,59530 Aufnahme 35/35 10,37 7,44 10,58 7,59531 Aufnahme 35/43 11,92 8,98 12,16 9,16532 Zahnfilm 2,75 1,93 2,81 1,97533 Tomografie 20% Zuschlag zu denRöntgenunkosten der Schicht-533baufnahmeZuschlag zur Mammographieaufnahme18/24 je (maxim. 4 Aufnahmenund entsprechendeIndikation) 2,37 2,42534 Unkosten für Bildverstärker oderFernsehkette bei Durchleuchtungdurch Röntgen- oder Lungenfachärzte,bei mitgeteilter Verwendungeines Bildverstärkers (höchstens534a534d2mal pro Fall) 4,56 4,65Bucky-Bestrahlung (auch fürDermatologen), für eine Sitzung,ohne Rücksicht auf die Zahl derFelder 4,13 4,21Bildverstärkerzuschlag für digitalisierteGeräte; 10% Zuschlagzu Pos. Nr. 534 0,46 0,4712


ab 1.1.2012 ab 1.1.2013€ €b) Für Ärzte für AllgemeinmedizinPos. Nr.518P Einfache Durchleuchtung 3,50 3,57519P Ösophagus 4,31 4,40520PEin- bis mehrmaligeDurchleuchtung mitKontrastmasseper os, Magen-Darm-Trakt 12,37 12,62521P Colon per Kontrast-Klysma 15,26 15,57522P Aufnahme 9/12 5,31 5,42523P Aufnahme 13/18 5,96 6,08524P Aufnahme 18/24 6,61 6,74525P Aufnahme 18/35 8,27 8,44526P Aufnahme 15/40 7,63 7,78527P Aufnahme 20/40 9,17 9,35528P Aufnahme 24/30 8,17 8,33529P Aufnahme 30/40 10,56 10,77530P Aufnahme 35/35 10,56 10,77531P Aufnahme 35/43 12,12 12,36532P Zahnfilm 2,80 2,868. UNKOSTEN FÜR RÖNTGENTHERAPIE:542 1 F(Das "F" bedeutet das jeweiligeBestrahlungsfeld, ohne Rücksichtauf dessen Ausdehnung) 2,52 2,57543 100 R(Unter "R" ist die Röntgendosis zuverstehen, für Röntgen oderRöntgen-Kontakt-Therapie) 3,14 3,20Nah- und Kontaktbestrahlung:1. bis zu 10.000 R per 100 R 1,02 1,042. von 10.000 R bis 20.000 R per 100 R 0,46 0,473. von 20.000 R aufwärts per 100 R 0,19 0,1913


9. SONOGRAFIE – TARIFEab 1.1.2012Pos. Nr. € Pos. Nr. €US01 20,71 DS01 15,34US02 25,33 DS02 15,34US03 38,31 DS03 22,97US04 17,23 DS04 8,84US05 25,33 FD01 44,80US08 25,33 FD02 7,63US10 27,58 FD03 19,12US11 27,58 FD04 38,31SP01 24,87 FD05 38,31SP02 36,80 EK01 49,66SP03 6,50SP05 12,78SP06 11,49SP07 21,46SP09 30,61SP10 24,87ab 1.1.2013Pos. Nr. € Pos. Nr. €US01 21,12 DS01 15,65US02 25,84 DS02 15,65US03 39,08 DS03 23,43US04 17,57 DS04 9,02US05 25,84 FD01 45,70US08 25,84 FD02 7,78US10 28,13 FD03 19,50US11 28,13 FD04 39,08SP01 25,37 FD05 39,08SP02 37,54 EK01 50,65SP03 6,63SP05 13,04SP06 11,72SP07 21,89SP09 31,22SP10 25,3715


<strong>HONORARORDNUNG</strong>gültig ab 1. April 2011Die Honorierung der vertragsärztlichen (mit Ausnahme der vertragszahnärztlichen) Tätigkeitder im Bundesland Tirol niedergelassenen und in einem Vertragsverhältnis zu den im § 2 desGesamtvertrages angeführten Krankenversicherungsträgern stehenden Vertragsärzten erfolgtnach den Bestimmungen dieser Honorarordnung, welche als Honorarregelung im Sinne des§ 30 Abs. 1 des Gesamtvertrages gilt. Diese Honorarordnung stellt ebenso wie die zwischen derÖsterreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischenSozialversicherungsträger abgeschlossene Vereinbarung vom 23. April 1964 einschließlich derhiezu ergangenen Richtlinien einen Bestandteil des erwähnten Gesamtvertrages dar und kannnur zusammen mit diesem aufgekündigt werden.Für die Dauer der Gültigkeit des Übereinkommens betreffend die Datenerfassung undAbrechnung der § 2-Vertragsärzte ab 1. Jänner 1987 gelten die darin enthaltenenRegelungen mit den unter den "Allgemeinen Bestimmungen" in Fettdruckhervorgehobenen Abweichungen, sowie die Einheitlichen Grundsätze gemäß § 340aASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte.A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENI. RECHNUNGSLEGUNG1. Der Vertragsarzt reicht bis zum 10. des dem Abrechnungszeitraum jeweils folgendenMonats die Abrechnungsunterlagen mit dem Abrechnungsdeckblatt bei der Abteilung„Vertragspartner I“ der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> (Datum des Poststempels) ein.2. Die Abrechnungsdeckblätter sind Voraussetzung und Grundlage zur Freigabe bzw.Anweisung der Akontozahlungen.Die Kasse übermittelt jeweils bis zum 20. des Abgabemonats der Ärztekammer fürTirol die Durchschrift der Deckblätter aller abrechnenden Vertragsärzte.3. Als Abrechnungsunterlagen gelten: Krankenkassenschecks, Überweisungsscheine, Ersatz-Krankenkassenschecks, eCard-Ersatzbelege, Abrechnungsdeckblätter, Leistungsprotokolle,Kilometerlisten, Meldungen des Wochenend- und Feiertagsdienstes (Näheres sieheAbschnitt III und IV der "Besonderen Bestimmungen") sowie Anträge von Wahlärzten. DieMöglichkeit einer ausnahmsweisen Verrechnung von ärztlichen Leistungen durch Ersatz-Krankenkassenschecks regelt § 15 Abs. 4 des Gesamtvertrages und der folgende AbschnittIII der "Allgemeinen Bestimmungen" dieser Honorarordnung.16


4. Grundsätzlich können auf Rechnung des Versicherungsträgers ärztliche Leistungen nurinnerhalb jenes Kalendervierteljahres erbracht werden, für welches der eCard-Ersatzbelegoder der Ersatzkrankenkassenscheck ausgestellt wurde. Überweisungsscheine hingegenhaben auch dann Gültigkeit, wenn die Erstleistung im folgenden Quartal innerhalb von4 Wochen ab Ausstellungstag erbracht wird. Wird ein Ausstellungsdatum abgeändert oderfehlt es überhaupt, so ist die entsprechende Ergänzung bzw. Korrektur nur vom berechtigtenAussteller (Kasse, [zuweisender] Arzt) durchzuführen und neuerlich mit der Unterschriftund der Stampiglie zu versehen.5. Die Abrechnungsunterlagen sind dem gültigen Leistungsverzeichnis (= Schablone für Ärztefür Allgemeinmedizin und für Ärzte einzelner Fachrichtungen) bzw. dem Vordruckentsprechend vollständig auszufüllen, alphabetisch zu ordnen und fortlaufend zunummerieren (hiefür ist das auf der Abrechnungsseite rechts unten eingezeichnete Rechteckvorgesehen). Es ist besonders darauf zu achten, dass auf Überweisungsscheinen derVersicherungsträger, die Versicherungsgruppe und der Überweisungsgrund (Ziffer 1 bis 9 )entsprechend gekennzeichnet sind. Den Abrechnungsunterlagen, die nicht den Raster derScheine der <strong>Tiroler</strong> Krankenversicherungsträger aufweisen, sind Überweisungsscheine oderScheine, die nur mit dem Abrechnungsraster bedruckt sind, anzuhängen, damit dieerbrachten und zu verrechnenden Leistungen der Honorarordnung entsprechendübersichtlich angeschrieben werden können. Sollten für ein und denselben Patienten imQuartal mehrere Scheine anfallen, sind diese zusammengefasst unter einer Nummerabzurechnen.6. Die Eintragung der erbrachten und verrechenbaren Leistungen auf der Rückseite der Abrechnungsunterlagen(Krankenkassenschecks, Überweisungsscheine, Ersatzkrankenkassenschecks,eCard-Verrechnungsschein) durch den Vertragsarzt darf bei elektronischerRechnungslegung mit maschinell lesbaren Datenträgern bzw. Datenfernübertragung (EDV-Rechnungslegung) unterbleiben. Entspricht der Datensatzaufbau nicht jenem desHauptverbandes, muss vom Vertragsarzt zusätzlich ein erweitertes Leistungsprotokollvorgelegt werden. Art, Aufbau und Umfang der Daten sowie das vom Vertragsarzt selbsterstellte erweiterte Leistungsprotokoll müssen dem Mustersatzaufbau des Hauptverbandesder österreichischen Sozialversicherungsträger (Anlage A zu den Einheitlichen Grundsätzenüber die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte) entsprechen. Das erweiterteLeistungsprotokoll muss jeweils den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift desPatienten, die Diagnose sowie das Leistungsdatum enthalten.7. Die Erfassung der Leistungsdaten der Vertragsärzte mit händischer Abrechnung erfolgt nachden Bedingungen der Gesamtvertraglichen Vereinbarung vom 19.7.2002.II. ABZÜGE UND HONORARÜBERWEISUNGEN1. Die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> wird jene Beträge, die ihr von der Ärztekammer für Tirolangegeben werden, jeweils von den Honoraren der Vertragsärzte einbehalten und auf diebekannt gegebenen Konten bei der Landes-Hypothekenbank Tirol in Innsbruck überweisen.17


2. Sämtliche von der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> an die Vertragsärzte zu leistendenZahlungen werden auf das vom Vertragsarzt angegebene Bankkonto überwiesen.3. Die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> ist verpflichtet, bei rechtzeitig vorgelegter Abrechnungzum Ultimo des ersten und zweiten Monats eines jeden Kalendervierteljahres eineAkontierung in der Höhe von je 30% der Honorarsumme der jeweils letztenabgeschlossenen Quartalsabrechnung (abzüglich der für die Ärztekammer für Tiroleinbehaltenen Beträge) zu leisten.Eine Abrechnung gilt jedenfalls dann als rechtzeitig vorgelegt, wenn der unter Ziff. 1des Abschnittes I festgelegte Termin eingehalten wird. Die Endabrechnung erfolgtjeweils erst zum Ultimo des dritten Monats eines jeden Kalendervierteljahres.Bei nicht rechtzeitig vorgelegter Abrechnung erfolgt jedoch nur am Ende des zweitenMonats des betreffenden Kalendervierteljahres eine Akontierung in Höhe von 30% derHonorarsumme der letzten abgeschlossenen Quartalsabrechnung.In begründeten Fällen werden Abrechnungen, welche längstens bis zum 28. des demAbrechnungszeitraum folgenden Monats einlangen, als termingerecht vorgelegtanerkannt. In solchen Fällen wird von der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> die für den erstenAbrechnungsmonat fällige Akontierung nachüberwiesen. Bei einer noch späterenRechnungslegung kann einvernehmlich zwischen der Ärztekammer für Tirol und den§ 2-Kassen eine angemessene Akontierung erfolgen.4. Nach erfolgter Prüfung und Bearbeitung der eingelangten Quartalsabrechnungen werdenvon der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> mit der Endabrechnung je eine Ausfertigung (EDV-Ausdruck) der Honorarabrechnung, die Abzüge zur Honorarabrechnung, der Limitierungund Staffelung zur Honorarabrechnung und die Liste der berichtigten Tarifnummern bzw.der stornierten Fälle, aus denen alle Abänderungen, Richtigstellungen und Abstriche sowiedie von der Ärztekammer für Tirol vorgeschriebenen Abzüge ersichtlich sind, sowohl demVertragsarzt als auch der Ärztekammer für Tirol übersandt. Die Ärztekammer für <strong>Tiroler</strong>hält zusätzlich je einen EDV-Ausdruck der MKP-Sonderleistungen sowie VU-Leistungen. Die Vertragsärzte erhalten zusätzlich Korrekturhinweise zur Kilometerlisteund zur Meldung über den offiziellen Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen.5. Ergeben sich bei der Abrechnung des Honorares Differenzen zwischen dem Vertragsarztund den § 2-Kassen, so finden die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und des § 36 Abs. 6 desGesamtvertrages Anwendung.III. ERSATZ-KRANKENKASSENSCHECKSDer Vertragsarzt ist berechtigt (§ 15 Abs. 4 des Gesamtvertrages), Erkrankte, die ihreAnspruchsberechtigung nicht nachweisen können, aber glaubhaft machen, im Rahmen derersten Ordination (Krankenbesuch) für Rechnung des Versicherungsträgers zu behandelnbzw. einen Erlag zu verlangen. Sinngemäß ist jedoch bei abweislichen Fällen und bei Fällen, indenen eine Dringlichkeit nicht besteht, jede weitere Behandlung, solange kein Nachweis überdie Anspruchsberechtigung vorliegt, zu Lasten der § 2-Kassen abzulehnen.Abgesehen von den im § 15 Abs. 4 des Gesamtvertrages festgelegten Grundsätzen ist insolchen Fällen die Verrechnung von vertragsärztlichen Leistungen wie folgt möglich:18


Für Versicherte, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung ihre Anspruchsberechtigungnicht nachweisen, kann der Vertragsarzt einen Ersatz-Krankenkassenscheck ausstellen. DieseErsatz-Krankenkassenschecks sind, nach erfolgter Eintragung der ärztlichen Leistungen, vomVertragsarzt den verschiedenen Krankenversicherungsträgern kontinuierlich zurAnspruchsprüfung zu übermitteln. Die Kassen stellen binnen acht Tagen die Ersatz-Krankenkassenschecks mit dem Vermerk, ob Anspruch gegeben ist oder nicht, wieder an denVertragsarzt zurück. Ersatz-Krankenkassenschecks mit Anspruchsberechtigung fließen sodannin die normale Quartalsabrechnung ein. Sollte eine zeitgerechte Bestätigung derAnspruchsberechtigung bis zur Rechnungslegung nicht möglich sein, können proQuartalsabrechnung höchstens 1% der nicht bestätigten Ersatz-Krankenkassenschecks imVerhältnis zur Gesamtzahl der abzurechnenden Scheine der Abrechnung zugeordnet werden.Die übrigen nicht bestätigten Ersatz-Krankenkassenschecks werden an den Vertragsarztretourniert und können in der nächstfolgenden Abrechnung mit der Anspruchsbestätigung zurHonorierung vorgelegt werden.Sollte ein Versicherter vor Ende des betreffenden Quartales doch noch seineAnspruchsberechtigung gegenüber seinem behandelnden Arzt nachweisen, so ist der Ersatz-Krankenkassenscheck zu vernichten. Ersatz-Krankenkassenschecks gelten nur für jenesQuartal, für das sie ausgestellt worden sind. Falls ein Vertragsarzt mit der Vorlage eines Ersatz-Krankenkassenschecks am Quartalsende in Zeitnot gerät, ist die Verrechnung desselben nurnoch im nächstfolgenden Quartal möglich.IV.VERTRETUNGEN, ÜBERWEISUNGEN ZWISCHENVERTRAGSÄRZTEN1. Lässt sich ein Vertragsarzt in seiner eigenen Ordination durch einen von ihm bestelltenArzt im Sinne des § 9 des Gesamtvertrages vertreten, kann nur mit dem vertretenenVertragsarzt gemäß § 31 des Gesamtvertrages abgerechnet werden. Bei einer länger alszwei Wochen dauernden Vertretung sind sowohl der Beginn als auch das Ende derVertretung und der Name des vertretenden Arztes der Ärztekammer für Tirol und der<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> umgehend schriftlich bekannt zu geben.2. Der in seiner ärztlichen Tätigkeit verhinderte Vertragsarzt hat jedoch auch dieMöglichkeit, sich durch einen anderen Vertragsarzt vertreten zu lassen, welchergrundsätzlich der Nächsterreichbare sein muss. Das Gleiche gilt für Vertragsfachärztedesselben Fachgebietes. Auch in diesem Falle sind die bei der Ärztekammer für Tirol undder <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> erforderlichen Meldungen bei den Vertretungen vonmehr als zwei Wochen Dauer und die weiteren Bestimmungen des § 9 Abs. 2 desGesamtvertrages zu beachten. Die erbrachten Leistungen werden mit dem vertretendenVertragsarzt verrechnet. Für die Verrechnung der erbrachten Leistungen findet auch indiesen Fällen § 31 Abs. 2 des Gesamtvertrages Anwendung.Anfallende Wegegebühren werden für die Vertretungszeit grundsätzlich nur vomOrdinationssitz des nächsterreichbaren Vertragsarztes vergütet.Die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin und die Vertragsfachärzte desselbenFachgebietes sollen die Urlaubseinteilung je nach lokalen Erfordernissen untereinanderabstimmen, sodass jederzeit eine ordnungsgemäße kassenärztliche Versorgung derAnspruchsberechtigten sichergestellt ist. Name, Anschrift und Ordinationszeit desvertretenden Arztes ist an der Ordinationstür des vertretenen Arztes sichtbar anzubringen.19


3. Bei Fortsetzung der Behandlung von Versicherten im laufenden Quartal durch denvertretenden Vertragsarzt gilt für diesen als Abrechnungsgrundlage der "Überweisungsschein",welcher immer nur dann verrechenbar ist, wenn sie mit der entsprechendenBegründung (siehe aufgedruckte Ziffern 1 - 9 am Überweisungsschein),dem Ausstellungsdatum, der Stampiglie und der Unterschrift des verhinderten Vertragsarztesversehen sind. Ist nach Wiederaufnahme der Tätigkeit des verhindert gewesenenVertragsarztes eine weitere Behandlung des Versicherten erforderlich, so ist er an diesenrückzuüberweisen. Die Rücküberweisung erfolgt ohne Überweisungsschein, wenn sienoch im selben Quartal durchzuführen ist; liegt dieser Zeitpunkt jedoch schon in einemneuen Kalendervierteljahr hat der vertretende Arzt die Rücküberweisung mittels eines"Überweisungsscheines" durchzuführen.Wurde der vertretende Vertragsarzt im laufenden Quartal als erstbehandelnder Arzt inAnspruch genommen, wünscht der Anspruchsberechtigte jedoch nach Wiederaufnahmeder Tätigkeit des verhindert gewesenen Vertragsarztes die weitere notwendigeBehandlung von diesem durchführen zu lassen, so ist er ebenfalls mit einemÜberweisungsschein an diesen zu überweisen.Dieser Grundsatz und die analoge Vorgangsweise gilt auch bei einer ärztlichenVersorgung im Rahmen des Wochenend- und Feiertagsdienstes.Weiters soll gemäß § 13 Abs. 2 des Gesamtvertrages ein Patient vom Facharzt, sofern erkeiner dauernden fachärztlichen Behandlung bedarf, einem Arzt für Allgemeinmedizinzugewiesen werden.4. Überweisungen von einem Vertragsarzt für Allgemeinmedizin zu einem anderenVertragsarzt für Allgemeinmedizin oder von einem Vertragsfacharzt zu einem anderenVertragsfacharzt desselben Fachgebietes dürfen bei vorübergehender oder dauernderVerlegung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Anspruchsberechtigten erfolgen.5. Fachröntgenologen und Laborfachärzte dürfen keine Überweisungen vornehmen.6. Außer in den bereits zitierten Fällen und bei unaufschiebbarer ärztlicher Versorgung(zB nach einem Unfall oder zur Abwehr eines lebensbedrohlichen Zustandes) darf derAnspruchsberechtigte innerhalb des Abrechnungszeitraumes einen Arztwechsel nur mitZustimmung des Versicherungsträgers, welcher den behandelnden Arzt vorheranzuhören hat, vornehmen.7. Auf Überweisungsscheinen jeglicher Art sind erwünschte ärztliche Leistungen vomzuweisenden Vertragsarzt anzugeben.B. BESONDERE BESTIMMUNGENI. HONORIERUNG, PUNKTEGRUPPEN, PUNKTEWERTE,FALLBEGRENZUNGEN, FALLZAHLLIMITE UNDFIXIERTE JAHRESGESAMTHONORARSUMMEN1. Die Honorierung der Vertragsärzte erfolgt nach Einzelleistungen im Sinne derBestimmungen dieser Honorarordnung; die vertragsärztlichen Leistungen sind in denfolgenden Abschnitten II, III, IV, V und VI angeführt.Die vertragsärztlichen Leistungen werden entweder nach Punkten (Grund- undSonderleistungen) oder nach festen Eurowerten (Sonografie, ärztliches Gespräch,Röntgenunkosten, Bereitschaftsdienstzulagen, Wegegebühren und Sonderleistungs-20


honorare für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, der Medizinischen Hauskrankenpflegesowie der Vorsorgemedizin u.a.) vergütet.Fachärzte dürfen nur Behandlungsfälle ihres Fachgebietes verrechnen. Ausnahmensind nur dann möglich, wenn es sich um eine im Gefolge der Grundkrankheit desbetreffen den Fachgebietes auftretende Erkrankung handelt sowie in allen Fällen vonKomplikationen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Grunderkrankungbesteht. Sonderleistungspositionen, die als Erste-Hilfe-Leistungen erbracht werden,sind mit einem "E" vor der Positionsnummer zu kennzeichnen und unterliegen nichtder Fachbegrenzung.Das Kindes- bzw. Jugendlichenalter ist mit der Vollendung des 18. Lebensjahresbegrenzt.Ärztliche Leistungen, deren Erbringung ausschließlich Fachärzten vorbehalten ist,sind im "SONDERLEISTUNGSKATALOG" durch Symbole besondersgekennzeichnet und können nur von den dieser Fachgruppe angehörendenVertragsfachärzten verrechnet werden. Alle übrigen nicht bezeichneten Leistungensind - mit Ausnahme solcher der Fachärzte für Radiologie und der med.-diagn.Laboratorien - von sämtlichen Vertragsärzten verrechenbar.Ausnahmen bilden Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die von denKrankenversicherungsträgern im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Tirol hiezuberechtigt werden.2. Primarärzte, sofern mit diesen ein Einzelvertrag nach § 6 des Gesamtvertragesbesteht, können für Patienten, die zur stationären Aufnahme in das Krankenhauseingewiesen und dort aufgenommen werden, keine ärztlichen Leistungen verrechnen.Wenn hingegen der Patient aus medizinischen Gründen einer stationären Aufnahmenicht bedarf, so kann bei einer ambulanten Behandlung die ärztliche Leistung normalverrechnet werden. Für überwiesene medizinisch-diagn. Laboruntersuchungen allerArt werden den Primarärzten zusätzliche Grund- und Sonderleistungen nichthonoriert.21


3. Die in einer Quartalsabrechnung zur Honorierung gelangenden anerkannten Punktefür Grund- und kleine Sonderleistungen werden unter Berücksichtigung der inZiffer 5 festgelegten Fallbegrenzung sowie unter Anwendung der in Ziffer 7angeführten Ausnahmebestimmungen wie folgt honoriert.a) Ärzte für Allgemeinmedizin und allgemeine Fachärztezum Wert der 1. Punktegruppe bis 28.000 Punktezum Wert der 2. Punktegruppe ab 28.001 Punkteb) Röntgenologenzum Wert der 1. Punktegruppe bis 28.000 Punktezum Wert der 2. Punktegruppe ab 28.001 Punkte4. Die Punktewerte sind dem Verzeichnis der Honorartarife auf Seite 8 dieser Honorarordnungzu entnehmen.5. Fallbegrenzungen:Von den im Folgenden unter Ziffer 7 angeführten Ausnahmebestimmungen abgesehengelten folgende Limitierungsbestimmungen:Ärzte für Allgemeinmedizin erhalten pro Fall und Quartal innerhalb derFallbegrenzung höchstens bis zu 29 Punkte.Den Fachärzten werden ebenfalls pro Fall und Quartal innerhalb der Fallbegrenzunghöchstens bis zu 29 Punkte honoriert.Erstleistungspunkte:Zur Erstleistung (Ordinationen oder Visiten) werden zusätzlich honoriert:innerhalb derFallbegrenzungaußerhalb derFallbegrenzunga) an Ärzte für Allgemeinmedizin 7b) an Fachärzte(ausgenommen Fachärzte für Kinder undJugendheilkunde sowie Fachärzte fürNeurologie und Psychiatrie) 4c) an Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde6d) an Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie 106. Kleinpraxen:Für Ärzte für Allgemeinmedizin mit weniger als 400 § 2-Kassen-Fällen pro Quartalbesteht unter der Voraussetzung, dass der Vertragsarzt das 65. Lebensjahr nichtüberschritten hat, keine Fallbegrenzungszahl.22


7. Ausnahmen von den Fallbegrenzungen:Außerhalb der Fallbegrenzung und zum Wert der 1. Punktegruppe werden zusätzlichzur ersten Leistung je Fall und Quartal vergütet:a) aa) an Ärzte für Allgemeinmedizin 7 Punktebb) an Fachärzte (ausgenommen Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkundesowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie) 4 Punktecc) an Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde 6 Punktedd) an Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie 10 Punkteb) An alle Vertragsärzte zusätzlich:Punkteaa) für die Tagesvisite (Pos. 2) 26,5bb) für die Visite an Sonn- und Feiertagenund im Bereitschaftsdienst (Pos. 2a) 26,5cc) Ordination außerhalb der vertraglichenOrdinationszeiten (Pos. 1b)dd) Rufvisiten während der Ordinationszeit(Pos. 4)ee) für die Nachtordination (Pos. 9) 13ff) 1,23 Punkte für den Facharztzuschlageinfach und erhöhtgg) Nachtvisiten (Pos. 10) nach folgendem Schema:Bis zu 100 Behandlungsfälle 7 Nachtvisiten200 Behandlungsfälle 13 Nachtvisiten300 Behandlungsfälle 18 Nachtvisiten400 Behandlungsfälle 22 Nachtvisiten500 Behandlungsfälle 26 Nachtvisiten600 Behandlungsfälle 30 Nachtvisiten700 Behandlungsfälle 33 Nachtvisiten800 Behandlungsfälle 36 Nachtvisiten900 Behandlungsfälle 39 Nachtvisiten1.000 Behandlungsfälle 41 Nachtvisitenfür je 100 weitere Behandlungsfälle jeweils 2 weitere Nachtvisiten.hh) Die Honorierung großer überwiesener Physiotherapie an Vertragsärzte fürAllgemeinmedizin wird bis auf Widerruf bis zu einem durchschnittlichenFallwert von € 1,11 ab 1.1.2012 bzw. € 1,13 ab 1.1.2013 pro Quartallimitiert.Den Vertragsfachärzten werden überwiesene Fälle zur großen Physiotherapie(Pos. 798 - 803) zur Gänze außerhalb der Fallbegrenzunghonoriert.Für die Erbringung von Leistungen der großen überwiesenenPhysiotherapie ist nur der dem Wohnsitz oder Arbeitsplatz desAnspruchsberechtigten nächstgelegene Vertragsarzt mit entsprechenderEinrichtung berechtigt. Überweisungen können nur dann vorgenommenwerden, wenn der überweisende Arzt keine Apparatur für großePhysiotherapie besitzt oder nicht der dem Wohnsitz oder Arbeitsplatz desVersicherten nächstgelegene Vertragsarzt (Einrichtung) ist. Selbstüberweisungensind nicht gestattet.23


ii) Bei eigenen Fällen der großen Physiotherapie, zu deren Honorierungausschließlich die Positionen 198 bis 203 zu verwenden sind, könnenaußerhalb der Fallbegrenzung und zum Wert der 1. Punktegruppe jeBehandlungsfall und Quartal verrechnet werden.Ärzte für Allgemeinmedizin ........................................... 2,4 PunkteFachärzte für Chirurgie .................................................. 1,9 Punkte- Frauenheilkunde und Geburtshilfe .......... 3,5 Punkte- Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten ...... 2,4 Punkte- Haut- und Geschlechtskrankheiten .......... 1,9 Punkte- Innere Medizin ........................................ 1,9 Punkte- Kinder-und Jugendheilkunde .................. 1,9 Punkte- Lungenkrankheiten .................................. 1,9 Punkte- Neurologie und Psychiatrie ..................... 2,4 Punkte- Orthopädie ............................................... 1,9 Punktejj)Die so genannte "kleine Physiotherapie" (Positionen 195, 196 und 197)unterliegt nicht nur der Punktestaffelung, sondern auch der Fallbegrenzung.Ärztliche Leistungen, die für Anspruchsberechtigte von Fremdkassen(siehe Seite 7) oder für die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge odergesetzlicher Bestimmungen zu Betreuenden erbracht werden.c) An alle Vertragsärzte für Allgemeinmedizin:aa) Zuschlag zur ersten Grundleistung (Pos. 2c)bei eigenen § 2-Kassen-Fällenbb) Erstkontaktordination (Pos. 1c)cc) Visite zur Notfallversorgung (Pos. 4a)d) An alle allgemeinen Fachärzte:Zuschlag zur ersten Visite bei eigenen Fällen (Pos. 2b)e) Außerhalb der Fallbegrenzung werden die zur Verrechnung gelangenden EKG-Punkte mit einem eigenen Punktewert vergütet.f) Außerhalb der Fallbegrenzung werden ferner honoriert:aa) Große Sonderleistungen mit eigenem Punktewert für alle Ärzte fürAllgemeinmedizin und jene Fachärzte, die solche Leistungen ausschließlichin der eigenen Praxis erbringen.bb) Große Sonderleistungen bis 1.500 Punkte pro Quartal für Primarärzte derChirurgie und Unfallchirurgie, die auf Grund eines bestehendenEinzelvertrages nach § 6 des Gesamtvertrages Leistungen verrechnen;werden bei mehr als 40% der eingereichten Abrechnungsscheine fürOperationen große Sonderleistungen verrechnet, wird ein Zuschlag von50%, wenn sie bei 60% der Abrechnungsscheine für Operationen großeSonderleistungen verrechnen, ein solcher Zuschlag von 100% zum Limitder 1.500 Punkte zugestanden.Jene Punkte, welche aufgrund von Limitüberschreitungen nicht mehr alsgroße Sonderleistungspunkte honoriert werden können, werden zu kleinenSonderleistungspunkten und unterliegen somit der Punktestaffelung undFallbegrenzung.cc) die Pos. Nr. 1d, 2d, 56a, 175d und 194a24


8. Fallzahllimite:Bei bestimmten Grund- und Sonderleistungspositionen (1b, 1c, 1d, 2d, 12a, 53, 56a, 68,70, 71a, 72a, 72b, 73a, 117a, 118, 129, 138a, 138b, 138c, 138d, 140, 167a, 167b, 169a,174a, 174b, 174c, 174d, 174e, 174f, 174g, 175, 175d, 183b, 194, 194a, 534, 534d,Sonografie) dürfen nur bestimmte Prozentsätze der zur Honorierung eingereichten<strong>Tiroler</strong> § 2-Abrechnungsfälle zur Vergütung kommen. Ausgenommen vom Fallzahllimitbleiben alle Abrechnungsfälle, die nicht als Anspruchsberechtigte der <strong>Tiroler</strong> § 2-Krankenversicherungsträger gelten.9. Fixierte Jahresgesamthonorarsummen:Solange bei den Honorarabschlüssen betreffend die Honorierung der ärztlichen Hilfealler Vertragsärzte der § 2-Krankenversicherungsträger Tirols fixierte jährliche Gesamthonorarsummenvereinbart sind, dürfen allfällige Honorarbestimmungen(Nachzahlungen oder Einbehalte) nur für die § 2-Krankenversicherungsträger Tirolsangewendet werden.10. Aufwandsregulierende Maßnahmen:Wird einvernehmlich zwischen der Ärztekammer für Tirol und der <strong>Tiroler</strong><strong>Gebietskrankenkasse</strong> als federführendem § 2-Krankenversicherungsträger Tirolsfestgestellt, dass ein Vertragsarzt eine bzw. mehrere Tarifpositionen erheblich über demvergleichbaren Landesdurchschnitt beansprucht, sind die jeweiligen Positionen nur zudem zwischen Kammer und Kasse vereinbarten Ausmaß abzugelten. Daraus sichergebende Honorareinbehalte werden zwischen Kammer und Kasse festgelegt.11. Umsatzbegrenzung für Vertragsfachlabors:Die Umsätze der medizinisch-diagnostischen Fachlabore werden im Jahr 2012 mit€ 6,837.700,- und im Jahr 2013 mit € 6.906.077,- begrenzt.Die aus dieser Umsatzbegrenzungsregelung sich ergebenden Honorarüberbezüge werdenjährlich jeweils nach Abschluss der Abrechnung des IV. Quartales mit den nächstenHonorarzahlungen (Akontierungen, Schlusszahlungen) kompensiert.Kommt nach Ablauf dieser Honorarvereinbarung keine neue Umsatzbegrenzungsregelungfür die medizinisch-diagnostischen Fachlabore zustande, tritt wiederumjene Umsatzbegrenzungsregelung in Kraft, die bis zum 31.12.1999 Gültigkeit hatte.12. Ausgleichszahlungen an ALL und allgemeine Fachärzte:Zur Stärkung und Sicherung der hausärztlichen Strukturen im ländlichen Raum bzw. derfachärztlichen Strukturen werden an die Vertrags(fach)ärztinnen und –ärzten jährlichfolgende Gesamtbeträge ausbezahlt:2011 2012 und folgende JahreALL € 448.600,-- € 598.000,--Allg. FÄ € 36.000,-- €. 48.000,--Diese Ausgleichzahlungen werden aliqout im Verhältnis der jeweils im Vorjahr vomjeweiligen Vertrags(fach)arzt abgerechneten SVB-Fälle ausbezahlt.25


13. Eventualklausel betreffend die Sozialversicherungsanstalt der Bauern:Für den Fall und ab Wirksamkeitsbeginn des Ausscheidens der SVB aus § 2 desGesamtvertrages verlieren die mit der 37. Zusatzvereinbarung vom Juli 2011vereinbarten Honorarausgleichmaßnahmen (Ausgleichszahlungen gemäßArt. I Ziff. 1., fachspezifischen Strukturmaßnahmen gemäß Art. I Ziff. 2) ihre Geltung.“14. Sonderregelung für Labor(apparate)gemeinschaften:a) Eine Labor(apparate)gemeinschaft liegt vor, wenn im Sinne des § 52 Abs. 1 ÄG einund dasselbe Laborgerät von mehr als einem Arzt benutzt wird.b) Vorrausetzung für die Verrechnung und Honorierung von Leistungen, die mit einemim Rahmen einer Labor(apparate)gemeinschaft gemeinsam benutzten Laborgerätdurchgeführt werden, ist die verpflichtende Meldung der Adresse derLabor(apparate)gemeinschaft sowie der Type des verwendeten Laborgerätes an dieTGKK im Wege der Ärztekammer für Tirol.c) Laborleistungen, die von Ärzten für Allgemeinmedizin und allgemeinen Fachärztenmit im Rahmen einer Labor(apparate)gemeinschaft gemeinsam benutztenLaborgeräten durchgeführt werden, sind analog den Bedingungen der Honorarordnungverrechenbar, die für Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen, die durchaußerhalb von Labor(apparate)gemeinschaft stehenden Ärzten für Allgemeinmedizinund allgemeinen Fachärzte erbracht werden, jeweils Gültigkeit haben.d) Die im Rahmen einer Labor(apparate)gemeinschaft erbrachten Leistungen werden mit90% der jeweils geltenden Tarife der Honorarordnung für Laborleistungen honoriert,die von Ärzten für Allgemeinmedizin und allgemeinen Fachärzte erbracht werden, dienicht an einer Labor(apparate)gemeinschaft beteiligt sind. Die Honorierung vonLeistungen, die der fachspezifischen Fallwertlimitierung unterliegen (Pos. 178 a-v),werden mit 90 von Hundert des jeweils geltenden Fallwertes begrenzt, der auf Ärztefür Allgemeinmedizin und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde anzuwendenist, die nicht an einer Labor(apparate)-gemeinschaft beteiligt sind. Der internistischeGesamtfallwert bleibt von dieser Regelung unberührt.II.GRUNDLEISTUNGEN1. Die nachstehend unter den Positions-Nummern 1 bis 12 angeführten Leistungenwerden als "Grundleistungen" bezeichnet und mit folgenden Punkten bewertet:Pos. Nr.:1 Ordination ................................................................................ 4 Punkte1a Ordination im Bereitschaftsdienst (nur für den zumWochenend- und Feiertagsdienst eingeteilten Arzt) ............... 6 Punkte1b Ordination außerhalb der vertraglichen Ordinationszeiten .... 21 Punkte1c Erstkontaktordination (während der Ordinationszeit) ........... 20 Punkte1d Ärztlicher Koordinationszuschlagaußerhalb der Fallbegrenzung ............................................... 12 Punkte2 Tag-Visite ................................................................................ 8 Punkte+ 26,50 Punkte außerhalb der Fallbegrenzung ...................... 34,50 Punkte26


2a Tag-Visite im Bereitschaftsdienst und an Sonn- undFeiertagen (am Samstag nur für den zumWochenenddienst eingeteilten Arzt) ...................................... 12,00 Punkte+ 26,50 Punkte außerhalb der Fallbegrenzung ....................... 38,50 Punkte2b Zuschlag zur ersten Visite bei eigenen Fällen(Krankenkassenschecks oder Regelfälle)für allgemeine Fachärzteaußerhalb der Fallbegrenzung ................................................ 1,00 Punkt2c Zuschlag zur ersten Grundleistungbei eigenen § 2-Kassen-Fällen(Krankenkassenschecks oder Regelfälle)für Vertragsärzte für Allgemeinmedizinaußerhalb der Fallbegrenzung ................................................ 1,25 Punkt2d Zuschlag bei aufwändiger Visiteaußerhalb der Fallbegrenzung ................................................ 19,00 Punkte3 Zuschlag für Konsilium .......................................................... 10,00 Punkte4 Rufvisite (während der Ordinationszeit) ................................ 43,00 Punkte4a Visite zur Notfallversorgung, für AL ....................................... 42,00 Punkte5 Facharztzuschlag einfach ........................................................ 4,00 Punkte+ 1,23 Punkteaußerhalb der Fallbegrenzung ................................................ 5,23 Punkte6 Facharztzuschlag erhöht ......................................................... 8,00 Punkte+ 1,23 Punkteaußerhalb der Fallbegrenzung ................................................ 9,23 Punkte7 Mehrzeit über die erste halbe Stunde hinaus;für jede begonnene weitere halbe Stunde ............................... 10,00 Punkte7a Mehrzeit über die erste halbe Stunde hinaus imBereitschaftsdienst oder an Sonn- und Feiertagefür jede begonnene weitere halbe Stunde ............................... 15,00 Punkte8 Ausführlicher ärztlicher (fachärztliche)Befundbericht ......................................................................... 4,00 Punkte27


ÄRZTLICHE LEISTUNGEN VON 20 UHR BIS 7 UHR FRÜH(Nachtleistungen)9 Nachtordination (für Not- bzw. Erste-Hilfe-Fälle) ................. 14,00 Punkte+ 13,00 Punkte außerhalb der Fallbegrenzung ....................... 27,00 Punkte10 Nachtvisite (Berufung nach 19 Uhr) ...................................... 54,00 Punkte11 Zuschlag für Nachtkonsilium ................................................. 15,00 Punkte12 Nachtmehrzeit über die erste halbe Stunde hinaus;für jede begonnene weitere halbe Stunde ............................... 15,00 Punkte2. Erläuterungen zu den GrundleistungenZu Pos. Nr. 1:Diese Position ist von Fachärzten für Radiologie und für med.-diagn. Laboratoriennicht verrechenbar. Für Fachröntgenologen sind dafür im Bereich der Röntgentherapiedie Positionen 535 und 536 vorgesehen. Für überwiesene med.-chem.Untersuchungen aller Art und überwiesene Physiotherapie werden an VertragsärzteOrdinationen ebenso nicht vergütet. Die Verrechnung von zwei oder mehrOrdinationen an einem Tag ist nur dann möglich, wenn es sich um zwei odermehrere am selben Tag aufgetretene unterscheidbare Erkrankungen handelt.Zu Pos. Nr. 1a:Die Verrechnung dieser Position ist nur im Rahmen des von der Ärztekammer fürTirol im Einvernehmen mit den § 2-Kassen eingerichteten Wochenend- undFeiertagsdienstes möglich, sofern die Teilnahme mit der hiefür aufgelegtenDrucksorte der Abteilung Ärztliche Vertragspartner gemeldet wird. Ausgenommenist der Funkbereitschaftsdienst für das Stadtgebiet Innsbruck.Zu Pos. Nr. 1b:Diese Position gilt nur für Fälle, die auf Grund ihrer Dringlichkeit außerhalb dervertraglichen Ordinationszeiten behandelt werden müssen. Die Uhrzeit der Behandlungenist anzugeben. Die Verrechnung ist nicht möglich- für Fälle, deren Behandlung sich auf Grund eines Bestellsystems außerhalb dergemeldeten Ordinationszeiten ergeben;- für Fälle die unmittelbar im Anschluss an die Ordinationszeiten behandeltwerden, weil sie sich aus der regulären Ordinationstätigkeit ergeben;- im Rahmen der Bereitschaftsdienste;- im Rahmen von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen;Die Verrechenbarkeit ist für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für KinderundJugendheilkunde auf höchstens 5%, für alle anderen allgemeinen Fachärzte mithöchstens 2% der Behandlungsfälle pro Quartal begrenzt.Zu Pos. Nr. 1c:Mit der Erstkontaktordination soll der administrative und anamnestische Mehraufwandder mit einem neuen Patienten entsteht (zB Neuanlage einer Patientenkartei,sei es bei einem eigenen Fall oder Vertretungsfall, sowie bei Patienten, diemindestens 2 Quartale die Ordination nicht mehr aufgesucht haben, usw.) abgegoltenwerden. Sie ist höchstens in 6% der Behandlungsfälle pro Quartal und nur fürVertragsärzte für Allgemeinmedizin verrechenbar. Im Zusammenhang mit Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ist die Verrechnung unzulässig.Erstkontaktordinationen, die wegen Überschreitung des %-Limits nicht honoriertwerden, werden als Ordination (Pos.1) vergütet.28


Zu Pos. Nr. 1d:Dieser Zuschlag ist einmal pro Patient und Quartal in jenen Fällen verrechenbar, dieeiner intensiven Koordination mit anderen Ärzten, Einrichtungen, sonstigenLeistungserbringern oder mit Angehörigen der Patienten bedürfen. Die Koordinationstätigkeitist zu dokumentieren und umfasst:1. Koordination der Heilmittelverschreibung bei multimorbiden Patienten2. Koordination des ambulanten und stationären Versorgungsmanagements3. Telefonische oder persönliche Kontaktnahme zu anderen Leistungserbringern imGesundheitsbereich zur Abstimmung der Patientenbetreuung4. Dokumentationszusammenführung des Krankheitsverlaufes5. Organisation von Pflegemaßnahmen, Spezialbehandlungen und Rehabilitation6. Erkundung bzw. Organisation von besonderen Behandlungsformen im Ausland.Von Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten für Innere Medizin und Kinderund Jugendheilkunde in höchstens 5% der § 2-Fälle verrechenbar.Zu Pos. Nr. 2:Bei Besuch mehrerer erkrankter Anspruchsberechtigter der § 2-Kassen in ein undderselben Familie und innerhalb ein und derselben Wohnung ist nur bei einemErkrankten die Verrechnung der Visite möglich. Für alle übrigen, anlässlich derVisite behandelten Anspruchsberechtigten darf pro Patient lediglich eine Ordinationverrechnet werden. In Internaten mit Krankenrevieren, in welchen Zöglinge beiErkrankung untergebracht werden und somit gleiche Verhältnisse wie innerhalbeiner Familie bestehen, gelten für die Verrechenbarkeit von Visiten die gleichenBestimmungen. Dasselbe gilt auch für Kinder- und Ferienheime bzw. Lager mitKrankenrevieren.Bei Besuchen in Altersheimen ist streng nach medizinischen Erfordernissenvorzugehen. Pro Stockwerk sind in der Regel nur je zwei Visiten, für alle übrigenFälle nur eine Ordination verrechenbar. Bei Behandlungen im Arztzimmer einesAltersheimes ist ebenfalls insgesamt nur je eine Visite, für alle übrigen behandeltenAnspruchsberechtigten nur je eine Ordination verrechenbar.An jenen Tagen, an denen bereits eine Ordination erfolgt ist, dürfen Visiten fürdenselben Patienten nur nach Anmeldung bzw. dringlicher Anforderung zusätzlichverrechnet werden. Fälle, in denen der Versicherte in der Lage gewesen wäre, dieOrdination aufzusuchen, dürfen ebenso zu Lasten der Krankenversicherungsträgernicht in Rechnung gestellt werden. In diesen Fällen hat der Versicherte dieentsprechenden Kosten zu tragen.Zu Pos. Nr. 2a:An Samstagen ist diese Position nur dann verrechenbar, wenn der Vertragsarzt zumoffiziellen Wochenenddienst eingeteilt ist und die dazu entsprechende Meldung beider Abteilung „Vertragspartner I“ der <strong>Tiroler</strong> § 2-Kassen vorliegt.Zu Pos. Nr. 2b:Die Verrechenbarkeit ist auf allgemeine Fachärzte eingeschränkt.Zu Pos. Nr. 2c:Dieser Zuschlag ist nur von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin verrechenbar.Zu Pos. Nr. 2d:Dieser Zuschlag ist bei aufwändigen Visiten in Alten- und Pflegeheimen sowie beihäuslich betreuten Pflegebedürftigen innerhalb von 10 Tagen nach Spitalsaufenthaltoder bei zusätzlich akuten Erkrankungen wie zB Pneumonie, akute kardialeDekompensation, Insult, Reinsult und diabetische Stoffwechselentgleisung29


verrechenbar. Nicht verrechenbar bei normalen Kontrollvisiten und zusammen mitPos. Nr. 4 und Pos. Nr. 4a, in 2,5% der § 2-Fälle von Ärzten für Allgemeinmedizin,Fachärzten für Innere Medizin, für Neurologie (und Psychiatrie) und Psychiatrie(und Neurologie).Zu Pos. Nr. 1a und 2a:Nehmen Versicherte mittels Überweisungsscheines im Rahmen des offiziellenWochenend- und Feiertagsdienstes ärztliche Hilfe in Anspruch und ist eine weitereKrankenbehandlung notwendig, so ist diese von jenem Vertragsarzt durchzuführen,bei dem der für das zutreffende Quartal gültige Abrechnungsschein abgegebenwurde.Zu Pos. Nr. 3 und 11:Bei einem Konsilliarbesuch ist der Name jenes Vertragsarztes anzuführen, mit demdas Konsilium gehalten wurde.Zu Pos. Nr. 4:Eine Rufvisite kann nur dann verrechnet werden, wenn diese Visite während dervereinbarten Ordinationszeit angefordert wurde und eine Unterbrechung bzw.vorzeitige Beendigung der Ordinationstätigkeit zur Folge hat. Der Zeitpunkt derUnterbrechung der Ordinationstätigkeit zur Durchführung dieser Rufvisite istanzugeben.Zu Pos. Nr. 4a:Eine Visite zur Notfallversorgung ist von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin nurim Zusammenhang mit folgenden Leistungen verrechenbar:Reanimation (Pos.65a), Setzen eines zentralen Venenkatheters (Pos. 65b), Intubation(Pos.65c) oder einer Defibrillation (Pos. 65d).Zu Pos. Nr. 5 und 6:Facharztzuschläge dürfen nur für Fälle des eigenen Fachgebietes, höchstens zweimalje Fall und Monat verrechnet werden; bei fachfremden Fällen nur bei der erstenOrdination, wenn nicht schon ohne Untersuchung erkannt werden kann, dass es sichum einen fachfremden Fall handelt, der wegen der Nichtzulässigkeit abgewiesenwerden müsste. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Versicherte den Facharztgleich primär aufsuchen. Der erhöhte Facharztzuschlag wird nur einmal proÜberweisungsschein und Fall, nicht aber bei Vertretungen gemäß § 9 Abs. 1 desGesamtvertrages honoriert. Die Verrechnungsmöglichkeit von Facharztzuschlägenentfällt bei Verabreichung physikalischer Behandlung, wenn keine Ordinationverrechenbar ist, ferner bei Fachärzten für Radiologie und bei überwiesenenmedizinisch-chemischen Untersuchungen an Primarärzte und Fachärzte für InnereMedizin.Zu Pos. Nr. 7, 7a und 12:Bei einem notwendigen längeren Aufenthalt in der Wohnung des Erkrankten überdie erste halbe Stunde hinaus kann für jede weitere begonnene halbe Stunde zur Erbringungvon positions- aber auch nichtpositionsgebundenen Sonderleistungen unterAngabe der gesamten Verweildauer (zB 9 bis 11 Uhr = 3 Mehrzeiten) Mehrzeitverrechnet werden. Hingegen ermöglichen nur Notfälle, die durch Erbringung nichtpositionsgebundenerSonderleistungen (Kreislaufversagen, künstliche Beatmung,Blutung) den Vertragsarzt in der Ordination über eine halbe Stunde hinaus beanspruchen,für jede weitere begonnene halbe Stunde die Verrechnung von Mehrzeit.Die entsprechende Zeitangabe ist auch in diesen Fällen erforderlich.30


Zu Pos. Nr. 8:Ein ausführlicher ärztlicher oder fachärztlicher Befundbericht samt allfälligen Gutachtenist nach dieser Position verrechenbar, wenn ein solcher Bericht von Seite deszuweisenden Vertragsarztes oder vom Chef- bzw. Kontrollarzt der Kasse verlangtwurde. Falls auf einem Krankenkassenscheck oder bei Regelfällen ein Befundberichtzur Verrechnung gelangt, ist anzugeben, für wen dieser erstellt wurde. Telefonischdurchgegebene Mitteilungen oder auch die schriftliche Bekanntgabe einesLaborbefundes (Blutbild, Blutzucker, Blutsenkung, Harn, Röntgen, EKG usw.)gelten nicht als verrechenbare "ausführliche" ärztliche oder fachärztlicheBefundberichte. Direkte Anweisungen des Facharztes an den behandelnden Arztwährend eines Konsiliums am Krankenbett oder Befundberichte im Zusammenhangmit stationärer Anstaltspflege sowie Gutachten für Eignungsuntersuchungen, so weitdiese privaten Interessen dienen, sind ebenfalls nicht nach Position 8 verrechenbar.Die daraus entstehenden Kosten sind dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.Zu Pos. Nr. 9 und 10:Fallen Nachtleistungen in den offiziellen Bereitschaftsdienst, sind diese alsNachtleistungen in Rechnung zu stellen.31


III. WOCHENEND- UND FEIERTAGSDIENST1. Der Wochenend- und Feiertagsdienst ist von der Ärztekammer für Tirol imEinvernehmen mit den § 2-Kassen zu regeln.2. Der von der Ärztekammer für Tirol eingerichtete Wochenenddienst beginnt amSamstag um 7 Uhr und endet am darauf folgenden Montag um 7 Uhr. Der Feiertagsdienstbeginnt - sofern er nicht auf einen Sonntag folgt - um 20 Uhr des Vortagesund endet um 7 Uhr früh des darauf folgenden Werktages. Schließen jedoch ein odermehrere Feiertage an einen Wochenenddienst an, so beginnt der Feiertagsdienst erstum 7 Uhr früh und endet um 7 Uhr früh des nächstfolgenden Werktages.3. Ärzte, die an dem von der Ärztekammer für Tirol eingerichteten Wochenend- undFeiertagsdienst teilnehmen, erhalten eine BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE.4. Die Höhe der BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE ist dem Verzeichnis derHonorar-Tarife auf Seite 9 dieser Honorarordnung zu entnehmen.5. Für den ärztlichen Funkbereitschaftsdienst im Stadtbereich von Innsbruck durchÄrzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde giltdie mit der Ärztekammer für Tirol abgeschlossene Sonderregelung.6. Jeder Honorarabrechnung für Ärzte für Allgemeinmedizin (ausgenommen Innsbruck-Stadt)wird von der Abteilung Vertragspartner I für die anlässlich der nächstenQuartalsabrechnung vorzunehmende Meldung des Bereitschaftsdienstes für denWochenend- und Feiertagsdienst die hiefür aufgelegte Drucksorte beigelegt. DieseMeldung ist dem Vordruck entsprechend genau auszufüllen und - auch im Falle einerLeermeldung - mit der nächsten Quartalsabrechnung einzusenden.IV.WEGEGEBÜHRENDen Vertragsärzten werden für die gemäß § 12 des Gesamtvertrages durchgeführtenKrankenbesuche Wegegebühren nach Maßgabe folgender Bestimmungen vergütet:1. Definition verrechenbarer Kilometer:a) Einfacher fahrbarer Kilometer bei Tag.Eine Straße gilt dann als befahrbar, wenn sie zur selben Zeit von Autobussen derPost, Bahn oder Privatunternehmen kursmäßig befahren wird.b) Einfacher unfahrbarer Kilometer bei Tag.Als unfahrbar gilt eine Straße, wenn sie mit einem Mittelklassewagen bis zu1.500 ccm nicht mehr befahren werden kann, bzw. wenn wegen der schlechtenWegverhältnisse der Weg zu Fuß zurückgelegt werden muss und keine Fahrmöglichkeitenvorhanden sind.c) Einfacher fahrbarer Kilometer bei Nacht (zwischen 20 Uhr und 7 Uhr).d) Einfacher unfahrbarer Kilometer bei Nacht (zwischen 20 Uhr und 7 Uhr).e) Den Ärzten des Stadtgebietes von Innsbruck sowie den Ärzten für Allgemeinmedizinvon Absam, Hall in Tirol und Mils bei Hall in Tirol (mit Ausnahmedes Sprengelarztes in Absam) gebührt für jede Visite bei Tag (Pos. Nr. 2, 2a, 4und 4a) oder für jede Visite bei Nacht (Pos. Nr. 10) eine Wegegeldpauschale.Die Höhe der Wegegebühren ist dem Verzeichnis der Honorar-Tarife auf Seite 9dieser Honorarordnung zu entnehmen.32


2. Grundsätzliche Bestimmungen zur Verrechnung von Wegegebühren:a) Grundsätzlich wird nur die Wegegebühr honoriert, die dem nächstgelegenenVertragsarzt zustehen würde. Verlangt der Versicherte, obwohl im ein nähergelegener Vertragsarzt zur Verfügung stünde, dennoch den Besuch eines weiterentfernten Vertragsarztes, so hat er den daraus entstehenden Mehraufwand anWegegebühren selbst zu tragen. In solchen Fällen hat der Vertragsarzt denPatienten oder dessen Angehörige auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.In dringenden Fällen, in denen der nächste Vertragsarzt nicht erreichbar ist, kannauch ein Vertragsarzt, dessen Ordinationssitz weiter entfernt ist, die vollenWegegebühren verrechnen; in der Kilometerliste muss jedoch ein entsprechenderVermerk angebracht werden. Sollte dieser Grundsatz wegen besonderer lokal oderpersonell bedingter Gegebenheiten zu Härten führen, so können einvernehmlichzwischen der Ärztekammer für Tirol und den § 2-Kassen in EinzelfällenAusnahmen festgelegt werden.b) Innerhalb eines von der Ärztekammer für Tirol im Einvernehmen mit den§ 2-Kassen vereinbarten Sonn- und Feiertagsdienst-Sprengels kann von demjeweils zum offiziellen Bereitschaftsdienst eingeteilten Vertragsarzt, auch wenndieser nicht nächstgelegener ist, die Wegegebühr voll verrechnet werden. InVertretungsfällen wird die dem als nächsterreichbaren Vertragsarzt zustehendeWegegebühr ebenfalls zur Gänze honoriert. Ein entsprechender Vermerk ist in derKilometerliste anzubringen.c) Sprengelärzte, die gleichzeitig Vertragsärzte sind, haben innerhalb ihresSprengels Anspruch auf die vollen Wegegebühren, auch wenn sie nicht alsnächsterreichbare Ärzte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Gesamtvertrages inAnspruch genommen werden.d) Für Visitfahrten innerhalb des 500-Meter-Umkreises (Ordinationssitz) kannkeine Wegegebühr verrechnet werden. Solche Fahrten sind daher nicht in dieKilometerliste einzutragen.e) Bei Krankenbesuchen durch Innsbrucker Ärzte außerhalb der vereinbartenStadtgrenze gebührt ab einer Distanz von 500 m ab dieser Grenze das Kilometergeldplus Wegegeldpauschale; bei Krankenbesuchen bis zu einer Distanzvon 500 m jedoch nur das Wegegeldpauschale.f) Die Verrechnung der Wegegeldgebühren erfolgt nach der bei der zuständigenBezirkshauptmannschaft aufliegenden amtlichen Distanzkarte. Die Abteilung„Vertragspartner I“ ist berechtigt, im Bedarfsfalle Distanzlisten vom Vertragsarztanzufordern. Wenn Wege in dieser Karte nicht aufscheinen oder ohneBerücksichtigung der Höhenmeter berechnet sind, erfolgt die Verrechnung durchdie Abteilung „Vertragspartner I“ nach der Grundlage:1.000 Meter Distanz bzw. 100 Meter Höhendifferenz entsprechen jeweils einemKilometer.Beispiel:Die Entfernung vom Ordinationssitz zum Patienten beträgt 5 Kilometer und300 Meter Höhenunterschied. Hin und zurück ergeben sich daher 10 + 6 verrechenbareKilometer.In der Distanzliste sind solche Entfernungen in einfachen Kilometern unterBerücksichtigung der einfachen Höhendifferenz angegeben.33


g) Für Visiten bei Anspruchsberechtigten von § 2-Kassen und anderen Krankenversicherungsträgern(einschließlich der Personen, die auf Grund zwischenstaatlicherÜbereinkommen oder nach den Bestimmungen der KOVG, HVG, StVG, OFGoder VOG betreut werden), die auf derselben Fahrt getätigt werden, kann amgleichen Tag die Wegegebühr nur einmal verrechnet werden. Sind am gleichenTag und auf derselben Strecke eine oder mehrere weitere Visiten zu tätigen, soerfolgt die Honorierung der Wegegebühren nur bei entsprechender Begründung(zB Diagnosenangabe in der Kilometerliste).h) Werden Wegleistungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wie Bahn, Buslinienoder Seilbahnen getätigt, so werden die Spesen für die erste Klasse vergütet.Solche Fahrten sind durch Vorlage der Fahrscheine nachzuweisen. Werden indringlichen Fällen übliche Landfahrzeuge wie z.B. Geländefahrzeuge verwendet,so werden die aufgelaufenen Kosten auf Grund der vorgelegten Rechnungenersetzt. Der mit solchen Wegeleistungen verbundene Zeitaufwand wird alsMehrzeit außerhalb des Limites über die Kilometerliste honoriert.3. Erstellung der Kilometerlisten:a) Die Vertragsärzte sind verpflichtet, die getätigten Wegeleistungen beiHausbesuchen durch Kilometerlisten nachzuweisen. Diese Kilometerlisten sindchronologisch und gut leserlich zu führen.b) Bei Besuch mehrerer Patienten an einer Wegstrecke wird der Weg nur für den amweitesten entfernt wohnenden Patienten honoriert. In diesen Fällen ist auf derKilometerliste die Anzahl der Kilometer nur für diesen Patienten anzuführen.Bei einem Besuch mehrerer Versicherter an einer Wegstrecke entfällt dasnamentliche Eintragen aller auf dieser Fahrt besuchten Patienten. In allenKilometerlisten sind die Entfernungen ab Ordinationssitz anzugeben. Bei jederFahrt ab Ordinationssitz (also auch bei Rundfahrten) ist nur die nach Anzahl derKilometer am weitesten entfernt gelegene Ortschaft und der Name des dortbesuchten Patienten in die jeweils dafür vorgesehene Rubrik einzutragen. Diezahlenmäßige Anführung der mitbesuchten Patienten, nach Kassenzugehörigkeitgetrennt, ist unbedingt erforderlich und durchzuführen. (Rubriken:"Gesamtzahl der bes. Pat." und "davon wurden besucht für").c) Muss auf Grund notwendiger Visiten die am selben Tag schon einmal befahreneWegstrecke ganz oder zum Teil neuerlich zurückgelegt werden, so ist neben denanderen Eintragungserfordernissen eine kurze Begründung (zB Diagnosenangabe)in der Kilometerliste vorzunehmen.V. LEISTUNGEN NACH DEM MUTTER-KIND-PASSZwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband derösterreichischen Sozialversicherungsträger wurde eine gesamtvertragliche Vereinbarungüber die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen von Schwangeren undNeugeborenen (Mutter-Kind-Pass) gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 desFamilienlastenausgleichsgesetzes abgeschlossen. Diese Vereinbarung ist seit 1. April1974 in Kraft und nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen durchzuführen.1. Die Honorierung der im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Pass erforderlichenund erbrachten ärztlichen Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen derHonorarordnung.34


2. Grundlage zur Durchführung dieser gesamtvertraglichen Vereinbarung ist die demVertragsarzt übergebene eCard oder der Krankenkassenscheck, bei Vertragsfachärztenmit Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach dem Mutter-Kind-Pass auch ein entsprechender Überweisungsschein.3. Zur Erbringung von Leistungen nach dem Mutter-Kind-Pass sind berechtigt:ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZINFACHÄRZTE FÜR FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFEFACHÄRZTE FÜR INNERE MEDIZINFACHÄRZTE FÜR KINDER- UND JUGENDHEILKUNDEFACHÄRZTE FÜR AUGENHEILKUNDEFACHÄRZTE FÜR HALS-, NASEN- UND OHRENKRANKHEITENFACHÄRZTE FÜR ORTHOPÄDIE UND ORTHOP. CHIRURGIEFACHÄRZTE FÜR RÖNTGENOLOGIEMED.-DIAGN. LABORATORIEN4. Grund- bzw. Sonderleistungen der Honorarordnung, die im Rahmen der MutterKind-Pass-Untersuchungen verrechenbar sind.Ärzte für Allgemeinmedizin:ErstleistungspunktePos. 1 = OrdinationPos. 2 = Tag-VisitePos. 14 = Zählung der roten Blutkörperchen (Hämatokrit)Pos. 15 = Blutfarbstoff (Haemoglobin)Pos. 25 = HarnstreifentestPos. 26 = Sediment (Nativpräparat)Pos. 35 = Abstrich je AbnahmePos. 42 = Nativpräparat mit einfacher FärbungPos. 54 = Blutentnahme aus der VenePos.175c = eingehende Untersuchung bei Kindernbis zum vollendeten 5. LebensjahrFachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe:ErstleistungspunktePos. 1 = OrdinationPos. 5 = Facharztzuschlag, einfachPos. 6 = Facharztzuschlag, erhöhtPos. 14 = Zählung der roten Blutkörperchen (Hämatokrit)Pos. 15 = Blutfarbstoff (Haemoglobin)Pos. 25 = HarnstreifentestPos. 26 = Sediment (Nativpräparat)Pos. 35 = Abstrich je AbnahmePos. 42 = Nativpräparat mit einfacher FärbungPos. 54 = Blutentnahme aus der Vene35


Fachärzte für Innere Medizin:ErstleistungspunktePos. 1 = OrdinationPos. 5 = Facharztzuschlag, einfachPos. 6 = Facharztzuschlag, erhöhtFachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde:ErstleistungspunktePos. 1 = OrdinationPos. 2 = Tag-VisitePos. 5 = Facharztzuschlag, einfachPos. 6 = Facharztzuschlag, erhöhtPos. 54 = Blutentnahme aus der VenePos. 175c = eingehende Untersuchung bei Kindernbis zum vollendeten 5. LebensjahrFachärzte für Augenheilkunde:ErstleistungspunktePos. 1 = OrdinationPos. 5 = Facharztzuschlag, einfachPos. 6 = Facharztzuschlag, erhöhtPos. 175c = eingehende Untersuchung bei Kindernbis zum vollendeten 5. LebensjahrFachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten:ErstleistungspunktePos. 1 = OrdinationPos. 5 = Facharztzuschlag, einfachPos. 6 = Facharztzuschlag, erhöhtPos. 175c = eingehende Untersuchung bei Kindernbis zum vollendeten 5. LebensjahrFachärzte für Orthopädie und orthop. Chirurgie:ErstleistungspunktePos. 1 = OrdinationPos. 5 = Facharztzuschlag, einfachPos. 6 = Facharztzuschlag, erhöhtPos. 175c = eingehende Untersuchung bei Kindernbis zum vollendeten 5. LebensjahrFachärzte für Röntgenologie:Pos. MK VIII = Ultraschalluntersuchung der Schwangeren36


Med.-diagn. Laboratorien:Serologischer Anteil der MUTTER-KIND-PASS-Untersuchung.Pos. 22.50 - Katalog für med.-chem. Laboratoriena) TPHA-Testb) Blutgruppenbestimmungc) Rhesusfaktord) Antikörpersuchteste) Toxoplasmose-Testf) Röteln-TestPos. 22.51 - Katalog für med.-chem. Laboratorien:a) HB s -AntigenDiese für den Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Grund- und Sonderleistungenwerden außerhalb der Fallbegrenzung und zum Wert der ersten Punktegruppehonoriert. Die im gleichen Quartal auf dem gleichen Abrechnungsschein zurVerrechnung gelangenden kurativen ärztlichen Leistungen fallen derHonorarordnung entsprechend unter die Limitierungsbestimmungen.Pos. 22.52 - HIV I/II – AntikörperPos. 22.53 - Oraler Glukose-Toleranztest(mind. 3 Blutzuckerbestimmungen)5. Folgende Sonderleistungspositionen sind zusätzlich verrechenbar:MK I für Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte für FrauenheilkundeMK II für Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte für Innere MedizinMK III für Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte für Kinder- und JugendheilkundeMK IV für Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte für Kinder- und JugendheilkundeMK V für Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte für Kinder- und JugendheilkundeMK VI für Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkundeoder OrthopädieMK VII für Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde,Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten oder AugenheilkundeMK VIII für Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Fachärzte für Frauenheilkundeund Geburtshilfe oder RadiologieMK IX für Fachärzte für AugenheilkundeMK X für Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde, Orthopädie und orthopädischeChirurgie oder Radiologie bzw. Vertragsärzte für AllgemeinmedizinEs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die PositionenMK I ........................................ 5 x MK VI .............................. 1 xMK II ........................................ 1 x MK VII ............................ je 1 xMK III ........................................ 1 x MK VIII .............................. 3 xMK IV ........................................ 4 x MK IX .............................. 1 xMK V ........................................ 4 x MK X .............................. 2 xverrechenbar sind.37


Die Punktewerte der Grund- bzw. Sonderleistungen sowie für dieSonderleistungspositionen (MK I - X) jeweils festgelegten Eurobeträge sind demVerzeichnis der Honorartarife auf den Seiten 8, 9, 10 und 11 dieser Honorarordnungzu entnehmen.6. Vorgeschriebene Untersuchungen zur Erlangung des Kinderbetreuungsgeldes:Untersuchung der Schwangeren:a) Untersuchung der Schwangeren bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche;b) Untersuchung der Schwangeren in der 17. bis 20. Schwangerschaftswocheeinschließlich einer internen Untersuchung;c) Untersuchung in der 25. bis 28. Schwangerschaftswoche;d) Untersuchung in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche;e) Untersuchung in der 35. bis 38. Schwangerschaftswoche.Zusätzliche fakultative Schwangerschaftsuntersuchung:a) Ultraschalluntersuchung wird in der 8. bis 12. Schwangerschaftswoche,b) Ultraschalluntersuchung wird in der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche,c) Ultraschalluntersuchung in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche.Untersuchung des Kindes:a) Untersuchung des Kindes in der 4. bis 7. Lebenswoche (einschließlich einerorthopädischen Untersuchung)b) Untersuchung im 3. bis 5. Lebensmonatc) Untersuchung im 7. bis 9. Lebensmonat (einschließlich einer Untersuchung desHals-, Nasen- und Ohrenbereiches)d) Untersuchung im 10. bis 14. Lebensmonat (einschließlich einer Augenuntersuchung)Zusätzliche fakultative Kindesuntersuchung:a) Hüftultraschalluntersuchung in der 6. bis 8. Lebenswocheb) Untersuchung des Kindes im 22. bis 26. Lebensmonat einschließlicheiner Augenuntersuchung.c) Untersuchung des Kindes im 34. bis 38. Lebensmonat;d) Untersuchung des Kindes im 46. bis 50. Lebensmonat;e) Untersuchung des Kindes im 58. bis 62. Lebensmonat.Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen sind dem Mutter-Kind-Pass zuentnehmen.Die in der gesamtvertraglichen Vereinbarung festgelegten Zeitabstände mit dendamit verbundenen Untersuchungen sind entsprechend zu berücksichtigen.38


VI.VORSORGEUNTERSUCHUNGPos.Nr. Art der Leistung ab 1.1.2012 ab 1.1.2013€ €VU01 Allgemeines VU-Programm 75,00 75,00VU02 Gynäkologisches Programm 27,00 28,24VU03 Mammografie 52,57 52,57VU04 Kolonoskopie 161,00 161,00Erläuterungen zur Vorsorgeuntersuchung:1. Die Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchung erfolgt mit dem Krankenkassenscheckoder der eCard bzw. dem Überweisungsschein. Für „Nichtversicherte“ istder vom VU-Arzt oder der TGKK ausgestellte eCard-Ersatzbeleg zu verwenden.2. Das Allgemeine Vorsorgeuntersuchungsprogramm umfassta) die Erhebung der Anamnese nach Vorgabe des vom Probanden auszufüllendenAnamneseblattes und des allfällig verwendeten Alkoholfragebogens;b) nach Vorgabe des Befundblattes die Durchführung der klinischenUntersuchung, Untersuchung der Laborparameter Blutzucker-Nüchternwert,Gesamtcholesterin, HDL-Cholesterin, Triglyceride, Gamma-GT, RotesBlutbild bei Frauen (Erythozytenzahl, Hämoglobin, Hämatokrit),Harnstreifentest (Combi Screen 5+ bestehend aus Leukozyten, Eiweiß,Glukose, Nitrit, Urobilinogen, Blut), Hämocculttest (ab dem 50. Lebensjahr);c) die Ermittlung der Risikofaktorenund nach Auswertung der Ergebnisse aller durchgeführten Untersuchungend) das Abschlussgespräch mit dem Probanden.Für das Abschlussgespräch hat der VU-Arzt grundsätzlich 15 Minutenvorzusehen.3. Das Allgemeine Vorsorgeuntersuchungsprogramm kann von Vertragsärzten fürAllgemeinmedizin sowie von Vertragsfachärzten für Innere Medizin undLungenheilkunde verrechnet werden.Das Allgemeine Vorsorgeuntersuchungsprogramm hat ausnahmslos allevorgeschriebenen Laborparameter zu enthalten. Bei Fehlen auch nur einesParameters ist eine Honorierung ausgeschlossen.Werden die Laborparameter nicht vom untersuchenden Arzt selbst durchgeführt,sondern als Auftragsleistung in einem Fachlabor, so können die dadurchentstehenden Kosten vom Fachlabor nicht mit der Kasse verrechnet werden. Deruntersuchende Arzt hat das Honorar direkt an das Fachlabor zu entrichten. AlsÜberweisungsschein ist nur das von der Ärztekammer aufgelegte Formular zuverwenden.4. Das gynäkologische Programm kann von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin undVertragsfachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe verrechnet werden.Erfolgte im Abrechnungszeitraum bereits eine (kurative) gynäkologischeBehandlung, kann in diesem Abrechnungszeitraum nachfolgend keinegynäkologische Vorsorgeuntersuchung verrechnet werden, ausgenommen beiZuweisung.39


5. Die ab dem 40. Lebensjahr in Abständen von zwei Jahren möglicheMammografie kann von Vertragsfachärzten für Röntgenologie verrechnet werden.Für diese Zuweisung ist ein Röntgen-Überweisungsschein zu verwenden, der mit"VU" gekennzeichnet werden muss.6. Die ab dem 50. Lebensjahr in Abständen von 10 Jahren mögliche Kolonoskopiekann nur über Zuweisung an einen Facharzt für Chirurgie oder an einen Facharzt fürInnere Medizin durchgeführt werden, denen im Einvernehmen zwischen ÄK undTGKK die Berechtigung zur Durchführung und Verrechnung von VU-Kolonoskopien zuerkannt wurde. Für diese Zuweisung ist ein Überweisungsscheinzu verwenden, der mit „VU“ zu kennzeichnen ist.7. Die auf Wunsch des Probanden ab dem 50. Lebensjahr mögliche PSA-Untersuchung kann- vom untersuchenden VU-Vertragsarzt direkt oder- nach Überweisung des Probanden durch den VU-Vertragsarzt an einenVertragsfacharzt für Urologiemit Zuweisung an das Vertragsfachlabor veranlasst werden.Die Überweisung bzw. Zuweisung hat mit dem Zusatz „VU“ zu erfolgen.8. Ordinationen, Facharztzuschläge, Befundberichte und andere Sonderleistungen, dieim Vorsorgeuntersuchungsprogramm enthalten sind, können nicht zusätzlich inRechnung gestellt werden. Weiters sind mit den Vorsorgeuntersuchungshonorarenauch die damit verbundenen Kosten für den Ordinationsverbrauch abgegolten.9. Sind am gleichen Tag neben der Vorsorgeuntersuchung auch Leistungen derkurativen Medizin zu erbringen, so ist dies mit der Angabe der entsprechendenDiagnose auf dem Abrechnungsschein zu begründen und können keineGrundleistungen (Ordination, Facharztzuschlag) verrechnet werden.VII. MEDIZINISCHE HAUSKRANKENPFLEGEPos.Nr.: Art der Leistung ab 1.7.1993€H 1 Betreuungshonorar für die Betreuung innerhalb von 28 Kalendertagenab Einleitung der Hauskrankenpflege ............... ....................... 72,67H 2 Betreuungshonorar für Verlängerung für die Betreuunginnerhalb weiterer 28 Kalendertage bei notwendigerVerlängerung auf Grund des(der)selben Krankheitsbildes(er)nach vorheriger chef-(kontroll)ärztlicher Bewilligung ........................... 43,60H 3 Betreuungshonorar für Verlängerung für die Betreuunginnerhalb weiterer 28 Kalendertage bei notwendigerVerlängerung auf Grund eines neuen bzw. zusätzlichen diekrankenhausersetzende medizinische Hauskrankenpflegeindizierenden Krankheitsbildes nach vorheriger chef-(kontroll)ärztlicher Bewilligung ............................................................. 65,41H 4 Betreuungshonorar für die Vertretung durch einenVertragsarzt im Falle nachgewiesener Verhinderung nachden in den jeweiligen Gesamtverträgen dafür vorgesehenen40


Bestimmungen in der Dauer von mindestens 7 zusammenhängendenKalendertagen; pro Hauskrankenpflegefall nureinmal verrechenbar. Wenn der Vertreter in einemVerlängerungszeitraum den Patienten ausschließlich betreut,so gelten diese Tage nicht als Vertretungstage. DemVertreter gebührt das für den Verlängerungszeitraumvorgesehene Betreuungshonorar ............................................................. 32,70H 5 Legen einer Ernährungssonde 1-mal pro Hauskrankenpflegefallverrechenbar, eine weitere Verrechnung nur mitBegründung ............................................................................................ 10,90H 6 Chirurgische Intervention bei Dekubitus ................................................ 10,90H 7 Verbandwechsel durch den Arzt (zur Versorgung großflächigerBrandverletzungen, Rucksackverbände, Desaultverbände,spezielle Kopfverbände nach größerenKopfverletzungen bzw. chirurgischen Eingriffen, Dachziegelverbändemit Leukoplast bei Zehenfraktur, spezielleDruckverbände bei Varizen u. ä.) ............................................................. 7,27Darüber hinaus werden die im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betreuungeines "krankenhausersetzenden medizinischen Hauskrankenpflegefalles" erbrachten vertragsärztlichenLeistungen ebenfalls außerhalb jeglicher Verrechnungslimite und Degressionen(ausgenommen Laborleistungen) honoriert.VIII. SONDERLEISTUNGEN1. Bei den Sonderleistungen ist zu unterscheiden zwischen den "kleinen" Sonderleistungen,die nach Punkten honoriert werden und der Fallbegrenzung undPunktestaffelung unterliegen, sowie den "großen" Sonderleistungen, die ebenfallsnach Punkten mit eigenem Punktewert, jedoch außerhalb dieserLimitierungsbestimmungen vergütet werden. Nähere Hinweise über die Honorierungdieser "großen" Sonderleistungen finden sich im Teil "B. Besondere Bestimmungen"dieser Honorarordnung, Abschnitt I, Ziff. 7, lit. f (Seite 24).2. Die im Sonderleistungskatalog angeführten vertragsärztlichen Leistungen sindgemeinsam mit den Grundleistungen (Pos. Nr. 1 bis 12) verrechenbar. DieserGrundsatz ist jedoch auf überwiesene Fälle des Labors, der Fachärzte für InnereMedizin und Kinder- und Jugendheilkunde und der über- bzw. rücküberwiesenenPhysiotherapie nicht anwendbar.3. Die Verrechnung von Sonderleistungen ist, so weit die Erbringung derselben zurKlärung der Diagnose und zur Behandlung der Krankheit notwendig erscheint, nachstreng medizinischen Maßstäben vorzunehmen.4. Die jeweils für die Behandlung angezeigte und notwendige operative Maßnahme(Sonderleistung) bestimmt mit ihrem Punktewert den der gekoppeltenSonderleistungsposition(en).Beispiel:Pos. Nr. 85 Lokalanästhesie großer Gebiete ........................ 6/I PunktePos. Nr. 92 Wundversorgung durch Nahteinschließlich Wundtoilette ............................... 20/II Punkte41


Pos. Nr. 107 Schienenverband ...............................................zusammen ..........................................................3/I Punkte29/II PunkteDieser Grundsatz gilt jedoch nicht:a) für intramuskuläre und intravenöse Injektionen (Pos. Nr. 56 bzw. 57), die immernur mit den hiefür festgesetzten "kleinen" Sonderleistungspunkten verrechnetwerden können;b) für die Spirochätenuntersuchung im Dunkelfeld (Pos. Nr. 38) in Verbindung mitPos. Nr. 98 (Probeexcision aus der äußeren Haut oder Schleimhaut im Mundoder aus dem Mastdarm), wenn diese Untersuchung zusätzlich notwendig ist;c) für die Haemorrhoidenverödung durch Injektion in den Knoten (Pos. Nr. 62),wenn dazu die Pos. Nr. 52 (Endoskopie des Mastdarms - Rectoskopie)erforderlich sein sollte;d) im Falle einer zusätzlichen Verrechnung der Pos. Nr. 108 (Blaubinden,Elastoplastverband oder Cingulum) mit Pos. Nr. 117 (Modellabdruckeinschließlich Abnahme pro Paar); ab 1.1.2007 Modellabdruck mittelsTrittschaum.e) für die Kaustik (Pos. Nr. 170) als therapeutische Verrichtung im Zusammenhangmit einer angezeigten und notwendigen operativen Maßnahme.5. Die Positionen 84, 85 und 86 (Lokal- und Leitungsanaesthesien) sind nur inVerbindung mit operativen Sonderleistungen verrechenbar. Eine Verrechnung dieserPositionen im Zusammenhang mit heilanaesthetischen Behandlungsmethodenentspricht nicht den Bestimmungen dieser Honorarordnung und ist unzulässig.6. Bei der Entfernung eines Fremdkörpers aus der Cornea (Pos. Nr. 75) kann keineAnaesthesie abgerechnet werden, da es sich um keine Infiltrations-, sondern um eineOberflächenbetäubung mittels Tropfen handelt.7. Bestimmungen und Erläuterungen die nur Sonderleistungen eines ganz bestimmtenFachgebietes betreffen, finden sich jeweils bei den Sonderleistungen desbetreffenden Fachgebietes.8. Den kleinen Sonderleistungen wird im Sonderleistungskatalog jeweils die Ziffer I,den großen Sonderleistungen die Ziffer II zugeordnet, wobei diese Bezeichnungzusätzlich nach der für die bestreffende Leistung festgesetzten Punktezahl - durcheinen Schrägstrich abgesetzt - angeführt wird.9. Sonderleistungen, deren Erbringung ausschließlich Fachärzten vorbehalten ist, sindim "SONDERLEISTUNGSKATALOG" durch Symbole (unter F.Gr.= Fachgruppe)besonders gekennzeichnet.42


10. Symbole der einzelnen Fachgruppen:ALAUCDGHOIKLMCNPPNNPORUCUR= Arzt für Allgemeinmedizin ( = praktischer Arzt)= Augenheilkunde= Chirurgie= Haut- und Geschlechtskrankheiten= Frauenheilkunde und Geburtshilfe= Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten= Innere Medizin= Kinderheilkunde= Lungenkrankheiten= Medizinische und chemische Labordiagnostik= Neurologie und Psychiatrie bzw.= Psychiatrie und Neurologie= Neurologie= Psychiatrie= Orthopädie und orthop. Chirurgie= Medizinische Radiologie - Diagnostik= Unfallchirurgie= Urologen43


SONDERLEISTUNGSKATALOGPos. Nr. Art der Leistung ab 1.1.2012 ab 1.1.201312a Ausführliche therapeutische Aussprache € €(Ärztliches Gespräch) 12,29 12,54Erläuterungen zum „Ärztlichen Gespräch“a) Mit der "Ausführlichen therapeutischen Aussprache" soll grundsätzlich eineErweiterung und Vertiefung der Therapie erreicht werden; darunter fällt jedenfallsnicht die Anamnese.b) Zur Verrechnung der "Ausführlichen therapeutischen Aussprache" sind dieVertragsärzte für Allgemeinmedizin, die Vertragsfachärzte, mit Ausnahme derVertragsfachärzte für Labormedizin, Radiologie und physikalische Medizin,berechtigt.c) Der Arzt hat die "Ausführliche therapeutische Aussprache" persönlich zu führen;die Verwendung medialer Hilfsmittel (zB Video) oder die "Ausführlichetherapeutische Aussprache" mit mehreren Patienten gleichzeitig ist unzulässig.Die Gesprächsführung mit Eltern bei Kindern bzw. Angehörigen bei geistigeingeschränkten Patienten (Apoplexiepatienten) ist zulässig.d) Die "Ausführliche therapeutische Aussprache" hat im Allgemeinen zwischen10 und 15 Minuten zu dauern. Die "Ausführliche therapeutische Aussprache" istgrundsätzlich in der Ordination zu führen. In medizinisch begründeten Fällen istdie "Ausführliche therapeutische Aussprache" auch im Rahmen einer Visitezulässig.e) Die "Ausführliche therapeutische Aussprache" ist von den Vertragsärzten fürAllgemeinmedizin, Vertragsfachärzten für Innere Medizin und Vertragsfachärztenfür Kinder- und Jugendheilkunde in höchstens 16% der Behandlungsfälle proQuartal, von den übrigen Vertragsärzten (ausgenommen Vertragsfachärzte fürLabormedizin, Radiologie und physikalische Medizin) in höchstens 11% derBehandlungsfälle pro Quartal verrechenbar.f) Die "Ausführliche therapeutische Aussprache" ist grundsätzlich nur bei eigenenPatienten verrechenbar. Bei Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie ist einegleichzeitige Verrechnung der "Ausführlichen therapeutischen Aussprache" undder Position "Psychotherapeutische Sitzung" bei eigenen Patienten innerhalb einesQuartales nur mit Begründung möglich.Eine Zuweisung zum Zweck einer "Ausführlichen therapeutischen Aussprache"ist unzulässig. Bei zugewiesenen Patienten kann die "Ausführliche therapeutischeAussprache" nur dann verrechnet werden, wenn dies im Zuge der weiterenBehandlung medizinisch notwendig ist. Vertragsfachärzte für Psychiatrie undNeurologie können bei zugewiesenen Patienten keine "Ausführlichetherapeutische Aussprache" verrechnen.Bei Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie ist eine gleichzeitige Verrechnungder "Ausführlichen therapeutischen Aussprache" und der Position "NeuropsychiatrischeBeratung" (Positionsnummer 194) bei eigenen Patienten innerhalbeines Quartales nicht möglich.44


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/II12b Ärztliches Gespräch mit Drogenkranken im ALSinne des Suchtgiftmittelgesetzes, jeVerrechenbar von Ärzten mit Ausbildungsnachweisder ÄK, höchstens 3 mal pro Patientund Quartal verrechenbar, nicht gleichzeitigverrechenbar mit Pos. Nr. 12a.Die Leistung ist nur verrechenbar beia) Drogenkranken, die in Abhängigkeit zuOpiaten, Derivaten von Opiaten,Amphetaminen und MDMA (Extacy)stehenoderb) Drogenkranken, die an einem Drogen-Substitutionsprogramm (Methadonprogramm)teilnehmen.16/II45


Medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen durchÄrzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte(Ausgenommen sind Fachärzte in Speziallaboratorien für medizinisch-diagnostischeLaboruntersuchungen mit eigenem Leistungskatalog.)Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen:Blutuntersuchungen:13 Blutbefund komplett (Erythrozyten,Haemoglobin, Färbeindex, Leukozyten,Differenzialzählung und Beurteilung) 14/I14 Zählung der roten Blutkörperchen oderHämatokrit (maximal 2 mal täglich!) 3/I15 Blutfarbstoff (Haemoglobin) 2/I16 Zählung der weißen Blutkörperchen 3/I17 Differenzialzählung einschließlich Doppelfärbung6/I18 Bestimmung der Blutsenkung oder Mikrosenkung(Pos. 54 - Blutentnahme aus derVene - zusätzlich nicht verrechenbar!) 7/I19 Thrombozyten 5/I20 Blutungszeit 2/I21 Gerinnungszeit 2/I22 Prothrombinzeitbestimmung (Pos. 54 -Blutentnahme aus der Vene - zusätzlichnicht verrechenbar!) 10/IDarüber hinaus sind die Pos.Nr. 178b, c, d, g, h, i, m (nurAlpha-Amylase), n und r für Vertragsärzte für Allgemeinmedizin(Pos.Nr. 178r auch für LU), die Pos.Nr. 178u und vfür Vertrags(fach)ärzte, ausgenommen für Fachärzte fürInnere Medizin und Kinder- und Jugendheilkunde, sowie diePos. Nr. 178a bis t für Fachärzte für Innere Medizin undKinder- und Jugendheilkunde mit den entsprechendenEinschränkungen verrechenbar (siehe Erläuterungen Laborauf Seiten 59 und 60).Harnuntersuchungen:25 Harnstreifentest bis zu neun Harneinzeluntersuchungenauf: pH, Eiweiß, Glucose,Keton, Urobilinogen, Bilirubin, Blut, Nitrit undLeukozytenzahl 4/I25bBestimmung des spezifischen Gewichtes desHarns 2/I26 Sediment (Nativpräparat) 5/I27 Harn auf Eiweiß, quantitativ, nach Esbach 3/I28 Harn auf Zucker, quantitativ 3/ILiquoruntersuchungen:30 Pandy 2/I31 Zellzählung 4/I46


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen:Magensaftuntersuchungen:32 Gastrotest (Medikament chefarztpflichtigverschreibbar) 5/I33 Magenausheberung, fraktioniert, einschl.Titration 20/IStuhluntersuchungen:34 Stuhl auf Blut (drei Proben) 5/ISekrete und Beläge:35 Abstrich je Abnahme 2/I36 Abstrich und Untersuchung auf GO beimMann(Gramfärbung) 6/I37 Abstrich und Untersuchung bei der Frau(zwei Präparate: Urethra und Cervix;Gramfärbung) 12/I38 Spirochätenuntersuchung im Dunkelfeld 12/I39 Abnahme und Fixierung für Papanikolaou 5/I40 Abstrichpräparate mit Beurteilung (Pilzbefund,Nativpräparat ungefärbt und miteinfacher Färbung) 4/IEine Mehrfachverrechnung der Pos. 40 proGrundleistung ist nicht statthaft.42 Nativpräparat mit einfacher Färbung 4/INur im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung verrechenbar!43 Nativpräparat mit Doppelfärbung odersonst wie kompliziert 6/IAllgemeine SonderleistungenPos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungenPunktionen:Intraartikuläre Punktion eines großenGelenkes siehe Pos. 59, bzgl. kleinerGelenke siehe Pos. 60!44 Sternalpunktion 12/I45 Punktion aus oberflächlichen Körperteilen(zB kleine Höhlen, Lymphknoten, kaltenAbszessen usw. oder aus einem Ganglionevtl. mit anschließender Füllung) 5/I46 Punktion eines Wasserbruches oderSchleimbeutels oder eines großen freienHämatoms10/II47 Punktion aus der Brusthöhle evtl. mitFüllung20/II48 Punktion aus der Bauchhöhle (Aszites) 25/II47


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungenVerrichtung am Magen-Darmtrakt:49 Magenspülung therapeutisch 10/II51 Reposition eines Mastdarmvorfalles 20/II52 Endoskopie des Mastdarms (Rectoskopie) 20/II52a Rectale Untersuchung 2/I53 Gastroskopie Cin 50% der § 2-Fälle pro Quartal verrechenbar42/II53a Oesophago-Gastro-Duodenumskopie C.I.inkl. allfälliger Gewebsentnahme, Entfernungvon Gewächsen und Blutstillung80/IIvon Fachärzten für Innere Medizinverrechenbar, die von den Kassen imEinvernehmen mit der ÄK für Tirol hiezuberechtigt wurden;Blutentnahmen:54 Blutentnahme aus der Vene 4/IDiese Position ist nicht verrechenbar mitden Positionen 18, 22 und 55. InVerbindung mit den Positionen 13, 14, 15,16, 17, 20, 21 und 178v nur beigleichzeitigem Versand von Serum an einexternes Labor.55 Aderlass durch Blutentnahme aus der Vene 8/IInjektionen und Infiltrationen:56 Intramuskuläre Injektion 2/I56a Hyposensibilisierung, pro Injektion AL.D.I.außerhalb der Fallbegrenzung zum Wert HO.K.Lder ersten Punktegruppe, bei Fachärzten fürInnere Medizin außerhalb desinternistischen Gesamtfallwertes,verrechenbar in 5% der § 2-Fälle 3/I57 Intravenöse Injektion 4/IIm Rahmen einer Ordination oder/undVisite nur einmal verrechenbar! Nichtzulässig in Verbindung mit den Positionen55, 64 und 65.58 Intraarterielle Injektion 10/I59 Intraartikuläre Punktion eines großenGelenkes, evtl. mit Füllung15/II60 Periartikuläre Umspritzung oderintraartikuläre Injektion eines odermehrerer kleiner Gelenke, evtl. mit Füllung 10/I61 Krampfaderverödung 9/I62 Haemorrhoidenverödung durch Injektion inden Knoten 9/I48


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungenInfusionen:63 Subkutane Infusion 9/I64 Intravenöse Dauertropfinfusion - (Pos. 57 - 10/IIIntravenöse Injektion - zusätzlich nichtverrechenbar!)65 Bluttransfusion - 20/II(Pos. 57 - Intravenöse Injektion - zusätzlichnicht verrechenbar!)Notfallversorgung:65a Reanimation 30/II65b Zentraler Venenkatheter 20/II65c Intubation 20/II65d Defibrillation 20/IISonderleistungen aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde und OptometriePos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen66 Brillenbestimmung bei Astigmatismus AL.AU. 7/I67 Skiaskopie AU 6/I68 Perimetrie oder Skotometrie (auch mit AUhalbautomatischen oder automatischenGeräten), insgesamt ist diese Position in15% der § 2-Fälle pro Quartal verrechenbar 6/II69 Untersuchung mit der Spaltlampe. AL.AU.Die Pos. 69 kann nicht gesondert verrechnetwerden, wenn 4/Ia) die Spaltlampe ausschließlich als Hilfezur Applanationstonometrie (Pos. 70)verwendet wird (Ausnahme: andereDiagnose);b) sie zusammen mit dem 3-Spiegel-Kontaktglas (Pos. 72a) zur Kammerwinkel-oder Fundusuntersuchung Verwendungfindet (Ausnahme: andereDiagnose)70 Tonometrie in Verbindung mit der Spalt- AUlampe in 88% der § 2-Fälle pro Quartalverrechenbar7/II71 Untersuchung der Farbtüchtigkeit AL.AU. 4/I71a Untersuchung mit dem Adaptometer nach AUGoldmann oder Engelking, in 20% der§ 2-Fälle pro Quartal verrechenbar 8/II49


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen72 Augenspiegeluntersuchung (Augenhintergrund),nur bei entsprechender Begründungverrechenbar! 6/IIn begründeten Fällen (zB bei Überweisungzur Augenspiegeluntersuchung oder beipathologischem Befund - ein entsprechenderVermerk ist auf dem Abrechnungsscheinanzubringen -) kann diese Positionverrechnet werden, nicht aber alsRoutineuntersuchung. Mit der Pos. 72 anicht gleichzeitig verrechenbar!72a Untersuchung mit dem Kontaktglas und AUHornhautmikroskop (Spaltlampe) beiGlaucomverdacht und Erkrankung derNetzhaut 1-mal jährlich verrechenbar.5/II72b Fundusdiagnostik mittels Funduskamera AUinkl. Bild-Dokumentationhöchstens 1 mal pro Patient und Quartalund in 3% der § 2-Fälle verrechenbar22/II73 Eingehende Untersuchung des binokularen AU.K.N.NP.Sehens (Doppelbilder) 8/I73a Pleoptische bzw. orthoptische Sitzung AUNur bei absoluter Notwendigkeit mitAngabe der Diagnose mehrmaligeVerrechnung pro Tag möglich.Ordinationen und Facharztzuschläge sindnur dann verrechenbar, wenn eine andereärztliche Leistung oder eine Kontrolluntersuchungzusätzlich erforderlich ist.6/IIIn höchstens 23% der §2- Fälle pro Quartalverrechenbar!74 Subconjunctivale Injektion AL.AU.C.D.HO.UC. 6/I75 Fremdkörperentfernung aus der Cornea AL.AU.C.K.UC.(bei festhaftendem, eingebranntem odereingespießtem Fremdkörper)10/IIDiese Position beinhaltet die Entfernungeines Fremdkörpers oder mehrerer aus derCornea eines Auges. Eine zweimaligeVerrechnung der Pos. 75 ist nur dannmöglich, wenn auch am anderen Auge einoder mehrere Fremdkörper aus der Corneaentfernt werden müssen.76 Fremdkörperentfernung AL.AU.C.K.UC.aus dem Conjunktivalsack 8/I77 Abrasio corneae, Kauterisation oder Ver- AUätzung eines ulcus corneae15/II50


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen78 Spaltung eines Hordeolums (mit Pos.74 AL.AU.D.C.und 84 nicht verrechenbar !)10/II79 Abtragung kleiner Geschwülste im AL.AU.D.C.Bereich der Lider und der Bindehaut.Bei der operativen Entfernung einerkleinen Geschwulst oder mehrerer aneinem Auge in einer Sitzung kommt diesePosition nur einmal zur Verrechnung.Sollten gleichzeitig auch am anderen Augeeine kleinere Geschwulst oder mehrereentfernt werden, ist die Pos. 79 nocheinmal zusätzlich verrechenbar.15/II80 Excochleation eines Chalacions AL.AU.C. 20/II81 Sondierung des Tränenkanals mit AL.AU.C.Derstmaliger Spülung (mit Pos. 74HO.K.UCund 84 nicht verrechenbar !)10/II82 für jede weitere Spülung AL.AU.C.D(mit Pos. 74 und 84 nicht verrechenbar!) HO.K.UC 4/I83 Wimpernepilation AL.AU. 4/ISonderleistungen aus den Fachgebieten Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädieund orthopädisch ChirurgiePos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungenChirurgie:a) Betäubung (Oberflächenanaesthesie ist nicht verrechenbar):84 Lokalanaesthesie kleiner Gebiete,Vereisung 2/I85 Lokalanaesthesie großer Gebiete 6/I86 LeitungsanaesthesieDie Verrechnung der Positionen 84, 85 und86 nur in Verbindung mit einer dazu verrechenbarenoperativen Leistungspositionmöglich, nicht jedoch im Zusammenhangmit heilanaesthetischen Behandlungsmethoden6/I86 a Perineurale Infiltration O.C. 4/II87 Rausch- oder i.v. Kurznarkose 10/I88 Vollnarkose (durch Inhalation oder AL.C.G.HO.Injektion) O.UC.UR. 10/IIb) Wundversorgung:89 Wundverschluss durch AL.AU.C.D.G.HO.Klammern K.O.UC.UR. 4/I51


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen90 Wundversorgung durch AL.AU.C.D.G.Naht bis 4 Nähte HO.K.O.UC.UR. 10/II91 Wundversorgung durch AL.AU.C.D.G.Naht über 4 Nähte HO.K.O.UC.UR. 15/II92 Wundversorgung durch AL.AU.C.D.G.Naht einschließlich Wundtoilette HO.K.O.UC.UR. 20/II93 Versorgung von ausgedehnten AL.AU.C.D.G.Unfallverletzungen HO.O.UC.UR. 20/IIDie Verrechnung dieser Position ist alsAbgeltung für die erhöhte Leistungbezüglich Reinigung der Wunden beiUnfällen und der meist entstehendenempfindlichen Störung des Ordinationsbetriebesnur einmal pro Unfallereignismöglich, auch für den Fall, dass mehrereWunden an einem Patienten infolge einesUnfalles entstanden sind.c) Kleine chirurgische Eingriffe:94 Incision oberflächlich gelegener AL.AU.C.D.G.HO.Eiterherde (jedoch nicht das Eröffnen K.O.UC.UR.von Eiterblasen) oder Entfernung einesFinger- oder Zehennagels 8/I95 Incision zur Entfernung von subcutan AL.AU.C.D.G.HO.gelegenen Fremdkörpern oder Excision K.O.UC.UR.kleiner Geschwülste oder Entfernung vonWarzen oder Kristallimplantation 8/I96 Operative Eröffnung eines tiefgelegenen AL.C.D.G.HO.O.UC.Eiterherdes (zB Sehnenpanaritium oderKnochenpanaritium oder Mastitispurulenta) oder Radikaloperation eineseingewachsenen Zehennagels nachNicoladoni20/II96a Regiekostenersatz zu Pos. 96 AL.C.D.G.HO.O.UC. 20/II97 Operative Entfernung tiefgelegener AL.C.D.G.HO.O.UC.Fremdkörper, die nur durch schichtweisePräparation zu erreichen sind, oder Entfernunggrößerer Geschwülste (Atherome,Lipome u.ä.) einschließlich Naht20/II52


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen97a Regiekostenersatz zu Pos. 97 AL.C.D.G.HO.O.UC 20/II98 Probeexcision aus der äußeren Haut oder AL.AU.C.D.G.Schleimhaut im Mund oder aus demHO.K.UC.UR.Mastdarm (zB Rectoskopie)12/II99 Sehnennaht AL.C.O.UC. 30/II100 Amputation kleiner Knochen (Finger, AL.C.O.UC.Zehen)25/II101 Zahnextraktion je Zahn oder Wurzel AL.C.UC.(Zahnschema ist anzugeben) inklusiveeiner allfälligen Anaesthesie (Facharztzuschlagnicht gesondert verrechenbar!) 6/IUnfallchirurgie:a) Versorgung:102 Provisorische Versorgung vonKnochenbrüchen (für den Transport vonder Unfallstelle zur endgültigen ärztlichenVersorgung)103 Endgültige Einrichtung von Knochen- AL.C.O.UC.brüchen im Bereich des Hand- oderFußgelenkes oder des Schlüsselbeines(ausgenommen Rippenbrüche)104 Endgültige Versorgung von Knochen- AL.C.O.UC.brüchen im Bereich des Ober- oderUnterarmes oder des Unterschenkels105 Einrichtung von Verrenkungen kleiner AL.C.O.UC.Gelenke (Finger, Zehen) 10/I106 Einrichtung von Verrenkungen mittlerer AL.C.O.UC.Gelenke (Ellenbogen, Knie, Schulter)Erläuterung zur unfallchirurgischenVersorgung:Die für die Ruhigstellung von Knochenbrüchenoder Verrenkungen vonGelenkenerforderlichen (Gips-)Verbändekönnen gesondert verrechnet werden.b) Verbände:107 Schienenverband AL.C.D.K.O.UC. 3/I108 Blaubinden oder Elastoplastverband, AL.C.D.O.UC.Cingulum 4/I12/II12/II24/II18/II53


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen108a Verbandswechsel (zB Mullbinde etc.) nachchirurgischen Versorgungen, bei zirkulärenVerbänden und bei ausgedehnten Defekten,nicht jedoch bei Wechsel einfacherHeftpflaster u.ä. 7/I109 Zinkleimverband AL.C.D.O.UC. 12/II109a Kompressionsverband mit Polsterung AL.C.D.O.UC.(zB Fischer-Verband) inkl. VerbandIndikation: zB ulcus cruris12/II109b Unelastischer Heftplasterverband AL.C.D.O.UC.(Tape-Verband) inkl. MaterialIndikation: Funktionelle Stützung Ruhigstellungsowie Redressement beiDistorsionen und stat. Beschwerden (nichtbei Venenleiden)11/II110 Gipsverband der Hand (auch Finger), AL.C.D.O.UC.kleine Gipslongette10/II111 Gipslongette für den ganzen Arm AL.C.D.O.UC.oder für das ganze Bein18/II112 Zirkulärer Gipsverband (einschließlich AL.C.O.UC.Longette) für den Unterarm oder Unterschenkel;Kniegipshülse inkl. evtl. Fußzinkleim20/II113 Größere zirkuläre Gipsverbände, die AL.C.O.UC.über die Pos. 112 hinausgehen (Oberarm,Oberschenkel, Gipsmieder)30/II113a Beckengips (für Verletzungen des Hüft- AL.C.O.UC.gelenkes und des Oberschenkelbereiches)und Desault-Gips-Verband (für Verletzungenim Bereich der Schulter)60/II114 Zuschlag für Gehgips AL.C.O.UC. 5/II115 Abnahme eines zirkulären Gipsverbandes AL.C.O.UC.Diese Position kann ausschließlich nur beiAbnahme eines zirkulären Gipsverbandesnach Pos. 112, 113 bzw. 113a verrechnetwerden!10/II116 Gipsausbesserung, Aufkeilung AL.C.D.O.UC. 5/IIOrthopädie:117 Modellabdruck einschließlich Abnahme, AL.C.O.UC.pro Paar (Gipsmaterial wird pro-ordinationezur Verfügung gestellt.)117a Überprüfung und Anpassung eines Ortho- C.Opädischen Behelfes, für das FachgebietChirurgie in 10%, für das FachgebietOrthopädie und orthopäd. Chirurgie in 20%der § 2-Fälle pro Quartal verrechenbar!15/II7/II54


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen117b Modellabdruck mittels Trittschaum je Seite AL.C.UC.O 4/II118 Chirodiagnostik und –therapie,max. 3 Sitzungen pro Patient und Quartalverrechenbar, für Fachärzte für Orthopädieund orthopädische Chirurgie in 10% der§ 2-Fälle, für alle anderen Fachrichtungenin 5% der §2-Fälle verrechenbar; nur beiNachweis einer entsprechenden Ausbildungnach den jeweils geltendeneinschlägigen Ausbildungsrichtlinien derÖÄK (für manuelle Medizin)verrechenbar!9/IISonderleistungen aus dem Fachgebiet der Frauenheilkunde und GeburtshilfePos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungena) Frauenheilkunde:119 Fluorbehandlung durch Einlegen von AL.G.Arzneitampons oder Ätzen 2/I120 Cervikale Behandlung durch Ätzen AL.C.G.oder Instillation von Medikamenten 5/I121 Einlegen eines Pessares zur Lagever- AL.C.G.besserung des Uterus 4/I122 Reposition eines unkompletten bzw. AL.C.G.eines kompletten prolapsus uteri (evtl. mitEinlegen eines Ringes) 6/I123 Curettage diagnostisch einschließlich AL.C.G.Dilatation25/II124 Curettage therapeutisch einschließlich AL.C.G.Dilatation, evtl. mit vorheriger digitalerAusräumung50/II125 Abtragen von Cervikal- oder Urethral- AL.C.G.UR.Polypen. Histologische Befunde erforderlich(Aufbewahrungsfrist 3 Jahre).10/II126 Elektrokauterisation der Portio vaginalis G.oder der Cervix (mittels geeignetem Gerät)10/II127 Probeexcision aus der Portio einschließlich G.Naht20/II128 Einbringen des Kontrastmittels für die G.Hysterosalpingografie15/II55


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen129 Kolposkopie G. 9/IIEine strenge Indikationsstellung ist zubeachten!(Kann nur 1-mal pro Fall und Quartalverrechnet werden!)b) Geburtshilfe130 Beistand bei einer normalen Geburt AL.G.ohne operative Eingriffe einschließlich derUntersuchung der Geschlechtsorgane131 Beistand bei einer Geburt mit operativer AL.G.Hilfe oder bei einer Zwillingsgeburt132 Reposition der vorgefallenen Nabel- AL.G.schnur oder vorgefallener Kindesteile133 Manualhilfe und Extraktion bei Becken- AL.G.endlage134 Innere Wendung und Extraktion AL.G.(zB Querlage oder Plazenta Praevia oderNabelschnurvorfall) oder Plazentalösung135 Episiotomie einschließlich Naht oder AL.G.Naht eines Dammrisses ersten oderzweiten Grades136 Wiederbelebung eines scheintoten AL.G.K.Neugeborenen30/II50/II10/II60/II100/II30/II10/IISonderleistungen aus dem Fachgebiet der Hals-, Nasen- und OhrenkrankheitenPos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen137 Vestibularisprüfung HO. 8/I138 Audiometrie HO.Die Aufzeichnungen der Audiometrie sindmit dem Namen des Patienten zu versehenund durch mindestens 5 Jahre aufzubehalten10/II138a Endoskopische Untersuchung der Nase, HO.der Nasennebenhöhlen, des Epipharynxoder Larynx, in 30% der § 2-Fällepro Quartal verrechenbar8/II138b Diaphanoskopie der Nasennebenhöhlen, HO.in 25% der § 2-Fälle pro Quartalverrechenbar 6/I138c Otomikroskopie, in 65% der § 2-Fälle HO.pro Quartal verrechenbar5/II138d Tympanometrie, HO.in 37% der § 2-Fällepro Quartal verrechenbar7/II139 Probeexcision aus Ohr, Nase oder AL.C.D.HO.Rachen24/II56


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen140 Cerumenentfernung, AL.C.D.HO.K.in 90% der § 2- Fälle pro Quartalverrechenbar, je Seite 3/I141 Entfernung von Fremdkörpern (auch AL.C.HO.K.UC.Paukenröhrchen o.ä.) oder körpereigenenTeilen (zB Borken) aus Gehörgang oderNase, je Seite 4/I142 Entfernung von Fremdkörpern (auch AL.C.HO.K.UC.Paukenröhrchen o.ä.) oder körpereigenenTeilen (zB Borken) aus Gehörgang undNase bei Kindern bis zu 6 Jahren, je Seite 8/I143 Tubenkatheter HO. 2/I144 Trommelfellmassage AL.HO. 3/I145 Eröffnung eines Gehörgangfurunkels AL.C.HO.K. 8/I146 Paracentese AL.HO. 12/II147 Attic-Spülung HO. 5/I148 Bellocq`sche Tamponade AL.HO 10/II149 Legen oder Entfernen einer(s) Tamponade AL.C.D.HO.(-streifens) in/aus der Nase oder in/aus dem K.UC.Gehörgang, je Seite 3/I150 Erstmalige Punktion der Kieferhöhle HO.oder erstmalige Stirnhöhlenspülung12/II151 Nebenhöhlenspülung HO.evtl. mit nachfolgender medikamentöserFüllung, je Seite 6/I152 Ätzung oder Kaustik der Nasenschleim- AL.HO.häute mit Anaesthesie, je Seite 5/I153 Polypenextraktion aus dem Ohr HO. 10/II154 Polypenextraktion aus der Nase, je Polyp HO.und je Seite16/II156 Eröffnung eines Peritonsillarabszesses AL.HO. 10/II157 Adenotomie HO. 30/II158 Indirekte laryngologische Eingriffe HO 36/II159 Unblutige Einrichtung einer Nasenbein- AL.C.HO.UC.fraktur15/II57


Sonderleistungen aus den Fachgebieten Haut- und Geschlechtskrankheitensowie UrologiePos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen160 Katheterismus beim Mann 4/I161 Katheterismus bei der Frau 2/I162 Erste Sondierung einer Harnröhrenstriktur AL.C.URNur einmal am Tag verrechenbar und nichtin Verbindung mit der Pos. 1638/II163 Jede weitere Striktursondierung AL.C.UR. 4/INur einmal am Tag verrechenbar und nichtin Verbindung mit der Pos. 162164 Anlegung eines Dauer- oder Pezzerkatheters AL.C.G.K.I.UC.UR. 6/I165 Punktion der Blase (in Notfällen bei Harnverhaltung)20/II166 Blasenspülung AL.C.UC.UR. 4/I167 Cystoskopie (inkl. Cystometrie UR.und Spülung)20/II167a Elektrokoagulation in der Harnblase UR.excl. Cystoskopie,in 50% der § 2-Fällepro Quartal verrechenbar15/II167b Probeexcision aus der Prostata ohne UR.Koagulation und ohne Cystoskopiein 50% der § 2-Fällepro Quartal verrechenbar10/II168 Urethroskopie UR. 11/II168a Mehrfachbiopsie der Harnblase UR 43/II169 (Cystoskopie-)Zuschlag für UR.Ureterenkatheterismus (evtl. mit Einbringungeines Kontrastmittels = retrogradeUrografie), je Seite15/II169a Uroflowmetrie, einschließlich UR.Registrierung. in höchstens 25%der § 2-Fälle pro Quartal verrechenbar6/II169b Harnkultur nach Objektträgermethode mit UR.Anbrütung (zB Uricult)4/II170 Kaustik (Elektrolyse, Koagulation, AL.C.D.G.HO.Thermokauter) K.UR. 6/I171 Behandlung mit Kohlensäureschnee AL.D. 5/I172 Dorsalspaltung einer Paraphimose, eine AL.C.D.UR.oder mehrere Incisionen an derSchnürstelle10/II173 Phimosenoperation nach Schloffer oder AL.C.UR.Circumcision30/II174 Prostatamassage AL.C.UR. 5/I58


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen174a Epicutantestung D.(bis 7 Stoffe) in maximal 7% der § 2-Fällepro Quartal7/II174b Epicutantestung D.(bis 14 Stoffe) in maximal 7% der § 2-Fällepro Quartal12/II174c Epicutantestung D.(15 - 30 Stoffe) in maximal 7% der§ 2-Fälle pro Quartal 20/II174d Intracutantestung (Prick, Scratch o.ä.) bis D.HO.L.7 Stoffe, für die Fachgebiete Haut und Geschlechtskrankheitensowie Lungenheilkundein 10% der § 2-Fälle, für das FachgebietHals-Nasen- und Ohrenkrankheiten, in 5%der § 2-Fälle pro Quartal verrechenbar7/II174e Intracutantestung (Prick, Scratch o.ä.) bis D.HO.L.14 Stoffe, für die Fachgebiete Haut undGeschlechtskrankheiten sowie Lungenheilkundein 10% der § 2-Fälle, für das FachgebietHals-Nasen- und Ohrenkrankheiten,in 5% der § 2-Fälle pro Quartal verrechenbar13/II174f Exploration von Allergien, in 20% der D.L.§ 2-Fälle pro Quartal verrechenbar 7/II174g Auflichtuntersuchung/Dermatoskopie, DGanzkörperuntersuchung von pigmentiertenund nicht pigmentierten Hauttumoren mitdem Dermatoskop inkl. Dokumentation undBeratung für notwendige Therapie undProphylaxe, pro suspekter Läsion 2/II, proPatient und Jahr höchstens 3 Läsionenverrechenbar, höchstens in 33% der § 2-Fälle pro Quartal verrechenbar (ausgenommensind EDV-unterstützte digitaleUntersuchungsverfahren, Archivierung undBildvergleich wie zB „Mole Max“ u.ä.)2/II534a Bucky-Bestrahlungen D.(siehe Honorartarife Röntgenunkosten)534b Fotochemotherapie (zB PUVA), D. 10/IIverrechenbar bei:Psoriasis vulgaris und Sonderformen derPsoriasis, Mycosis fungoides und Prämycosisfungoides, Pityriasis lichenoides(akute und chronische Formen) ("Parapsoriasis"),generalisierte Ekzeme (atopischeund kontaktallergische Formen),Lichen ruber planus, Urticaria pigmentosa,59


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen534b Purpurapigmentosa, polymorphe Lichtdermatose.Weitere Indikationen (selteneDiagnosen, individueller Erfolg bei anderenHauterkrankungen), Vitiligo Definition:UV-Bestrahlungen in Verbindung mitfotosensitivierenden Substanzen (Psoralene,Khellin, andere). Mit der Pos. 534c nichtgleichzeitig verrechenbar.534c Fototherapie (zB SUP), D. 4/IIverrechenbar bei:Indikationen wie bei 534b, jedoch ohneMedikamente (zB bei Unverträglichkeit)Therapie gegen generalisierten Juckreiz beidiv. Dermatosen (Pruritus, Prurigoformen).Mit der Pos. 534b nicht gleichzeitigverrechenbar.Sonderleistungen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und Kinder- undJugendheilkundePos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen175 Ergometrische Untersuchung I. 47/II- abgeschlossen mit Fachärzten für InnereMedizin - ist entsprechend den Empfehlungender Österreichischen KardiologischenGesellschaft durchzuführen. Nachzuweisenist eine Ordinationsausstattung mit Sichtergometer,Defibrillator und Reanimationsset.Das Honorar je Ergometrie ist einmalpro Patient und Quartal in 11% der § 2-Fälle außerhalb der Limitierung desGesamtfallwertes verrechenbar. Inzusätzlich 3% der § 2-Fälle pro Quartal isteine Inrechnungstellung von Ergometrieninnerhalb des internistischenGesamtfallwertes zulässig. Neben dieserHonorarposition sind keine gesondertenVergütungen von elektrokardiografischenLeistungen möglich.175a Heilpädagogische Beratung (Ausbildungs- K.nachweis erforderlich) bei verhaltensgestörtenoder cerebral erkrankten Kindern4/II175b Individueller schriftlicher Diätplan für kranke K.Säuglinge1/II175c Eingehende Untersuchung bei Kindernbis zum vollendeten 5. Lebensjahr3/II60


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen175d 24h-Blutdruckmonotoring AL.I.außerhalb der Fallbegrenzung und zum Wert derersten Punkteguppe; für Fachärzte für InnereMedizin in 3% der § 2-Fälle außerhalb desinternistischen Gesamtfallwertes verrechenbar;für Ärzte für Allgemeinmedizin zur Therapiekontrollegemäß lit. b) der Indikationen (nacherfolgter Neueinstellung) verrechenbar, höchstensjedoch in 1% der § 2-Fälle; für beide Fachgruppennur bei Nachweis einer Ausbildungnach den jeweils geltenden einschlägigen Ausbildungsrichtliniender ÖAK gegenüber derÄrztekammer für Tirol verrechenbar, die eineentsprechende Information an die TGKKweiterleitet. 30/IIndikationen der Verrechenbarkeit:a) Nicht klärbare Hypertonieb) Nachweis ausschließlich in der Nacht auftretenderBlutdruckerhöhung bei:- sekundärer Hypertonie- Präklamsie- Schlafapnoe- hypertoner Herzhypertrophiec) Neueinstellung und Therapiekontrolle bei Problempatientenunter antihypertensiver Therapie:- bei Patienten mit schwerem Bluthochdruck (mehr als115 mm/Hg diastolisch)- nach Schlaganfall, Herzinfarkt- mit Herzinsuffienz- mit echokardiographisch festgestellter Linkshypertrophie- mit Diabetes mellitus- mit fehlender Rückbildung von Organschäden- mit Wechselschichtdienst- mit Symptomen von „Überbehandlung“ (zB unerklärbareSchwindel)- zur Überprüfung von Wirkdauer und Dosisintervallenbei antihyperintensiver Therapie- bei Schwangeren mit EPA- GestoseGerätevoraussetzungen:- oszillatorische oder aus kultatorische Messmethode- Zulassung des Gerätetyps durch die Holtergesellschaft- Prüfung des Gerätes durch das Amt für Eich- undMesstechnikBefunddokumentation:Die Befunde sind zu dokumentieren und drei Jahreaufzubewahren.61


Elektrokardiogramm (EKG)Eigener PunktewertEKG-Punkt176 EKG in Ruhe I.K. 10 Punkte177 EKG nach Wilson I.K.mit mindestens 5 Ableitungen10 Punkte178 EKG in Ruhe und mit Belastung I.K. 15 PunkteErläuterungen zum EKGa) Berechtigung:Zur Vornahme von EKG-Untersuchungenzu Lasten der Krankenversicherungsträgersind nur Fachärzte für Innere Medizin undKinderheilkunde berechtigt.b) Honorierung:Elektrokardiogramme werden nur dannhonoriert, wenn ein EKG-Streifenangefertigt und ein Befund darüberschriftlich niedergelegt wurde. Optischabgelesen Befunde werden nicht honoriert.Die Positionen 176 und 178 könnengleichzeitig nicht verrechnet werden.c) Evidenthaltung:Der EGK-Streifen und die dazugehörigenschriftlichen Befunde sind deutlich mitdem Namen des Versicherten und demAufnahmedatum zu versehen und durchmindestens 3 Jahre aufzubewahren.c) Überprüfung:Die EKG-Streifen und Befunde sind imBedarfsfall dem Ärztlichen Berater für denVertragspartnerbereich bei der <strong>Tiroler</strong><strong>Gebietskrankenkasse</strong> zwecks Überprüfungzur Verfügung zu stellen.62


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. Eigener Punktewert -/Lf. Pos. 178a - vLABORKolloid-Stabilitäts-Reaktion:178a Thymol-Trübungsreaktionen I.K. 9/LChemische Blutuntersuchungen:178b Harnstoff AL.I.K. 15/L178c Harnsäure AL.I.K. 15/L178d Kreatinin AL.I.K. 15/L178e Gesamteiweiß I.K. 15/L178f Blutzuckerbelastung oder Tagesprofil I.K.(mindestens 3 Blutzucker- und Harnzuckerbestimmungenquantitativ, nurchemisch oder enzymatisch) 42/L178g Neutralfette (Triglyzeride) AL.I.K. 15/L178h Cholesterin oder HDL-Cholesterin AL.I.K. 15/LMineralstoffe, Farbstoffe, Wirkstoffe:178i Kalium AL.I.K. 15/L178j Serum-Eisen (bei Eisenresorptionstest I.K.2 mal verrechenbar) 18/L178k Gesamtbilirubin und Bilirubin direkt I.K.(zwei qualitative und eine quantitativeReaktion) 15/L178l Bilirubin im Serum I.K. 12/L178m Diastase, Lipase oder Amylase, AL.I.K. 15/L178n Phosphatase alkalisch AL.I.K. 15/L178o Phosphatase sauer I.K. 15/L178p GOT, GPT, Gamma-GT, LAP, GLDH, I.K.LDH, CPK (als Leberstatus nichtverrechenbar), je 18/L178q Leberstatus: GPT, Gamma-GT, I.K.Thymol und Bilirubin 57/LSerologische Untersuchungen:178r C-reaktives Protein (CRP) AL.I. K.L. 15/L178s Anti-Streptolysin-Titer I. K. 18/L178t Rheumafaktor I. K. 15/L178u Transaminasebestimmung für GOT, GPT,Gamma-GT, CPK oder CK-NAC (maximalvier Untersuchungen pro Ordinationmöglich), je 22/L178v Blutzuckerbestimmung (kolorimetrischoder fotometrisch). 11/L63


Erläuterungen zum LABOR:a) Berechtigung:aa) Die Berechtigung zur Verrechnung der unterden Positionen 178a bis 178t angeführtenLeistungen kann nur an Vertragsfachärzte fürInnere Medizin und Kinder- und Jugendheilkunde(an jedem Niederlassungsort in derfreien Praxis) erteilt werden, so weit diese imEinvernehmen zwischen der Ärztekammer fürTirol und der federführenden § 2-Kassezuerkannt wurde.Folgende Voraussetzungen und Verpflichtungensind in diesem Zusammenhang zuerfüllen:1. Nachweis der fachlichen Befähigung(entweder muss der Vertragsfacharzt seineLaborbefähigung selbst oder eineentsprechende Fachkraft nachweisen).2. Nachweis der entsprechenden Laborgeräte(das verwendete Fotometer muss zurDurchführung der entsprechenden Untersuchungeingerichtet sein. Punkt 1 und 2 istdurch Meldung an die Ärztekammer für Tirolund die Abt. „Vertragspartner I“ bei der<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> nachzuweisen.3. Teilnahme an Qualitätskontrollen (die Qualitätskontrollensind mit Testsera durchzuführen;über die Resultate habenschriftliche Aufzeichnungen zu erfolgen).4. Befundeinsicht durch den Ärztlichen Beraterfür den Vertragspartnerbereich der <strong>Tiroler</strong><strong>Gebietskrankenkasse</strong> bei allfälliger Notwendigkeit.ab) Unter der Voraussetzung von zweimal jährlicherforderlichen externen Laborqualitätskontrollenkönnen von den Vertragsärzten fürAllgemeinmedizin die mit "AL" gekennzeichnetenLaboruntersuchung zu denbisherigen Limitierungen zum Tarif fürVertragsfachärzte für Innere Medizindurchgeführt und abgerechnet werden.Die laborchemische Bestimmungsmethode istden Vertragsärzten freigestellt, jedoch dieGerätemeldung an die Ärztekammer für Tirolund die § 2-Krankenversicherungsträger nachwie vor erforderlich.64


ac) Unter Pos. Nr. 178m ist für Vertragsärzte fürAllgemeinmedizin nur die Alpha-Amylaseverrechenbar. Die Pos. Nr. 178u ist fürVertrags(fach)ärzte, ausgenommen Vertragsfachärztefür Innere Medizin und Kinder- undJugendheilkunde verrechenbar, ebenso die Pos.Nr. 178v, welche jedoch nur zur Erstellungeines Tagesprofils (Blutzuckerbelastung) bis 4-mal täglich zulässig ist. Bei beiden Positionenist eine Gerätemeldung an die Ärztekammer fürTirol und an die TGKK erforderlich.b) Honorierung:ba) Laborleistungen der Positionen 178a bis 178vwerden mit eigenem Punktewert (-/L) undaußerhalb der Fallbegrenzung honoriert. Bei"überwiesenen Fällen" zur Durchführungsolcher Laborleistungen entfällt dieVerrechnungsmöglichkeit von "Ordination"und "Facharztzuschlag".bb) Die Honorierung sämtlicher in der Honorarordnungangeführten Leistungen an Fachärztefür Innere Medizin wird bis auf Widerruf bis zueinem durchschnittlichen Gesamtfallwert(ausgenommen Wegegebühren und Leistungendes Sonografiekataloges, Pos.Nr. 1d, 2d, 12a,53a, 56a, 175 und 175d) von € 75,80 ab1.1.2012 bzw. € 77,32 ab 1.1.2013 pro Quartallimitiert.bc) Für Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkundewird der durchschnittliche Fallwert derPositionen 178a bis v bis auf Widerruf bis zueinem durchschnittlichen Fallwert von € 5,76ab 1.1.2012 bzw. € 5,88 ab 1.1.2013pro Quartal begrenzt.bd) Für Ärzte für Allgemeinmedizin wird bis aufWiderruf die Honorierung der Positionen 178b,178c, 178d, 178g, 178h, 178i, 178m, 178n,178r 178u und 178v bis zu einemdurchschnittlichen Fallwert von € 1,85 ab1.1.2012 bzw. € 1,89 ab 1.1.2013 pro Quartallimitiert.65


Sonderleistungen aus dem Fachgebiet der LungenheilkundePos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen179 Anlegen eines Pneumothorax L. 30/II180 Nachfüllen eines Pneumothorax L. 15/II181 Nachfüllen eines extrapleuralen L.Pneumothorax20/II182 Spülung der Pleurahöhle bei Empyem L. 20/II183 Medikamentöse Behandlung mittelsDränageschlauches (intracavitär, L.intrapleural) 5/IHinweis:Die Punktion aus der Brusthöhle ist bei denallgemeinen Sonderleistungen unter Pos.Nr. 47 angeführt.183a Lungenfunktionsprüfung (= kleine Spiro- L.I. 8/IIgrafie) - bestehend aus der Bestimmung derFVC (= forcierte Vitalkapazität), derBestimmung der FEV 1 (= Sekundenkapazität)und der Bestimmung FEV 1%(= relative Sekundenkapazität in %). Dokumentationdurch grafische Darstellung.183b Atemwegswiderstandsmessung mit L.Befund in 27% der § 2-Fälle pro Quartal8/II183c Arterielle Blutgasanalyse, je L.höchstens verrechenbar in 15% der§ 2-Fälle, nur verrechenbar bei folgendenIndikationen:a) Alveoläre Hypoventilationsstörungen(seltene neuromuskuläre Atemstörungenbzw. Tracheomalazie oderÄhnliches)b) Ventilatorische Verteilungsstörungen(chronische Bronchitis mitinhomogener Bronchialobstruktion)c) Diffussionsstörungen (zB Emphysem,Lungenembolie, Lungenstauung undLungenödem, Alveolitis undLungenfibrosen) ab 01.01.2012 ab 01.01.2013d) Rechts-/Linksshunt (extrapulmonale € €Vitien, ausgedehnte Pneumonien) 26,00 26,5266


Sonderleistungen aus dem Fachgebiet für Neurologie / PsychiatriePos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungen184 Geruchs- und Geschmacksprüfung AL.HO.N.NP.P.PN. 2/I185 Eingehende Sensibilitätsprüfung AL.N.NP.O.P.PN 4/I186 Faradische Untersuchung N.NP.P.PN. 3/I187 Galvanische Untersuchung N.NP.P.PN. 3/I188 Lumbalpunktion 20/II189 Suboccipitalpunktion N.NP.P.PN. 15/II190 Peridurale oder epidurale Infiltration AL.C.N.NP.O.P.PN.UC. 15/II191 Praesacrale Infiltration AL.C.N.NP.O.P.PN.UC. 20/II192 Lumbale oder paravertebrale AL.C.N.NP.O.P.PN.Sympathikusblockade15/II193 Blockade des Ganglion stellatum AL.C.N.NP.O.P.PN. 20/II194 Neuropsychiatrische Beratung N.NP.P.PN 10/II5 mal pro Fall und Quartal für Vertragsfachärzteohne EEG- und EMG-Berechtigungund 1 mal pro Fall und Quartal fürVertragsfachärzte mit EEG- oder/undEMG-Berechtigung limitiert.194a Komplette neurologische Statuserhebung N.NP.mit Dokumentationaußerhalb der Fallbegrenzung zum Wertder ersten Punktegruppe in 60% der § 2-Fälle pro Quartal (neben dieser Positionsind die Positionen 72, 73, 184 und 185gleichzeitig nicht verrechenbar) 30/I194b Ausführliche psychiatrische Exploration P.PN.(= persönliches diagnostisches Gesprächzwischen Patient und Vertragsfacharzt)einschließlich Dokumentation des Explorationsergebnissesund der Diagnose;für Vertragsfachärzte für Psychiatrie undNeurologie höchstens 2 mal pro Patientund Quartal verrechenbar, wobei eineZweituntersuchung nur dann verrechenbarist, wenn der Verlauf der Erkrankung dieneuerliche Erhebung eines ausführlichenpsychopathalogischen Status erfordertoder eine neue Erkrankung vorliegt.17/II194c Elektroenzephalogramm (Ausbildungs- N.NP.PN.nachweis erforderlich)33/II194d Elektromyogramm N.NP.PN. 33/II67


Sonderleistungen aus dem Gebiet der physikalischen MedizinPos.Nr. Art der Leistung F.Gr. kleine -/I große -/IISonderleistungenKleine Physiotherapie:195 Wärmestrahlen, Drahtfadenlampe 4/I196 Höhensonne 5/I197 Aerosol 5/IGroße Physiotherapie:198/ Faradische oder galvanische798 Behandlung, Diathermie, Kurz oderMikrowelle 5/I199/ Interferenz, diadynamische799 Strombehandlung(zB Neodynator) 6/I200/ Ultraschall 7/I800201/ Vierzellenbad (faradisch oder801 galvanisch 8/I202/ Massage durch den Arzt 5/I802203/ Glissonschlinge 5/I803204 Extension mit rhythmisch O.automatisch arbeitenden GerätenErläuterungen zur physikalischenBehandlung:a) Berechtigung:Zur Durchführung und Verrechnung physikalischerBehandlungen sind nur jene Ärzte fürAllgemeinmedizin und Fachärzte berechtigt, dieden Besitz von physikalischen Geräten der Ärztekammerfür Tirol und der Abt. „VertragspartnerI“ bei der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>melden.b) Einschränkung der Verrechenbarkeit vonOrdinationen:Bei Erbringung von physiotherapeutischenSonderleistungen darf eine Ordination nur bei derersten und letzten Behandlung berechnet werden.Eine Ausnahme hievon ist nur möglich, wenneine andere ärztliche Leistung (zB Injektionen,Rezeptverschreibungen und Ähnliches) zusätzlicherbracht wird. In solchen Fällen ist dies beimjeweiligen Behandlungsdatum entsprechend zuvermerken.6/II68


c) Unterscheidung der Verrechnungsmöglichkeiten:Zur Verrechnung "eigener Fälle" der großenPhysiotherapie finden die Positionen 198 bis 203Anwendung, für "über- bzw. rücküberwiesene"Fälle hingegen sind die Positionen 798 bis 803heranzuziehen.d) Die Honorierung großer überwiesener Physiotherapiean Ärzte für Allgemeinmedizin wird bisauf Widerruf bis zu einem durchschnittlichenFallwert von € 1,11 ab 1.1.2012 bzw. € 1,13 ab1.1.2013 pro Quartal limitiert.Der durchschnittliche Fallwert wird nur von jenenVertragsärzten für Allgemeinmedizin ermittelt, diegenannte Positionen verrechnen.69


Notfall-EKG für den Arzt für AllgemeinmedizinFür Ärzte für Allgemeinmedizin besteht dieMöglichkeit der Verrechnung elektrokardiografischerUntersuchungen (EKG) bei Stenocardien, Verdachtauf grobe Rhythmusstörungen wie Vorhofflimmern,lebensbedrohliche Tachycardien und Infarkte.Voraussetzung und Ermächtigung:Voraussetzung für die Verrechenbarkeit des Notfall-EKG's durch den Arzt für Allgemeinmedizin ist derAusbildungs- und Gerätenachweis die über dieÄrztekammer für Tirol den § 2-Krankenversicherungsträgernanzuzeigen sind.Verrechnung und Honorierung:Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. Eigener Punktewert:EKG-Punkt300 Ruhe-EKG mit mindestens 7 Ableitungen 15 Punkte301 Langer Streifen von mindestens 10 Sekunden,nur bei lebensbedrohlichenRhythmusstörungen10 Punkte302 Zuschlag für das Notfall-EKG am Krankenbett 5 Punktea) Die Honorierung eines Notfall-EKG'serfolgt nur, wenn EKG-Streifenangefertigt und eine EKG-Kartei mitPatientennamen, Geburtsdaten, EKG-Datum, RR, ein klinischer Untersuchungsbefundund eine EKG-Befundung angelegt worden sind.b) EKG-Streifen und Kartei sind dreiJahr aufzubewahren und imBedarfsfalle dem Ärztlichen Beraterfür den Vertragspartnerbereich bei der<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> zurEinsichtnahme zu überlassen.Erläuterung:Bezüglich der Sonderermächtigung zureingeschränkten EKG-Verrechnung wirdder Arzt nach erfolgter Entscheidung vonder <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>verständigt.70


OPERATIONSGRUPPENKATALOGBesondere Bestimmungena) Die im OP-Gruppen-Katalog enthaltenen Leistungen dürfen von Vertragsärzten fürAllgemeinmedizin und Vertragsfachärzten jener Fachgruppen, die im OP-Gruppen-Katalog bei den jeweiligen Leistungspositionen durch Symbole entsprechend angeführtwerden, verrechnet werden.b) Bei Leistungen, die nach dem OP-Gruppen-Katalog bewertet werden, dürfenLeistungen, die einen wesentlichen Bestandteil bilden (zB Anästhesie [Pos. 84, 85, 86]und Wundverschluss), nicht mit anderen Positionen der Honorarordnung gesondertverrechnet werden.Hievon ausgenommen ist ein allfälliges Anlegen von Gipsverbänden verschiedensterArt im Zusammenhang mit den im OP-Gruppen-Katalog angeführten Leistungen. Diesesind mit der jeweils zutreffenden Honorar-Sonderleistungsposition verrechenbar.c) Bei Erbringung von OP-Leistungen wird neben dem jeweiligen OP-Tarif auch diejeweilige Grundleistung (Ordination, Ordination im Bereitschaftsdienst, Ordinationaußerhalb der Sprechstunde, Erstkontaktordination, Nachtordination) samt allfälligerZuschläge (zB Facharztzuschlag) vergütet.d) Bei besonderer Schwierigkeit einer Operation kann mit Begründung die nächsthöhereOP-Gruppe verrechnet werden.e) Der für die Erbringung der OP-Leistungen erforderliche Sachaufwand kann zusätzlichverrechnet werden, so weit er nicht als Ordinationsbedarf von der <strong>Tiroler</strong><strong>Gebietskrankenkasse</strong> ihren Versicherten beigestellt wird.Anmerkung: Die Textierung „erster Verband“ in einzelnen Positionen schließteinen Gipsverband nicht mit ein.Mit Ausnahme der Gipsverbandpositionen, der Leistungen auf demGebiet der Röntgendiagnostik sowie der großen Anästhesieleistungen(Pos. 86a, 87, 88) sind sämtliche (chirurgische)Sonderleistungen nicht gleichzeitig mit den OP-Leistungenverrechenbar.71


OP-Gruppe IPos.Nr. TextF.Gr.OP01 Einrichtung und erster Verband von AL.C.K.O.UC.Luxationen kleiner GelenkeOP02 Operative Entfernung von AL.C.D.G.HO.O.UC.Fremdkörpern aus Weichteilen inkl.Naht; Entfernung subcutan gelegenertastbarer Fremdkörper mit IncisionundNaht (mit Situsangabe)OP03 Excision kleiner Wunden bis 5 cm AL.AU.C.D.G.HO.(Wundtoilette) inkl. Wundverschluss K.O.UC.UR.OP04 Incision eines oder mehrerer AL.AU.C.D.G.HO.oberflächlich gelegener eitrigerK.O.UC.UR.Prozesse (zB Paronychie, Panaritiumsubcutaneum, oberflächliche Phlegmoneu.ä.)OP05 Nagelextraktion an Finger oder Zehe AL.C.D.K.O.UC.OP06 Unblutige Einrichtung und erster AL.C.HO.K.O.UC.Verband bei Frakturen kleinerKnochen (Nasenbein, Unterkiefer,Phalangen der Finger und Zehen,Fibulaschaftbrüche)Anmerkung: Bei mehreren Brüchendesselben Strahles nur einmalverrechenbar.OP07 Punktion eines Gelenkergusses (nicht AL.C.O.UC.ident mit Pos. 59 und 60 derHonorarordnung)OP08 Radikaloperation eines Unguis AL.C.D.O.UC.incarnatus an der Großzehe(Nicoladoni, Nagelkeilexcision)OP-Gruppe IIOP09 Operative Entfernung tief sitzender AL.C.D.G.HO.O.UC.Fremdkörper inkl. Naht; OperativeEntfernung tiefer, nicht tastbarer,jedoch röntgenologisch oder sonographischlokalisierter Fremdkörper(Situsangabe)OP10 Excision und Versorgung einer AL.AU.C.D.G.HO.K.Wunde von 5 - 10 cm inkl. Wundver- O.UC.UR.schlussOP11 Incision großer tief liegender eitriger AL.C.D.G.HO.O.UC.Prozesse, Radikaloperation einesPanaritium subcutaneum inkl.Wundverschluss72


Pos.Nr. Text F.Gr.OP12 Unblutige Einrichtung und erster Ver- AL.C.O.UC.band von Luxationen des Schulter-,Hand- oder SprunggelenkesOP13 Unblutige Einrichtung und erster Ver- AL.C.O.UC.band bei Frakturen des Oberarmes,Unterarmes, Unterschenkels, desSchlüsselbeines und Schulterblattessowie des Mittelfußes, der Mittelhandoder des Knöchels und bei einerBandruptur am Knie oder amSprunggelenkOP14 Excision und Versorgung von Wunden AL.AU.C.D.bis 5 cm im Gesichtsbereich inkl.HO.O.UC.WundverschlussOP-Gruppe IIIOP15 Entfernung einer Bursa (Schleim- AL.C.O.UC.beutel) im Zuge einer Wundversorgunginkl. WundverschlussOP16 Excision und Versorgung einer großen AL.C.O.UC.Wunde über 10 cm bzw. über 5 cm imGesichtsbereich inkl. WundverschlussOP17 Entfernung tiefgelegener, röntgenolo- AL.C.D.G.HO.gisch oder sonografisch nicht lokali- O.UC.sierbarer Fremdkörper inkl. WundverschlussOP18 Sehnennaht (ein bis zwei Sehnen) inkl. AL.C.O.UC.WundverschlussOP19 Unblutige Reposition der Ellenbogen-, AL.C.O.UC.Knie- oder Hüftluxation mit VerbandHONORARTARIFE FÜR OP-LEISTUNGEN:ab 1.1.2012 ab 1.1.2013€ €OP - Gruppe I 50,62 51,63OP - Gruppe II 92,01 93,85OP - Gruppe III 156,41 159,5473


SONOGRAFIEKATALOGgültig ab 1.1.1999Besondere Bestimmungen1. Die im Leistungskatalog angeführten sonografischen Untersuchungen können gegenüberder <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> von Vertragsärzten verrechnet werden, deren Sonderfachin entsprechender Abkürzung bei der jeweiligen Position angeführt ist und die zurVerrechnung gegenüber der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> gemäß Punkt 3. berechtigt sind.2. In Zuweisungsfällen sind grundsätzlich nur die vom Vertragsarzt verlangtenUntersuchungen verrechenbar. Der Zuweisungschein hat die Diagnose, explizit dieDurchführung als „sonografische Untersuchung“ und die genaue Bezeichnung des zuuntersuchenden Organes bzw. der Organgruppe bzw. des Untersuchungsfeldes (derUntersuchungsregion) zu enthalten. Vertragsfachärzte für Radiologie können sonografischeUntersuchungen nur über ärztliche Zuweisungen verrechnen.Die Verrechenbarkeit und Honorierung der im Leistungskatalog angeführtensonografischen Leistungspositionen ist für alle Vertragsfachärzte mit Ausnahme derVertragsfachärzte für Radiologie wie folgt beschränkt:UR.:C.HO.K.N.NP.P.PN.O.UC.:I.:65% der § 2-Fälle pro Quartal35% der § 2-Fälle pro Quartal34% der § 2-Fälle pro QuartalFür Vertragsfachärzte für Radiologie beträgt die Limitierung für alle Sonografieleistungen50% aller Abrechnungsfälle. Alle auf einem Abrechnungsschein (Überweisungsschein,Wahlarzt-Antrag) verrechneten Sonografieleistungen gelten als ein Abrechnungsfall.3. Vertragsärzte sind zur Verrechnung von sonografischen Untersuchungen berechtigt, wennsie ihre fachliche Qualifikation und Geräteausstattung entsprechend denSonografierichtlinien der Österreichischen Ärztekammer gegenüber der Ärztekammer fürTirol nachweisen, die eine entsprechende Information an die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>weiterleitet.4. Soweit der Tarif Sammelpositionen (Organgruppentarife) enthält, die aus mehreren für sichallein verrechenbaren Leistungen (Einzeluntersuchungen von Organen) zusammengesetztsind (komplette Untersuchungen), werden Kombinationen dieser Einzeluntersuchungeninsgesamt höchstens mit jenem Betrag vergütet, der dem Honorar für die kompletteUntersuchung entspricht.5. Mit den jeweiligen Tarifsätzen sind sämtliche Kosten zur Durchführung der im Leistungskatalogangeführten Untersuchungen einschließlich der Dokumentation der Untersuchungsergebnisseabgegolten.74


6. Die erbrachten Untersuchungen sind vom Vertragsarzt mittels geeigneter Abbildungssystemezu dokumentieren und darüber Aufzeichnungen zu führen. Diese sindmindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>vorzulegen.7. In Zuweisungsfällen sind die Untersuchungsergebnisse (Bilddokumentation sowie Befunddurchschrift)dem zuweisenden Vertragsarzt zur Verfügung zu stellen.8. Sonderbestimmungen für zuweisende Vertragsärzte: Zuweisende Vertragsärzte haben dieim Zusammenhang mit einer Zuweisung relevanten vorgenannten Bestimmungen zuberücksichtigen.ULTRASCHALLDIAGNOSTIKAbdomen und RetroperitoneumPos.Nr. Positionstext ab 1.1.2012 ab 1.1.2013 F.Gr.€ €US01 Sonografie der Leber, Gallenblaseund Gallenwege20,71 21,12 R.C.I.K.US02 Sonografie des Pankreas 25,33 25,84 R.C.I.K.US03 Sonografie des Oberbauches(jedenfalls der Leber, Gallenblase,Gallenwege, Milz und desPankreas)38,31 39,08 R.C.I.K.US04 Sonografie der Milz 17,23 17,57 R.C.I.K.UC.US05 Sonografie der Nieren,Nebennieren und desRetroperitoneums (einschl. derBauchaorta)25,33 25,84 R.C.I.K.UR.US08 Sonografie des Unterbauches 25,33 25,84 C.I.K.US10US11Sonografie des Unterbauches (Pos.US08) und/oder endovaginaleSonografieSonografie des Unterbauches (Pos.US08) und/oder transrektaleProstata-Sonografie27,58 28,13 R.27,58 28,13 UR.R.Die Unterbauchsonografie nach den Positionen US08, US10 und US11 umfasst je nach Fachgebiet:Harnblase einschließlich Restharnbestimmung, Prostata, Uterus, Adnexe, Appendix,Raumforderungen.75


Small-parts-DiagnostikPos.Nr. Positionstext ab 1.1.2012 ab 1.1.2013 F.Gr.€ €SP01 Sonografie der Schilddrüse undNebenschilddrüse24,87 25,37 R.C.I.K.SP02SP03Sonografie der Halsweichteile (zBMundboden, Zunge, Lymphknoten,Speicheldrüsen, Kieferwinkel,Raumforderungen)Die gleichzeitige Verrechnung derPosition SP06 im gleichenUntersuchungsfeldistausgeschlossen.Sonografie der Nasennebenhöhlenbei Verdacht auf akute Sinusitis36,80 37,54 R.HO.6,50 6,63 HO.SP05 Sonografie der Mamma beiunklarem Mammografiebefund (jeSeite)SP06 Sonografie von oberflächlichenRaumforderungen (zB Zysten,Tumore,Hämatome,Lymphknoten)12,78 13,04 R.11,49 11,72 R.C.SP07SP09Diagnostische Untersuchnung desBewegungsapparates, insbesondereWeichteile einer Schulter,Achillessehnen und BakerzysteDas Untersuchungsfeld istanzugeben.Sonografie der kindlichen Hüftenim 1. Lebensjahr beiKrankheitsverdacht21,46 21,89 R.O.UC.30,61 31,22 R.K.O.SP10 Sonografie des Scrotalinhaltes 24,87 25,37 R.K.UR.C.76


Doppler-DiagnostikPos.Nr. Positionstext ab 1.1.2012 ab 1.1.2013 F.Gr.€ €DS01 Bidirektionale Dopplersonografie 15,34 15,65 C.I.der Extremitätenarterien mitMessung der distalenArteriendrucke, Registrierung derStrömungskurve der Extremitätenarterien,Durchführung eventuellerFunktionsteste sowieDokumentation und Beurteilungfür C. nur verrechenbar, wennZusatzfachausbildung „Gefäßchirurgie“nachgewiesen.Auch bei Messung allerExtremitäten ist diese Position nureinmal verrechenbar.DS02 Bidirektionale Dopplersonografieder Extremitätenvenen mitRegistrierung der Strömungskurve,Durchführung eventuellerFunktionstestesowieDokumentation und Beurteilungbei Beinveneninsuffizienz15,34 15,65 C.I.DS03Die Position DS01 und DS02 sindzusammen nur mit Begründungverrechenbar.BidirektionaledopplersonografischeUntersuchung des Carotis- undVertebralis-Arteriensystems sowieder periorbitalen Arterien mitKompressionsmanöver undDokumentationDie Positionen DS03 und FD01sind gemeinsam nichtverrechenbar.22,97 23,43 I.N.NP. P.PN.DS04 Zuschlag zu Pos. FD01 fürdopplersonografische Untersuchungder Periorbitalarterien mitKompressionsmanöver undDokumentation (bei Verdacht aufhaemodynamisch signifikante8,84 9,02 R.I.N. NP.P.PN.77


Stenose im nicht einsehbarencervikalen Abschnitt, sowieintrakraniell)Die Zuschlagsposition ist nichtverrechenbar, wenn beizugewiesenen Patienten bereits einbidirektionaler Sonografiebefundnach Position DS03 vorliegt.FarbduplexdiagnostikPos.Nr. Positionstext ab 1.1.2012 ab 1.1.2013 F.Gr.€ €FD01 Farbduplexsonografie des Carotis- 44,80 45,70 R.I.N. NP.P.PN.und VertebralisarteriensystemsDie Positionen DS03 und FD01 sindgemeinsam nicht verrechenbar.FD02Zuschlag zu den Positionen US01sowie US03 für Farbduplexsonografiebei Verdacht auf Pfortaderverschlussim B-Bildfür C. nur verrechenbar, wennZusatzfachausbildung „Gefäßchirurgie“nachgewiesen.7,63 7,78 R.C. I.K.FD03 Zuschlag zu Position US05 fürFarbduplexsonografie des Körperstammesbei Aneurysmen,insbesondere der BauchaortaFD04 Farbduplexsonografie derExtemitätenarterien bei Vorliegeneines pathologischen bidirektionalenDopplersonografiebefundes19,12 19,50 R.C.I.38,31 39,08 I.C.R.für C. nur verrechenbar, wennZusatzfachausbildung „Gefäßchirurgie“nachgewiesen.Auch bei Messung aller Extremitätenist diese Position nur einmalverrechenbarFD05 Farbduplexsonografie derExtremitätenvenen bei Vorliegeneines klinischen Hinweises auf eineakute Thrombose der tiefen Beinvenen38,31 39,08 I.C.R.für C. nur verrechenbar, wennZusatzfachausbildung „Gefäßchirurgie“78


nachgewiesen.Auch bei Messung der Extremitäten istdiese Position nur einmalverrechenbar.EchokardiografiePos.Nr. Positionstext ab 1.1.2012 ab 1.1.2013 F.Gr.€ €EK01 Echokardiografie mit zweidimensionaler49,66 50,65 I.Darstellunginklusive TM-Registrierung (inkl.Befunderstellung)oderEchokardiografie mit zweidimensionalerDarstellunginklusiveTM-Registrierung (inkl. Befunderstellung)und einschließlichDopplersonografie des Herzens mitgepulstem und/oder CW DopplerVerrechenbar in folgendenIndikationen: Diagnose, Beurteilungund Kontrolleangeborener oder erworbenerVitien; Beurteilung des pulmonalarteriellenDruckes; Beurteilungder systolischen und diastolischenLinksventrikelfunktion.79


SONDERLEISTUNGEN AUS DEM FACHGEBIETDER RÖNTGENOLOGIEA. Allgemeine Bestimmungen1. Berechtigung:Zur Erbringung und kassenmäßigen Verrechnung von Leistungen auf dem Gebiet derRöntgendiagnostik sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt:a) Fachärzte für Röntgenologieb) Lungenfachärztec) Fachärzte mit Röntgenberechtigung auf Grund von Sondervereinbarungen.d) Alle Fachärzte der übrigen Fachgebiete und die Ärzte für Allgemeinmedizin nur imFall der Ersten-Hilfe-Leistung und deren Nachbehandlung.Zur Erbringung und kassenmäßigen Verrechnung von Leistungen auf dem Gebiet derRöntgentherapie sind nur Fachärzte für Röntgenologie berechtigt, lediglich Bucky-Bestrahlungen können auch von Dermatologen erbracht und verrechnet werden.Fachärzte für Röntgenologie können auf Kassenkosten nicht direkt, sondern nur überZuweisung in Anspruch genommen werden, hingegen können Lungenfachärzte und solchenach Punkt 1 lit. c nur Röntgenleistungen ihres Fachgebietes auch ohne Zuweisung erbringen.2. Aufzeichnungen:Über die Art der getätigten Röntgenleistungen sind Aufzeichnungen zu führen, eineDurchschrift des erhobenen Befundes samt den dazugehörigen Unterlagen ist durchmindestens 5 Jahre aufzubewahren. Dem behandelnden Arzt, der Ärztekammer und derKasse ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.3. Honorierung:Die Honorierung aller von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und/oder Vertragsfachärzte(ausgenommen Fachärzte für Röntgenologie) erbrachten Leistungen erfolgt zumWert der 1. Punktegruppe.Honoriert können nur jene Röntgenleistungen werden, die auf dem Überweisungsscheintatsächlich beantragt worden sind. Bei erwünschten Nachkontrollen sind vomzuweisenden Arzt jeweils eigene Überweisungsscheine auszustellen. Nur technischeinwandfreie Aufnahmen sind verrechenbar. Die Verwendung der Filmformate hat nachden Grundsätzen des medizinisch Notwendigen und Zweckmäßigen zu erfolgen.80


B. RöntgendiagnostikPos.Nr. Art der Leistung F.Gr. Eigener Punktewert:Röntgen1. Honorartarif für Röntgenologen:501 Einfache Durchleuchtung (Unkostenverrechnungnach Position 518)10 Punkte502 Trachea (Durchleuchtung und Aufnahme-Unkostenverrechnung nach Position 518+Filmformat im Bedarfsfalle)10 Punkte503 Lunge (Durchleuchtung und Aufnahme),Orthodiagramm, Herzaufnahme undRippenaufnahme (Unkostenverrechnungnach Position 518 + Filmformat imBedarfsfalle)10 Punkte503a Mammografieje Mamma in beiden Ebenen7 Punkte504 Ösophagus (Unkostenverrechnung nachPosition 519)15 Punkte505 Magen-Duodenum, Magen-Darm-Passage,Appendix per os (Unkostenverrechnungnach Position 520)16 Punkte506 Irrigoskopie (Unkostenverrechnung nachPosition 521)16 PunkteBei den folgenden Positionen 507 bis 509und 513 bis 517 des Honorartarifes ist jenach Aufnahmeformat die Unkostenverrechnungnach den Positionen 522 bis 531durchzuführen!507 Gallenblase, Cholecystografie 10 Punkte508 Urografie einschl. Urethrocystografie 13 Punkte509 Salpingografie 16 Punkte509a Phlebo- oder Venografie, je Extremität(tief- und oberflächlich einschließlichDurchleuchtung und Injektion)25 Punkte509b Arthrografie des Hand-, Knie- oderSchultergelenkes10 Punkte510 Zähne, 1 bis 3 Aufnahmen (Unkostenverrechnungnach Position 532)6 Punkte511 Zähne, 4 bis 6 Aufnahmen (Unkostenverrechnungnach Position 532)10 Punkte512 Zähne, 7 bis 10 Aufnahmen (Unkostenverrechnungnach Position 532)13 Punkte513 Extremitäten (obere und untere mitAusnahme des Hüftgelenkes)10 Punkte81


Pos. Nr. Art der Leistung F.Gr. Eigener Punktewert:Röntgen514 Hüftgelenk, Schwangerschaft 13 Punkte514a Halswirbelsäule 13 Punkte514b Brustwirbelsäule 13 Punkte514c Lendenwirbelsäule 13 Punkte514d Beckenübersicht 13 Punkte515 Schädelbasis 16 Punkte515a Hirnschädel oder Schädelgrundbilderpaar 16 Punkte515b Schläfenbein 16 Punkte515c Nasennebenhöhlen 13 Punkte515d Unterkiefer 13 Punkte516 Fremdkörperlokalisation am Stamm,einschl. Hüftgelenk oder Schädel20 Punkte517 Fremdkörperlokalisation an Extremitäten 15 Punkte517a Fistelfüllung als Zuschlag zu denPositionen 513 bis 5174 Punkte2. Honorartarif für Fachärzte mit Röntgenberechtigung:601 Einfache Durchleuchtung (Unkostenverrechnungnach Position 618)8 Punkte602 Trachea (Durchleuchtung und AufnahmeUnkostenverrechnung nach Position 618+Filmformat im Bedarfsfalle)8 Punkte603 Lunge (Durchleuchtung und Aufnahme),Orthodiagramm, Herzaufnahme undRippenaufnahme (Unkostenverrechnungnach Position 618 + Filmformat imBedarfsfalle)8 Punkte605 Magen-Duodenum, Magen-Darm-Passage,Appendix per os (Unkostenverrechnungnach Position 620)12 Punkte613 Extremitäten (obere und untere mitAusnahme des Hüftgelenkes)8 Punkte614 Hüftgelenk 10 Punkte614a Halswirbelsäule 10 Punkte614b Brustwirbelsäule 10 Punkte614c Lendenwirbelsäule 10 Punkte614d Beckenübersicht 10 Punkte615 Schädelbasis 12 Punkte615a Hirnschädel oder Schädelgrundbilderpaar 12 Punkte615b Schläfenbein 12 Punkte615c Nasennebenhöhlen 10 Punkte615d Unterkiefer 10 Punkte82


Erläuterungen zum Honorartarif für Röntgendiagnostik:a) Das Röntgenhonorar wird nach folgenden Grundsätzen verrechnet:Für Fachröntgenologen und Lungenfachärzte, wenn es ihr Fachgebiet betrifft, mit 100%,für Fachärzte der übrigen Fachgebiete und Ärzte für Allgemeinmedizin im Falle derErsten Hilfe und deren Nachbehandlung ebenfalls mit 100%.Ärzte anderer Fachgebiete mit Röntgenberechtigung dürfen auf Grund vonSondervereinbarungen im Bedarfsfalle die Positionen 601 bis 603, 605 und 613 bis 615dmit 75% des Honorartarifes für Röntgendiagnostik in Rechnung stellen.b) Bei Vornahme von Röntgenleistungen ein und derselben Position in ein und demselbenUntersuchungsgang kann der Honorartarif nur einmal in Ansatz gebracht werden. DerBegriff "Untersuchungsgang" ist im Zusammenhang mit Röntgenuntersuchungen mit demVorgang der Einbringung der zur Röntgenaufnahme bestimmten auch paarigenKörperabschnitte in den Strahlengang der Röntgenanlage in den erforderlichenAufnahmeebenen für die Anfertigung der zugehörigen Röntgenaufnahmen festgelegt. BeiVersorgung von Frakturen nach Position 103 und 104 kann durch den Facharzt für(Unfall-)Chirurgie oder durch den Arzt für Allgemeinmedizin im Falle der Ersten-Hilfe-Leistung und deren Nachbehandlung das Röntgenhonorar ein zweites Mal verrechnetwerden.c) Zielaufnahmen:Als Zielaufnahme gilt die in den Durchleuchtungsvorgang eingeschobeneRöntgenaufnahme eines umschriebenen Organs oder Organteiles (Lunge, Magen,Gallenblase usw.). Hiefür kann neben dem Honorartarif für die Durchleuchtung desbetroffenen Organs nur das Filmformat zusätzlich verrechnet werden. Zielaufnahmenüber das medizinisch vertretbare Routineausmaß hinaus sollten grundsätzlich nur danngemacht werden, wenn sich diese zur genauen Abklärung eines bei der Durchleuchtungerhobenen pathologischen Befundes als notwendig erweisen.3. Röntgenhilfspositionen:Pos. Nr. Art der Leistung F.Gr. Eigener Punktewert:Röntgen557 Intravenöse Injektion von Kontrastmitteln 4 Punkte560 Kathetherismus beim Mann 4 Punkte561 Kathetherismus bei der Frau 2 Punkte559 Intraartikuläre Punktion eines großenGelenkes evtl. mit Füllung564 Intravenöse Dauertropfinfusion vonKontrastmitteln584 Lokalanaesthesie kleiner Gebiete fürGelenksfüllungen und/oder PunktionenZum Punktewert großerSonderleistungen:15/II10/II2/II83


4. Unkostentarif:Art der LeistungPos. Nr.A-Tarif B-TarifEinfache Durchleuchtung 518 618 518PÖsophagus 519 519PEin- bis mehrmalige Durchleuchtung mit Kontrastmasse per os,Magen-Darm-Trakt 520 620 520PColon per Kontrast-Klysma 521 521PAufnahme 9/12 522 622 522PAufnahme 13/18 523 623 523PAufnahme 18/24 524 624 524PAufnahme 18/35 525 625 525PAufnahme 15/40 526 626 526PAufnahme 20/40 527 627 527PAufnahme 24/30 528 628 528PAufnahme 30/40 529 629 529PAufnahme 35/35 530 630 530PAufnahme 35/43 531 631 531PZahnfilm 532Tomografie 20% Zuschlag zu den Röntgenunkostender Schichtaufnahme 533Zuschlag zur Mammografieaufnahme 18 x 24 je533b(maximal 4 Aufnahmen und entsprechendeIndikation) Unkosten für Bildverstärker oderFernsehkette durch Radiologen oder Lungenfachärzte,bei mitgeteilter Verwendung einesBildverstärkers (höchstens zweimal je Fall) 534Bucky-Bestrahlungen (auch für Dermatologen)534afür eine Sitzung, ohne Rücksicht auf die Zahl derFelderBildverstärkerzuschlag für digitalisierte Geräte534d10% - Zuschlag zu Pos. Nr. 534Erläuterungen zum Unkostentarif für Röntgendiagnostik:a) In Fällen der Ersten-Hilfe-Leistung und deren Nachbehandlung werden den Ärzte fürAllgemeinmedizin bei Verwendung eigener Apparaturen die Unkosten nach den für diePos. 518P bis 531P geltenden Tarifen, den Fachärzte nach dem A-Tarif vergütet.Fachröntgenologen und Lungenfachärzte, welche über eine entsprechende Röntgeneinrichtungverfügen (Vierventilapparat - 125 KV - 300 mA oder 90 KV - 500 mA),erhalten ebenfalls die Röntgenunkosten nach dem A-Tarif vergütet. Fachärzte mitRöntgenberechtigung auf Grund von Sondervereinbarungen erhalten bei Verwendung vonkrankenhauseigenen Apparaturen (Röntgenapparaten und Entwicklungsvorrichtungen)den Unkostentarif nur in Höhe des B-Tarifes vergütet.84


) Die Kontrastmittel werden pro-ordinatione zur Verfügung gestellt. Bei intravenöserInjektion des Kontrastmittels ist die Verrechnung der Position 557, bei intravenöserInfusion des Kontrastmittels die Verrechnung der Position 564 berechtigt.Bei der retrograden Urografie und bei der Salpingografie sind die entsprechendenVerrichtungen vom zuständigen Urologen nach Position 169 bzw. vom Gynäkologennach Position 128 abzurechnen.c) Bei Anwendung der Position 501 bzw. 601 des Honorartarifes kann nur die hiezukorrespondierende Position 518 bzw. 618 des Unkostentarifes oder umgekehrt verrechnetwerden.Zur besonderen Beachtung:Für den Erste-Hilfe-Fall sind zum Nachweis der traumatischen (und pathologischen)Skelettveränderungen Röntgenaufnahmen erforderlich; da eine Durchleuchtung (Position501 und 518 des Röntgentarifes) für diesen Zweck unzureichend ist, erfolgt hiefür keineHonorierung. Bei Fremdkörperlokalisationen nach Position 516 und 517 ist dieVerrechnung der Position 518 (= Durchleuchtung) ohne Filmformate möglich.d) Die Punktewerte des Honorartarifes sowie der Unkostentarif sind dem Verzeichnis derHonorar-Tarife auf den Seiten 8 bis 14 dieser Honorarordnung zu entnehmen.C. Röntgentherapie1. Honorartarif für fachärztliche Untersuchungen:Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. Eigener Punktewert:Röntgen535 Einmalige röntgenfachärztliche Beratung,ohne anschließende Strahlenbehandlung8 Punkte536 Ordination zwischen zwei Serienbestrahlungenoder eine Kontrolluntersuchungzwischen einer Serienbestrahlung4 Punkte2. Honorartarif für Röntgentherapie: (Erstellung nach Bestrahlungsgruppen)537 Bestrahlungsgruppe I 4 Punkte(Maximal bis 6 Felder pro Erkrankungsherd)Für: Arthrosis und ArthritisBursitisCalcaneusspornCongelationEkzemEntzündungenEpicondylitisEpididymitisErysipelErysipeloidFurunkelGranulomKarbunkelLichen ruber planusParonychieParotitis85


PeriodontitisPeriostitisPernionesPityriasis roseaPruritus aniPsoriasisSchweißdrüsenabszess und Tbc der SehnenscheidenPos. Nr. Art der Leistung F.Gr. Eigener Punktewert:Röntgen538 Bestrahlungsgruppe II 8 Punkte(Maximal bis 6 Felder pro Erkrankungsherd)Für: Abscessus frigidusAkne vulgaris und RosaceaAktinomykose der HautAngina pectorisAngioneurosenAsthma bronchialeBasedowCondylomata acuminataFolliculitis scleroticans nuchaeHerpes ZosterHyperhidrosisInduratio penisplasticaKeloidKlimakterische BeschwerdenKraurosis vulvaeLupus vulgarisLymphomata tbcMastitisNeuralgienPeritonitis tbcsowie Adnex TbcPolycythaemiarubra veraPeriphlebitis retinaeProstatitisPruritus vulvaeScrofulodermaSyringomyelieTbc der Knochen und GelenkeTbc der HautTbc laryngisTbc der sichtbaren Schleimhäuteund des AugesThymushyperplasieUlcus ventriculi et duodeni86


Pos.Nr. Art der Leistung F.Gr. Eigener Punktewert :Röntgen539 Bestrahlungsgruppe III 17 Punkte(Maximal bis 10 Felder pro Erkrankungsherd)Für: Angina tonsillaris(Tonsillenhypertrophie)ClavusEpilationEpitheliom(Canceroid)FavusGlaucomHaemangiomHerpes tonsuransMetropathienMykosis fungoidesMyoma uteriProstatahypertrophieRhinoskleromSeborrhoea oleosaTrichophytieTbc des DarmesTbc des UrogenitaltraktesWarzen540 Bestrahlungsgruppe IV 33 Punkte(Feldbeschränkung entfällt)Für: Aktinomykose (tiefer Sitz)Carcinomata u.a. maligneGeschwülste: Lippen, Kiefer, Pharynx,Strumamaligna, Zunge, Körperstamm,Rückenmark, Becken, Urogenitaltrakt(Hypernephrom, Seminom)EpitheleinsprossungHydrocephalusLeukämieLymphogranulomatoseMediastinaltumoreKnochentumorePapilloma laryngis541 Bestrahlungsgruppe V 50 Punkte(Feldbeschränkung entfällt)Für: Carcinoma uteriHirntumorenMammacarcinomMaligne TonsillengeschwülsteMaligne Geschwülste des Verdauungstraktes(Ösophagus, Magen-Darm)87


Erläuterungen zum Honorartarif für Röntgentherapie:Bei Verabreichung der ersten Serie einer Röntgentherapie kann die Punkteanzahl derentsprechenden Bestrahlungsgruppe verrechnet werden. Bei jeder weiteren Serieeiner Röntgentherapie kommt die Punktezahl der nächstniedrigerenBestrahlungsgruppe zur Verrechnung.3. Unkostentarif für Röntgentherapie:542 1 F543 100 RErläuterungen zum Unkostentarif für Röntgentherapie:Zu Position 542:Das "F" bedeutet das jeweilige Bestrahlungsfeld, ohne Rücksicht auf dessenAusdehnung.Zu Position 543:Unter "R" ist die Röntgendosis zu verstehen (für Röntgen- oder Röntgen-Kontakt-Therapie).4. Honorartarif für Röntgentherapie, Nah- und Kontaktbestrahlungen:Wie bei den Positionen 537 bis 541!5. Unkostentarif für Röntgentherapie, Nah- und Kontaktbestrahlungen:1. bis zu 10.000 R2. von 10.000 bis 20.000 R3. von 20.000 R aufwärtsDie Punktewerte des Honorartarifes und der Unkostentarif der Röntgentherapie sowie dieTabelle zum Unkostentarif für Röntgen-Nah- und Kontaktbestrahlungen sind dem Verzeichnisder Honorartarife auf den Seiten 8 bis 14 dieser Honorarordnung zu entnehmen.88


KATALOGder Vertragsleistungen für med.-diagn. LaboratorienBESONDERE BESTIMMUNGEN1. Vertragsfachärzte für Labormedizin können auf Kassenkosten nicht direkt, sondern nurim Falle der Überweisung in Anspruch genommen werden.2. Es können nur jene Leistungen verrechnet werden, die vom überweisenden Arzt verlangtwurden.3. Überweisungsscheine ohne Angabe von Laboreinzelleistungen durch den überweisendenArzt werden nicht honoriert.4. Mit den Tarifsätzen sind die Kosten aller zur Durchführung von Laboruntersuchungennötigen Einmal-Geräte, Chemikalien, Reagenzien, Farbstoffe usw. sowie dererforderlichen pharmazeutischen und sonstigen Präparate abgegolten;Ausnahme:Relefact wird pro-ordinatione zur Verfügung gestellt.5. Über die erbrachten Laborleistungen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Durchschriftender erhobenen Laborbefunde müssen mindestens 3 Jahre hindurch aufbewahrt werden; siesind dem Krankenversicherungsträger oder der Ärztekammer für Tirol zur Verfügung zustellen.6. So weit der Tarif Positionen enthält, die aus mehreren für sich allein verrechenbarenLeistungen (Einzeluntersuchungen) zusammengesetzt sind (komplette Untersuchungen),können Kombinationen dieser Einzeluntersuchungen bei deren gesonderter Abrechnunginsgesamt höchstens mit jenem Betrag vergütet werden, der dem Honorar des jeweiligenLaborblockangebotes entspricht.7. Schnelltests (Streifen, Tabletten o. ä.) sind nur bei den mit "ST" bezeichneten Positionenverrechenbar.8. Alle erbrachten Leistungen sind unter Angabe der Positionsnummern zu verrechnen.Pos.Nr.Punkte:GRUPPE 1: MORPHOLOGISCHE BLUTUNTERSUCHUNGEN1.01 Komplettes Blutbild : Zählung und Beurteilung der Erythrozyten undLeukozyten, Differenzialzählung, Hämatokrit- und Hämoglobinbestimmung.Errechnung der sich aus der Zählung und Messungergebenden Paramenter .......................................................................... 1301.02 Rotes Blutbild: Zählung und Beurteilung der Erythrozytzen, Hämatokritund Hämoglobinbestimmung. Errechnung der sich aus derZählung und Messung ergebenden Parameter ........................................ 501.03 Erythrozyten-Zählung ........................................................................... 301.04 Hämoglobin-Bestimmung .................................................................... 201.07 Retikulozyten-Zählung ......................................................................... 5089


Pos.Nr.Punkte:1.08 Hämatokrit ......................................................................................... 301.09 Osmotische Erythrozytenresistenz ..................................................... 1101.10 Untersuchung auf Blutparasiten im Ausstrichpräparat oder dickenTropfen ............................................................................................... 1001.11 Weißes Blutbild : Leukozyten- und Differenzialzählung,Beurteilung ......................................................................................... 901.12 Leukozyten-Zählung .......................................................................... 301.15 Zytochemische Spezialfärbung (höchstens 2 verrechenbar), je ......... 100GRUPPE 2: CHEMISCHE UNTERSUCHUNG DES BLUTES2.01 Blutzucker-Bestimmung .................................................................... 502.02 Oraler Glucose-Toleranztest oder Tagesprofil (mindestens dreiBlutzuckerbestimmungen) ................................................................. 1802.03 Tolbutamidtest oder Dextrosebelastung (mindestens dreiBestimmungen) .................................................................................. 1902.03A HbA1c - bei bekanntem Diabetes 1-mal pro Quartal, nicht gleichzeitigmit Pos. 2.03B verrechenbar ...................................................... 1502.03B Fructosamin - bei bekanntem Diabetes 1-mal pro Quartal, nichtgleichzeitig mit Pos. 2.03A verrechenbar ............................................ 502.04 Harnstoff oder Reststickstoff oder BUN ............................................ 502.05 Harnsäure ........................................................................................... 502.07 Kreatinin ............................................................................................. 502.08 Gesamteiweiß-Bestimmung ............................................................... 502.09 Elektrophorese der Serumproteine (einschließlich Gesamteiweiß-Bestimmung) ...................................................................................... 2202.10 Weltmann-Koagulationsband (nicht zur Leberdiagnostik) ................ 402.11 Thymoltrübungsreaktion .................................................................... 302.12A HDL-Cholesterin ................................................................................ 602.13 Triglyceride (Neutralfette) ................................................................. 502.14 Gesamtcholesterin .............................................................................. 502.15 Kalium ................................................................................................ 502.16 Natrium .............................................................................................. 502.17 Lithium (nur im Rahmen der Lithiumtherapie verrechenbar) ............ 502.18 Kalzium .............................................................................................. 502.19 Magnesium ......................................................................................... 502.20 Standard-Bikarbonat (Alkalireserve) ................................................. 902.21 Phosphor ............................................................................................. 502.22 Chloride .............................................................................................. 502.24 Eisen ................................................................................................... 502.24A Kupfer ................................................................................................ 802.24B Zink ...................................................................................................... 5090


Pos.Nr.Punkte:2.24C Mikroelemente (Spurenelemente) und Schwermetalle mittels AASoder Massenspektrometrie (nur 1 Element mit ausf. med. Begründungpro Zuweisung verrechenbar, vorherige chefärztlicheGenehmigung erforderlich), je 3502.25 Eisenbindungskapazität einschließlich Serumeisenbestimmung ....... 1502.26 Ferritin - nur zur Anaemieabklärung, nicht zur Erstdiagnostik ......... 1502.28 Gesamtbilirubin, direktes und indirektes Bilirubin ............................ 502.29 -Amylase .......................................................................................... 502.30 Saure Phosphatasen, gesamt .............................................................. 502.31 Alkalische Phosphatase ...................................................................... 502.32 GOT (ASAT) ..................................................................................... 502.33 GPT (ALAT) ...................................................................................... 502.34 LDH ................................................................................................... 502.35 CK (Creatin-Kinase) .......................................................................... 502.36 LAP (Leucin-Amino-peptidase) Aminosäurearylamidase ................. 502.37 GLDH ................................................................................................. 502.38 -GT ................................................................................................... 502.39 Cholinesterase .................................................................................... 502.50 -HBDH ............................................................................................. 502.52 Aplha 1 – Antitrypsin........................................................................... 1002.53 Albumin - nicht gleichzeitig mit Serumelektrophorese Pos. 2.09 ......verrechenbar......................................................................................... 1002.54 Aldolase ............................................................................................... 502.55 CK-MB-Isoenzym (Aktivitäts- oder Massebestimmung) nur bei .......Myocardinfarktverdacht und erhöhtem CK verrechenbar ................... 502.56 Coeruloplasmin ....................................................................................bei Verdacht auf Morbus Wilson ......................................................... 1002.57 Haptoglobine........................................................................................nur zur Anämiediagnostik.................................................................... 1002.58 Lipase (ab 1.1.2011)............................................................................. 502.59 Lipoprotein a (Lp a) .............................................................................nur bei Hypercholesterienämie ............................................................ 1252.60 Saure Phosphatase................................................................................ 50GRUPPE 3: SEROLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN DES BLUTESInfektserologische Untersuchungen im Rahmen einer prophylaktischenImpfung (Indikationsstellung bzw. Bestätigung des Impferfolges) sind nichtverrechenbar.3.01 Lipoid-Antigentest auf Lues (VDRL) ................................................ 403.02 TPHA ................................................................................................. 903.02A Indirekter Immunfluoreszenztest auf Lues (FTA-ABS)(nur bei pos. TPHA-Test) ................................................................... 1503.11 RF (Rheumafaktor)-Test-Objektträgertest qualitativ ......................... 503.11A RF quantitativ (nicht gleichzeitig mit Pos. 3.11) ............................... 1003.15 CRP (C-reaktives Protein)-Test-Objektträgertest qualitativ .............. 503.15A CRP quantitativ (nicht gleichzeitig mit Pos. 3.15) ............................. 10091


Pos.Nr.Punkte:3.16 Antistreptolysin-O-Objektträgertest qualitativ .................................. 503.16A Antistreptolysin-O-Test mit Titerbestimmung ................................... 1003.17 HIV I/II-Antikörper ............................................................................ 1503.19 Toxoplasmose (Sabin Feldmann) ....................................................... 100o d e r3.19A Toxoplasmose (IFT) ........................................................................... 1503.20 HBs-Antigen ...................................................................................... 1203.21 HBs-Antikörper .................................................................................. 1203.22 HBc-Antikörper ................................................................................. 1503.23 HBc-IgM-Antikörper (nur nach durchgeführtem Suchtest= Pos. 3.26 mit Begründung verrechenbar) ....................................... 1503.24 HBe-Antigen (nur nach durchgeführtem Suchtest= Pos. 3.26 mit Begründung verrechenbar) ....................................... 1503.24A HBe-Antikörper (nur nach durchgeführtem Suchtest= Pos. 3.26 mit Begründung verrechenbar) ....................................... 1503.24B HAV-IgG-Antikörper .......................................................................... 1503.25 HAV-IgM-Antikörper (nur nach positivem HAV-Antikörpertestverrechenbar) ..................................................................................... 1503.26 Kombinierte Hepatitis B-Untersuchung (HBs-Antigen,HBs-Antikörper und HBc-Antikörper) .............................................. 3003.27 HCV-Antikörper, zur Abklärung einer non A und non B Hepatitis(bei negativem Hepatitis A und Hepatitis B Befund) ab 1.4.1993 ..... 2203.28 IgE gesamt zur Allergiediagnostik....................................................... 1503.29 IgE Suchtest auf mind. 6 Allergene (nur bei pos. IgE-Testverrechenbar) ..................................................................................... 5003.30 IgE Allergen-Einzeltest (höchstens 2 Einzeltests pro Patientund Quartal verrechenbar) ................................................................. 1303.31 C3, C4, je ........................................................................................... 1003.32 Immunglobuline (IgA, IgG, IgM i. S.) ............................................... 2203.33 Röteln-Test (Mutter-Kind-Pass-Untersuchung) ................................. 1003.34 Röteln IgG - o. IgM Antikörper, je .................................................... 1503.35 Varicellen/Zoster IgG - o. IgM Antikörper, je ................................... 1003.36 Pertussis IgG - o. IgM Antikörper, je ................................................. 1503.37 Mumps IgG - o. IgM Antikörper, je ................................................... 1503.38 Masern IgG - o. IgM Antikörper, je ................................................... 1503.39 Borrelien IgG - o. IgM Antikörper, je ................................................ 1503.40 Mononucleose (Epstein-Barr-Virus) - IgG - o. IgM Antikörper, je ... 1503.41 Antikörpersuchtest (Mutter-Kind-Pass-Untersuchung) ..................... 2003.42 Waaler Rose mit Titerbestimmung - nur bei positivem RheumafaktorPos. Nr. 3.11 und 3.11A verrechenbar, beinhaltet alle Titrationsstufen,pro Zuweisung nur 1x verrechenbar .................................................... 10092


Pos.Nr.Punkte:GRUPPE 4: HORMONE, VITAMINE, MEDIKAMENTENSPIEGEL,TUMORMARKERSexualhormone dürfen nicht zur Verlaufsbeobachtung einer normalenGravidität eingesetzt werden.4.01 TSH, TRH-Test (TSH basal und nach Stimulation) .......................... 2004.02 Gesamt-T3 oder freies T3 .................................................................. 2004.03 Gesamt-T4 oder freies T4 .................................................................. 2004.03A Thyreoglobulin, nicht zur Erstabklärung, nur bei Begründung ......... 2004.04 Chorion-Gonadotropin (-HCG), nur bei Risikogravidität ............... 2004.04A AFP quantitativ i.S., nur bei Risikogravidität .................................... 2004.05 Gesamt-Östriol oder freies Östriol ..................................................... 2004.06 Prolaktin, nur unter Angabe der Indikation - Ammenorrhoe etc. ...... 2004.07 Luteinisierendes Hormon (LH), nur unter Angabe derIndikation - Ammenorrhoe etc ........................................................... 2004.08 Follikelstimulierendes Hormon (FSH), nur unter Angabe derIndikation - Ammenorrhoe etc ........................................................... 2004.08A Progesteron i.S nur unter Angabe der Indikation - Ammenorrhoe etc. 2004.08B Östradiol i.S., nur unter Angabe der Indikation - Ammenorrhoe etc... 2004.08C DHEA-S i.S., nur unter Angabe der Indikation - Ammenorrhoe etc... 2004.08D SHBG i.S., nur unter Angabe der Indikation - Ammenorrhoe etc....... 2004.09 Testosteron, nur unter Angabe der Indikation - Ammenorrhoe etc. .. 2004.10 Cortisol i.S. .......................................................................................... 2004.11 Antikonvulsiva (nur bei Epilepsiebehandlung, höchstens2 Bestimmungen pro Patient und Quartal verrechenbar), je .............. 1604.12 Digoxin o. Digitoxin, je ..................................................................... 1604.13 Antibiotikaspiegel (nur mit ausführlicher Begründungverrechenbar), je ................................................................................. 1604.14 PSA-Prostataspez. Antigen, Zuweisung durch Urologen auch beiklinischem Verdacht auf Prostata Ca ................................................. 2004.14A PSA zur Früherkennung von Prostata-Ca .......................................... 854.15 HCG - Humanes Choriongonadotropin ............................................. 2004.16 AFP - -Fetoprotein ........................................................................... 2004.17 CEA - Carcinoembrionales Antigen .................................................. 2004.18 CA 12-5 .............................................................................................. 2004.19 CA 19-9 .............................................................................................. 200Tu-Marker (Positionen 4.14 bis 4.19) nur zur Verlaufskontrolle beigesicherten malignen Tumoren (Ausnahme PSA), höchstens zweiMarker pro Patient und Quartal verrechenbar.4.20 Parathormon i.S .................................................................................. 2004.21 Aldosteron i.S ..................................................................................... 2004.22 Adrenalin i. 24h-Harn ........................................................................ 2004.23 Noradrenalin i. 24h-Harn ................................................................... 2004.24 5 - Hydroxyindolessigsäure ............................................................... 2004.25 Renin .................................................................................................. 2004.26 Vitamin B12 - nur bei Begründung, z.B. Anämie ............................. 1604.27 Folsäure - nur bei Begründung, z.B. Anämie .................................... 16093


Pos.Nr.:Punkte:GRUPPE 5: BLUTGERINNUNG5.01 Gerinnungsstatus: Blutungszeit-Bestimmung, Thrombozyten Zählung,Prothrombinzeit-Bestimmung, partielle Thromboplastinzeit-Bestimmung ........................................................................................... 1805.03 Blutungszeit-Bestimmung .................................................................... 305.04 Thrombozyten-Zählung ........................................................................ 405.05 Partielle Thromboplastinzeit (PTT) ...................................................... 605.06 Thromboplastinzeit (TPZ, "Quick") oder Normotest (nicht nebenThrombotest verrechenbar) ................................................................... 60GRUPPE 6: BLUTGRUPPENBESTIMMUNG6.02 Blutgruppenstatus AB-System und Rhesusfaktor (nur mitBegründung zB vor Operationen, bei Schwangerschaft verrechenbar) 200GRUPPE 7: BLUTSENKUNG7.01 Blutsenkungsgeschwindigkeit .............................................................. 30GRUPPE 8: HARNUNTERSUCHUNGEN8.01 Kompletter Harnbefund: makroskopische Beschreibung, chemischerHarnbefund mittels Streifentests (mindestens 5 Parameter) undSediment ............................................................................................... 408.03 Kalzium ................................................................................................ 508.04 Streifentest im Harn (auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgersnur einmal verrechenbar) .......................................................... 108.05 Gesamteiweiß-Bestimmung .................................................................. 508.07 Glukose ................................................................................................. 508.08 Harnzuckerkontrolle einschließlich Eiweißbestimmung, qual.eventuell quant., spez. Gewicht, Azeton .............................................. 308.09 Sediment ............................................................................................... 258.18 Phoronyrine quantitativ (einmal pro Patient verrechenbar) ................. 1208.19 -Amylase ............................................................................................ 508.23 Chloride ................................................................................................ 508.25 Elektrolyte im Harn quantitativ unter Angabe des zu untersuchenden .Bestandteiles (z.B. Natrium, Kalium, Magnesium, Phosphor) max. 3 ..pro Zuweisung verrechenbar .................................................................. 508.26 Substrate im Harn quantitativ unter Angabe des zu untersuchenden ....Bestandteiles (z.B. Harnstoff, Kreatinin, Harnsäure)............................. 50GRUPPE 9: KONKREMENTUNTERSUCHUNGEN9.02 Chemische Analyse eines Harnkonkrementes qualitativ ...................... 1009.03 Gallenkonkrement-Analyse .................................................................. 9094


Pos.Nr.:Punkte:GRUPPE 11: MAGENSAFTUNTERSUCHUNGEN11.01 Fraktionierte Magensaftuntersuchung:Nüchtern- und Reizsekret, einschließlich Ausheberung, mindestenssechs Fraktionen ................................................................................. 22011.04 Gastrotest (Säurewerte) ...................................................................... 4011.11 Nüchternsekret oder Probefrühstück (Ausheberung, Säurewerte,Sediment, Material) ............................................................................ 110GRUPPE 13: STUHLUNTERSUCHUNGEN13.01 Stuhluntersuchung: makroskopische und mikroskopische Beschreibung,Nahrungsreste (Fett, Stärke, Muskelfasern), Blut, Parasiten ... 10013.03 Stuhl auf okkultes Blut (3-mal), je Untersuchung (inkl. Testbriefchen).................................................................................................. 2013.05 Stuhl auf Darmparasiten und/oder deren Eier mit Anreicherung ...... 8013.06 Stuhl auf Chymotrypsin .................................................................... 100GRUPPE 14: FUNKTIONSPROBEN14.02 Bromsulphalein - (Bromthalein) Test einschließlich Medikament ... 30014.07 Kreatinin-Clearence endogen ............................................................ 120GRUPPE 15: LIQUORUNTERSUCHUNGEN15.01 Punktionsflüssigkeit: makroskopische Beschreibung, Sedimentnativ, spez. Gewicht, Gramfärbung ................................................... 8015.03 Sediment nativ und Färbepräparat ..................................................... 5015.05 Glukose .............................................................................................. 50GRUPPE 18: BAKTERIOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN18.01 Nativpräparat ..................................................................................... 2018.02 Färbepräparat (Gram usw.), außer auf Tbc ....................................... 40GRUPPE 22: ENTNAHME UND GEWINNUNG VONUNTERSUCHUNGSMATERIAL22.13 Notwendiger Hausbesuch zum Wert der ersten Punktegruppe ......... 12022.14 Blutentnahme aus der Vene ............................................................... 45SEROLOGISCHER ANTEIL MUTTER-KIND-PASS22.50 MKP-Leistung:TPHA-Test, Blutgruppenbestimmung, Rhesusfaktor, Antikörpersuchtest,Toxoplasmose-Test, Röteln-Test ........................................ 61022.51 HBs-Antigen ...................................................................................... 12022.52 HIV I/II – Antikörper .......................................................................... 15022.53 Oraler Glukose-Toleranztest(mind. 3 Blutzuckerbestimmungen).................................................... 18095


GELTENDMACHUNG von HÄRTEFÄLLENüber denSCHLICHTUNGSAUSSCHUSSder§ 2-KASSENZwischen der Ärztekammer für Tirol einerseits und der für die § 2-Kassen federführenden<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> andererseits wurde eine Vereinbarung abgeschlossen, lautwelcher der Schlichtungsausschuss (§ 36 Abs. 2 des Gesamtvertrages) die Möglichkeit hat, inaußergewöhnlichen Härtefällen Korrekturen der bestehenden Limitierung und Staffelungvorzunehmen. Bei Eingabe an den Schlichtungsausschuss der § 2-Kassen Tirols sind folgendeRichtlinien zu beachten:a) Der Einspruch ist grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Honorarabrechnungschriftlich zu stellen, weil der Einsprecher erst dadurch einen Überblick über seinetatsächlich erbrachte Leistung bzw. deren Limitierung und Staffelung erhält.b) Die Begründung muss ausreichend sein und durch Belege und Hinweise über bestimmteKrankheitsfälle erhärtet werden, damit der Schlichtungsausschuss in die Lage versetztwird, sich ein genaues Bild über die Berechtigung des Einspruches zu machen. Nach denAllgemeinen Bestimmungen I. Punkt 7 der Honorarordnung werden dem Vertrags(fach)-arzt die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt.c) Der Einspruch ist zu richten:An denSchlichtungsausschuss der § 2-Kassen Tirolsbei der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Klara-Pölt-Weg 26020 InnsbruckAls Beispiel siehe Muster96


Kassenstampiglie des Vertragsarztes :, amAn den Schlichtungsausschuss der § 2-Kassenbei der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Klara-Pölt-Weg 26020 InnsbruckAntrag an den Schlichtungsausschuss gemäß § 36 Abs. 6 des GesamtvertragesHonorarabrechnungQuartalGegen den Punkteabstrich bzw. die Staffelung erhebe ich in offener Frist Einspruch.Ich begründe mein Ansuchen wie folgt:Im Hinblick auf die o. a. Begründung ersuche ich den Schlichtungsausschuss, meinenEinspruch aufrecht zu erledigen.Unterschrift des Vertragsarztes97


Ärztekammer für TirolDer Obmann der Kurieder niedergelassenen Ärzte:Dr. RADIDer Präsident:MR Dr. WECHSELBERGERHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger:Der Generaldirektor-Stv.:Dr. KLEINDer Vorsitzende des Verbandsvorstandes:Mag. Dr. SCHELLINGF. d.<strong>Tiroler</strong> Krankenversicherungsträger:<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>:Der leitende Angestellte:Dr. MELITOPULOSDer Obmann:SALZBURGER98


GESAMTVERTRAGfür die Ärzte für Allgemeinmedizinund Fachärzteabgeschlossen zwischen derÄRZTEKAMMER FÜR TIROLund demHAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHENSOZIALVERSICHERUNGSTRÄGERfür die<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>Betriebskrankenkasse der Austria TabakSozialversicherungsanstalt der Bauernmit Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 1985(Stand 02/2013)99


INHALTSVERZEICHNISSeiteAblehnung der Behandlung (§ 19) .................................................................................... 109Abschluss des Einzelvertrages (§ 7) .................................................................................. 104Administrative Mitarbeit (§ 29) ........................................................................................ 113Anstaltspflege (§ 20) ......................................................................................................... 110Ärztliche Behandlung (§ 10) ............................................................................................. 105Auflösung des Einzelvertragsverhältnisses (§ 38) ............................................................ 117Auskunftserteilung (§ 27) .................................................................................................. 113Ausschreibung freier Vertragsarztstellen (§ 4) ................................................................. 103Ausschreibung von freien Facharztstellen in den Ambulatoriendes Versicherungsträgers (§ 39) ........................................................................................ 117Auswahl der Vertragsärzte (§ 5) ....................................................................................... 103Behandlung in der Ordination (§ 11) ................................................................................ 106Behandlung von Betreuungsfällen (§ 18) .......................................................................... 109Einzelvertragsverhältnis (§ 6) ........................................................................................... 104Festsetzung der Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (§ 3) ........................................... 102Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt (§ 23) .................................. 111Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherungsträger (§ 25) ..................... 112Gegenseitige Unterstützungspflicht (§ 34) ........................................................................ 115Geltungsbereich (§ 2) ........................................................................................................ 102Gemeinsame Durchführung des Gesamtvertrages seitens derVersicherungsträger (§ 40) ................................................................................................ 117Genehmigungspflichtige ärztliche Leistungen (§ 14) ....................................................... 108Grundlagen (§ 1) ............................................................................................................... 102Gültigkeitsdauer (§ 43) ...................................................................................................... 118Honorarabzüge und Honorareinbehalt (§ 32) .................................................................... 115Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit (§ 30) ......................................................... 114Inanspruchnahme von Vertragsfachärzten (§ 13) ............................................................. 107Konsilium (§ 17) ............................................................................................................... 109Krankenaufzeichnungen (§ 28) ......................................................................................... 113Krankenbesuch (§ 12) ....................................................................................................... 107Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 22) ............................................................ 111Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt (§ 24) ....................................... 112Mutterschaft (§ 26) ............................................................................................................ 113Nachweis der Anspruchsberechtigung (§ 15) ................................................................... 108Rechnungslegung (§ 31) .................................................................................................... 114Sonderregelung für die Vertragszahnärzte (§ 41) ............................................................. 118Stellvertretungen (§ 9) ....................................................................................................... 105Tod des Vertragsarztes (§ 33) ........................................................................................... 115Übernahme der bisherigen Vertragsärzte (§ 42) ............................................................... 118100


Verfahren bei Streitigkeiten (§ 37) .................................................................................... 117Verlautbarung (§ 44) ......................................................................................................... 118Verordnung von Heilmitteln und Heilbehelfen (§ 21) ...................................................... 110Vorbehandlung von Streitigkeiten im Schlichtungsausschuss (§ 36) ............................... 116Wechsel der Ordinationsstätte (§ 8) .................................................................................. 104Wochenende- und Feiertagsdienst (§ 16) .......................................................................... 109Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit dem chef-(kontroll-)ärztlichen Dienst (§ 35) ..... 116Anhang Nr. 1: Stellenplan ................................................................................................ 120Anhang Nr. 2: Richtlinien zur Auswahl der Vertragsärzte .............................................. 130Anhang Nr. 2a: Richtlinien zur Auswahl der Vertragszahnärzte ....................................... 145Anhang Nr. 3: Einzelvertrag ............................................................................................ 153101


GESAMTVERTRAGabgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Tirol (im Folgenden kurz Kammer genannt)einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die im§ 2 angeführten Krankenversicherungsträger andererseits.Stand 1.1.1985GRUNDLAGEN§ 1(1) Dieser Gesamtvertrag wird gemäß §§ 338, 341 und 342 des Bundesgesetzes vom9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz- ASVG), BGBl. 189, sowie gemäß § 38 Abs.2 Ziff. 8 des ÄG 1984,BGBL 373/1984 in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Bereitstellung undSicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung der bei den im § 2 angeführtenKrankenversicherungsträgern Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen(im Folgenden kurz unter der Bezeichnung "Anspruchsberechtigte" zusammengefasst)abgeschlossen.(2) Vertragsparteien im Sinne dieses Gesamtvertrages sind die Kammer einerseits und die im§ 2 angeführten Krankenversicherungsträger andererseits.GELTUNGSBEREICH§ 2Dieser Gesamtvertrag wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträgerfür folgende Krankenversicherungsträger mit deren Zustimmung und mit Wirkung für dieseabgeschlossen:1. <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>2. Betriebskrankenkasse der Austria Tabak3. Sozialversicherungsanstalt der Bauern(im Folgenden kurz Versicherungsträger genannt)FESTSETZUNG DER ZAHL UND VERTEILUNGDER VERTRAGSÄRZTE§ 3(1) Die Zahl der Planstellen und ihre örtliche Verteilung wird unter Berücksichtigung derZahl der Versicherten im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in einem Anhang zudiesem Gesamtvertrag festgesetzt (Anhang Nr. 1).(2) Bei der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte ist zu beachten, dass unter Berücksichtigungder örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse sowie einer allfälligenVerschiedenheit von Wohn- und Beschäftigungsort die Möglichkeit der Inanspruchnahme derBehandlung gesichert sein muss. In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei inangemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten freigestellt sein.(3) Wird ein Einvernehmen über die Zahl der Vertragsärzte, ihre örtliche Verteilung sowieüber die beantragte Abänderung der festgesetzten Zahl und der Verteilung nicht erzielt, soentscheidet die Landesschiedskommission.102


AUSSCHREIBUNG FREIER VERTRAGSARZTSTELLEN§ 4(1) Die freien Vertragsarztstellen werden im Einvernehmen mit der Kammer vom Versicherungsträgerin der nächsten Nummer der Mitteilungen der Kammer ausgeschrieben. Der Wortlautder Ausschreibung ist zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.(2) Die Anträge auf Vertragsabschluss sind innerhalb der Ausschreibungsfrist schriftlich beider Kammer einzureichen. Die in der Ausschreibung bezeichneten Zeugnisse und Nachweisesind im Original oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> alsfederführender § 2-Krankenversicherungsträger ein Exemplar der Ausschreibung für Vertragsarztstellenrechtzeitig zugesandt erhält.AUSWAHL DER VERTRAGSÄRZTE§ 5(1) Die Kammer überprüft die Voraussetzungen der Bewerber für die vertragsärztliche Tätigkeit.Sie leitet die Anträge samt Beilagen mit ihrer Stellungnahme binnen drei Wochen nachAblauf der Ausschreibungsfrist an den Versicherungsträger weiter und erstattet einen begründetenVorschlag. Ist der Versicherungsträger mit dem Vorschlag nicht einverstanden, hat ereinen begründeten Gegenvorschlag binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages derKammer zu stellen. Die Auswahl des Arztes für die freie Vertragsarztstelle bedarf des Einvernehmenszwischen Kammer und Versicherungsträger. Kommt innerhalb von zwei Wochen einEinvernehmen nicht zu Stande, so entscheidet die Landesschiedskommission auf Antrag einerder Vertragsparteien.(2) Die Vertragsparteien können für die Auswahl der Vertragsärzte Richtlinien vereinbaren:a) Die Auswahl der § 2-Vertragsärzte wird durch die Richtlinien im Anhang Nr. 2geregelt.b) Sprengel-, Gemeinde- oder Stadtärzte erwerben durch die Ernennung (Anstellung)noch kein Recht auf die Ausübung der Kassenpraxis. Sie müssen, wenn sie nach ihrerErnennung (Anstellung) zur Kassenpraxis zugelassen werden wollen, um die Berechtigungzur Ausübung der Kassenpraxis ansuchen. Sie können im Rahmen des Stellenplanesin Vertrag genommen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen fürVertragsärzte erfüllen und die Notwendigkeit für die Zulassung zur Kassenpraxis imSinne der Bestimmungen des § 3 Abs.2 des Gesamtvertrages gegeben ist.(3) Bis zur Besetzung einer freien Vertragsarztstelle kann im Falle eines dringenden Bedarfesim Einvernehmen mit der Kammer ein befristeter Einzelvertrag abgeschlossen werden.(4) Angestellte Ambulatoriumsfachärzte eines der im § 2 genannten Versicherungsträgersdürfen nicht gleichzeitig Vertragsärzte dieser Versicherungsträger sein. Sonstige angestellteÄrzte (Chefärzte, Kontrollärzte und dergleichen) dürfen nicht gleichzeitig Vertragsärzte ihrerVersicherungsträger sein. Dies gilt auch für nicht angestellte Kontrollärzte. Ausnahmen sindnur im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zulässig.103


EINZELVERTRAGSVERHÄLTNIS§ 6(1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Arzt wird durch denAbschluss eines Einzelvertrages begründet (Anhang Nr. 3).(2) Vertragsärzte im Sinne dieses Gesamtvertrages sind alle auf Grund seiner Bestimmungenin einem Vertragsverhältnis stehenden Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte.(3) Durch den Einzelvertrag entsteht kein Angestelltenverhältnis.(4) Eine Gleichschrift der Einzelverträge wird vom Versicherungsträger der Kammer übermittelt.(5) Die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages ergeben sich aus diesemGesamtvertrag, dem Einzelvertrag und der zwischen den Parteien des Gesamtvertragesabgeschlossenen Zusatzvereinbarungen.(6) Bei Eingehen eines Angestelltenverhältnisses, welches eine hauptberufliche Tätigkeitbeinhaltet, erlischt der Einzelvertrag innerhalb eines Jahres.ABSCHLUSS DES EINZELVERTRAGES§ 7(1) Dem Abschluss des Einzelvertrages zwischen dem Arzt und dem Versicherungsträger istder in der Anlage beigefügte Muster-Einzelvertrag zu Grunde zu legen; dieser bildet einen Bestandteildieses Gesamtvertrages. Abweichungen gegenüber dem Muster-Einzelvertrag sowiebesondere Vereinbarungen im § 3 des Einzelvertrages können mit dem Vertragsarzt nur imEinvernehmen mit der Kammer vereinbart werden. Der Einzelvertrag und seineAbänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.(2) Der Versicherungsträger hat dem Arzt den Einzelvertrag unverzüglich nach termingerechterPraxiseröffnung (§ 5 Abs.1) oder nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung derzuständigen Schiedskommission auszufolgen.(3) Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem im Einzelvertrag vereinbarten Tag.4) Der Einzelvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In besonderenFällen kann im Einvernehmen der Vertragsparteien ein Einzelvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossenwerden.WECHSEL DER ORDINATIONSSTÄTTE§ 8(1) Ein beabsichtigter Wechsel der Ordinationsstätte ist vom Vertragsarzt der Kammer unddem Versicherungsträger mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Wird innerhalbvon zwei Wochen von den Vertragsparteien kein Einspruch erhoben, gilt dies als Zustimmungzum Fortbestand des Einzelvertrages. Im Falle eines Einspruches entscheidet auf Antrag desVertragsarztes die paritätische Schiedskommission.104


(2) Der Wechsel der Ordinationsstätte bei Fortbestand des Einzelvertragsverhältnisses ist erstzulässig, wenn kein Einspruch gemäß Abs.1 erhoben wurde oder die paritätische Schiedskommissiondem Wechsel der Ordinationsstätte zugestimmt hat.STELLVERTRETUNG§ 9(1) Der Vertragsarzt hat im Falle einer persönlichen Verhinderung für eine Vertretung unterHaftung für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Mit Zustimmungdes Versicherungsträgers kann von der Bestellung eines Vertreters Abstandgenommen werden. Zum Vertreter eines Vertragsfacharztes kann nur ein Facharzt desselbenFachgebietes bestellt werden, sofern ein solcher für die Vertretung zur Verfügung steht unddiese dem Vertretenden zugemutet werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des§ 13 ÄG.(2) Sofern die Vertretung länger als zwei Wochen dauert, sind der Name des vertretendenArztes und die voraussichtliche Dauer der Vertretung der Kammer und dem Versicherungsträgerbekannt zu geben; dauert die Vertretung länger als drei Monate, so kann die Kammer oderder Versicherungsträger gegen die weitere Vertretung Einspruch erheben. Wird der Einspruchim Einvernehmen der Vertragsparteien erhoben, so ist der Vertragsarzt verpflichtet, dieweitere Vertretung einem Arzt zu übertragen, mit dem die Kammer und der Versicherungsträgereinverstanden sind. Kommt der Vertragsarzt dieser Verpflichtung innerhalb einesMonats nicht nach, gilt dies als Verzicht auf die Fortsetzung des Einzelvertragsverhältnisses.ÄRZTLICHE BEHANDLUNG§ 10(1) Die vertragsärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegt dem Vertragsarztnach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Diese ärztlicheTätigkeit ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst auszuüben.(2) Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maßdes Notwendigen nicht überschreiten. Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesemRahmen alle Leistungen zu umfassen, die auf Grund der ärztlichen Ausbildung und der demVertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerweise außerhalb einerstationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe ineinem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen des Versicherungsträgersvom Arzt zu begründen.(3) Durch die Krankenbehandlung soll die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit,für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt,gefestigt oder gebessert werden.(4) Wissenschaftlich nicht erprobte Heilmethoden dürfen für Rechnung des Versicherungsträgersnicht angewendet werden. Ärztliche Leistungen, die nicht der Beseitigung oderLinderung gesundheitlicher Störungen dienen, werden vom Versicherungsträger nichtvergütet.105


(5) Der Anspruchsberechtigte darf während desselben Krankheitsfalles innerhalb des Abrechnungszeitraumeseinen Arztwechsel nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers, welcherden behandelnden Arzt vorher anzuhören hat, vornehmen.(6) Der Vertragsarzt darf ärztliche Leistungen im Falle der Anspruchsberechtigung für dieBehandlung seiner eigenen Person, des Ehegatten, der Kinder, Enkel und Eltern, so weit dieseim gemeinsamen Haushalt leben, dem Versicherungsträger nicht verrechnen; er ist jedoch zurVerordnung von Heilmitteln und Heilbehelfen für Rechnung des Versicherungsträgers indiesen Fällen berechtigt.BEHANDLUNG IN DER ORDINATION§ 11(1) Die Behandlungspflicht in der Ordination besteht gegenüber allen Anspruchsberechtigten,die den Vertragsarzt aufsuchen. Getrennte Wartezimmer (und unterschiedliche Ordinationszeiten)für Kassen- und Privatpatienten sowie die Bevorzugung von Privat- vor Kassenpatientensind unzulässig.Abs. 2 gültig für Einzelvertragsabschlüsse bis 30.9.2001(2) Der Vertragsarzt hat nach Möglichkeit die mit dem Versicherungsträger vereinbarteOrdinationszeit einzuhalten. Als vereinbart gelten die dem Versicherungsträger bekanntgegebenen Ordinationszeiten, sofern dieser dagegen keinen Einspruch erhebt. Kommt übereine vom Vertragsarzt beabsichtigte Änderung einer vereinbarten Ordinationszeit innerhalbvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Absicht an den Versicherungsträger einEinvernehmen zwischen den Parteien des Einzelvertrages nicht zu Stande, entscheidet aufAntrag die paritätische Schiedskommission.Abs. 2 gültig für Einzelvertragsabschlüsse ab 1.10.2001(2) Die zwischen dem Vertragsarzt und dem Versicherungsträger zu vereinbarenden Ordinationszeitenumfassen grundsätzlich mindestens 20 Wochenstunden. Unterschreitungen der20 Wochenstunden sind nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers möglich. Beabsichtigtder Vertragsarzt, die mit dem Versicherungsträger vereinbarten Ordinationszeiten zu ändern,so hat er dies dem Versicherungsträger bekannt zu geben. Kommt über eine vom Vertragsarztbeabsichtigte Änderung einer vereinbarten Ordinationszeit innerhalb von 2 Wochen nachBekanntgabe dieser Absicht an den Versicherungsträger ein Einvernehmen zwischen denParteien des Einzelvertrages nicht zustande, entscheidet auf Antrag die ParitätischeSchiedskommission.Abs. 2 gültig für Einzelvertragsabschlüsse ab 1.1.2004(2) Die zwischen dem Vertragsarzt und dem Versicherungsträger zu vereinbarendenOrdinationszeiten umfassen grundsätzlich mindestens 20 Wochenstunden, aufgeteilt auf5 Wochentage, wobei die Ordination an mindestens zwei Nachmittagen geöffnet sein muss.Ist die Ordination am Samstag geöffnet, so kann die Öffnungszeit für einen anderen Werktagoder für einen Nachmittag entfallen. Unterschreitungen der 20 Wochenstunden sind nur mitZustimmung des Versicherungsträgers möglich. Beabsichtigt der Vertragsarzt, die mit demVersicherungsträger vereinbarten Ordinationszeiten zu ändern, so hat er dies demVersicherungsträger schriftlich bekannt zu geben. Kommt über eine vom Vertragsarztbeabsichtigte Änderung einer vereinbarten Ordinationszeit innerhalb von 2 Wochen nachBekanntgabe dieser Absicht an den Versicherungsträger ein Einvernehmen zwischen denParteien des Einzelvertrages nicht zustande, entscheidet auf Antrag die ParitätischeSchiedskommission.106


(3) Nur in medizinisch dringenden Fällen (wie zB Erster-Hilfe-Leistung) hat der Vertragsarztauch außerhalb seiner Ordinationszeit ärztliche Hilfe zu leisten.(4) Die Ordinationstätigkeit des Vertragsarztes darf grundsätzlich nur in den eigenen Ordinationsräumenausgeübt werden. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteienzulässig.KRANKENBESUCH§ 12(1) Krankenbesuche sind vom Vertragsarzt durchzuführen, wenn dem Erkrankten wegenseines Zustandes das Aufsuchen des Vertragsarztes in der Ordination nicht zugemutet werdenkann. Den Berufungen zu Krankenbesuchen soll entsprechend der Dringlichkeit sobald alsmöglich Folge geleistet werden. Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällenabgesehen, sind Krankenbesuche nach Möglichkeit bis 9:00 Uhr beim Arzt anzumelden.(2) Für den praktischen Arzt besteht die Verpflichtung zu Krankenbesuchen, wenn er alsnächsterreichbarer Arzt in Anspruch genommen wird. In geschlossenen Orten bis 5.000 Einwohnergelten grundsätzlich alle Ärzte für Allgemeinmedizin als nächsterreichbar. In Ortenmit mehr als 5.000 Einwohner ist der Arzt für Allgemeinmedizin in der Regel nur innerhalbeines Umkreises von 1 km - gerechnet von seiner Ordinationsstätte- zu Krankenbesuchen verpflichtet,es sei denn, dass er als nächsterreichbarer Vertragsarzt in Anspruch genommen wird.(3) Für den Vertragsfacharzt besteht die Verpflichtung zu Krankenbesuchen nur dann, wennder Erkrankte schon in seiner Behandlung steht, nicht ausgehfähig ist und amNiederlassungsort des Vertragsfacharztes oder innerhalb eines Umkreises von 5 km -gerechnet von der Ordinationsstätte - wohnt oder wenn er vom behandelnden Vertragsarzt alsnächsterreichbarer Vertragsfacharzt berufen wird.(4) Für die Landeshauptstadt sowie für bestimmte Gemeinden kann im Anhang zu diesemGesamtvertrag zwischen den Vertragsparteien eine Sonderregelung über die Verpflichtung desVertragsarztes zu Krankenbesuchen vereinbart werden.(5) Ein zu einem Krankenbesuch nicht verpflichteter Vertragsarzt ist berechtigt, dem Versicherungsträgerden Krankenbesuch einschließlich Wegegebühren zu verrechnen, die beiInanspruchnahme eines zur Behandlung verpflichteten Arztes angefallen wären. Die Mehrkostenan Wegegebühren kann der Vertragsarzt dem Anspruchsberechtigten unmittelbarverrechnen.(6) Die Vertragsparteien können im Anhang zu diesem Gesamtvertrag weitere Bestimmungenüber die Verpflichtung zu Krankenbesuchen vereinbaren.INANSPRUCHNAHME VON VERTRAGSFACHÄRZTEN§ 13(1) Der Vertragsfacharzt kann vom Anspruchsberechtigten unmittelbar oder auf schriftlicheZuweisung in Anspruch genommen werden. Abweichungen werden zwischen den Vertragsparteienvereinbart.(2) Der Vertragsfacharzt soll Anspruchsberechtigte, die nach seinem Ermessen keiner dauerndenfachärztlichen Behandlung bedürfen, einem Vertragsarzt für Allgemeinmedizinüberweisen. Diesem ist hiebei die Diagnose und der Behandlungsvorschlag mitzuteilen.107


(3) Der Vertragsfacharzt hat Anspruchsberechtigte, die ihm zur fachärztlichen Untersuchungzugewiesen werden, nach der Untersuchung wieder an den zuweisenden Arzt unter Bekanntgabeder Diagnose und eines Behandlungsvorschlages rückzuüberweisen.GENEHMIGUNGSPFLICHT ÄRZTLICHER LEISTUNGEN§ 14(1) Ist die Durchführung ärztlicher Leistungen von einer Genehmigung des Versicherungsträgersabhängig, so hat der Vertragsarzt dem Anspruchsberechtigten einen entsprechenden Antragzur Vorlage beim Versicherungsträger auszuhändigen.(2) Der Versicherungsträger darf die Genehmigung nicht von der Durchführung in kasseneigenenEinrichtungen (Vertragseinrichtungen) abhängig machen.NACHWEIS DER ANSPRUCHSBERECHTIGUNG§ 15(1) Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, vor der Inanspruchnahme der vertragsärztlichenHilfe ihre Berechtigung in der vom Versicherungsträger vorgeschriebenen Form(zB eCard, Behandlungsschein) unaufgefordert nachzuweisen. Hiebei soll im Zweifelsfallnach Möglichkeit die Identität des Erkrankten geprüft werden.(2) Ärztliche Leistungen können auf Rechnung des Versicherungsträgers nur innerhalb jenesKalendervierteljahres erbracht werden, für welches die Anspruchsberechtigung nachgewiesenwurde.(3) Erkrankte, die sich nicht im Sinne des Abs.1 als Anspruchsberechtigte ausweisen, dürfengrundsätzlich für Rechnung des Versicherungsträgers auch dann nicht behandelt werden,wenn sie dem Vertragsarzt von früheren Behandlungen als Anspruchsberechtigte bekanntsind.(4) Der Vertragsarzt ist berechtigt, Erkrankte, die ihre Anspruchsberechtigung glaubhaft machen,bei der ersten Ordination (Krankenbesuch) für Rechnung des Versicherungsträgers zubehandeln und hiebei einen Erlag für die erbrachte ärztliche Leistung zu verlangen. Wird dieAnspruchsberechtigung innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen, ist der Erlag rückzuerstatten.Kann der Erkrankte den verlangten Erlag nicht leisten und ist die ärztliche Behandlungunabweislich, ist der Vertragsarzt berechtigt, vom Versicherungsträger die Ausstellung einesErsatz-Krankenkassenschecks zu verlangen. Der Ersatz-Krankenkassenscheck gilt nur für denAbrechnungszeitraum, für den er ausgestellt wurde. Die näheren Bestimmungen über die Ausstellungdes Ersatz-Krankenkassenschecks vereinbaren die Vertragsparteien. Ersatz-Krankenkassenscheckssind vom Vertragsarzt unter Verwendung des von den Kassen einvernehmlichmit der Kammer aufgelegten Formulares auszufüllen und dem Krankenversicherungsträgerzur Bestätigung der Anspruchsberechtigung des Versicherten einzusenden. Die Krankenversicherungsträgerhaben diesen Ersatz-Krankenkassenscheck innerhalb von 8 Tagen mit demVermerk des Anspruchsrechtes rückzusenden.108


WOCHENEND- UND FEIERTAGSDIENST§ 16Der Vertragsarzt ist zur Teilnahme an dem von der Kammer eingerichteten Wochenend- undFeiertagsdienst verpflichtet. Ist ein solcher eingerichtet, ist der Versicherungsträger von derDiensteinteilung zu verständigen.KONSILIUM§ 17Wenn es aus medizinischen Gründen geboten ist, kann der Vertragsarzt in Gebieten, in denenVertragsfachärzte zur Verfügung stehen, den fachlich zuständigen Vertragsfacharzt zu einemKonsilium berufen; sonst ist in der Regel der nächsterreichbare Vertragsarzt zu berufen.BEHANDLUNG VON BETREUUNGSFÄLLEN§ 18(1) So weit der Versicherungsträger zur Betreuung von Anspruchsberechtigten anderer österreichischerKrankenversicherungsträger verpflichtet ist, übernimmt der Vertragsarzt die ärztlicheBehandlung zu den gleichen Bedingungen, wie sie für die Anspruchsberechtigten des Versicherungsträgersgelten, mit dem der Arzt im Vertragsverhältnis steht. Das Gleiche gilt fürjene Personen, die vom Krankenversicherungsträger nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes,des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, desHeeresversorgungsgesetzes oder des Strafvollzugsgesetzes zu betreuen sind.(2) Die Bestimmungen des Abs.1 gelten auch für nicht krankenversicherte Personen, derenUnfallheilbehandlung von einem österreichischen Träger der Unfallversicherung einem Krankenversicherungsträgerübertragen wurde, sofern über die Honorierung der in Betracht kommendenärztlichen Leistungen eine Sondervereinbarung zwischen den Vertragsparteien zustandekommt.(3) Personen, die auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen einem österreichischenKrankenversicherungsträger zur Betreuung überwiesen werden, sind den Anspruchsberechtigtennach Abs.1 gleichzustellen, sofern es sich um Grenzgänger oder um Dienstnehmerhandelt, die sich zum Zwecke der Berufsausübung im Bundesgebiet aufhalten. Über diesenPersonenkreis hinaus wird die vertragsärztliche Behandlung nur übernommen, sofern dieSondervereinbarung über die Honorierung der in Betracht kommenden ärztlichen Leistungenzwischen den Vertragsparteien zu Stande kommt.ABLEHNUNG EINER BEHANDLUNG§ 19Der Vertragsarzt ist berechtigt, in begründeten Fällen die Behandlung eines Anspruchsberechtigtenabzulehnen. Er hat auf Verlangen des Versicherungsträgers diesem den Grund der Ablehnungmitzuteilen.109


ANSTALTSPFLEGE§ 20(1) Wenn die Art der Erkrankung Anstaltspflege erfordert, beantragt der Vertragsarzt dieEinweisung des Anspruchsberechtigten in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt. Wennärztliche Behandlung, nicht aber Anstaltspflege notwendig ist, jedoch die Möglichkeit einerentsprechenden häuslichen Pflege fehlt, so ist im Antrag darauf besonders hinzuweisen.(2) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung bedingt(Asylierung), ist ein Antrag auf Anstaltspflege nicht zu stellen.(3) Im Falle der Dringlichkeit kann der Vertragsarzt die Aufnahme des Anspruchsberechtigtenunmittelbar in die nächstgelegene, für die Behandlung des Krankheitsfalles geeigneteKrankenanstalt veranlassen. So weit eine geeignete Krankenanstalt des Versicherungsträgersoder eine Vertragskrankenanstalt zur Verfügung steht, soll die Aufnahme in diese veranlasstwerden. Wünsche des Erkrankten sind insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheites zulässt und dadurch kein Mehraufwand des Versicherungsträgers eintritt.(4) Zur Beförderung des Anspruchsberechtigten in eine Krankenanstalt ist, sofern die Entfernungvon der Krankenanstalt dies erfordert, grundsätzlich ein öffentliches Verkehrsmittel heranzuziehen.Nur in den medizinisch begründeten Fällen kann der Arzt die Beförderung durchein anderes Beförderungsmittel (z.B. Krankenauto) veranlassen. Die Notwendigkeit der Beförderungfür Rechnung des Versicherungsträgers ist in jedem Fall vom Vertragsarzt zubescheinigen.VERORDNUNG VON HEILMITTELN UND HEILBEHELFEN§ 21(1) Der Vertragsarzt ist berechtigt, Heilmittel und Heilbehelfe für die Anspruchsberechtigtenauf Kosten des Versicherungsträgers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verschreiben.(2) Der Vertragsarzt wird bei der Verschreibung von Heilmitteln für Rechnung des Versicherungsträgersdie in der jeweiligen Fassung unter Mitwirkung der Österreichischen Ärztekammeraufgestellten Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträgerüber die ökonomische Verschreibweise von Arznei- und Heilmitteln sowie Heilbehelfenbeachten.Dazu steht den Vertragsärzten ein Ökotool über die Arztsoftware oder eine Webversion zurVerfügung. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, dieses Instrument, bei der Verordnung ihrerHeilmittel zu verwenden. Vertragsärzte mit Arztsoftware sollen das Ökotool soweit technischmöglich und ökonomisch sinnvoll in diese integrieren. Bei medizinischer Vertretbarkeit undunter Berücksichtigung einer gesicherten Mitarbeit des Patienten soll der Vertragsarztmöglichst die im Rahmen der Vorgaben der Richtlinien für die ökonomische Verschreibweisekostengünstigste Arzneispezialität verschreiben.(3) Zur Verordnung von Heilmitteln und Heilbehelfen für Rechnung des Versicherungsträgerssind die von diesem zur Verfügung gestellten Vordrucke und Stempel zu verwenden.Steht der Stempel ausnahmsweise nicht zur Verfügung, so ersetzt die Vertragspartnernummerund der in Blockschrift beigesetzte Name des Vertragsarztes samt Anschrift den Stempelaufdruck.110


(4) Für Anspruchsberechtigte, welche sich auf Rechnung des Versicherungsträgers in Anstaltspflegebefinden, dürfen während deren Dauer Heilmittel für Rechnung des Versicherungsträgersnicht verschrieben werden.(5) Der für die Untersuchung und Behandlung des Anspruchsberechtigten erforderlicheOrdinationsbedarf an Heilmitteln, Verbandmaterial und Reagenzien ist vom Vertragsarzt beimVersicherungsträger anzufordern; er wird im erforderlichen Ausmaß kostenlos beigestellt. DieArt des Bezuges wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart.(6) Beabsichtigt der Chef-(Kontroll-)arzt, eine vom Vertragsarzt abgelehnte genehmigungspflichtigeSpezialität zu bewilligen, so ist diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.(7) Wenn die vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassung der Vorschriften des Abs.1 bis 4zu einer Mehrbelastung des Versicherungsträgers führt, so ist der Vertragsarzt vorerst daraufaufmerksam zu machen. Bei einem Streit über den Ersatz des daraus entstandenen Schadensfindet § 36 Anwendung.MASSNAHMEN ZUR FESTIGUNG DER GESUNDHEIT§ 22(1) Die Maßnahmen des Krankenversicherungsträgers zur Festigung der Gesundheit (Rehabilitations-,Kur-, Landaufenthalte u.dgl.) sind an seine vorherige Zustimmung gebunden. DerVertragsarzt hat Anträge auf Bewilligung unter Verwendung der ihm dafür zur Verfügung gestelltenVordrucke nur dann zu stellen, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. DerAntrag ist zu begründen. Medizinisch nicht begründete Wünsche der Anspruchsberechtigtensoll schon der Vertragsarzt abweisen.(2) Beabsichtigt der Versicherungsträger, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit zu gewähren,obwohl sich der behandelnde Vertragsarzt dagegen ausgesprochen hat, so hat derVersicherungsträger vorher den behandelnden Arzt anzuhören.FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEITDURCH DEN VERTRAGSARZT§ 23(1) Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten obliegtgrundsätzlich dem behandelnden Vertragsarzt. Die Vertragsparteien können Abweichungenhievon vereinbaren.(2) Der Vertragsarzt kann in Zweifelsfällen vor der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit)die Stellungnahme der hiezu vom Versicherungsträger beauftragten Organe(Chefarzt, Kontrollarzt, Ambulatorien u.dgl.) einholen.(3) Der Vertragsarzt kann dem arbeitsunfähig Erkrankten, so weit dies nach der Art der Erkrankungin Betracht kommt, eine Ausgehzeit bewilligen. Diese soll so festgesetzt werden,dass die Besorgung beruflicher Angelegenheiten nicht möglich ist und die Kontrolle desArbeitsunfähigen durch den Versicherungsträger nicht behindert wird.111


MELDUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEITDURCH DEN VERTRAGSARZT§ 24(1) Die Aufnahme in den Krankenstand kann grundsätzlich nur mit dem Tag erfolgen,mit welchem die Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Vertragsarzt festgestellt wurde.Eine rückwirkende Aufnahme in den Krankenstand für mehr als einen Tag steht dem Chef-(Kontroll-)arzt des Versicherungsträgers auf Grund eines Vorschlages des behandelndenVertragsarztes zu. Der Vertragsarzt hat in der Regel am gleichen Tag, an dem er dieArbeitsunfähigkeit des Versicherten festgestellt hat, die Krankenstandsmeldung an denVersicherungsträger auszufertigen.(2) Die Krankenstandsmeldung ist mit Hilfe der dafür über das eCard-System zur Verfügungstehenden elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (kurz eAUM) zu erstatten.Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) und Dienstbeschädigungen im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzesoder des Heeresversorgungsgesetzes sind als solche zu bezeichnen.Das Gleiche gilt für Krankheiten, die sich der Versicherte durch Beteiligung an einemRaufhandel zugezogen hat oder die sich als unmittelbare Folge der Trunkenheit oder desMissbrauches von Suchtgiften ergeben; ebenso ist anzugeben, wenn der Verdacht auf einedurch einen Dritten zugefügte Verletzung (zB Verkehrsunfall) besteht.(3) Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer ist unter gewissenhafter Würdigungder maßgebenden Verhältnisse vorzunehmen. Wenn nach der Art der Erkrankung dieDauer der Arbeitsunfähigkeit absehbar ist, ist auch das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeitin der Meldung bekannt zu geben. Bei Eintritt der Arbeitsfähigkeit ist der Versichertevom Krankenstand abzumelden und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit genauanzugeben.(4) Ein als arbeitsunfähig gemeldeter Versicherter, bei dem ärztliche Besuche nicht notwendigsind und der auch in keiner ambulanten Behandlung steht, ist anzuweisen, sich dem Vertragsarztfallweise vorzustellen, damit dieser den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit oder denEintritt der Arbeitsfähigkeit zeitgerecht feststellen kann.(5) Besteht nach einem Spitalsaufenthalt oder nach einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt,die vorwiegend der Rehabilitation dient, oder nach einem Kuraufenthalt Arbeitsunfähigkeit,so ist der Versicherte, auch wenn er unmittelbar vor einem solchen Aufenthalt schon arbeitsunfähigwar, neuerlich als arbeitsunfähig zu melden.FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEITDURCH DEN VERSICHERUNGSTRÄGER§ 25(1) Der Versicherungsträger ist berechtigt, durch die hiezu beauftragten Organe (Chefarzt,Kontrollarzt, Ambulatorien u.dgl.) die Arbeitsfähigkeit der Versicherten unmittelbar festzuhalten.In diesem Fall ist der behandelnde Vertragsarzt entsprechend zu unterrichten; dieerhobenen Befunde sind ihm mitzuteilen.(2) Ist die Arbeitsfähigkeit durch eine Verfügung eines Organes des Versicherungsträgersgemäß Abs.1 festgestellt worden, so kann während des gleichen Krankheitsfalles eine Abänderungnur im Einvernehmen mit dem Organ des Versicherungsträgers vorgenommen werden.112


(3) Beabsichtigt der Chef-(Kontroll-)arzt, einen Versicherten, der durch den behandelndenVertragsarzt nicht in den Krankenstand genommen wurde, arbeitsunfähig zu erklären, so istdem behandelnden Vertragsarzt vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(4) Ist der behandelnde Vertragsarzt mit einer Verfügung eines Organes des Versicherungsträgersgemäß Abs. 2 oder 3 nicht einverstanden, so ist er berechtigt, dagegen schriftlich unterAnführung der medizinischen Gründe Einspruch zu erheben. Die endgültige Entscheidungsteht dem Chefarzt des Versicherungsträgers zu.MUTTERSCHAFT§ 26Der Vertragsarzt ist zur Betreuung (Beratung, Untersuchung und allenfalls Behandlung) derschwangeren Anspruchsberechtigten und zur Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungenzur Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft und nach den Bestimmungendes Familienlastenausgleichsgesetzes (Mutter-Kind-Pass) verpflichtet.AUSKUNFTSERTEILUNG§ 27(1) Der Vertragsarzt ist zur Erteilung von Auskünften in medizinischen Fragen, insbesonderezur Bekanntgabe der Diagnose, nur gegenüber den ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigtenÄrzten des Versicherungsträgers verpflichtet. So weit es sich um Auskünfte inFragen nichtmedizinischer Art im Zusammenhang mit der Behandlung des Erkranktenhandelt, sind diese Auskünfte auch den gehörig ausgewiesenen sonstigen Bevollmächtigtendes Versicherungsträgers zu geben. Zur Auskunftserteilung ist der Vertragsarzt jedoch nurinsoweit verpflichtet, als dies für die Durchführung der Aufgaben des Versicherungsträgersnotwendig ist.(2) Der Versicherungsträger hat für die Geheimhaltung der vom Vertragsarzt erteilten Auskünftegegenüber unberufenen Personen Sorge zu tragen.KRANKENAUFZEICHNUNGEN§ 28Der Vertragsarzt führt für die in seiner Behandlung stehenden Anspruchsberechtigten die notwendigenAufzeichnungen.ADMINISTRATIVE MITARBEIT§ 29(1) Der Vertragsarzt ist zur Durchführung schriftlicher Arbeiten im Rahmen seiner vertragsärztlichenTätigkeit insoweit verpflichtet, als dies im Gesamtvertrag vorgesehen oder sonstzwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.(2) Die Muster der für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rechnungslegungnotwendigen Vordrucke (Bescheinigungen) werden zwischen der Österreichischen Ärztekammerund dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vereinbart.113


(3) Der Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, dass die administrative Belastungdes Vertragsarztes auf das unumgänglich notwendige Mindestmaß beschränkt bleibt. Die fürdie vertragsärztliche Tätigkeit notwendigen Vordrucke und jeweils eine Vertragsarztstampigliewerden dem Vertragsarzt vom Versicherungsträger kostenlos zur Verfügung gestellt.(4) Die Vordrucke sind entsprechend auszufüllen und vom Vertragsarzt mit seiner Unterschriftund seiner Vertragsarztstampiglie zu versehen. Beim Zusammentreffen mehrererKrankheiten ist in den Vordrucken jene Diagnose zu unterstreichen, welche die Arbeitsunfähigkeitbegründet. Ergibt sich während der Behandlung eine Änderung der Diagnose, so istdies auf den hiefür vorgesehenen Vordrucken zu vermerken. Zur Wahrung des ärztlichenBerufsgeheimnisses und zur Vermeidung einer Beunruhigung des Anspruchsberechtigtenkönnen die für die Krankheitsstatistik vorgesehenen medizinisch üblichen Abkürzungen odersonst vereinbarte Bezeichnungen verwendet werden.(5) Wegen der Erteilung von Auskünften, die die Krankenversicherung und deren Leistungen,nicht aber medizinische Angelegenheiten betreffen, sind die Anspruchsberechtigten an denVersicherungsträger zu verweisen.HONORIERUNG DER VERTRAGSÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT§ 30(1) Die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit wird durch die Honorarordnunggeregelt; diese bildet einen Bestandteil des Gesamtvertrages und enthält insbesondere:a) die Grundsätze über die Verrechnung und Honorierung der vertragsärztlichenLeitungen;b) das Verzeichnis der vertragsärztlichen Leistungen;c) die Bewertung der einzelnen Leistungen in Punkten und, so weit dies vorgesehen ist, inEurobeträgen.(2) Der Geldwert der einzelnen Punkte wird von den Vertragsparteien jeweils in einer Zusatzvereinbarungfestgelegt und in der Honorarordnung verlautbart. Verändern sich die wirtschaftlichenVerhältnisse oder die sonstigen Voraussetzungen, die für die Festsetzung der Tarifemaßgebend waren, kann jede Vertragspartei eine Änderung der Tarife verlangen.RECHNUNGSLEGUNG§ 31(1) Die Rechnungslegung durch den Vertragsarzt wird in der Honorarordnung geregelt. ImFalle einer Stellvertretung verrechnet der Versicherungsträger nur mit dem vertretenden Vertragsarzt.(2) Rechnet der Vertragsarzt ohne trifftige Begründung später als einen Monat nach Ablaufdes Einsendetermines ab, kann der Versicherungsträger die Honorarvorauszahlung bis zurVorlage der Abrechnung einstellen. Dieser Abrechnung wird jedoch jene Honorarordnung zuGrunde gelegt, welche für den betroffenen Leistungszeitraum Geltung hatte. Für mehr als dreiJahre zurückliegende Zeiträume werden Honorare vom Versicherungsträger nicht bezahlt.114


HONORARABZÜGE UND HONORAREINBEHALT§ 32(1) Der Versicherungsträger wird von dem Vertragsarzt zustehenden Honorar jene Beträgeeinbehalten, die rechtzeitig von der Kammer schriftlich bekannt gegeben werden; diese Beträgesind ehestens der Kammer zu überweisen. Die Überweisungstermine werden zwischenden Vertragsparteien vereinbart.(2) Wird vom Versicherungsträger eine Überprüfung der Honorarabrechnung durch denSchlichtungsausschuss (die paritätische Schiedskommission) beantragt, so ist der strittigeHonoraranteil als vorläufige Zahlung anzuweisen. Der Honoraranteil, der vom Schlichtungsausschuss(von der paritätischen Schiedskommission) rechtskräftig gestrichen wird, kann beider nächsten Honorarauszahlung in Abzug gebracht werden.TOD DES VERTRAGSARZTES§ 33(1) Durch den Tod des Vertragsarztes erlischt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteiendes Einzelvertrages. Die offenen Honoraransprüche gegen den Versicherungsträger stehen denvom Verlassenschaftsgericht festgesetzten Erben zu.(2) Der von der Witwe (Witwer, Kinder, Eltern oder andere) eines Vertragsarztes im Einvernehmenmit den Vertragsparteien mit der Weiterführung der Praxis für eine bestimmte Zeitbetraute Arzt ist für Rechnung der Erben zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nachden Bestimmungen des mit dem verstorbenen Arzt geschlossenen Einzelvertrages berechtigt.GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT§ 34(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführungdes Gesamtvertrages. Die gleiche Verpflichtung übernehmen die Parteien des Einzelvertrages.(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Erfüllung der dem Landesärzteausschuss,der paritätischen Schiedskommission, Landesberufungskommission und der Landesschiedskommissiongestellten Aufgaben mitzuwirken und diese Einrichtungen zu unterstützen.(3) Der Versicherungsträger wird der Kammer auf Anfrage alle mit der Durchführung diesesVertrages im Zusammenhang stehenden Auskünfte erteilen.(4) Der Versicherungsträger hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vertragsarztes unddessen Leistungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabsetzenkönnte. Ebenso hat der Vertragsarzt alles zu unterlassen, was den Versicherungsträger unddessen Einrichtungen in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabsetzenkönnte.(5) Der Vertragsarzt teilt dem Versicherungsträger die missbräuchliche Inanspruchnahme vonLeistungen mit, das Gleiche gilt, wenn ein in Behandlung stehender Anspruchsberechtigter einVerhalten zeigt, das seine Wiederherstellung erschwert oder verzögert.115


ZUSAMMENARBEIT DER VERTRAGSÄRZTE MIT DEMCHEF-(KONTROLL-)ÄRZTLICHEN DIENST§ 35(1) Der Versicherungsträger wird in allen medizinischen Angelegenheiten gegenüber demVertragsarzt durch den Chef-(Kontroll-)arzt vertreten. Der Chef-(Kontroll-)arzt und derVertragsarzt sind zu kollegialer Zusammenarbeit verpflichtet.(2) Die Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Arztes bleibt auch bei der Ausübung dervertragsärztlichen Tätigkeit unberührt. Der Chef-(Kontroll-)arzt ist daher nicht berechtigt, indie ärztliche Behandlung unmittelbar einzugreifen.VORBEHANDLUNG VON STREITIGKEITENIM SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS§ 36(1) Streitigkeiten zwischen dem Vertragsarzt und dem Versicherungsträger sollen einvernehmlichbeigelegt werden. Hiebei wird der Versicherungsträger, so weit Fragen derärztlichen Behandlung berührt werden durch den Chefarzt vertreten (§ 35). Kommt eineeinvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten nicht zu Stande, so wird der Streitfall in einemSchlichtungsausschuss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorbehandelt.(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus je einem ärztlichen Vertreter der Kammer und desVersicherungsträgers. Dem Schlichtungsausschuss können Referenten beigezogen werden;der beteiligte Vertragsarzt kann zu einer schriftlichen Stellungnahme oder zur Teilnahme ander Verhandlung eingeladen werden.(3) Der Schlichtungsausschuss trifft bei übereinstimmender Auffassung beider Mitgliedereine Vorentscheidung; er bestimmt die vom Versicherungsträger dem Vertragsarzt zuzahlende Vergütung für Leistungen aus dem Vertragsverhältnis, wobei er einzelne Leistungenals nicht begründet streichen oder die Honorarabrechnung in angemessener Weise kürzenkann. Der Schlichtungsausschuss ist überdies berechtigt, den Ersatz zu bestimmen, den derVertragsarzt bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 21 dem Versicherungsträger zuleisten hat.(4) Die Vorentscheidung ist entsprechend zu begründen und dem Vertragsarzt sowie demVersicherungsträger mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben, wobei auf dieMöglichkeit eines Einspruches gemäß Abs. 5 hinzuweisen ist.(5) Der Vertragsarzt und der Versicherungsträger können binnen 14 Tagen nach Erhalt derVorentscheidung des Schlichtungsausschusses mittels eingeschriebenen Briefes bei der paritätischenSchiedskommission eine Entscheidung dieser Kommission beantragen. Wird einsolcher Antrag nicht fristgerecht gestellt, so gilt die Vorentscheidung des Schlichtungsausschussesals bindender Schiedsspruch.(6) Einwendungen gegen die Honorarabrechnung müssen von den Parteien des Einzelvertragesbei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten geltend gemacht werden. Die Sechs-Monate-Frist beginnt für den Vertragsarzt mit der Zahlung des Honorars, für den Versicherungsträgermit dem Einlangen der Honorarabrechnung. Wenn der Arzt die Bestimmungendes § 21 nicht beachtet, ist eine Beanstandung des Versicherungsträgers nur innerhalb vonneun Monaten nach Einlangen der Verschreibung beim Versicherungsträger zulässig.116


VERFAHREN BEI STREITIGKEITEN§ 37Streitigkeiten, die sich aus dem Gesamtvertrag oder aus einem auf Grund dieses Gesamtvertragesabgeschlossenen Einzelvertrages zwischen den Vertragsparteien dieser Verträge ergeben,unterliegen - unbeschadet der Bestimmungen des § 36 - dem in den §§ 344 bis 348ASVG geregelten Verfahren.AUFLÖSUNG DES EINZELVERTRAGSVERHÄLTNISSES§ 38(1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem Versicherungsträger kann -ausgenommen die einvernehmliche Lösung des Vertragsverhältnisses und den Verzicht gemäߧ 9 Abs. 2 - nur auf Grund der Bestimmungen des § 343 Abs. 2 bis 4 ASVG aufgelöst werden.(2) Wurde das Vertragsverhältnis mit Wirksamkeitsbeginn ab 1.1.2010 abgeschlossen, erlischtdieses ohne Kündigung mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt das 70.Lebensjahr vollendet hat.(3) Sofern das Vertragsverhältnis mit Wirksamkeitsbeginn vor dem 1.1.2010 abgeschlossenwurde und der Vertragsarzt vor dem 31.12.2009 das 65. Lebensjahr vollendet hat, endet diesesabweichend von Abs. 2 mit 31.12.2014, frühestens jedoch mit Vollendung des 15.Vertragsjahres.(4) Im Fall einer drohenden vertragsärztlichen Untersorgung sind Ausnahmen von denAltersbegrenzungen gemäß Abs. 2 und 3 im Einvernehmen zwischen demVersicherungsträger und der Kammer möglich.AUSSCHREIBUNG VON FREIEN FACHARZTSTELLEN IN DENAMBULATORIEN DES VERSICHERUNGSTRÄGERS§ 39Der Versicherungsträger wird freie Facharztstellen in einem von ihm geführten Ambulatoriumin den Mitteilungen der Kammer ausschreiben.GEMEINSAME DURCHFÜHRUNG DES GESAMTVERTRAGESSEITENS DER VERSICHERUNGSTRÄGER§ 40(1) Die diesen Gesamtvertrag abschließenden Versicherungsträger haben die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>bevollmächtigt, sie gegenüber der Kammer sowie den Vertragsärzten in allenAngelegenheiten der Durchführung dieses Gesamtvertrages und der Einzelverträge zuvertreten. Die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> ist berechtigt, die in diesem Gesamtvertrag denVersicherungsträgern eingeräumten Rechte in deren Namen und mit Rechtswirkung für siegegenüber Kammer und Vertragsärzten geltend zu machen; insbesondere ist der <strong>Tiroler</strong><strong>Gebietskrankenkasse</strong> das Recht eingeräumt, Einzelverträge mit Rechtswirkung für alle beteiligtenVersicherungsträger abzuschließen.117


(2) Zur Entgegennahme des den Gesamtvertrag und die Einzelverträge betreffenden Schriftverkehrs,insbesondere der Honorarabrechnungen, wird die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>bevollmächtigt.(3) Wird die Vollmachtserteilung im Sinne der Abs.1 und 2 von einem Versicherungsträgerabgeändert oder aufgehoben, so ist dies der Kammer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Die sich daraus ergebenden Wirkungen gegenüber der Kammer und den Vertragsärzten tretenerst mit Ablauf des zweiten Kalendervierteljahres ein, das auf die Mitteilung folgt.SONDERREGELUNG FÜR DIE VERTRAGSZAHNÄRZTE§ 41(1) Die Durchführung der vertragsärztlichen Zahnbehandlung und des Zahnersatzes sowie derkieferorthopädischen Behandlung wird in einer Sonderregelung vereinbart, die von diesemGesamtvertrag abweichende Bestimmungen enthalten kann.(2) Dieser Gesamtvertrag tritt für die Vertragszahnärzte mit dem Abschluss der Sonderregelungin Kraft.(3) Die Sonderregelung ist ein Bestandteil des Gesamtvertrages. Der Gesamtvertrag kann mitausschließlicher Wirkung oder ohne Wirkung für die Vertragszahnärzte gekündigt werden(§ 43).ÜBERNAHME DER BISHERIGEN VERTRAGSÄRZTE§ 42Alle Ärzte, die am Tag des Abschlusses dieses Gesamtvertrages in einem Vertragsverhältniszu einem Versicherungsträger standen, werden ohne neuerlichen Antrag in das Vertragsverhältnisnach dem vorliegenden Gesamtvertrag im bisherigen Umfang ihrer vertragsärztlichenTätigkeit übernommen.GÜLTIGKEITSDAUER§ 43(1) Dieser Gesamtvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von den Vertragsparteienzum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer dreimonatigenKündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden.(2) Im Falle der Aufkündigung des Gesamtvertrages werden die Vertragsparteien Verhandlungenüber den Abschluss eines neuen Gesamtvertrages ohne Verzug aufnehmen.118


VERLAUTBARUNG§ 44Dieser Gesamtvertrag und seine Abänderungen werden in den Mitteilungen der Ärztekammerfür Tirol oder auf der Homepage der Ärztekammer für Tirol und der Homepage der <strong>Tiroler</strong><strong>Gebietskrankenkasse</strong> veröffentlicht.Innsbruck, im Jänner 1985Der Obmann der Kurieder niedergelassenen Ärzte:Dr. RADIDer Präsident:MR Dr. WECHSELBERGERHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger:Generaldirektor–Stv.:Dr. KLEINDer Vorsitzende des Verbandsvorstandes:Mag. Dr. SCHELLINGF. d.<strong>Tiroler</strong> Krankenversicherungsträger:<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> :Der leitende Angestellte:Dr. MELITOPULOSDer ObmannSALZBURGER119


Anhang Nr. 1zum Gesamtvertrag vom 1.1.1985STELLENPLANder Ärzte für Allgemeinmedizin und FachärzteÖrtliche Verteilung der PlanstellenStand 1.1.2013Bezirk AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RFÄgesamtImst 26 2 1 1 2 1 2 1 1 1 1 0 1 1 0 0 15Ibk-Land 66 2 2 1 4 2 5 5 1 2 2 2 0 1 1 2 32Ibk-Stadt 56 9 3 9 11 10 8 9 5 4 4 6 1 4 2 6 91Kitzbühel 30 2 0 1 2 2 3 2 1 1 1 1 1 1 0 1 19Kufstein 45 3 1 2 3 2 5 2 1 1 2 1 1 2 1 1 28Landeck 20 1 0 1 2 1 2 1 1 1 1 1 0 1 0 1 14Lienz 23 2 0 2 2 2 3 2 1 1 1 1 0 2 0 1 20Reutte 16 1 0 1 2 1 1 1 0 1 1 1 0 1 0 0 11Schwaz 37 3 0 2 3 3 4 2 1 1 1 1 0 2 0 1 24Gesamt 319 25 7 20 31 24 33 25 12 13 14 14 4 15 4 13 254120


Bezirk :Sanitätssprengel:Orte : AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RImst Mieming BarwiesObsteigMiemingMötzWildermieming(Bez.IBK-Land)21Imst Imst 5 2 1 1 2 1 2 1 1 1 1 1 1ImsterbergKarröstenKarresMilsTarrenz 1Längenfeld Längenfeld 2Nassereith Nassereith 1Ötz Ötz 1Sautens 1Silz Haiming 2Roppen 1Silz 2StamsSölden Sölden 2ObergurglUmhausen Umhausen 1Wenns Wenns 1Arzl 1Jerzens 1St.Leonhard St. Leonhard 1im PitztalGesamt 26 2 1 1 2 1 2 1 1 1 1 0 1 1 0 0121


Bezirk :Sanitätssprengel:Orte : AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RInnsbruck- Absam Absam 2Land Rum 4Thaur 1Mils 1GnadenwaldAxams Axams 2Birgitz 1Götzens 2GrinzensFulpmes Fulpmes 2KreithMieders 1Neustift 2SchönbergTelfesGries a.Br. Gries a.Br. 1ValsSchmirnObernberg/Br.Lans Lans 1AldransPatschSistrans 1Hall i.T. Hall i.T. 8 1 1 1 1 3 2 1 1 1 1 1Matrei/Br. Matrei/Br. 3 1EllbögenNavisMühlbachlPfonsKematen- Oberperfuss 1(Doppelsprengel) UnterperfussKematen 2RanggenGries/Sellr.SellrainSt. SigmundAmpaßAmpaßTulfes 1RinnSeefeld Seefeld 2Leutasch 1ReithScharnitz 1Steinach/Br. Steinach/Br. 2TrinsGschnitzTelfs Telfs 5 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1Pfaffenhofen Pfaffenhofen 2OberhofenRietz 1(Bez. Imst)FlaurlingPollingÜbertrag 50 2 2 1 3 2 4 3 1 2 2 2 0 1 1 2122


Bezirk :Sanitäts- Orte : AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RsprengelÜbertrag 50 2 2 1 3 2 4 3 1 2 2 2 0 0 1 2Mutters Mutters 1Natters 1Völs Völs 2 1 1Wattens Wattens 4 1 1(Doppelsprengel) Fritzens 1WattenbergVolders 2BaumkirchenZirl Zirl 3(Doppelsprengel) HattingInzing 2PettnauGesamt 66 2 2 1 4 2 5 5 1 2 2 2 0 0 1 2Bezirk :Sanitätssprengel:Orte : AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RInnsbruck- Innsbruck- InnsbruckStadt StadtGesamt 56 9 3 9 11 10 8 9 5 4 4 6 1 4 2 6123


Bezirk :Sanitätssprengel:Orte : AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RKitzbühel Fieberbrunn Fieberbrunn 3HochfilzenSt.Ulrich a.P.St. Jakob . H.Hopfgarten Hopfgarten 3ItterKirchdorf Kirchdorf 1Waidring 1Kirchberg/T. Kirchberg /T. 3Brixen i.T. 2Reith b.K. 1Kössen Kössen 2SchwendtWalchsee(Bez.Kufstein)1Westendorf Westendorf 2Kitzbühel Kitzbühel 5 1 1 1 2 1 1 1 1 1AurachJochberg 1St.Johann/T. St.Johann/T. 3 1 1 1 1 1 1 1 1 1Going 1Oberndorf 1Gesamt 30 2 0 1 2 2 3 2 1 1 1 1 1 1 0 1124


Bezirk :SanitätssprengelOrte : AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RKufstein Brixlegg Brixlegg 3 1Alpbach 1Rattenberg 1Reith i.A. 1Radfeld 1Brandenberg Brandenberg 1Kramsach Kramsach 2Münster 1Ellmau Ellmau 2Scheffau 1Söll 2Häring Bad Häring 1SchwoichKirchbichl Kirchbichl 3(Doppelsprengel) AngathMariasteinAngerberg. 1Langkampfen 1Thiersee Thiersee 1Kufstein Kufstein 8 2 1 2 1 2 1 1 2 1 1Kundl Kundl 2Breitenbach 1Niederndorf NiederndorfNiederndorferberg1RettenschössEbbs 2Erl 1Wörgl Wörgl 5 1 1 1 1 1 2 1 1 1 1 1 1Wildschönau Wildschönau 2Gesamt 45 3 1 2 3 2 5 2 1 1 2 1 1 2 1 1125


Bezirk :Sanitätssprengel:Orte : AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RLandeck Fließ Fließ 1Galtür Galtür 1Ischgl 1Kappl Kappl 1See 1Landeck Landeck 4 1 1 2 1 2 1 1 1 1 1 1StanzNauders Nauders 1Pfunds Pfunds 1SpissPians Pians 1GrinsStrengenTobadillPrutz Prutz 1(Doppelsprengel) Ried i. O. 1SerfausFaggenKaunsKaunerbergKaunertalLadisFendelsTösensFiss 1St. Anton St. Anton 2Pettneu 1FlirschZams Zams 1 1Schönwies 1Gesamt 20 1 0 1 2 1 2 1 1 1 1 1 0 1 0 1126


Bezirk :Sanitätssprengel:Orte : AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RLienz Lienz-Stadt Lienz-Stadt 7 2 2 2 2 3 2 1 1 1 1 2 1Assling Assling 1LeisachOberlienzThurnAinetSchlaitenNussdorf AmlachDebant Dölsach 1(Doppelsprengel) GaimbergIselsberg-StronachLavantNikolsdorfNußdorf-Debant 2Tristach 1St. Jakob St.Jakob i.D. 1St.Veit i.D.Matrei i.O. Matrei i.O. 3(Doppelsprengel) PrägratenHuben 1Virgen 1Hopfgarteni.D.KalsSt.Johann i.W.Sillian Sillian 3(Doppelsprengel) Abfaltersbach 1AnrasAußervillgratenInnervillgratenKartitschObertilliach 1StrassenUntertilliachHeinfelsGesamt 23 2 0 2 2 2 3 2 1 1 1 1 0 2 0 1127


Bezirk :Sanitätssprengel:Orte : AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RReutte Bichlbach Bichlbach 1BerwangHeiterwangEhrwald Ehrwald 2Elbigenalp Elbigenalp 1ElmenGrameisPfafflarHäselgehrHolzgau Holzgau 1BachKaisersSteegLermoos Lermoos 1BiberwierTannheim Tannheim 1JungholzNesselwängleGrän 1SchattwaldZöblenWeißenbach Weißenbach 1ForchachHinterhornbachVorderhornbachStanzachNamlosVils Vils 1PinswangMusauReutte Reutte 4 1 2 1 1 1 1 1 1Lechaschau 1HöfenBreitenwang 1Ehenbichl 1 1PflachWängleGesamt 16 1 0 1 2 1 1 1 0 1 1 1 0 1 0 0128


Bezirk :Sanitätssprengel:Orte : AL AU C D G HO I K L NP PN O UC UR MC RSchwaz Achenkirch Achenkirch 1Steinberg a.R.Fügen Fügen 3FügenbergBruckHartSchlitters 1UdernsJenbach Jenbach 5 1 1 1 1 1 1BuchEben a.A.GallzeinMaurach 1Wiesing 1Strass i.Z.Mayrhofen Mayrhofen 4(Doppelsprengel) BrandbergFinkenbergSchwendauTux-Lanersb. 1Ramsau 1HippachSchwaz Schwaz 7 1 1 2 2 3 1 1 1 1 1 1Vomp 2Stans 1Stumm Stumm 1StummerbergKaltenbach 1Ried 1 1Aschau i.Z.Weer Weer 1PillTerfensWeerberg 1Kolsass(Bez.IBK-Land)1Kolsassberg(Bez.IBK-Land)Zell a.Z. Zell a.Z. 3 1Gerlos 1GerlosbergHainzenbergRohrbergZellbergGesamt 37 3 0 2 3 3 4 2 1 1 1 1 0 2 0 1129


Richtlinien für die Auswahl der § 2-Vertragsärzte für Allgemeinmedizin undVertragsfachärzte(gültig ab 01.02.2013)Anhang Nr. 2Nach § 5 Abs. 2 lit. a des Gesamtvertrages vereinbaren die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträgerund die Ärztekammer für Tirol folgende Richtlinien für die Auswahl derVertragsärzte.I. GeltungsbereichDie Richtlinien sind anzuwenden bei der Auswahl von Ärzten für Allgemeinmedizin undFachärzten.II. Sprachliche GleichbehandlungSoweit in den Richtlinien auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicherForm angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.III. Voraussetzungen für Ausschreibungen1. Das Einvernehmen der Ärztekammer für Tirol und der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> zurAusschreibung neuer Planstellen, zur Wiederbesetzung oder vorzeitigen Wiederbesetzungbestehender Planstellen, muss vorliegen.2. Die Termine für die Eröffnung der Kassenpraxis sind möglichst an den Beginn des jeweiligenKalendervierteljahres zu fixieren.3. Die Ausschreibung erfolgt in den Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol sowie im Internetauf der Homepage der Ärztekammer für Tirol sechs Monate vor dem darin angegebenenKassenpraxiseröffnungstermin. Im Einvernehmen kann zwischen der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>und der Ärztekammer für Tirol die Frist zwischen Ausschreibungsterminund Kassenpraxiseröffnungstermin verkürzt oder verlängert werden.IV. Bewerbungsvoraussetzungen1. Die Einreichungsfrist der Bewerbungsunterlagen beträgt 21 Tage ab dem Erscheinungsdatumder Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol. Die Einreichungsfrist kann imEinvernehmen zwischen der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> und der Ärztekammer für Tirolverkürzt oder verlängert werden. Als Einreichdatum gilt das Datum des Postaufgabestempelsoder bei persönlicher Abgabe der Eingangsstempel der Ärztekammer für Tirol.2. Sämtliche Bewerbungsunterlagen müssen innerhalb der Einreichfrist schriftlich in einemgeschlossenen Kuvert gekennzeichnet als Kassenstellenbewerbung bei der Ärztekammerfür Tirol eingereicht werden. Urkunden sind im Original oder in notariell oder gerichtlichbeglaubigter Abschrift beizubringen. Für Urkunden, die nicht in deutscher Spracheverfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen. Für die Punkteberechnungwerden nur die im Bewerbungsformular enthaltenen Angaben herangezogen, sofern dieserichtig sind und entsprechend nachgewiesen wurden. Eine Ergänzung fehlender Angabendurch die Ärztekammer für Tirol oder die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> ist unzulässig.130


Bei Bewerbungen um mehrere, gleichzeitig in den Mitteilungen der Ärztekammer fürTirol ausgeschriebene § 2-Einzelverträge hat der Bewerber verbindlich für die ausgeschriebenenStellen seine Prioritäten anzugeben. Gibt der Bewerber keine Prioritätenbekannt, werden diese ersatzweise mit der Reihenfolge der in den Mitteilungen derÄrztekammer ausgeschriebenen § 2-Einzelverträge festgelegt. Ein Bewerber kann nur füreine Stelle erstgereiht werden.3. Zum Zeitpunkt der Bewerbung um den ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrag muss der Arztim Besitz des Diploms für Allgemeinmedizin oder des Facharztdiploms sein.4. Zwingende Bewerbungsunterlagen:a) Schriftliche Bewerbung unter Verwendung des Bewerbungsformulars der Ärztekammerfür Tirol;b) Geburtsurkunde;c) ausführlicher Lebenslauf;d) Nachweis der Staatsbürgerschaft des EWR oder der Schweiz;e) Nachweis des Abschlusses des Medizinstudiums (zB Promotionsurkunde);f) Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes inÖsterreich im Rahmen der ausgeschriebenen Fachrichtung (zB Diplom zum Arzt fürAllgemeinmedizin, Facharztdiplom);g) verbindliche schriftliche Erklärung, dass ab dem Zeitpunkt der Eröffnung derKassenpraxis keine andere hauptberufliche Tätigkeit (siehe Abschnitt IV Zif 6 lit f)ausgeübt wird bzw. dass diese bei Zuerkennung des ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrages spätestens mit Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit gekündigt ist.h) Für den Fall, dass der Bewerber noch nicht in die Ärzteliste der ÖsterreichischenÄrztekammer eingetragen ist:ha) Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnishb) Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung odereine vergleichbare Bescheinigung, in der keine Verurteilung aufscheint, die eineverlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt.Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum oder der Schweiz können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeitund der gesundheitlichen Eignung auch durch eine von den zuständigenBehörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechendeBescheinigung (§ 27 Abs. 3 und 4 ÄrzteG. 1998) erbringen.Die unter ha) und hb) genannten Urkunden dürfen nicht älter als 3 Monate sein.i) Erklärung über das Nichtbestehen justizstrafrechtlicher, disziplinarrechtlicher,verwaltungsstrafrechtlicher Vorerhebungen oder Verurteilungen oderzivilgerichtlicher Verfahren wegen eines schuldhaften Verhaltens im Zusammenhangmit der Ausübung des ärztlichen Berufes.131


5. Fakultative Bewerbungsunterlagen (falls für die Punkteberechnung erforderlich):a) Bestätigung von Zeiten als angestellter Arzt im Fachgebiet der ausgeschriebenenStelle nach Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in diesemFachgebiet (Bestätigung des Dienstgebers und Bestätigung der Eintragung alsangestellter Arzt bei der jeweiligen Standes- bzw. Interessensvertretung);b) Bestätigung der zuständigen Standes- bzw. Interessensvertretung über Zeiten derNiederlassung;c) Bestätigung der zuständigen Standes- bzw. Interessensvertretung überPraxisvertretungen eines Vertragsarztes einer <strong>Gebietskrankenkasse</strong>;d) Bestätigung von Zeiten der Notarzttätigkeit im organisierten Notarztsystem durch einenDienst- oder Werkvertrag;e) Bestätigung der zuständigen Standes- bzw. Interessensvertretung über Teilnahme amkassenärztlich organisierten Bereitschaftsdienst;f) Bestätigung von Zeiten in einer Lehrpraxis (formal richtiges Ausbildungszeugnis);g) Diplome oder Zertifikate, verliehen oder anerkannt von der ÖÄK;h) Zertifikat über absolvierten Sprengelarztkurs im Bundesland Tirol;i) Formal richtiges Ausbildungszeugnis über zusätzlich absolvierte anrechenbareAusbildungszeiten zum Facharzt oder Facharztdiplom bei Bewerbung um einen § 2-Einzelvertrag für Allgemeinmedizin;j) Nachweis der Eintragung in die fachspezifische Bewerberliste der Ärztekammer fürTirol, sofern auf die Bewerbung nicht die Übergangsbestimmung gemäß VI, Punkt3 A) anzuwenden ist;k) Nachweis erfolgloser Bewerbungen;l) Nachweis des behindertengerechten Zuganges zur Arztpraxis gemäß ÖNORMB 1600 und B 1601;m) schriftliche Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einen behindertengerechten Praxiszuganginnerhalb eines Jahres nach Vertragsbeginn nach den Bestimmungen derÖNORM B 1600 und B 1601 zu schaffen;n) Nachweis des abgeleisteten Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Mutterschutzzeiten,Karenzzeiten, Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld odergleichartiger Leistungen;o) Geburtsurkunde(n) des(r) Kindes(r) und Nachweis der Sorgepflicht (zB Familienbeihilfenbescheinigung,gerichtlicher Unterhaltsbeschluss).“6. Das Vorliegen eines der nachstehend angeführten Kriterien zum Zeitpunkt des Endes derEinreichungsfrist der Bewerbungsunterlagen führt zum Ausschluss des Bewerbers vomVergabeverfahren:a) Erlöschen des Einzelvertrages des Bewerbers mit der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>aus den in § 343 Abs. 2 Z. 4 bis 6 ASVG angeführten Gründen, sofern die Strafe(§ 343 Abs. 2 Z. 4 und 5 ASVG) noch nicht getilgt ist oder seit Rechtskraft des Urteiles(§ 343 Abs. 2 Z. 6 ASVG) noch nicht zehn Jahre verstrichen sind. Nach Verstreichender Tilgungs- bzw. Zehnjahresfrist darf keine begründete Wiederholungsgefahrvorliegen;b) Rechtskräftige Kündigung des Einzelvertrages des Bewerbers gemäß § 343 Abs. 4ASVG seitens eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers, sofern seit Rechtskraftder Kündigung noch nicht zehn Jahre verstrichen sind. Nach Verstreichen derZehnjahresfrist darf keine begründete Wiederholungsgefahr vorliegen;132


c) Rechtskräftige Verurteilung des Bewerbers aus einem der in § 343 Abs. 2 Z. 4 und 5ASVG angeführten Gründe während seiner wahlärztlichen Tätigkeit, sofern die Strafe(§ 343 Abs. 2 Z. 4 und 5 ASVG) noch nicht getilgt ist. Nach Verstreichen derTilgungsfrist darf keine begründete Wiederholungsgefahr vorliegen;d) Bestehen eines Einzelvertrages des Bewerbers mit einer § 2-Krankenkasse oder einesgleichwertigen Vertrages mit einem ausländischen Krankenversicherungsträger,soferne nicht eine bindende Erklärung vorliegt, dass dieser bestehende Vertrag beiZuerkennung der ausgeschriebenen Stelle bis zum Antritt der vertragsärztlichenTätigkeit gekündigt und diese vertragsärztliche Tätigkeit beendet wird;e) Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Kassenpraxis bestehende hauptberufliche Anstellungdes Bewerbers als Chef-, Kontroll-, Ambulatoriumsarzt (§ 5 Abs. 2 Gesamtvertrag)oder eine andere hauptberufliche Tätigkeit, sofern nicht eine bindendeErklärung vorliegt, dass diese hauptberufliche Tätigkeit bei Zuerkennung desausgeschriebenen § 2-Einzelvertrages spätestens bis zum Beginn dervertragsärztlichen Tätigkeit gekündigt ist. Eine solche hauptberufliche Tätigkeit istdann gegeben, wenn der Umfang der wöchentlichen Verpflichtung mehr als 18 Stundenbeträgt.7. Bewerbungen,a) die nach Ablauf der Einreichungsfrist bei der Ärztekammer für Tirol eingereichtwerden,b) welche die Bewerbungsvoraussetzungen gemäß Ziff. 2 bis 4 nicht erfüllen, oderc) bei denen ein Ausschließungsgrund gemäß Ziff. 6 vorliegt,sind für den weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens auszuscheiden.V. Vergabe des ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrages1. Die Öffnung der rechtzeitig eingelangten Kuverts mit den Bewerbungsunterlagen erfolgtnach Ablauf der Ausschreibungsfrist durch eine Kommission im Rahmen einernichtöffentlichen Sitzung, die aus mindestens zwei Mitgliedern des gemäß § 84b ÄrzteGeingerichteten Niederlassungsausschusses und zwei Angestellten der Ärztekammer für Tirolbesteht.Diese Kommission prüft das Vorliegen der formalen Bewerbungsvoraussetzungen,insbesondere:‣ die Vollständigkeit der zwingenden Bewerbungsunterlagen,‣ die Vollständigkeit der aus den Angaben im Bewerbungsformular sich ergebendenerforderlichen fakultativen Bewerbungsunterlagen.Das Überprüfungsergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.2. Die Bewertung der Bewerbungen erfolgt nach dem in Ziffer VI angeführtenPunkteschema durch die Ärztekammer für Tirol.3. Nach Bewertung und Reihung der Bewerbungen durch die Ärztekammer für Tirol wirdder Vergabevorschlag der Ärztekammer für Tirol nach den Bestimmungen desGesamtvertrages an die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> weitergeleitet.133


4. Die termingerechte Kassenpraxiseröffnung wird von der Ärztekammer für Tirol überprüft.Nach vorheriger Anmeldung wird der jeweilige Bezirksärztevertreter überprüfen, ob derPraxiseröffnungstermin eingehalten wurde. Die Mitteilung darüber hat an dieÄrztekammer für Tirol zu erfolgen.Wird der vorgeschriebene Praxiseröffnungstermin um mehr als 14 Tage überschritten,kann die Stelle entweder neuerlich zur Ausschreibung gelangen, einvernehmlich demnächstgereihten Bewerber zugesprochen oder in begründeten Fällen einerFristverlängerung der Kassenpraxiseröffnung zugestimmt werden. Dieser Passus wird imVerständigungsschreiben über die Zuerkennung des § 2-Einzelvertrages aufgenommen.VI. Punkteschema für die Zuerkennung eines § 2-Einzelvertrages1. Fachliche EignungA) Zeiten als hauptberuflich (Abschnitt IV Zif 6 lit f) angestellter,zur selbständigen Berufsausübung innerhalb desEWR oder der Schweiz berechtigter Arzt im Fachgebietder ausgeschriebenen Stelle.Zeiten, die gleichzeitig Zeiten nach Ziff. 5 sind, werdennur nach Ziff. 5 berücksichtigt.B) Für die Zeit ab der Niederlassung im Fachgebiet derausgeschriebenen Stelle ohne andere hauptberuflicheTätigkeit (Abschnitt IV Zif 6 lit f) innerhalb des EWRoder der SchweizPunktemax. Punkte1 p.a. 7,5a) in derselben politischen Gemeinde für die die Kassenausschreibungerfolgt 2 p.a. 20b) in einer anderen politischen Gemeinde im EWR oderin der Schweiz. 0,5 p.a. 10Ist der Arzt in zwei unterschiedlichen politischenGemeinden im gleichen Fachgebiet jeweils als Wahlarztniedergelassen, ist der Arzt berechtigt und verpflichtet,schriftlich und verbindlich gegenüber der Ärztekammerfür Tirol zu erklären, für welchen Ordinationssitz bzw.für welche politische Gemeinde er die Punkte erwerbenwill. Ist der Arzt Vertragsarzt der § 2-Krankenversicherungsträger, ist er von dieserVerpflichtung bzw. Berechtigung ausgenommen.Ist ein Arzt an dem Ordinationssitz, für den er die Punkteerwerben will, in mehreren Fachgebieten tätig, ist erebenfalls berechtigt und verpflichtet, schriftlich undverbindlich gegenüber der Ärztekammer für Tirol zu erklären,für welches Fachgebiet er die Punkte erwerben will.134


Ist der Arzt in einem Fachgebiet Vertragsarzt der § 2-Krankenversicherungsträger und auch in anderenFachgebieten tätig, darf er diese Erklärung nur für einaußervertragliches Fachgebiet abgeben, das er außerhalbder politischen Gemeinde ausübt, in der seineVertragsarztstelle liegt.Punktemax. PunkteC) a) Praxisvertretung eines § 2-Kassenvertragsarztes einer<strong>Gebietskrankenkasse</strong> in der ausgeschriebenenFachrichtung nach Erlangung der Berechtigung zurselbständigen Berufsausübung im angestrebten Fachder Niederlassung nach vorheriger Anmeldung beider Ärztekammer für Tirol. 0,04 p.d. max. 1,2 p.a. 6b) Praxisvertretung jenes § 2-Kassenvertragsarztes der<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>, dessen Planstelle zurWiederbesetzung ausgeschrieben ist, nach Erlangungder Berechtigung zur selbständigenBerufsausübung im angestrebten Fach derNiederlassung nach vorheriger Anmeldung bei derÄrztekammer für Tirol. 0,04 p.d. 6Die Punkte nach dem Kriterium C lit b) werden zusätzlichzu den Punkten nach dem Kriterium C) lit. a) vergeben.D) a) Tätigkeiten als Notarzt im organisierten Notarztsystemim Dienst- oder Werkvertragsverhältnis0,04 p.m.b) Tätigkeiten im organisierten kassenärztlichenBereitschaftsdienst je 6 Stunden 0,01(Wochenendbereitschaftsdienste in Innsbruck-Stadt und Nachtbereitschaftsdienste an Werktagen)Für die Kriterien D lit. a) und lit. b) werden insgesamt 1,4vergeben.E) Zeiten als Turnusarzt in einer Lehrpraxis des ausgeschriebenenFachgebietes. 0,4 p.m. 2,4Für die Kriterien A) bis E) werden insgesamt maximal 35 Punkte angerechnet.135


A) Diplome oder Zertifikate:2. Zusätzliche fachliche QualifikationenVorliegen eines von der ÖÄK verliehenen oder anerkannten Diploms oder Zertifikates ineinem der nachstehend angeführten Bereiche, wobei die mit einem Fachgruppensymbolbesonders gekennzeichneten Diplome bzw. Zertifikate nur bei Bewerbungen um einen§ 2-Einzelvertrag der entsprechenden Fachgruppe berücksichtigt werden:Diplome,ZertifikatePkt AL AU C D G HO I K L MC N(P) P(N) O R UC URArbeitsmedizin 3,7 x x x x x x xElektroenzephalographieErnährungsmedizin3 x x1 x x x x x x xFortbildung 1,5 x x x x x x x x x x x x x x x xGeriatrie 1,2 x x x x x x xKurortmedizin 1,3 x x x xManuelle Medizin3,1 x x x xNotarzt 0,7 x x x x x x x x x x xPalliativmedizin 0,6 x x x x xPsychosozialeMedizin(PSY I)PsychosomatischeMedizin(PSY II)PsychotherapeutischeMedizin(PSY III)1,8 x x x x x x x3 x x x x x x x5 x x x xSchularzt 1,5 x xSpezielleSchmerztherapie2 x x x x x x x x x x x x xSportmedizin 1,8 x x x x x x xSubstitutionsbehandlung0,4 x x x x xUmweltmedizin 1,2 x x x x136


Die Diplome PSY I bis PSY III bauen aufeinander auf.Der Nachweis für ein PSY-Diplom einer höheren Stufegilt daher gleichzeitig als Nachweis für das (die) niederstufige(n)PSY-Diplom(e). Für die Punktevergabe werdenjedoch ausschließlich die Punkte des höchstennachgewiesenen PSY-Diplomes angerechnet.Das Notarztzertifikat der jeweiligen Landesärztekammerist einem Diplom der ÖÄK gleichgestellt.Das Fortbildungsdiplom muss zum Zeitpunkt derBewerbung gültig sein.Punktemax. PunkteB) Zertifikat über absolvierten Sprengelarztkurs im BundeslandTirol 0,5C) Zusätzlich zur allgemeinmedizinischen Ausbildung absolvierteanrechenbare Ausbildungszeiten zum Facharzt(nur bei Bewerbungen um einen § 2-Einzelvertrag fürAllgemeinmedizin) 0,4 p.m. 1,6Bei Vorlage eines Facharzt-Diplomes wird die maximalePunkteanzahl nach diesem Kriterium angerechnet.Die Punkte nach diesem Kriterium werden zusätzlich zuden Punkten nach dem Kriterium 1. A) angerechnet.Für die Kriterien A), B) und C) werden insgesamt maximal 15 Punkte angerechnet.137


3. WartezeitPunktemax. PunkteA) Vom Zeitpunkt der ersten Eintragung in die fachspezifischeBewerberliste bis zum Stichtag der jeweiligenStellenbewerbung. 1 p.a. 4Die Ärztekammer führt seit dem 13.2.2004 (Inkrafttretender Vergaberichtlinien i.d.F. der 29. Zusatzvereinbarungvom November 2003) eine Bewerberliste für Ärzte fürAllgemeinmedizin sowie je eine Bewerberliste fürFachärzte des jeweiligen Sonderfaches.Voraussetzung für die Eintragung in die fachspezifischeBewerberliste ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübungals Arzt für Allgemeinmedizin bzw. alsFacharzt.Die Eintragung in die fachspezifische Bewerberliste erfolgtüber Antrag des Bewerbers, wobei als Zeitpunkt derEintragung das Datum des Einlangens des Antrages beider Ärztekammer für Tirol gilt. Eine gültige Bewerbungum einen ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrag gilt auch alsAntrag um Aufnahme in die Bewerberliste.Für Bewerber, die vor dem 13.2.2004 bereits im Fachgebietder ausgeschriebenen Stelle in die Ärzteliste eingetragenwaren, gilt als Zeitpunkt der ersten Eintragung dieVerleihung des Diploms als Facharzt (entsprechend demangestrebten Fachgebiet in der Niederlassung) oder alsArzt für Allgemeinmedizin.Ist der Bewerber aufgrund seiner Tätigkeit im Auslandnicht in die Österreichische Ärzteliste eingetragen, so istder Nachweis über eine Eintragung bei der do. ärztlichenStandes- bzw. Interessensvertretung zu erbringen.B) a) Für jede erfolglose Bewerbung im Zeitraum vom13.2.2004 bis 31.1.2013 um einen ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrag als Arzt für Allgemeinmedizin für dieselbepolitische Gemeinde bzw. für einen ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrag als Facharzt im selben Fachgebiet und fürdenselben Bezirk, je 0,5 3b) Für jede erfolglose Bewerbung ab 1.2.2013 um einenausgeschriebenen § 2-Einzelvertrag als Arzt fürAllgemeinmedizin für dieselbe politische Gemeinde bzw.für einen ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrag als Facharztim selben Fachgebiet und für denselben Bezirk, je 0,5 1138


Punktemax. PunkteBei erfolglosen Bewerbungen um mehrere, gleichzeitig inden Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol ausgeschriebenen§ 2-Einzelverträge werden die Punkte nachKriterium B) nur insgesamt einmal und nur für jenen Ortangerechnet, für den die erste Priorität festgelegt wurde(Abschnitt IV. Zif 2).Für die Kriterien A) und B) werden insgesamt maximal 7 Punkte angerechnet.4. Behindertengerechter ZugangBehindertengerechter Zugang zur Arztpraxis gemäßÖNORM B 1600 und B 1601:a) bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung vorhanden 5oderb) schriftliche Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einenbehindertengerechten Praxiszugang innerhalb einesJahres nach Vertragsbeginn zu schaffen. 25. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienstes undMutterschutzzeiten, Karenzzeiten, Zeiten des Bezugesvon KinderbetreuungsgeldAbgeleisteter Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienst,Mutterschutzzeiten, Karenzzeiten, Zeiten des Bezuges vonKinderbetreuungsgeld oder gleichartiger Leistungen 0,05 p.m. 26. Soziale FörderungswürdigkeitJe sorgepflichtiges Kind 1 57. Besondere VertrauenswürdigkeitFür die durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeitbei im Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ ausgeschriebenen § 2-Einzelverträgen 10% der nach den Zif 1 bis 6 des Punkteschemas erreichbaren Punkte.139


Erläuterungen zu Pkt. VI. „Punkteschema für die Zuerkennung eines § 2-Einzelvertrages“:Allgemeines:Die auf Grund der Kriterien nach Z. 5. und 6. erreichten Punkte dürfen 30 % derGesamtpunkteanzahl nicht überschreiten.Für die Punkteberechnung zählen ausschließlich volle Monate. Die Punkteberechnung wirdauf vier Dezimalstellen ermittelt, die Summe aller Punkte wird kaufmännisch auf zwei Stellengerundet.Stichtag für die Punkteberechnung ist das Ende der Ausschreibungsfrist.zu Ziffer 1 lit. A:Zeiten einer hauptberuflichen Anstellung bei einem niedergelassenen Arzt bleiben dabeiunberücksichtigt.zu Ziffer 1 lit. B.:Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Erklärung für den Ordinationssitz bzw. für dieFachrichtung vor, ist für die Punkteberechnung folgender Ordinationssitz bzw. folgendeFachrichtung heranzuziehen:a) Der im Rahmen eines bestehenden Vorsorge- oder eines kurativen Vertrages miteinem Krankenversicherungsträger oder einer Krankenfürsorgeeinrichtungvertraglich festgelegte Ordinationssitz bzw. die vertraglich festgelegte Fachrichtungb) Ersatzweise bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung gemäß lit. a) derin der Ärzteliste als Erstordinationssitz angeführte Ordinationssitz bzw. dieFachrichtung, mit der die erste Eintragung in die Ärzteliste erfolgte.zu Ziffer 1 lit. C.:Als Vertretungstag gelten die bei der Ärztekammer für Tirol gemeldeten Ordinationszeiten aneinem Tag. Als Vertretungstag zählt nicht, wenn nur Teile dieser gemeldetenOrdinationszeiten übernommen werden.Damit die Praxisvertretung angerechnet werden kann, muss diese vor Antritt der Vertretungder Ärztekammer für Tirol schriftlich bekannt gegeben werden. Dies gilt auch fürPraxisvertretungen im Rahmen der „erweiterten Stellvertretung“ gemäß derGesamtvertraglichen Vereinbarung über die befristete erweiterte Stellvertretung vom Juni2007.Der Vertreter erhält aufgrund dieser Meldung ein Formular zugesandt oder kann sich diesesFormular von der Homepage der Ärztekammer für Tirol herunterladen. Nach Beendigung derVertretung ist dieses Formular, ausgefüllt und vom vertretenen Arzt bestätigt, unverzüglich(spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Vertretungstätigkeit) andie Ärztekammer für Tirol zu senden.Nachträgliche Meldungen von Vertretungen, auch wenn diese vom vertretenen Arzt bestätigtwurden, werden ausnahmslos nicht anerkannt.zu Ziffer 4 lit. a)140


Eröffnet der erstgereihte Bewerber seine Kassenpraxis nicht in den Ordinationsräumlichkeiten,für welche er die Punkte erhalten hat, und weist seine Kassenpraxis keinenbehindertengerechten Zugang im Sinne dieses Punktekriteriums auf, werden diese Punkteaberkannt. Wird bei der anschließenden neu durchzuführenden Reihung der Bewerbungenunter Berücksichtigung der reduzierten Gesamtpunkteanzahl des erstgereihten Bewerbersdieser zurückgereiht, so erlischt automatisch dessen Kassenvertrag und wird der § 2-Einzelvertrag dem Bewerber, der bei der Neureihung erstgereiht wird, zuerkannt. DieserPassus wird im Verständigungsschreiben über die Zuerkennung des § 2-Einzelvertragesaufgenommen.zu Ziffer 6.:Als sorgepflichtige Kinder gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Nach diesemZeitpunkt ist die Sorgepflicht durch entsprechende Unterlagen (z.B. Bescheinigung überBezug der Familienbeihilfe, gerichtlichen Unterhaltsbeschluss) nachzuweisen.Jegliches Investitionsrisiko vor Vergabe eines § 2-Einzelvertrages ist vom Bewerber selbst zutragen und wird nicht als soziale Förderungswürdigkeit angesehen.VII. Bewerber mit gleich hoher Punkteanzahl(1) Sind zwei oder mehrere Bewerber aufgrund gleich hoher Punkteanzahl erstgereiht, so giltjener Bewerber als allein erstgereiht, der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation(Summe der Punkte nach VI. Ziff. 1 und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichenQualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grundeines Hearings der Erstgereihten vor einer mit je zwei Vertretern der Ärztekammer undder <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> besetzten Kommission zu treffen.(2) Ist im Fachgebiet des ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrages der Anteil anVertragsärztinnen geringer als der Anteil an Bewerberinnen gemäß der fachspezifischenBewerberliste nach Art. VI. Ziff. 3 lit. A, so ist das Hearing nach Abs. 1 mit der/dem(den) nach der fachlichen Qualifikation Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenenBewerberinnen), die ausschließlich wegen der Bewertung nach Art. VI. Ziff. 3 lit. Anicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen.(3) Abs. 2 findet keine Anwendung, wenna) eine Bewerberin bereits nach Abs. 1 erster Satz allein erstgereiht ist,b) an einem Hearing der allein Erstgereihten nach Abs. 1 zweiter Satz mindestensgleich viel Bewerberinnen wie Bewerber teilnehmen oderc) der Anteil der Vertragsärztinnen im Fachgebiet in Tirol 50 % oder mehr beträgt.(4) Für das Hearing auf Grund der Anwendung des Abs. 2 sind jeweils nur so vieleBewerberinnen zugelassen, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielenBewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge,die sich aus der Anwendung aller Kriterien ergibt.(5) Kann die Hearing-Kommission auf Grund Stimmengleichheit keine Entscheidungtreffen, ist einer Bewerberin der Vorzug zu geben, wenn die Frauenquote unter den141


Vertragsärzten der ausgeschriebenen Fachrichtung in Tirol unter 50 % liegt, in sonstigenFällen entscheidet das Los.VIII. Ablehnung der InvertragnahmeUngeachtet der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Gesamtvertrages können die Ärztekammer fürTirol und die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> einvernehmlich einen Bewerber mit derBegründung ablehnen, wenna) erhebliche Bedenken bestehen, dass der mit dem Einzelvertrag verbundeneVersorgungsauftrag durch diesen Bewerber nicht erfüllt werden kann;b) berechtigte Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit (§4 Abs.2 Ziff. 3 ÄrzteG 1998)bestehen;Die Ablehnung der Invertragnahme hat durch die Ärztekammer für Tirol und die <strong>Tiroler</strong><strong>Gebietskrankenkasse</strong> jedenfalls dann zu erfolgen, wenn der Bewerber aufgrund unrichtigerAngaben zur Bewerbung erstgereiht wurde.IX. EntscheidungsveröffentlichungDie Entscheidung zu Gunsten eines Bewerbers wird nach erfolgter Beschlussfassung durch die<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> und die Ärztekammer für Tirol in den Mitteilungen derÄrztekammer für Tirol und im Internet veröffentlicht.142


Richtlinien für die Auswahl der § 2-Vertragszahnärzte„Anhang Nr. 2aNach § 5 Abs. 2 lit. a des Gesamtvertrages vereinbaren die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträgerund die Landeszahnärztekammer für Tirol folgende Richtlinien fürdie Auswahl der Vertragszahnärzte:I. GeltungsbereichDie Richtlinien sind anzuwenden bei der Auswahl von Fachärzten für Zahn-, MundundKieferheilkunde und Zahnärzten. Beide werden im Folgenden als Zahnärztebezeichnet.II. Sprachliche GleichbehandlungSoweit in den Richtlinien auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur inmännlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicherWeise.III. Voraussetzungen für Ausschreibungen1. Das Einvernehmen der Landeszahnärztekammer für Tirol und der <strong>Tiroler</strong><strong>Gebietskrankenkasse</strong> zur Ausschreibung neuer Planstellen, zur Wiederbesetzungoder vorzeitigen Wiederbesetzung bestehender Planstellen muss vorliegen.2. Die Termine für die Eröffnung der Kassenpraxis sind möglichst an den Beginn desjeweiligen Kalendervierteljahres zu fixieren. Die Ausschreibung in denMitteilungen der Landeszahnärztekammer für Tirol sowie im Internet auf derHomepage der Landeszahnärztekammer für Tirol wird im 4. Monat vor demKassenpraxiseröffnungstermin vorgenommen. Im Einvernehmen kann zwischen der<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> und der Landeszahnärztekammer für Tirol die Fristzwischen Ausschreibungstermin und Kassenpraxiseröffnungstermin verkürzt oderverlängert werden.IV. Bewerbungsvoraussetzungen1. Die Einreichungsfrist der Bewerbungsunterlagen beträgt 21 Tage ab demErscheinungsdatum der Mitteilungen der Landeszahnärztekammer für Tirol. DieEinreichungsfrist kann im Einvernehmen zwischen der <strong>Tiroler</strong><strong>Gebietskrankenkasse</strong> und der Landeszahnärztekammer für Tirol verkürzt oderverlängert werden. Als Einreichdatum gilt das Datum des Postaufgabestempels oderbei persönlicher Abgabe der Eingangstempel der Landeszahnärztekammer fürTirol.143


2. Sämtliche Bewerbungsunterlagen müssen schriftlich bei derLandeszahnärztekammer für Tirol eingereicht werden. Urkunden sind im Originaloder beglaubigter Abschrift beizubringen. Urkunden, die nicht in deutscher Spracheverfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen. Bei Bewerbungenum mehrere, gleichzeitig in den Mitteilungen der Landeszahnärztekammer für Tirolausgeschriebene Stellen hat der Bewerber verbindlich für die ausgeschriebenenStellen seine Prioritäten anzugeben. Gibt der Bewerber keine Prioritäten bekannt,werden diese ersatzweise mit der Reihenfolge der in den Mitteilungen derLandeszahnärztekammer für Tirol ausgeschriebenen Planstellen festgelegt. EinBewerber kann nur für eine Stelle erstgereiht werden.3. Zum Zeitpunkt der Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle muss der Zahnarztdie Voraussetzungen für die Berufsausübung als Zahnarzt erfüllen.4. Zwingende Bewerbungsunterlagen:a) Schriftliches Ansuchen;b) Geburtsurkunde;c) ausführlicher Lebenslauf;d) Nachweis der Staatsbürgerschaft des EWR;e) Nachweis des Abschlusses des Zahnmedizinstudiums bzw. Medizinstudiums(z.B. Promotionsurkunde);f) Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichenBerufes in Österreich (z.B. Diplom für Facharzt für Zahn-, Mund- undKieferheilkunde, Diplom für Dr. med.dent., Approbationsurkunde zumZahnarzt samt zahnärztlichem Prüfungszeugnis);g) schriftliche Erklärung, dass ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Kassenpraxiskeine andere hauptberufliche Tätigkeit (siehe Abschnitt IV Zif 6 lit f) ausgeübtwird.5. Fakultative Bewerbungsunterlagen (falls für die Punkteberechnung erforderlich):a) Geburtsurkunde(n) des(r) Kindes(r) und Nachweis der Sorgepflicht(z.B. Familienbeihilfenbescheinigung, gerichtlicher Unterhaltsbeschluss);b) Bestätigung von Zeiten als angestellter Zahnarzt nach Erlangung derBerechtigung zur selbständigen Berufsausübung (Eintragung in dieZahnärzteliste);c) Bestätigung der zuständigen Interessensvertretung über Zeiten derNiederlassung;d) Bestätigung der Praxisvertretungen eines Vertragszahnarztese) Diplome oder Zertifikate, verliehen oder anerkannt von der ÖÄK oder derÖZÄK;f) Nachweis des abgeleisteten Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,Mutterschutzzeiteng) Nachweis des behindertengerechten Zuganges zur Zahnarztpraxis gemäßÖNORM B 1600 und B 1601;h) schriftliche Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einen behindertengerechtenPraxiszugang innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeginn nach denBestimmungen der ÖNORM B 1600 und B 1601 zu schaffen.144


6. Das Vorliegen eines der nachstehend angeführten Kriterien zum Zeitpunkt desEndes der Einreichungsfrist der Bewerbungsunterlagen führt zum Ausschluss desBewerbers vom Vergabeverfahren:a) Vollendung des 60. Lebensjahres;b) Erlöschen des Einzelvertrages des Bewerbers mit der <strong>Tiroler</strong><strong>Gebietskrankenkasse</strong> aus den in § 343 Abs. 2 Z. 4 bis 6 ASVG angeführtenGründen, sofern die Strafe (§ 343 Abs. 2 Z. 4 und 5 ASVG) noch nicht getilgtist oder seit Rechtskraft des Urteiles (§ 343 Abs. 2 Z. 6 ASVG) noch nichtzehn Jahre verstrichen sind. Nach Verstreichen der Tilgungs- bzw.Zehnjahresfrist darf keine begründete Wiederholungsgefahr vorliegen;c) Rechtskräftige Kündigung des Einzelvertrages des Bewerbers gemäß § 343Abs. 4 ASVG seitens eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers, sofernseit Rechtskraft der Kündigung noch nicht zehn Jahre verstrichen sind. NachVerstreichen der Zehnjahresfrist darf keine begründete Wiederholungsgefahrvorliegen;d) Rechtskräftige Verurteilung des Bewerbers aus einem der in § 343 Abs. 2 Z. 4und 5 ASVG angeführten Gründe während seiner wahlzahnärztlichenTätigkeit, sofern die Strafe (§ 343 Abs. 2 Z. 4 und 5 ASVG) noch nicht getilgtist. Nach Verstreichen der Tilgungsfrist darf keine begründeteWiederholungsgefahr vorliegen.e) Bestehen eines Einzelvertrages des Bewerbers mit einer § 2-Krankenkasse odereines gleichwertigen Vertrages mit einem ausländischenKrankenversicherungsträger, sofern nicht eine bindende Erklärung vorliegt,dass dieser bestehende Vertrag bei Zuerkennung der ausgeschriebenen Stellegekündigt wird;f) Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Kassenpraxis bestehende hauptberuflicheAnstellung des Bewerbers als Chef-, Kontroll-, Ambulatoriumszahnarzt (§ 5Abs. 2 Gesamtvertrag) oder eine andere hauptberufliche Tätigkeit. Eine solchehauptberufliche Tätigkeit ist dann gegeben, wenn der Umfang derwöchentlichen Verpflichtung mehr als 18 Stunden beträgt.7. Bewerbungen,a) die nach Ablauf der Einreichfrist abgegeben werdenb) welche die Bewerbungsvoraussetzungen nicht erfüllen oderc) bei denen ein Ausschließungsgrund vorliegt,werden nicht behandelt.V. Vergabe der ausgeschriebenen Kassenplanstelle1. Auswertung nach dem in Ziffer VI angeführten Punkteschema durch dieLandeszahnärztekammer für Tirol.2. Nach erfolgter Beschlussfassung durch die Landeszahnärztekammer für Tirol wirdder Vorschlag der Landeszahnärztekammer für Tirol nach den Bestimmungen desGesamtvertrages an die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> weitergeleitet.145


3. Die termingerechte Kassenpraxiseröffnung wird von der Landeszahnärztekammerfür Tirol überprüft. Nach vorheriger Anmeldung wird vom jeweiligenRegionalvertreter überprüft, ob der Praxiseröffnungstermin eingehalten wurde. DieMitteilung darüber hat an die Landeszahnärztekammer für Tirol zu erfolgen.4. Wird der vorgeschriebene Praxiseröffnungstermin um mehr als 14 Tageüberschritten, kann die Stelle neuerlich zur Ausschreibung gelangen odereinvernehmlich dem nächstgereihten Bewerber zugesprochen werden. DieserPassus wird im Verständigungsschreiben über die Zulassung zur Kassenpraxisaufgenommen.VI. Punkteschema für die Zuerkennung eines § 2-Kassenvertrages1. Fachliche EignungPunkte max. PunkteA) Zeiten als hauptberuflich (Abschnitt IV Ziff. 6 lit. f)angestellter Zahnarzt in einer Krankenanstalt nach Erlangungder Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung alsZahnarzt und Eintragung in die Zahnärzteliste ............................ 1 p.a. 6Zeiten, die gleichzeitig Mutterschutzzeiten sind, werden nurals Mutterschutzzeiten nach Ziff. 5 berücksichtigt.B) Für die Zeit ab der Niederlassung ohne andere hauptberuflicheTätigkeit (Abschnitt IV Ziff. 6 lit. f)a) am selben Ort für den die Kassenausschreibung erfolgt ....... 2 p.a. 20b) an einem anderen Ort im EWR mit oder ohne § 2-Kassenvertrag oder ähnliche vergleichbareKassenverträge im EWR ....................................................... 0,4 p.a. 6Wird die niedergelassene Tätigkeit an zwei Ordinationssitzenausgeübt, muss der Zahnarzt schriftlich und verbindlichgegenüber der Landeszahnärztekammer Tirol bei Eintragungin die Bewerberliste erklären, an welchem Ordinationssitz erdie Punkte erwerben will.Zeiten, die gleichzeitig Mutterschutzzeiten sind, werden nurals Mutterschutzzeiten nach Ziff. 5 berücksichtigt.C) a) Praxisvertretung eines § 2-Kassenvertragszahnarztes einer<strong>Gebietskrankenkasse</strong> nach Erlangung der Berechtigung zurselbständigen Berufsausübung nach vorheriger Anmeldungbei der Landeszahnärztekammer für Tirol. Wurden für denZeitraum der Praxisvertretung bereits Punkte nachKriterium B) vergeben, können für denselben Zeitraum keinePunkte für eine Praxisvertretung angerechnet werden.0,04 p.d. ........................................................................................ max. 1,2 p.a. 6146


Punkte max. Punkteb) Praxisvertretung jenes § 2-Kassenvertragszahnarztes der<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>, dessen Planstelle zurWiederbesetzung ausgeschrieben ist, nach Erlangung derBerechtigung zur selbständigen Berufsausübung nachvorheriger Anmeldung bei der Landeszahnärztekammer fürTirol.Wurden für den Zeitraum dieser Praxisvertretung bereitsPunkte nach Kriterium B) vergeben, können für denselbenZeitraum Punkte für die Praxisvertretung nicht angerechnetwerden. ........................................................................................ max. 0,04 p.d 8Die Punkte nach dem Kriterium C) lit. b) werden zusätzlichzu den Punkten nach dem Kriterium C) lit. a) vergeben.Für die Kriterien A) bis C) werden insgesamt maximal35 Punkte angerechnet.2. Zusätzliche fachliche QualifikationenVorliegen eines von der ÖÄK oder ÖZÄK verliehenen oderanerkannten Fortbildungsdiploms für das Fach ZMK ................. 23. WartezeitA) Vom Zeitpunkt der ersten Eintragung in die Bewerberlistebis zum Stichtag der jeweiligen, nach dem Inkrafttreten dergegenständlichen Vergaberichtlinien erfolgtenStellenbewerbung ......................................................................... 1 p.a. 4Voraussetzung für die Eintragung in die Bewerberliste ist dieBerechtigung zur selbständigen Berufsausübung alsZahnarzt.Die Eintragung in die Bewerberliste erfolgt über Antrag desBewerbers, wobei als Zeitpunkt der Eintragung das Datumdes Einlangens des Antrages bei derLandeszahnärztekammer für Tirol gilt. Eine gültigeBewerbung um eine ausgeschriebene Stelle gilt auch alsAntrag um Aufnahme in die Bewerberliste.147


Punkte max. PunkteB) a) Für jede erfolglose Bewerbung im Zeitraum vom 13.2.2004bis 31.1.2013 um einen ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrag alsArzt für Allgemeinmedizin für dieselbe politische Gemeindebzw. für einen ausgeschriebenen § 2-Einzelvertrag als Facharztim selben Fachgebiet und für denselben Bezirk je 0,5 3b) Für jede erfolglose Bewerbung um mehrere, gleichzeitig inden Mitteilungen der Landeszahnärztekammer für Tirolausgeschriebenen Planstellen werden die Punkte nachKriterium B) nur insgesamt einmal und nur für jenen Ortangerechnet, für den die erste Priorität festgelegt wurde(Abschnitt IV. Ziff. 2).Für die Kriterien A) und B) werden insgesamt maximal 7 Punkte angerechnet.4. Behindertengerechter ZugangBehindertengerechter Zugang zur Zahnarztpraxis gemäßÖNORM B 1600 und B 1601:a) bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung vorhanden ................... 3oderb) schriftliche Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einenbehindertengerechten Praxiszugang innerhalb eines Jahresnach Vertragsbeginn zu schaffen ................................................. 25. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienstes,MutterschutzzeitenAbgeleisteter Präsenz-, Ausbildungs-, ZivildienstMutterschutzzeiten (max. 8 Monate) ........................................... 0,05 p.m. 0,66. Soziale FörderungswürdigkeitJe sorgepflichtiges Kind ............................................................... 1 5148


Allgemeines:Erläuterungen zum Punkteschema:Die auf Grund der Kriterien nach Z. 5. und 6. erreichten Punkte dürfen 30% derGesamtpunkteanzahl nicht überschreiten.Für die Punkteberechnung zählen ausschließlich volle Monate, Teile von Monatenbleiben unberücksichtigt. Die Punkteberechnung wird auf vier Dezimalstellen ermittelt,die Summe aller Punkte wird kaufmännisch auf zwei Stellen gerundet. Stichtag für diePunkteberechnung ist das Ende der Ausschreibungsfrist in den Mitteilungen derLandeszahnärztekammer für Tirol.zu Ziffer 1 lit. B.:Wird keine Erklärung abgegeben, werden die Punkte für den zuerst angeführtenOrdinationssitz vergeben.zu Ziffer 1 lit. C.:Als Vertretungstag zählt nicht, wenn die Vertretung an einem Ordinationstag nicht zurGänze (z.B. nur stundenweise) übernommen wurde. Damit die Praxisvertretung imPunkteschema berücksichtigt werden kann, muss diese vor Antritt der Vertretung derLandeszahnärztekammer für Tirol schriftlich oder mündlich bekannt gegeben werden.Der Vertreter erhält nur aufgrund dieser Meldung ein Formular zugesandt, welches nachBeendigung der Vertretung, ausgefüllt und vom vertretenen Zahnarzt bestätigt,unverzüglich (spätestens jedoch vier Wochen nach Wiederaufnahme der zahnärztlichenTätigkeit) an die Landeszahnärztekammer für Tirol zurückgesandt werden muss.Nachträgliche Meldungen von Vertretungen, auch wenn diese vom vertretenen Zahnarztbestätigt wurden, können nur von der Landeszahnärztekammer für Tirol anerkanntwerden.Praxisvertretungszeiten, die vor dem 1.1.2006 nach vorheriger Anmeldung bei derÄrztekammer für Tirol erworben wurden, werden in vollem Umfang anerkannt undberücksichtigt.zu Ziffer 3 lit. A.:Bei Bewerbern, die vor dem 1.1.2006 bereits in die Bewerberliste der Ärztekammer fürTirol eingetragen waren, werden die seit der Eintragung erworbenen Wartezeiten invollem Umfang berücksichtigt. Als Zeitpunkt der ersten Eintragung gilt dabei für jeneBewerber, die vor dem Inkrafttreten der mit der Kurie der Zahnärzte vereinbartenVergaberichtlinien mit 16.7.2004 bereits in die Ärzteliste eingetragen waren, derZeitpunkt der Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung alsZahnarzt.zu Ziffer 6:Als sorgepflichtige Kinder gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Nachdiesem Zeitpunkt ist die Sorgepflicht durch entsprechende Unterlagen (zB Bescheinigungüber Bezug der Familienbeihilfe, gerichtlichen Unterhaltsbeschluss) nachzuweisen.Jegliches Investitionsrisiko vor Vergabe einer Kassenplanstelle ist vom Bewerber selbstzu tragen und wird nicht als soziale Förderungswürdigkeit angesehen.149


VII. Bewerber mit gleich hoher Punkteanzahl(1) Sind zwei oder mehrere Bewerber auf Grund gleich hoher Punkteanzahl erstgereiht,so gilt jener Bewerber als allein erstgereiht, der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation(Summe der Punkte nach VI. Ziff. 1 und 2) erreicht hat. Liegt auch bei derfachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über dieVergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor einer mit je zwei Vertretern derLandeszahnärztekammer für Tirol und der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> besetztenKommission zu treffen.(2) Ist im Fachgebiet der ausgeschriebenen Planstelle der Anteil an Vertragszahnärztinnengeringer als der Anteil an Bewerberinnen gemäß der fachspezifischenBewerberliste nach Art. VI. Ziff. 3 lit. A, so ist das Hearing nach Abs. 1 mit der/dem(den) nach der fachlichen Qualifikation Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenenBewerberinnen), die ausschließlich wegen der Bewertung nach Art. VI. Ziff. 3 lit. Anicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen.(3) Abs. 2 findet keine Anwendung, wenna) eine Bewerberin bereits nach Abs. 1 erster Satz allein erstgereiht ist,b) an einem Hearing der allein Erstgereihten nach Abs. 1 zweiter Satz mindestensgleich viel Bewerberinnen wie Bewerber teilnehmen oderc) der Anteil der Vertragszahnärztinnen in Tirol 50% oder mehr beträgt.(4) Für das Hearing auf Grund der Anwendung des Abs. 2 sind jeweils nur so vieleBewerberinnen zugelassen, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielenBewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in derReihenfolge, die sich aus der Anwendung aller Kriterien ergibt.(5) Kann die Hearing-Kommission auf Grund Stimmengleichheit keine Entscheidungtreffen, ist einer Bewerberin der Vorzug zu geben, wenn die Frauenquote unter denVertragszahnärzten in Tirol unter 50% liegt, in sonstigen Fällen entscheidet das Los.VIII. Ablehnung der InvertragnahmeUngeachtet der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Gesamtvertrages können dieLandeszahnärztekammer für Tirol und die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> einvernehmlicheinen Bewerber mit der Begründung ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen,dass der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diesen Bewerbernicht erfüllt werden kann.IX. EntscheidungsveröffentlichungDie Entscheidung zu Gunsten eines Bewerbers wird nach erfolgter Beschlussfassungdurch die <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> und die Landeszahnärztekammer für Tirol in denMitteilungen der Landeszahnärztekammer für Tirol und im Internet veröffentlicht.“150


Anhang Nr. 3zum Gesamtvertrag vom 1.1.1985E I N Z E L V E R T R A G§ 1(1) Dieser Einzelvertrag wird zwischen Frau / HerrnDr. med. ...........................................................................................................................(im Folgenden Vertragsarzt genannt) in ..........................................................................und der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, auf Grund derBestimmungen des Gesamtvertrages vom 1.1.1985 für die einzelnen der im § 2 desGesamtvertrages angeführten Krankenversicherungsträger abgeschlossen.(2) Der Inhalt des Gesamtvertrages samt den geltenden Sonder- und Zusatzvereinbarungenwird vom Vertragsarzt zur Kenntnis genommen.§ 2Die vertragsärztliche Tätigkeit wird in der Eigenschaft als Arzt für Allgemeinmedizin / Facharztfür .................................................................................................................... ausgeübt.Berufssitz: ...............................................................................................................................Ordinationsstätte: ...................................................................................................................Ordinationszeiten: ....................................................................................................................................................................................................................................................................Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit: ................................................................................Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen im Rahmen dieses Vertrages - mit Ausnahme vonZahnextraktionen - keine Zahnbehandlung durchführen.§ 3Bezüglich der Art und des Umfanges der vertragsärztlichen Tätigkeit wird im Einvernehmenmit der Ärztekammer für Tirol besonders vereinbart:........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................151


§ 4Die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages ergeben sich aus demGesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus diesemEinzelvertrag.§ 5(1) Der Vertragsarzt gibt durch die Unterfertigung des Einzelvertrages sein Einverständnis,dass die von der Ärztekammer für Tirol beschlossenen und der <strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>bekannt gegebenen Abzüge von seinem Honorar vorgenommen werden können.(2) Der Vertragsarzt erklärt weiters, eine Vorentscheidung des Schlichtungsausschusses(§ 36 Abs.3 des Gesamtvertrages) als verbindlichen Schiedsspruch im Sinne der §§ 577 ffZivilprozessordnung anzuerkennen, sofern nicht fristgerecht ein Antrag an die paritätischeSchiedskommission eingebracht wurde.§ 6Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem im § 2 dieses Vertrages vereinbarten Tag und wirdauf unbestimmte Zeit / für die Zeit bis abgeschlossen.§ 7Bei Eingehen eines Angestelltenverhältnisses, welches eine hauptberufliche Tätigkeitbeinhaltet, erlischt dieser Vertrag innerhalb eines Jahres (§ 6 Abs. 6 des Gesamtvertrages).Innsbruck, ...............................................Unterschrift des Vertragsarztes:................................................Für die<strong>Tiroler</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>:Der leitende Angestellte:Der Obmann:(Dr. Arno MELITOPULOS)(Werner SALZBURGER)152

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!