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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Die vorhandene Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a in der Kanalsanierung<br />

maßnahmen im geplanten Umfang funktionsfähig integriert werden kann. Wenn<br />

diese Voraussetzungen zutreffen, werden dem Auftraggeber Herstellungskosten<br />

für Schächte, Haltungen und Leitungen in offener Bauweise mit Aufgrabungs-<br />

und Wiederherstellungsarbeiten erspart.<br />

Hierfür sind jedoch besondere, von den anfallenden Baukosten unabhängige<br />

Planungsleistungen erforderlich, die durch die Einführung des § 10 Abs. 3a Be-<br />

rücksichtigung finden.<br />

Durch Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz als Honorarfaktor werden die<br />

dafür erforderlichen Planungsleistungen gesondert vergütet. Es entsteht ein An-<br />

reiz für den Ingenieur, da der Tendenz zum teuren und Honorar fördernden Bau-<br />

en bei gegebenenfalls geringerem Planungsaufwand angemessen entgegenge-<br />

wirkt wird.<br />

Bei den einzelnen Kostenermittlungsarten ist die mitverarbeitete Bausubstanz<br />

mengenmäßig zu erfassen und zu bewerten. Dabei gilt für die Honorarberech-<br />

nung § 52 Abs. 2 HOAI, mit der Trennung nach Leistungsphasen 1 bis 4 (Kos-<br />

tenberechnung) und 5 bis 9 (Kostenfeststellung).<br />

Der Verordnungsgeber hat, wie in Kapitel 5. Rechtsprechung bereits ausgeführt,<br />

keinen definierten Termin für die Vereinbarung vorgesehen. Meistens ist es nicht<br />

möglich, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung den Umfang der mit zu verarbeiten-<br />

den Bausubstanz sowie deren Bewertung festzulegen. Erst wenn der Planer sich<br />

intensiv mit dem Projekt befasst, also durch die Planungstätigkeiten des Ingeni-<br />

eurs in den einzelnen Phasen, können genauere Werte und Zusammenhänge<br />

ermittelt werden.<br />

Je nach Schwierigkeit, Umständen oder Komplexität des Projektes kann das Er-<br />

gebnis der Untersuchungen dazu führen, dass die Lösung, wie in Bild 4 darge-<br />

stellt, von der Innensanierung zu einem Erneuerungsverfahren in offener Bau-<br />

weise führt, soweit die internen und externen Entscheidungskriterien 123 diese<br />

Möglichkeit geben. Das hat zur Konsequenz, dass die Leistungen des Ingenieurs<br />

an der mitverarbeiteten Bausubstanz nicht durch alle Leistungsphasen gleich<br />

sein müssen.<br />

123 Siehe hierzu Abschnitt 3.5<br />

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