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Prüfung von Gleichheitsrechten - Tappe-online.de

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GrundR AGHenning <strong>Tappe</strong> S. 23. Gleicher Träger <strong>von</strong> StaatsgewaltDie Ungleichbehandlung muss durch <strong>de</strong>nselben Rechtsträger erfolgen. Im Hinblick aufunterschiedliche Län<strong>de</strong>r sind Ungleichbehandlungen durch das Bun<strong>de</strong>sstaatsprinzipgewollt. 2 Der Fö<strong>de</strong>ralismus wird damit zur „offenen Flanke <strong>de</strong>s Gleichheitssatzes“. Ungleichbehandlungendurch die Gemein<strong>de</strong>n sind <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Selbstverwaltungsgarantie <strong>de</strong>sArt. 28 II GG ge<strong>de</strong>ckt.Ein Son<strong>de</strong>rproblem stellt diesbezüglich die unterschiedliche Ausführung <strong>von</strong> Bun<strong>de</strong>sgesetzendurch die Län<strong>de</strong>r dar. 3II. RechtfertigungIst die Ungleichbehandlung verfassungsmäßig gerechtfertigt? (= Schranken <strong>de</strong>s Gleichheitssatzes)Bei <strong>de</strong>r <strong>Prüfung</strong> eines speziellen Gleichheitssatzes ist an dieser Stelle zunächst daraufeinzugehen, ob <strong>de</strong>ren spezielle Anfor<strong>de</strong>rungen an die Begründung <strong>de</strong>r Ungleichbehandlungerfüllt sind, insbeson<strong>de</strong>re also, ob auf nicht zugelassene Differenzierungskriterienverzichtet wor<strong>de</strong>n ist.1. MaßstabDas Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht wen<strong>de</strong>t bei <strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>r Rechtfertigung <strong>von</strong>Gleichheitsverstößen unterschiedliche Maßstäbe an: Zu unterschie<strong>de</strong>n ist zwischen<strong>de</strong>r Willkürprüfung und <strong>de</strong>r strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung (<strong>de</strong>r sog.„neuen Formel“). Für die Frage, welcher Maßstab anzuwen<strong>de</strong>n ist, haben sich in <strong>de</strong>rRechtsprechung <strong>de</strong>s Gerichts Fallgruppen herausgebil<strong>de</strong>t. 4Das Vorliegen eines sachlichen Grun<strong>de</strong>sfür die Ungleichbehandlung genügt...1. im Bereich <strong>de</strong>r Leistungsverwaltung2. bei unüberschaubarer Sachlage3. wenn es um die Ungleichbehandlungbloßer Sachverhalte geht4. o<strong>de</strong>r die Ungleichbehandlung schon imGG angelegt ist (Art. 6 I, IV GG; Art. 33IV, V GG).Die neue Formel fin<strong>de</strong>t Anwendung...1. bei <strong>de</strong>r Ungleichbehandlung <strong>von</strong>Personen bzw. Personengruppen(im Ggs. zu reinen Sachverhalten)2. o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Sachverhalt in <strong>de</strong>nSchutzbereich eines speziellen Freiheitsrechtsfällt (häufig in <strong>de</strong>r Klausur!)→ vgl. die Übersicht im „Kurzskript“ und in <strong>de</strong>r Lösung zu Fall 7.2 BVerfGE 42, 20 [27].3 Vgl. dazu die Fallbearbeitung <strong>von</strong> Wernsmann, Jura 2001, 106 [111 f.].4 Diese Rechtsprechung ist nicht unumstritten, im Schrifttum wird teilweise vorgeschlagen, danach abzugrenzen, obbei <strong>de</strong>r Ungleichbehandlung an bestehen<strong>de</strong> Unterschie<strong>de</strong> angeknüpft wird o<strong>de</strong>r diese erst durch <strong>de</strong>n Gesetzgebergeschaffen wor<strong>de</strong>n sind. Vgl. Huster, JZ 1994, 541 ff.

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