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Sachverhaltsdarstellung - Kawther.Info

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von Juden und gegen Palästinenser begangen werden. Es werden gelegentlichSchauprozesse geführt, die darauf ausgerichtet sind, die Beschuldigten vor einer weiterenStrafverfolgung zu schützen und gleichzeitig den Anschein einer Einhaltung seitens Israelvon ihren Verpflichtungen aus internationalen Abkommen zu wahren.15 Der Österreichischen Behörde steht es offen, den Fall selber zu verfolgen, oder aber, ihnan den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag weiterzuleiten. Dies ist laut Artikel 14„Referral of a Situation by a State Party“ des Römischen Statuts des InternationalenStrafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, möglich.16 Bezüglich der beharrlichen Nichteinhaltung seitens Israel von seinen Pflichten imRahmen von internationalen Abkommen, insbesondere der Genfer Konventionen von 1949und der o.g. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.Dezember 1949, sei auf Paragraph 49 (Fraud) der „Vienna Convention on the Law ofTreaties“ vom 22. Mai 1969 hingewiesen, deren Depositar das ÖsterreichischeAussenministerium ist.17 Im Rahmen dieser <strong>Sachverhaltsdarstellung</strong> ist die „Vienna Convention on the Law ofTreaties“ Relevant, weil der offensichtliche Sachverhalt „Fraud“ die Fähigkeit Israels inFrage stellt, als „Subject of International Law“, (als Rechtsstaat), anerkannt zu werden (aufWienerisch und prägnant, die Anerkennung als Staat haben die sich erschlichen). Falls dieBehörde sich dieser Überlegung anschließt, wird in Frage gestellt, ob dem BeschuldigtenBARAK die Privilegien eines Staatsgastes zustehen, die ihm die Republik Österreichangedeihen lässt. Eine Aufhebung der Anerkennung des Staates Israel als Staat ist dazugeeignet, die Strafverfolgung des Beschuldigten BARAK wesentlich zu erleichtern. Eswären durch einen solchen Rechtsakt keine nachvollziehbaren Interessen der RepublikÖsterreich tangiert.18 Aus der Grundsätzlichen Überlegung heraus, daß die Anerkennung des „Staates Israel“als Staat des Rechtes zweifelhaft ist, wird die Behörde auf die Möglichkeit hinweisen, dassdie Einladung des Beschuldigten BARAK ein Missbrauch der Amtsgewalt, §302Strafgesetzbuch, darstellen könnte. Die Behörde wird daher ersucht zu ermitteln, ob mit der


Einladung des Beschuldigten BARAK Verbrechen im Sinne von §302 Strafgesetzbuchbegangen wurden.Mögliche Zeugen der Angegebenen SachverhalteDie Mitglieder der „United Nations Fact Finding Mission on the Gaza Conflict“:– Richter Dr. Richard Goldstone– Professor Christine Chinkin– Dr. Hina Jilani– Colonel (Oberst) Desmond TraversDiese Personen sind erreichbar unterTel. +41 22 917 9220Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR)Palais Wilson52 rue des PâquisCH-1201 Genf, Schweiz– Sämtliche im „Goldstone Report“ genannte Personen. Erreichbarkeit wie oben– In Österreich ansässige Palästinenser jeglicher Staatszughörigkeit, sofern sie während„Operation Cast Lead“ in Gaza anwesend waren, oder falls sie oder ihre Verwandtenzu schaden gekommen sind– Personen die den Besuch des Beschuldigten BARAK organisiert habenAnhang– 1 CD mit Inhalt „Goldstone Report“ auf Englisch. Dateiname ist A-HRC-12-48.PDF– Dieses Dokument. Dateiname ist SACHVERHALT1.PDFWien, am 13. Dezember 2009

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