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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung V = Verminderungsfaktor zur Reduktion der vorhandenen Bausubstanz auf diejenige Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird [%] L = Leistungen des Auftragnehmers an der vorhandenen Bausubstanz [%] Sofern die Grundleistungen für die vorhandene Bausubstanz nicht in allen Leis- tungsphasen erbracht werden, schlagen Enseleit/Osenbrück vor, das angegebe- ne Berechnungsschema zu erweitern. Danach soll der Umfang der Leistungen in jeder Leistungsphase getrennt festgestellt werden. Aus der Wichtung der Summe aller Teilleistungswerte im Verhältnis zum Wert der Gesamtleistung ergibt sich demzufolge ein abgeminderter Leistungssatz. Damit ist eine Reduzierung der angemessenen anrechenbaren Kosten wie folgt verbunden: In der Formel bedeuten: A’ =M * D * V * L’ = W * V * P / G [EUR] A’ = reduzierte angemessene anrechenbare Kosten vorhandener Bausubstanz [EUR] M = Mengen vorhandener Substanz [m², m³, Stück] D = Netto-Preise vorhandener Substanz [EUR] V = Verminderungsfaktor zur Reduktion der vorhandenen Bausubstanz auf diejenige Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird [%] L’ = reduzierte Leistungsanteile des Auftragnehmers für die vorhandene Bausubstanz [%] = P / G P = Summe der Prozentsätze der dem Leistungsbild zugeordneten Bewertungen der Leistungsphasen, bei denen vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalte- risch mitverarbeitet wird [%] G = Gesamtbewertung der Leistungsphasen des Objekts [%] Die Verfasser definieren die angemessenen anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz wie folgt 129 : „Die angemessenen anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz (a) erge- ben sich aus dem Wert vorhandener Bausubstanz (W), multipliziert mit dem Verminderungsfaktor zur Reduktion der vorhandenen Bausubstanz auf die tech- nisch oder gestalterisch mitverarbeitete Substanz (V), multipliziert mit dem Teil- leistungssatz für die Leistungen an der Bausubstanz (P), dividiert durch den Teil- leistungssatz für die Leistungen an neuen Teilen (G).“ 129 A.a.O. S 251-1 - 88 -

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung Ähnlich ist die Vorgehensweise von Wierer 130 und Mayerhofer 131 im HIV-KOM. Nach deren Auffassung können die anrechenbaren Kosten für die mitverarbeitete Bausubstanz mit der Formel berechnet werden. In dieser Formel bedeuten: A = M * W * WF * LF [EUR] W = Wert (ortsüblicher funktionsbezogener Wert; [EUR]) M = Menge der mitverarbeiteten Bausubstanz [m, m², m³, Stück] WF = Wertfaktor (< 1,0) LF = Leistungsfaktor (< 1,0) Der Leistungsfaktor wird als der Quotient aus der Summe der für die Bausub- stanz erforderlichen Teilleistungssätze der Leistungsphasen 1 bis 4 und 5 bis 9 und der Summe der insgesamt möglichen entsprechenden Teilleistungssätze nach dem jeweiligen Leistungsbild definiert. Nach dem BGH-Urteil vom 19.06.1986 132 ist der Wert W der mitverarbeiteten Bausubstanz mit dem ortsüblichen Preis der Bausubstanz zu ermitteln, deren Anschaffung sich der Bauherr durch die Einbeziehung der Bausubstanz erspart. Er stellt also die ortsüblichen Kosten zum Zeitpunkt der Kostenermittlung dar. Weist die verarbeitete Substanz Mängel auf, muss entsprechend dem Grad der Beeinträchtigung ein Minderungsfaktor angesetzt werden, den die Autoren Wert- faktor WF nennen. Das Produkt aus Wert (ortsüblicher Preis für den Neubau der mitverarbeiteten Bausubstanz) und dem Wertfaktor WF wird bei Wie- rer/Mayerhofer als Erhaltungswert der Substanz definiert. Da der Umfang der Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasen unter- schiedlich sein kann, empfehlen die Autoren die anrechenbaren Kosten getrennt nach den Abrechnungsphasen zusammenfassend zu ermitteln. Dies bedeutet beispielsweise, dass die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Substanz bei 130 Kommunales Handbuch für Ingenieurverträge, ingenieurtechnische Grundlagen sowie für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung im kommunalen Tiefbau (HIV-KOM), Lose-Blatt-Sammlung (Stand 3/2002), Richard Boorberg Verlag, München, Anhang 1, Abschnitt 1. S. 121 ff. 131 A.a.O., Anhang 1, Abschnitt 1, S. 88 a ff. 132 Mantscheff, zu den anrechenbaren Kosten der vorhandenen Substanz, Technik und Recht; Festschrift für Jack Mantscheff, Verlag C.H. Beck, München, 2000, S. 25 - 89 -

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung<br />

Ähnlich ist die Vorgehensweise von Wierer 130 und Mayerhofer 131 im HIV-KOM.<br />

Nach deren Auffassung können die anrechenbaren Kosten für die mitverarbeitete<br />

Bausubstanz mit der Formel<br />

berechnet werden.<br />

In dieser Formel bedeuten:<br />

A = M * W * WF * LF [EUR]<br />

W = Wert (ortsüblicher funktionsbezogener Wert; [EUR])<br />

M = Menge der mitverarbeiteten Bausubstanz [m, m², m³, Stück]<br />

WF = Wertfaktor (< 1,0)<br />

LF = Leistungsfaktor (< 1,0)<br />

Der Leistungsfaktor wird als der Quotient aus der Summe der für die Bausub-<br />

stanz erforderlichen Teilleistungssätze der Leistungsphasen 1 bis 4 und 5 bis 9<br />

und der Summe der insgesamt möglichen entsprechenden Teilleistungssätze<br />

nach dem jeweiligen Leistungsbild definiert.<br />

Nach dem BGH-Urteil vom 19.06.1986 132 ist der Wert W der mitverarbeiteten<br />

Bausubstanz mit dem ortsüblichen Preis der Bausubstanz zu ermitteln, deren<br />

Anschaffung sich der Bauherr durch die Einbeziehung der Bausubstanz erspart.<br />

Er stellt also die ortsüblichen Kosten zum Zeitpunkt der Kostenermittlung dar.<br />

Weist die verarbeitete Substanz Mängel auf, muss entsprechend dem Grad der<br />

Beeinträchtigung ein Minderungsfaktor angesetzt werden, den die Autoren Wert-<br />

faktor WF nennen. Das Produkt aus Wert (ortsüblicher Preis für den Neubau der<br />

mitverarbeiteten Bausubstanz) und dem Wertfaktor WF wird bei Wie-<br />

rer/Mayerhofer als Erhaltungswert der Substanz definiert.<br />

Da der Umfang der Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasen unter-<br />

schiedlich sein kann, empfehlen die Autoren die anrechenbaren Kosten getrennt<br />

nach den Abrechnungsphasen zusammenfassend zu ermitteln. Dies bedeutet<br />

beispielsweise, dass die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Substanz bei<br />

130 Kommunales Handbuch für Ingenieurverträge, ingenieurtechnische Grundlagen sowie<br />

für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung im kommunalen Tiefbau (HIV-KOM),<br />

Lose-Blatt-Sammlung (Stand 3/2002), Richard Boorberg Verlag, München, Anhang 1,<br />

Abschnitt 1. S. 121 ff.<br />

131 A.a.O., Anhang 1, Abschnitt 1, S. 88 a ff.<br />

132 Mantscheff, zu den anrechenbaren Kosten der vorhandenen Substanz, Technik und<br />

Recht; Festschrift für Jack Mantscheff, Verlag C.H. Beck, München, 2000, S. 25<br />

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