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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

ermittlung sollte in dieser Vereinbarung festgelegt werden. Als Formulierungsvor-<br />

schlag wird in der Ausarbeitung vom 02.März 2004 vorgegeben:<br />

Die anrechenbaren Kosten der technisch oder gestalterisch mitverarbeiteten<br />

Bau- und Anlagenteile gemäß § 52 Abs. 3 i. V. m. 10 Abs. 3 a HOAI werden im<br />

Rahmen der Kostenberechnung (= nach Abschluss der Entwurfsplanung) folgen-<br />

dermaßen ermittelt:<br />

a) Bau- und Anlagenteile gelten in dem Umfang als technisch oder gestalterisch<br />

mitverarbeitet, in dem sie Teil neuer Anlagenteile (z.B. bei Erweiterungen) sind;<br />

sie werden im unmittelbaren Eingriffsbereich als bestehende Bau- oder Anlagen-<br />

elemente in das neue Objekt integriert. Dasselbe gilt sinngemäß bei Umbauten,<br />

Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.<br />

b) Die feste Ausgangsgröße der Kosten sind deren „vergleichbare“ ortsübliche<br />

Herstellkosten, die anfallen würden, wenn die mitverarbeiteten Bauteile zum glei-<br />

chen Zeitpunkt wie die Neubauten errichtet würden. Sie werden wie die Neubau-<br />

kosten aus Mengen- und Kostenansatz summarisch ermittelt.<br />

c) Weisen die mitverarbeiteten Bau- und Anlagenteile Mängel auf, sind die nach<br />

b) ermittelten Kosten in Höhe derjenigen Kosten zu verringern, die zur Herstel-<br />

lung ihres bestimmungsgemäßen „Neuzustandes“ aufzuwenden sind. Der Wert<br />

der vorhandenen Bausubstanz ist erforderlichenfalls für die Planungs- und Aus-<br />

führungsphase der Objekte getrennt zu ermitteln.<br />

Nach der Gegenüberstellung der Urteile, der Kommentare der Rechnungsprü-<br />

fungsämter und Baurechtsexperten ist eindeutig festgelegt, dass die Vorgehens-<br />

weise zur angemessenen Ermittlung vorhandener Bausubstanz nachvollziehbar<br />

und in allen Leistungsphasen begründet werden muss. In Kapitel 6 wird detailliert<br />

auf den Sachverhalt eingegangen.<br />

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