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Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Busenwurth

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<strong>Satzung</strong><strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong><strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Busenwurth</strong>vom 25.09.2006-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Aufgrund <strong>der</strong> §§ 4 und 17 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Schleswig-Holstein (GO) und <strong>der</strong> §§ 31und 31 a des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassungdurch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung vom 21.09.2006 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:I. Abschnitt <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen§ 1<strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht und <strong>Abwasserbeseitigung</strong>skonzept(1) Die <strong>Gemeinde</strong> ist zur <strong>Abwasserbeseitigung</strong> nach dem Wasserhaushaltsgesetz und demLandeswassergesetz verpflichtet.(2) Die öffentliche <strong>Abwasserbeseitigung</strong> im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> umfasst das Sammeln,Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln vonSchmutzwasser und Nie<strong>der</strong>schlagswasser.(3) Die Aufgabe des Einsammelns, Abfahrens, und Beseitigung des in Kleinkläranlagenanfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie<strong>die</strong> Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen ist auf das AmtKirchspielslandgemeinde Meldorf-Land <strong>über</strong>tragen worden.(4) Abwasser im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen,landwirtschaftlichen o<strong>der</strong> sonstigen Gebrauch verunreinigt o<strong>der</strong> sonst in seinenEigenschaften verän<strong>der</strong>t ist o<strong>der</strong> das von Nie<strong>der</strong>schlägen aus dem Bereich vonbebauten o<strong>der</strong> befestigten Grundstücken abfließt.(5) Die <strong>Gemeinde</strong> hat ein <strong>Abwasserbeseitigung</strong>skonzept nach § 31 Abs. 3 bis 5 und § 31aLandeswassergesetz erlassen, dass Grundlage ist für <strong>die</strong> im Rahmen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>erfolgende ganz o<strong>der</strong> teilweise Übertragung <strong>der</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht von <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> auf <strong>die</strong> Grundstückseigentümer.§ 2Übertragung <strong>der</strong> Schmutzwasserbeseitigungspflicht(1) Wenn <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>die</strong> Übernahme des Schmutzwassers technisch o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong>unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist, kann sie den Grundstückseigentümern<strong>die</strong> Beseitigung durch Kleinkläranlagen vorschreiben (§ 31 Abs. 4Landeswassergesetz). Aus dem <strong>Abwasserbeseitigung</strong>skonzept ergibt sich, welcheGrundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durchKleinkläranlagen o<strong>der</strong> abflusslosen Sammelgruben zu beseitigen haben. Ihnen wirdinsoweit <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht <strong>über</strong>tragen. Für <strong>die</strong>se Grundstücke wird <strong>die</strong>zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht1


vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrechtnach § 7.(2) Soweit <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> entsprechend ihrem <strong>Abwasserbeseitigung</strong>skonzept <strong>die</strong> Pflichtzur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und an<strong>der</strong>en Anlagen gem.§ 31 Abs. 5 Landeswassergesetz den gewerblichen Betrieben o<strong>der</strong> den Betreibern <strong>der</strong>Anlagen <strong>über</strong>trägt, gilt <strong>die</strong>se <strong>Satzung</strong> nicht, insbeson<strong>der</strong>e besteht kein Anschluss- undBenutzungsrecht nach § 7.§ 3Übertragung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigungspflicht(1) In dem <strong>Abwasserbeseitigung</strong>skonzept wird von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> dargestellt, für welcheGrundstücke <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> eine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung zurNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung und für welche Grundstücke <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> keinezentrale (leitungsgebundene) Einrichtung zur Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung vorhältund betreibt.(2) Soweit <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> für Grundstücke eine zentrale Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigungseinrichtungim Trennsystem vorhält und betreibt, <strong>über</strong>trägt sieGrundstückseigentümern hiermit <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung, soweita) <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Landesverordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong>erlaubnisfreie Beseitigung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser nach § 31 a Abs. 2 LWGvorliegen undb) wesentliche Belange o<strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Grundstückseigentümer nichtberührt sind, insbeson<strong>der</strong>e keine erhebliche Mehrbelastung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>enGrundstückseigentümer droht.Soweit eine Übertragung nach den vorstehenden Regelungen erfolgt ist, ist <strong>der</strong>Grundstückseigentümer für sein Nie<strong>der</strong>schlagswasser beseitigungspflichtig.(3) Soweit <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> für Grundstücke keine Einrichtung zur zentralenNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung vorhält und betreibt, <strong>über</strong>trägt sie Eigentümern vonGrundstücken hiermit <strong>die</strong> Pflicht zur Beseitigung des Nie<strong>der</strong>schlagswassers, soweit<strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> erlaubnisfreie Beseitigung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser nach §31 a Abs. 2 LWG vorliegen. Die Grundstücke, auf <strong>die</strong> nach Satz 1 <strong>die</strong> Pflicht zurNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung <strong>über</strong>tragen wird, ergeben sich aus dem<strong>Abwasserbeseitigung</strong>skonzept.(5) In den Fällen <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Pflicht zur Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung nachAbs. 2 und 3 ist das Nie<strong>der</strong>schlagswasser auf den Grundstücken zu versickern o<strong>der</strong> zuverrieseln. Bei <strong>der</strong> Bemessung, <strong>der</strong> Ausgestaltung und dem Betrieb <strong>der</strong>Versickerungsanlage sind <strong>die</strong> allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik zu beachten.Die für <strong>die</strong> Versickerung o<strong>der</strong> Verrieselung erfor<strong>der</strong>lichen Flächen mit ausreichen<strong>der</strong>Versickerungsfähigkeit ohne eine Ableitung auf öffentliche Flächen o<strong>der</strong>Nachbargrundstücke sind vom Grundstückseigentümer vorzuhalten und aufAnfor<strong>der</strong>ung nachzuweisen. Dabei ist hinsichtlich <strong>der</strong> anfallendenNie<strong>der</strong>schlagswassermenge von den in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> üblichen Starkregenereignissen(Gewitterregen) auszugehen.2


(6) Die Grundstückseigentümer haben alle Verän<strong>der</strong>ungen auf ihrem Grundstück, <strong>die</strong> <strong>die</strong>Übertragung <strong>der</strong> Pflicht zur Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung betrifft, insbeson<strong>der</strong>eVersickerungen, <strong>die</strong> nicht mehr erlaubnisfrei sind, Grundstücksteilungen o<strong>der</strong>Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versickerungsfähigkeit des Bodens unverzüglich mitzuteilen. Die<strong>Gemeinde</strong> behält sich <strong>die</strong> Rücknahme <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Beseitigungspflicht vor.§ 4Öffentliche Einrichtungen(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe <strong>der</strong> öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong> betreibt undunterhält <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> in ihrem Gebiet öffentliche <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen.(2) Jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen werden gebildet:1. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (Trennsystem) und2. zur zentralen Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung (Trennsystem)Zur zentralen Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigungseinrichtung gehören auch <strong>die</strong>Grundstücke, auf <strong>der</strong>en Eigentümer <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>die</strong> Pflicht zurNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung nicht <strong>über</strong>tragen hat und für <strong>die</strong> keine zentraleNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung besteht, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>die</strong> Anlagen zurBeseitigung des Nie<strong>der</strong>schlagswassers auf den Grundstücken o<strong>der</strong> als Bestandteil <strong>der</strong>Einrichtung vorhält und betreibt.(3) Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird gebildet zur Beseitigung desNie<strong>der</strong>schlagswassers von Grundstücken, auf <strong>der</strong>en Eigentümer <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>die</strong>Pflicht zur Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung nicht <strong>über</strong>tragen hat, für <strong>die</strong> keine zentraleNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung besteht und für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Anlagen zur Beseitigung desNie<strong>der</strong>schlagswassers auf den Grundstücken nicht als Bestandteil <strong>der</strong> Einrichtung von<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> vorgehalten o<strong>der</strong> betrieben werden (dezentraleNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung).§ 5Bestandteile <strong>der</strong> öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen(1) Zur jeweiligen zentralen, öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung gehören ohneRücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle <strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlagen zurSchmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> für <strong>die</strong>sen Zweckselbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale <strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlagen sindinsbeson<strong>der</strong>e Schmutzwasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen,Nie<strong>der</strong>schlagswasser-/Regenwasserkanäle (Trennsystem) und Mischwasserkanäle(Mischsystem), auch als Druckrohleitungen, sowie Reinigungsschächte,Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken, Kläranlagen,sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.Zu den erfor<strong>der</strong>lichen Anlagen für <strong>die</strong> zentrale <strong>Abwasserbeseitigung</strong> gehören auch:1. offene und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden o<strong>der</strong>Versickerungsschächte und vergleichbare Systeme sowie solche Gewässer, <strong>die</strong>3


aufgrund <strong>der</strong> vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren, Bestandteil <strong>der</strong><strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung geworden sind.2. <strong>die</strong> von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen,wenn sich <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> ihrer zur <strong>Abwasserbeseitigung</strong> be<strong>die</strong>nt und zu ihrerFinanzierung beiträgt.(2) Art, Lage und Umfang <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrerHerstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb einesTrennsystems o<strong>der</strong> nur eines Schmutzwassersystems bestimmt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> imRahmen <strong>der</strong> ihr obliegenden <strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht unter Berücksichtung ihrerwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.(3) Grundstücksanschlüsse sind Bestandteil <strong>der</strong> zentralen öffentlichen Einrichtungen.1. Grundstücke§ 6BegriffsbestimmungenGrundstücke im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind Grundstücke gem. Grundbuchrecht.Dar<strong>über</strong> hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichenGrundstückseigentümers, <strong>die</strong> auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung einewirtschaftliche Einheit bilden.2. GrundstückseigentümerGrundstückseigentümer ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> im Grundbuch als Eigentümer eingetragenist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte o<strong>der</strong> sonst dinglich zur Nutzung desGrundstücks Berechtigte.3. GrundstücksanschlussGrundstücksanschluss (Grundstücksanschlusskanal / Grundstücksanschlussleitung) ist<strong>die</strong> Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) einschließlich desersten Reinigungsschachtes auf dem zu entwässernden Grundstück. BeiHinterliegergrundstücken endet <strong>der</strong> Grundstücksanschluss mit dem Reinigungsschachthinter dem trennenden o<strong>der</strong> vermittelnden Grundstück; Reinigungsschächte fürHinterliegergrundstücke sind sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zuentwässernden Hinterliegergrundstück anzubringen. Ist ein Reinigungsschacht nichtvorhanden, endet <strong>der</strong> Grundstücksanschluss 1 Meter hinter <strong>der</strong> Grundstücksgrenze, imFalle des Satzes 2 <strong>der</strong> Grundstücksgrenze des vermittelnden o<strong>der</strong> trennendenGrundstücks.Zum Grundstücksanschluss gehören bei <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigungzusätzliche alle Anlagen und Vorrichtungen auf dem zu entwässernden Grundstück abden zu entwässernden bebauten o<strong>der</strong> befestigten Flächen.Das gilt auch für Grundstücke, auf <strong>der</strong>en Eigentümer <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>die</strong> Pflicht zurNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung nicht <strong>über</strong>tragen hat und für <strong>die</strong> keine zentraleNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung besteht.4


4. GrundstücksentwässerungsanlagenGrundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, <strong>die</strong> <strong>der</strong>Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers inGebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss <strong>die</strong>nen. Dazu gehöreninsbeson<strong>der</strong>e Leitungen, <strong>die</strong> im Erdreich o<strong>der</strong> im Fundamentbereich verlegt sind unddas Abwasser <strong>über</strong> den Grundstücksanschluss dem öffentlichen Sammler in <strong>der</strong> Straßezuführen; ggf. auch Anlagen und Vorrichtungen zur Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigungauf dem zu entwässernden Grundstück außer in den Fällen <strong>der</strong> Nr. 3 Satz 4.II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht§ 7Anschluss- und Benutzungsrecht(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grundstücks istvorbehaltlich <strong>der</strong> Einschränkungen in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> (§ 8) berechtigt, von <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> zu verlangen, dass sein Grundstück an <strong>die</strong> bestehende öffentlicheAbwassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstrecktsich nur auf solche Grundstücke, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> abwasserbeseitigungspflichtigist (§§ 1 bis 3) und <strong>die</strong> im Einzugsbereich eines betriebsfertigen Schmutzwasser-, o<strong>der</strong>Nie<strong>der</strong>schlagswasserkanals liegen. Bei Abwasserableitung <strong>über</strong> fremde privateGrundstücke ist ein Leitungsrecht (z. B. dingliche Sicherung o<strong>der</strong> Baulast)erfor<strong>der</strong>lich. Ist <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> für das Abwasser beseitigungspflichtig und besteht keinbetriebsfertiger Abwasserkanal, besteht ein Recht zur Versickerung o<strong>der</strong> Einleitung inein Gewässer nur nach Maßgabe <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> erteilten wasserrechtlichenErlaubnis.(2) Nach <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals (einschl.Grundstücksanschluss) für das Grundstück hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümervorbehaltlich <strong>der</strong> Einschränkungen in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> (§ 9) das Recht, das auf seinemGrundstück anfallende Abwasser in <strong>die</strong> öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw.<strong>die</strong>ser zuzuführen, wenn und soweit nicht an<strong>der</strong>weitige Rechtsvorschriften <strong>die</strong>Einleitung o<strong>der</strong> Zuführung einschränken o<strong>der</strong> verbieten (Benutzungsrecht). Das giltauch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes o<strong>der</strong> einer baulichen AnlageBerechtigte. In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 besteht ein Benutzungsrecht erst und nurinsoweit, als <strong>die</strong> wasserrechtliche Erlaubnis für <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> vorliegt.(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im Sinnevon § 5 Abs. 1 Satz 3 soweit <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong> den Anschluss und <strong>die</strong> Benutzungwie bei eigenen Anlagen verfügen kann.(4) Ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks berechtigt,kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und einBenutzungsverhältnis begründen.5


§ 8Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann den Anschluss an <strong>die</strong> zentrale öffentliche Abwassereinrichtungganz o<strong>der</strong> teilweise versagen, wenn1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem inHaushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann o<strong>der</strong>2. eine Übernahme des Abwassers technisch o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> unverhältnismäßighohen Kosten nicht vertretbar ist o<strong>der</strong>3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 <strong>die</strong> wasserrechtliche Erlaubnis nichtvorliegt o<strong>der</strong> nicht zu erwarten ist.Der Versagungsgrund nach Satz 1 entfällt, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sichzuvor schriftlich verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zusätzlich zu den sich gem. denRegelungen <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung <strong>Abwasserbeseitigung</strong> für dasGrundstück ergebenden Entgelten <strong>die</strong> durch den Anschluss o<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichebeson<strong>der</strong>e Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und –kosten zu ersetzen undauf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung <strong>der</strong> Leitung<strong>über</strong> Grundstücke Dritter erfor<strong>der</strong>lich sind, sind sie dinglich o<strong>der</strong> durch Reallast zusichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind in jedem FallBaulasten erfor<strong>der</strong>lich. Soweit es bei <strong>der</strong> Versagung nach Satz 1 verbleibt, gilt § 10Abs. 7.(2) Die Herstellung neuer, <strong>die</strong> Erweiterung, <strong>die</strong> Erneuerung, <strong>der</strong> Umbau o<strong>der</strong> <strong>die</strong>Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> Abwasseranlagen zur zentralen o<strong>der</strong> dezentralen<strong>Abwasserbeseitigung</strong> kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.§ 9Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts(1) Die zur zentralen öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong> bestimmten Abwasseranlagendürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften <strong>die</strong>ser<strong>Satzung</strong> benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit <strong>der</strong>Grundstückseigentümer zur <strong>Abwasserbeseitigung</strong> verpflichtet und <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> von<strong>der</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht befreit ist. Bei Trennsystem darf Schmutzwasser nurin den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal, Nie<strong>der</strong>schlagswasser nur in den dafürvorgesehenen Nie<strong>der</strong>schlagswasserkanal eingeleitet werden.(2) In <strong>die</strong> öffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das sobeschaffen ist, dass dadurch nicht2.0 <strong>die</strong> Anlage o<strong>der</strong> <strong>die</strong> angeschlossenen Grundstücke gefährdet o<strong>der</strong> beschädigtwerden können,2.1 <strong>die</strong> Beschäftigten gefährdet o<strong>der</strong> ihre Gesundheit beeinträchtigt werdenkönnen,2.2 <strong>die</strong> Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,6


2.3 <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Abwasserbehandlung erschwert, behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beeinträchtigtwird,2.4 <strong>die</strong> Funktion <strong>der</strong> Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dassdadurch <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong> Einleitungserlaubnis nicht eingehaltenwerden können, o<strong>der</strong>2.5 sonstige schädlichen Auswirkungen auf <strong>die</strong> Umwelt, insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong>Gewässer, eintreten.(3) Ausgeschlossen ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Einleitung von3.0 Stoffen, <strong>die</strong> Leitungen verstopfen können,3.1 Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase o<strong>der</strong> Dämpfe verbreiten kann,3.2 Abwasser, das <strong>die</strong> Baustoffe <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlagen angreift o<strong>der</strong><strong>die</strong> biologischen Funktionen schädigt,3.3 infektiösen Stoffen und Medikamenten,3.4 Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in <strong>der</strong>Kläranlage o<strong>der</strong> im Gewässer führen,3.5 festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll,Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Le<strong>der</strong>reste, Fasern, Kunststoffe,Textilien, grobes Papier u. ä.,3.6 Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips,Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und<strong>der</strong>en Emulsionen,3.7 Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabschei<strong>der</strong>n,3.8 Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke,3.9 Kaltreinigern, <strong>die</strong> chlorierte Wasserstoffe enthalten o<strong>der</strong> <strong>die</strong> <strong>die</strong> Ölabscheidungverhin<strong>der</strong>n,3.10 Absetzgut, Schlämmen o<strong>der</strong> Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen,3.11 feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- o<strong>der</strong> ölhaltigen Stoffen, wie z. B.Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fetteeinschließlich des durch <strong>die</strong>se Stoffe verunreinigten Waschwassers,3.12 Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene,Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie <strong>der</strong>enSalze; Karbide, <strong>die</strong> Azetylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe,7


3.13 Stoffen o<strong>der</strong> Stoffgruppen, <strong>die</strong> wegen <strong>der</strong> Besorgung einer Giftigkeit,Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit o<strong>der</strong> einer krebserzeugenden,fruchtschädigenden o<strong>der</strong> erbgutverän<strong>der</strong>nden Wirkung als gefährlich zubewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,polycyclische Aromate, Phenole,3.14 Abwasser aus Betrieben, insbeson<strong>der</strong>e Laboratorien und Instituten, in denenKombinationen von Nukleinsäuren geschaffen o<strong>der</strong> mit gentechnischmanipulierten Organismen gearbeitet wird,3.15 Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,3.1.0 wenn <strong>die</strong> Einleitung nach § 33 LWG genehmigungspflichtig ist,solange <strong>die</strong> Genehmigung nicht erteilt ist,3.1.1 das wärmer als + 35 Grad Celsius ist, auch <strong>die</strong> Einleitung von Dampf,3.1.2 das einen pH-Wert von unter 6,5 o<strong>der</strong> <strong>über</strong> 9,5 aufweist,3.1.3 das aufschwimmende Öle und Fette enthält.3.16 Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.(4) Für <strong>die</strong> Einleitung von Schadstoffen gelten <strong>die</strong> jeweils durch öffentlicheBekanntmachung veröffentlichten Grenzwerte (allgemeine Einleitungsbedingungen).Die <strong>Gemeinde</strong> kann <strong>die</strong> Einleitungsbedingungen nach Satz 1 sowie nach den Absätzen2 und 10 neu festlegen, wenn <strong>die</strong> Einleitung von Abwasser nicht nur vor<strong>über</strong>gehendnach Art o<strong>der</strong> Menge wesentlich geän<strong>der</strong>t wird o<strong>der</strong> wenn sich <strong>die</strong> für den Betrieb <strong>der</strong><strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung geltenden Gesetze o<strong>der</strong> Bescheide än<strong>der</strong>n. FürKleinkläranlagen, <strong>die</strong> Abwasser in Gewässer einleiten, gelten <strong>die</strong> von <strong>der</strong> zuständigenWasserbehörde jeweils festgelegten Grenzwerte und Anfor<strong>der</strong>ungen.(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es <strong>der</strong>zweiten Strahlenschutzverordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, insbeson<strong>der</strong>edessen § 47 Abs. 3, entspricht.(6) Ausgenommen von Absätzen 2, 3 und 5 sind6.0 unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in <strong>der</strong> Art und in <strong>der</strong>Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweiseanzutreffen sind,6.1 Stoffe, <strong>die</strong> nicht vermieden o<strong>der</strong> in einer Vorbehandlungsanlagezurückgehalten werden können und <strong>der</strong>en Einleitung <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> imEinzelfall gegen<strong>über</strong> dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.(7) Grundwasser, Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen Drainagen darfin Abwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Unbelastetes Drainwasser ausHausdrainagen darf in Schmutzwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Die Einleitungvon unbelastetem Drainwasser aus Hausdrainagen in Nie<strong>der</strong>schlagswasserkanäle und8


Mischwasserkanäle ist auf Antrag des Grundstückseigentümers mit vorherigerZustimmung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zulässig; zugleich sind <strong>die</strong> Bedingungen für <strong>die</strong>Einleitung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> dafür zu zahlenden Entgelte zu regeln.(8) Abwasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht inSchmutzwasserkanäle eingeleitet werden. Die <strong>Gemeinde</strong> kann auf Antrag <strong>die</strong>Einleitung in Nie<strong>der</strong>schlagswasserkanäle und Mischwasserkanäle zulassen.(9) Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen o<strong>der</strong> Fahrzeugteilen verwandt worden ist,darf <strong>über</strong> Straßeneinläufe und in Nie<strong>der</strong>schlagswasserkanäle nicht eingeleitet werden.Soweit Fahrzeuge o<strong>der</strong> Fahrzeugteile auf Grundstücken gewaschen werden, ist dasWaschwasser in Misch- o<strong>der</strong> Schmutzwasserkanäle einzuleiten, es sei denn, dasslediglich mit Leitungswasser o<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswasser gewaschen wurde. Abs. 13bleibt unberührt.(10) Dar<strong>über</strong> hinaus kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzenfestlegen, <strong>die</strong> Einleitung von Abwasser beson<strong>der</strong>er Art und Menge ausschließen o<strong>der</strong>von beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen abhängig machen, soweit <strong>die</strong>s zum Schutz desBetriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong><strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung, zur Verbesserung <strong>der</strong> Reinigungsfähigkeit desAbwassers o<strong>der</strong> zur Erfüllung <strong>der</strong> für den Betrieb <strong>der</strong><strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung geltenden Vorschriften, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheides, erfor<strong>der</strong>lich ist.(11) Die <strong>Gemeinde</strong> kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf demGrundstück eine Vorbehandlung o<strong>der</strong> eine Rückhaltung und dosierte Einleitung desAbwassers erfolgt. Sie kann verlangen, dass geeignete Messgeräte undSelbst<strong>über</strong>wachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in denenBenzin, Benzol, Öle o<strong>der</strong> Fette ins Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungenzur Abscheidung <strong>die</strong>ser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abschei<strong>der</strong>). DasAbscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zuentsorgen und darf an keiner an<strong>der</strong>en Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.(12) Die Verdünnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- o<strong>der</strong>Einleitungswerten ist unzulässig.(13) Die <strong>Gemeinde</strong> kann befristete, je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufliche Befreiungen von denAnfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Absätze 2 bis 11 erteilen, wenn sich an<strong>der</strong>nfalls eine nichtbeabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls<strong>der</strong> Befreiung nicht entgegenstehen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> technischen Voraussetzungengegeben sind.(14) Wenn Stoffe, <strong>der</strong>en Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in <strong>die</strong><strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung gelangen, hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer <strong>die</strong>s <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> unverzüglich anzuzeigen. Die Än<strong>der</strong>ung von Art und Menge deseingeleiteten o<strong>der</strong> einzuleitenden Abwassers hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer ebenfallsunverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann vomGrundstückseigentümer je<strong>der</strong>zeit Auskunft <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art und Menge des eingeleiteteno<strong>der</strong> einzuleitenden Abwassers verlangen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann Fristen festlegen,innerhalb <strong>der</strong>er <strong>die</strong> zur Erfüllung <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Anor<strong>der</strong>ungen notwendigenMaßnahmen durchgeführt werden müssen.9


(15) Die <strong>Gemeinde</strong> ist je<strong>der</strong>zeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. DieKosten für <strong>die</strong> Untersuchungen trägt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, falls sichherausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 13 vorliegt, an<strong>der</strong>nfalls <strong>die</strong><strong>Gemeinde</strong>.(16) Ist bei Betriebsstörungen o<strong>der</strong> Notfällen in Gewerbe- und Industriebetrieben <strong>der</strong>Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>verlangen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen undVorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entwe<strong>der</strong> zueinem von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zugelassenen Zeitpunkt in <strong>die</strong> Abwasseranlage eingeleitetwerden kann o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäßentsorgt werden kann.§ 10Anschluss- und Benutzungszwang(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines Grundstückes ist vorbehaltlich <strong>der</strong> Einschränkungen in <strong>die</strong>ser<strong>Satzung</strong> verpflichtet, sein Grundstück an <strong>die</strong> öffentlichen Abwasseranlagenanzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und <strong>die</strong>ses durch eineStraße erschlossen ist, in <strong>der</strong> ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist(Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach§ 12 zu stellen.(2) Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich <strong>der</strong> Einschränkungen in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in <strong>die</strong> öffentlicheAbwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).(3) Bei Neu- und Umbauten muss <strong>der</strong> Anschluss vor <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> baulichenAnlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach§ 13 ist durchzuführen. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudeshat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor <strong>der</strong> Außerbetriebnahme desAnschlusses <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mitzuteilen. Diese verschließt den Grundstücksanschlussauf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn <strong>die</strong>s erfor<strong>der</strong>lich ist.(4) Wird <strong>der</strong> öffentliche Abwasserkanal erst nach <strong>der</strong> Errichtung einer baulichen Anlagehergestellt, so ist das Grundstück binnen 2 Monaten anzuschließen, nachdem durchöffentliche Bekanntmachung o<strong>der</strong> Mitteilung an den Grundstückseigentümerangezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach§ 13 Abs. 3 ist durchzuführen.(5) Ist bei schädlichen Abwässern eine Vorbehandlung vor <strong>der</strong> Einleitung in <strong>die</strong>öffentlichen Anlagen notwendig (§ 9 Abs. 11), sind <strong>die</strong>se Abwässer nachVorbehandlung einzuleiten bzw. zu <strong>über</strong>lassen.(6) Die Vorschriften <strong>über</strong> den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 10) und <strong>die</strong> Befreiungvom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11) gelten für <strong>die</strong> Versickerung o<strong>der</strong>Einleitung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 im Rahmen<strong>der</strong> erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> entsprechend.10


§ 11Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang(1) Anschluss- und Benutzungszwang für das Nie<strong>der</strong>schlagswasser besteht für alleGrundstücke nicht, <strong>der</strong>en Eigentümern <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong>spflicht entsprechend§ 3 <strong>über</strong>tragen wurde.(2) Nie<strong>der</strong>schlagswasser kann vom Grundstückseigentümer in einem Wasserspeichergesammelt und von ihm auf dem eigenen Grundstück verbraucht o<strong>der</strong> verwertetwerden, insbeson<strong>der</strong>e für <strong>die</strong> Toilettenspülung o<strong>der</strong> zur Gartenbewässerung sowie beiErwerbsgärtnereien für <strong>die</strong> Bewässerung. Ein eventuell entgegenstehen<strong>der</strong> AnschlussundBenutzungszwang bei <strong>der</strong> Wasserversorgung bleibt unberührt. Soweit <strong>der</strong>vorhandene Wasserspeicher für <strong>die</strong> bei in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> üblichenStarkregenereignissen (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen nicht ausreicht undein Überlauf vorhanden ist, gilt insoweit § 10. Das für <strong>die</strong> Toilettenspülung o<strong>der</strong>an<strong>der</strong>e häusliche Zwecke verwandte Nie<strong>der</strong>schlagswasser ist als Schmutzwasser in<strong>die</strong> zentralen <strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlagen einzuleiten.(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt desje<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs o<strong>der</strong> befristet ausgesprochen werden.§ 12Antragsverfahren(1) Der Antrag auf Anschluss an <strong>die</strong> zentralen Abwasseranlagen, in den Fällen des § 7Abs. 1 Satz 4 auf Versickerung auf dem Grundstück o<strong>der</strong> Einleitung in ein Gewässer,muss auf beson<strong>der</strong>em Vordruck gestellt werden.(2) Der Antrag muss enthaltena) eine Bauzeichnung o<strong>der</strong> eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe <strong>der</strong>Außenmaße <strong>der</strong> Geschosse,b) Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Grundstücksnutzung mit Beschreibung des Betriebes, dessenAbwasser in <strong>die</strong> Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben <strong>über</strong>Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit es sich nichtlediglich um Haushaltswasser handelt,c) Angaben <strong>über</strong> etwaige Kleinkläranlagen o<strong>der</strong> geschlossener Gruben,d) Angaben <strong>über</strong> Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen,e) <strong>die</strong> Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn <strong>der</strong> Antragstellernicht gleichzeitig Eigentümer ist,f) gegebenenfalls eine genaue Beschreibung <strong>der</strong> Vorbehandlungsanlage.(3) Der Antrag soll enthaltena) eine möglichst genaue Beschreibung <strong>der</strong> vorhandenen o<strong>der</strong> geplantenGrundstücksentwässerungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:11


aa)ab)ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärtenund allen auf ihm stehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab 1:500/100. Auf demLageplan müssen eindeutig <strong>die</strong> Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und<strong>die</strong> <strong>über</strong>baubaren Grundstücksflächen angegeben werden. Befinden sichauf dem Grundstück Nie<strong>der</strong>schlagswasserleitungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>eVorrichtungen zur Beseitigung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser o<strong>der</strong>Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwavorhandene abflusslose Gruben und KleinkläranlagenGrundrisse des Kellers sowie <strong>der</strong> übrigen Geschosse, soweit <strong>die</strong>ses zurKlarstellung <strong>der</strong> Abwasseranlagen erfor<strong>der</strong>lich ist, im Maßstab 1:100.Die Grundrisse müssen im beson<strong>der</strong>en <strong>die</strong> Verwendung <strong>der</strong> einzelnenRäume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Ausgüsse,Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie <strong>die</strong> Ableitung unter Angabe ihrerlichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner <strong>die</strong>Entlüftung <strong>der</strong> Leitungen und <strong>die</strong> Lage etwaiger Absperrschieber o<strong>der</strong>Rückstauverschlüsse.b) <strong>die</strong> Angabe des Unternehmens, durch das <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlageinnerhalb des Grundstücks ausgeführt werden soll.c) alle Angaben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> für eine ggf. erfor<strong>der</strong>liche wasserrechtlicheErlaubnis zur Versickerung o<strong>der</strong> zur Einleitung in ein Gewässer benötigt.(4) Unvollständige Anträge sind nach Auffor<strong>der</strong>ung zu ergänzen.(5) Die in Abs. 2 gefor<strong>der</strong>ten Angaben sind auch zu machen, wenn <strong>der</strong> Antrag nach § 70Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.§ 13Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren(1) Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung sowie <strong>der</strong> Umbau vonGrundstücksentwässerungsanlagen sind <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> rechtzeitig vor dem Beginn <strong>der</strong>Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen <strong>der</strong> Anschlussgenehmigung durch <strong>die</strong><strong>Gemeinde</strong>.(2) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln <strong>der</strong>Technik herzustellen und zu betreiben.(3) Die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem <strong>die</strong><strong>Gemeinde</strong> <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlage und den Reinigungsschachtabgenommen und <strong>die</strong> Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme dürfenRohrgräben nicht verfüllt werden. Bei <strong>der</strong> Abnahme müssen <strong>die</strong> Anlagen sichtbar undgut zugänglich sein. Werden bei <strong>der</strong> Abnahme Mängel festgestellt, so sind <strong>die</strong>seinnerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Durch <strong>die</strong> Abnahme <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong><strong>Gemeinde</strong> keine zivilrechtliche Haftung für <strong>die</strong> fehlerfreie und vorschriftsmäßigeAusführung <strong>der</strong> Anlagen.12


(4) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen <strong>die</strong> landesrechtlichenBestimmungen.III. Abschnitt:Grundstücksanschluss undGrundstücksentwässerungsanlagen§ 14Anzahl und Ausführung <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse(1) Art, Zahl und Lage <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse (§ 6 Ziff. 3) sowie <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ungbestimmt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>, <strong>die</strong> auch Eigentümerin <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse ist. Sindmehrere Abwasserkanäle (Sammler) in <strong>der</strong> Straße vorhanden, so bestimmt <strong>die</strong><strong>Gemeinde</strong>, an welchen Abwasserkanal das Grundstück angeschlossen wird. Soweitmöglich berücksichtigt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> begründete Wünsche desGrundstückseigentümers.(2) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in <strong>der</strong> Regel unmittelbaren Anschlussan den Abwasserkanal (Sammler) in <strong>der</strong> Straße haben. Grundstücksanschlüsse werdenausschließlich durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> hergestellt, erweitert, erneuert, geän<strong>der</strong>t, umgebautund unterhalten.(3) Jedes Grundstück soll in <strong>der</strong> Regel nur einen Grundstücksanschluss, bei Trennsystemje einen für Schmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasser, haben. Auf Antrag kann einGrundstück zwei o<strong>der</strong> mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll nicht <strong>über</strong> ein an<strong>der</strong>esGrundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude können <strong>über</strong> einengemeinsamen Grundstücksanschluss angeschlossen werden. Statt einer direktenVerbindung <strong>der</strong> Einzelgebäude mit dem Grundstücksanschluss kann auch zugelassenwerden, dass das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen geführt und dort dasAbwasser <strong>über</strong>nommen wird. Das gilt auch für Ferienhäuser, Wohnlauben undähnliche nur in <strong>der</strong> Sommersaison benutzte Gebäude.(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einengemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass <strong>die</strong>beteiligten Grundstückseigentümer <strong>die</strong> Verlegung, Unterhaltung und Benutzung <strong>der</strong>Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstückgrundbuchlich und durch Eintragung einer Baulast gesichert haben; bei nachInkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ausgeführten Grundstücksanschlüssen ist in jedem Falleine Sicherung in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Baulast erfor<strong>der</strong>lich. Die beteiligtenGrundstückseigentümer sind als Gesamtschuldner zu betrachten.(5) Werden Anlagen zur Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung Bestandteil desGrundstücksanschlusses (§ 6 Ziff. 3 Satz 4), gelten <strong>die</strong> §§ 16 und 17, insbeson<strong>der</strong>ehinsichtlich <strong>der</strong> Verpflichtungen des Grundstückseigentümers, entsprechend.§ 15Bau und Unterhaltung <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse(1) Neben <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse obliegt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> auch <strong>der</strong>enÄn<strong>der</strong>ung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung undBeseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken o<strong>der</strong>13


Gebäuden, <strong>die</strong> Einfluss auf <strong>die</strong> beantragten Arbeiten haben können, besteht für <strong>die</strong><strong>Gemeinde</strong> erst dann <strong>die</strong> Verpflichtung zum Anschluss an <strong>die</strong> öffentlichenAbwasseranlagen, wenn <strong>die</strong>se festgestellten Mängel behoben sind.(2) Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssenzugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf <strong>die</strong>Grundstücksanschlüsse vornehmen o<strong>der</strong> vornehmen lassen, insbeson<strong>der</strong>e dürfen sienicht <strong>über</strong>baut werden.Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst <strong>die</strong> Ausnutzung des Grundstücksunangemessen behin<strong>der</strong>t würde. Der Grundstückseigentümer hat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>die</strong>Kosten für Schutzrohre o<strong>der</strong> sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu erstatten.(3) Soweit <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>die</strong> Herstellung <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungennicht selbst, son<strong>der</strong>n durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche desGrundstückseigentümers bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Nachunternehmer nach Möglichkeit zuberücksichtigen.(4) Än<strong>der</strong>t <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> auf Veranlassung <strong>der</strong> Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> auszwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat <strong>der</strong>Grundstückseigentümer <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlage (§ 16) auf seine Kostenanzupassen. Ein zwingen<strong>der</strong> Grund liegt insbeson<strong>der</strong>e vor, wenn ein öffentlicherSammler, <strong>der</strong> in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichenVerkehrsraum ersetzt wird.(5) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbeson<strong>der</strong>e das Undichtwerden <strong>der</strong>Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> sofort mitzuteilen.§ 16Grundstücksentwässerungsanlage(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen desGrundstückseigentümers, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Ableitung des Abwassers <strong>die</strong>nen (§ 6 Ziff. 4).(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vondem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicherBestimmungen nach den Regeln <strong>der</strong> Technik, insbeson<strong>der</strong>e gem. DIN 1986 und DINEN 752, und nach den Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> auf eigene Kosten herzustellen,zu erweitern, zu erneuern, zu än<strong>der</strong>n, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für<strong>die</strong> ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Än<strong>der</strong>ung, Umbau undUnterhaltung sowie den sicheren Betrieb <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage ist <strong>der</strong>Grundstückseigentümer verantwortlich. Arbeiten dürfen nur durch fachliche geeigneteUntenehmen ausgeführt werden. Die <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, <strong>die</strong> Ausführung <strong>der</strong>Arbeiten zu <strong>über</strong>wachen. Hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer <strong>die</strong> Anlage o<strong>der</strong>Anlagenteile einem Dritten vermietet o<strong>der</strong> sonst zur Benutzung <strong>über</strong>lassen, so ist erneben <strong>die</strong>sem verantwortlich.(3) Besteht zur <strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlage kein natürliches Gefälle, so kann <strong>die</strong><strong>Gemeinde</strong> den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung desGrundstücks verlangen, wenn ohne <strong>die</strong>se Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung14


<strong>der</strong> Abwässer bei einer den Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechenden Planung undAusführung <strong>der</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage istBestandteil <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage.(4) Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung vonRohrgräben, das Verlegen <strong>der</strong> Abwasserleitungen bis zum Reinigungsschacht sowiedas Verfüllen <strong>der</strong> Rohrgräben muss nach den allgemeinen anerkannten Regeln <strong>der</strong>Technik erfolgen.(5) Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch <strong>die</strong> Abschei<strong>der</strong> gehören, sind gem. denRegeln <strong>der</strong> Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach <strong>der</strong>allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik(DIBt), Berlin, in Abstimmung mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu errichten und so zu betreiben,dass das Abwasser in frischem Zustand in <strong>die</strong> Anlagen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> eingeleitet wird.Abschei<strong>der</strong> müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Dieordnungsgemäße und regelmäßige Entleerung und <strong>die</strong> Beseitigung des Abscheidegutsist <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nachzuweisen.(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> an <strong>die</strong>öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist nur dann verpflichtet,<strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen an ihre Abwasseranlagen anzuschließen, wenn<strong>die</strong>se ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel sind (§ 13).(7) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien undbetriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zubetreiben, dass Störungen an<strong>der</strong>er Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> störendeRückwirkungen auf Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> Dritter ausgeschlossen sind.Werden Mängel festgestellt, so kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> for<strong>der</strong>n, dass <strong>die</strong>Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten desGrundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.(8) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht o<strong>der</strong> nicht mehr denjeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 so hat sie <strong>der</strong>Grundstückseigentümer auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> auf eigene Kosten entsprechendanzupassen. Für <strong>die</strong> Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemesseneFrist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dannverpflichtet, wenn Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage das erfor<strong>der</strong>lichmachen.§ 17Überwachung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage(1) Den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> ista) zur Prüfung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrerInbetriebnahme,b) zur Prüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong>Einleitung von Abwasser, insbeson<strong>der</strong>e von § 9,c) zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>,15


d) zum Ablesen von Wasser- o<strong>der</strong> Abwassermesseinrichtungen o<strong>der</strong>e) zur Beseitigung von Störungensofort und ungehin<strong>der</strong>t Zutritt zu <strong>die</strong>ser Anlage, zu denAbwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Siesind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbeson<strong>der</strong>e das eingeleiteteo<strong>der</strong> einzuleitende Abwasser zu <strong>über</strong>prüfen und Proben zu entnehmen.(2) Wenn es aus den in Abs. 1 genannten Gründen erfor<strong>der</strong>lich ist, auch <strong>die</strong> Räume einesDritten zu betreten, ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> hierzu<strong>die</strong> Möglichkeit zu verschaffen.(3) Werden Mängel festgestellt, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Sicherheit gefährden o<strong>der</strong> erhebliche Störungenerwarten lassen, so ist <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, den Anschluss o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Übernahmedes Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben ist sie hierzuverpflichtet.(4) Alle Teile <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage, insbeson<strong>der</strong>e Vorbehandlungsanlagen,Abwasserhebeanlagen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowieAbwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen je<strong>der</strong>zeit zugänglich sein.(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung <strong>der</strong>Grundstücksentwässerungsanlage erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen.(6) Durch Vornahme o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Anlage sowie durch <strong>der</strong>enAnschluss <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> keine Haftung für <strong>die</strong> Mängelfreiheit <strong>der</strong> Anlage.Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, <strong>die</strong> eineGefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben darstellen.§ 18Sicherung gegen RückstauDie Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus den zentralenöffentlichen Abwasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>nicht für einzelne Netzabschnitte an<strong>der</strong>e Werte öffentlich bekannt gibt, in <strong>der</strong> Regel in Höhe<strong>der</strong> Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden o<strong>der</strong> angeschlossenen Grundstück. Soweiterfor<strong>der</strong>lich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in dasEntwässerungsnetz zu heben. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, <strong>die</strong> unter <strong>der</strong>Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe <strong>der</strong> DIN 12056 zu sichern. Einzelne, seltenbenutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durchAbsperrvorrichtungen zu sichern, <strong>die</strong> nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauerndgeschlossen zu halten. In Schächten, <strong>der</strong>en Deckel unter <strong>der</strong> Rückstauebene liegen, sind <strong>die</strong>Rohrleitungen geschlossen durchzuführen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Deckel gegen Wasseraustritt zu dichtenund gegen Abheben zu sichern.16


V. Abschnitt: Grundstücksbenutzung§ 19Zutrittsrecht(1) Der Grundstückseigentümer und <strong>die</strong> Benutzer haben den mit einem Ausweisversehenen Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihrenRäumen zu gestatten, soweit <strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Prüfung <strong>der</strong> technischen Einrichtungen, zurWahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> zur Ermittlungvon Bemessungsgrundlagen für Entgelte erfor<strong>der</strong>lich ist.(2) Die Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung desBerechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeitenbetreten, in denen sie normalerweise für <strong>die</strong> jeweilige geschäftliche o<strong>der</strong> betrieblicheNutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.(3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, <strong>die</strong> Ermittlungen undÜberprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.§ 20Grundstücksbenutzung(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke <strong>der</strong> öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong>das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschl. Zubehör zur<strong>Abwasserbeseitigung</strong> <strong>über</strong> ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstückesowie erfor<strong>der</strong>liche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifftnur Grundstücke, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong> angeschlossen sind, <strong>die</strong> inwirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossen o<strong>der</strong> anschließbarenGrundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden o<strong>der</strong> für <strong>die</strong> <strong>die</strong>Möglichkeit <strong>der</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong> sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sieentfällt, wenn <strong>die</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Grundstücke den Eigentümer mehr alsnotwendig o<strong>der</strong> in unzumutbarer Weise belasten würde.(2) Die Grundstückseigentümer haben <strong>die</strong> Teile <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse (§ 6 Ziff. 3),<strong>die</strong> auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringenund Verlegen zuzulassen. Das gilt auch für alle Anlagen zurNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück (§ 6 Ziff. 3 Satz 4).(3) Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig <strong>über</strong> Art und Umfang <strong>der</strong> beabsichtigenInanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.(4) Der Grundstückseigentümer kann <strong>die</strong> Verlegung <strong>der</strong> Anlagen verlangen, wenn sie an<strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten <strong>der</strong> Verlegung trägt<strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>; <strong>die</strong>s gilt nicht, soweit <strong>die</strong> Anlagen ausschließlich <strong>der</strong><strong>Abwasserbeseitigung</strong> des Grundstücks <strong>die</strong>nen o<strong>der</strong> Entschädigungen gezahlt wurdenund <strong>die</strong> Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.(5) Wird <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong> eingestellt, so hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer <strong>die</strong>Entfernung <strong>der</strong> Einrichtungen zu gestatten o<strong>der</strong> sie auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nochfünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm <strong>die</strong>s nicht zugemutet werdenkann.17


V. Abschnitt: Entgelte§ 21Entgelte für <strong>die</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong>(1) Für <strong>die</strong> Aufwendungen <strong>der</strong> erstmaligen Herstellung bzw. <strong>der</strong> räumlichen Erweiterung<strong>der</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> einmalige Beiträge aufGrund <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung.(2) Für <strong>die</strong> Vorhaltung und <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung erhebt<strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> Grund- und Zusatzgebühren auf Grund <strong>der</strong> Beitrags- undGebührensatzung.§ 22KostenerstattungFür <strong>die</strong> Herstellung, den Aus- und Umbau, <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung <strong>der</strong> zusätzlichenGrundstücksanschlüsse, <strong>die</strong> nicht Bestandteil <strong>der</strong> öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungsind (§ 5 Abs. 4), for<strong>der</strong>t <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> Erstattung <strong>der</strong> Kosten bzw. Ersatz <strong>der</strong>Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Grundstücksanschlüsse, <strong>die</strong> nachträglich durch <strong>die</strong>Teilung o<strong>der</strong> zusätzliche Bebauung von Grundstücken erfor<strong>der</strong>lich werden, gelten alszusätzliche Grundstücksanschlüsse i. S. von Satz 1; <strong>die</strong>s gilt nur, wenn keinHerstellungsbeitrag festgesetzt und erhoben werden kann. Die <strong>Gemeinde</strong> und <strong>der</strong>Grundstückseigentümer können vereinbaren, dass Anlagen zur Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigungauf dem Grundstück (§ 6 Ziff. 3 Satz 4) als zusätzliche Grundstücksanschlüssei.S. von Satz 1 gelten.VI. AbschnittSchlussvorschriften§ 23Maßnahmen an <strong>der</strong> öffentlichen AbwasseranlageÖffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> mit ihrerZustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.§ 24Anzeigepflichten(1) Entfallen für ein Grundstück <strong>die</strong> Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 10 Abs.1), so hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer <strong>die</strong>s unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mitzuteilen.(2) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen o<strong>der</strong> Mängel amGrundstücksanschluss unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mitzuteilen.18


(3) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat <strong>der</strong> bisherige Eigentümer <strong>die</strong>Rechtsän<strong>der</strong>ung unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> schriftlich mitzuteilen. Zu <strong>die</strong>serMitteilung ist auch <strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer verpflichtet.§ 25Altanlagen(1) Anlagen, <strong>die</strong> vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage <strong>der</strong> Beseitigungdes auf dem Grundstück anfallenden Abwassers <strong>die</strong>nten und <strong>die</strong> nicht Bestandteileiner Grundstücksentwässerungsanlage sind, insbeson<strong>der</strong>e frühere Kleinkläranlageno<strong>der</strong> geschlossene Abwassergruben, hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer innerhalb von 3Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für <strong>die</strong> Aufnahme o<strong>der</strong> Ableitungvon Abwasser nicht mehr genutzt werden können, o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Altanlagen zu beseitigen.(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> denGrundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.(3) Soweit Anlagen zur Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück imZeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> vorhanden sind, <strong>die</strong> nicht in <strong>der</strong> Bau- undUnterhaltungslast o<strong>der</strong> im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> stehen, gelten sie als Teile einesGrundstücksanschlusses, <strong>der</strong> nicht Bestandteil <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung zurNie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung ist; <strong>die</strong> insoweit geltenden Vorschriften, insbeson<strong>der</strong>e§ 22, finden Anwendung. Soweit <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> und <strong>der</strong> Grundstückseigentümervereinbaren, dass <strong>die</strong> Bau- und Unterhaltungslast auf <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>über</strong>geht, sind <strong>die</strong>entsprechenden Anlagen ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt Bestandteil <strong>der</strong> öffentlichen zentralenEinrichtung zur Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung.§ 26Haftung(1) Für Schäden, <strong>die</strong> durch satzungswidrige Benutzung o<strong>der</strong> sonstiges satzungswidrigesHandeln entstehen, haftet <strong>der</strong> Verursacher. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e, wenn entgegen<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> schädliches Abwasser o<strong>der</strong> sonstige Stoffe in <strong>die</strong> öffentlicheAbwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat <strong>der</strong> Verursacher <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> vonallen Ersatzansprüchen freizuhalten, <strong>die</strong> an<strong>der</strong>e deswegen bei ihr geltend machen.(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, <strong>die</strong> <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> durch den mangelhaften Zustand <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage, ihrvorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Be<strong>die</strong>nen entstehen.(3) Wer durch Nichtbeachtung <strong>der</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>, insbeson<strong>der</strong>e § 9, <strong>die</strong>Erhöhung <strong>der</strong> Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>den erhöhten Betrag <strong>der</strong> Abwasserabgabe zu erstatten.(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge vona) Rückstau in <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage, z.B. durch Hochwasser,Wolkenbrüche, Frostschäden o<strong>der</strong> Schneeschmelze,19


) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,c) Behin<strong>der</strong>ungen des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch o<strong>der</strong> Verstopfung,d) zeitweiliger Stilllegung <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage, z. B. beiReinigungsarbeiten im Straßenkanal o<strong>der</strong> Ausführung von Anschlussarbeiten,hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit <strong>die</strong>eingetretenen Schäden von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> schuldhaft verursacht worden sind.§ 27Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong>fahrlässig entgegena) § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahrenentwässert,b) § 9 Abwasser einleitet,c) § 10 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an <strong>die</strong> öffentlicheAbwasseranlage anschließen lässt,d) § 10 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in <strong>die</strong> öffentlicheAbwasseranlage ableitet,e) § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 12 den Anschluss seines Grundstücks an <strong>die</strong>öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt,f) § 13 <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Anzeige o<strong>der</strong> Abnahme nicht durchführt o<strong>der</strong> <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung nicht einholt,g) § 16 Abs. 2 und 9 <strong>die</strong> Entwässerungsanlage seines Grundstücks nichtordnungsgemäß betreibt,h) § 17 Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nicht ungehin<strong>der</strong>t Zutritt zu allen Teilen <strong>der</strong>Grundstücksentwässerungsanlage gewährt,i) § 17 Abs. 5 <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte nicht erteilt,j) § 9 Abs. 14 sowie § 24 seine Anzeigenpflichten nicht o<strong>der</strong> nicht unverzüglicherfüllt.(2) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 <strong>Gemeinde</strong>ordnung handelt, wer dem AnschlussundBenutzungszwang nach § 10 zuwi<strong>der</strong>handelt.(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet werden.20


§ 28Datenschutz(1) Zur Ermittlung <strong>der</strong> Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst Anschlussberechtigten undAnschlusspflichtigen nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist <strong>die</strong> Verwendung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenpersonen- und grundstücksbezogenen Daten, <strong>die</strong> aus <strong>der</strong> Prüfung des gemeindlichenVorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie<strong>der</strong>jenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen <strong>der</strong> unteren Bauaufsichtsbehördeund des Katasteramtes durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> zulässig. Die <strong>Gemeinde</strong> darf sich <strong>die</strong>seDaten von den genannten Ämtern und Behörden <strong>über</strong>mitteln lassen und zum Zwecke<strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst Anschlussberechtigten undAnschlussverpflichteten nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> weiterverarbeiten.(2) Die <strong>Gemeinde</strong> ist befugt, auf <strong>der</strong> Grundlage von Angaben <strong>der</strong> Grundstückseigentümero<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von den nachAbs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den für <strong>die</strong> Aufgaben nach <strong>die</strong>ser<strong>Satzung</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Daten zu führen und <strong>die</strong>se Daten zum Zwecke <strong>der</strong> Ermittlung<strong>der</strong> Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst Anschlussberechtigten undAnschlussverpflichteten nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sowie zum Aufbau von Dateien (z. B.Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiterzuleiten.§ 29Übergangsregelung(1) Die vor Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> eingeleiteten Genehmigungsverfahren werdennach den Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> weitergeführt.(2) Soweit mit dem Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> <strong>die</strong> Anschlussvoraussetzungen gegebensind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlageangeschlossen ist, ist <strong>der</strong> Anschlussantrag gem. § 12 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> spätestens dreiMonate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.§ 30InkrafttretenDiese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong>Abwassersatzung vom 12.04.1994 außer Kraft.Die nach § 31 a Abs. 1 Satz 4 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz– LWG) erfor<strong>der</strong>liche wasserbehördliche Genehmigung wurde durch Verfügungdes Kreises Dithmarschen - Der Landrat -, Fach<strong>die</strong>nst Wasser, Boden und Abfall, vom06.12.2006, Az. 231/12.657.42/42-017, erteilt.<strong>Busenwurth</strong>, den 25.09.2006VossBürgermeister21

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