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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

Reparatur ist, oder ob durch geeignete technische Lösungen mit zusätzlichen<br />

Baustoffen und Bauteilen ein neues standfestes Bauwerk entsteht. Im ersten Fall<br />

ist die Bausubstanz nicht anrechenbar. Im zweiten Fall ist sie integraler Bestand-<br />

teil der Neuanlage, also zu berücksichtigen.<br />

♦ Nach der amtlichen Begründung 121 der HOAI sind bei der Definition des<br />

Umfangs der Anrechnung insbesondere die Leistungen des Auftragnehmers zu<br />

beachten. Die in der Verordnung vorgesehene schriftliche Vereinbarung über den<br />

Umfang der Anrechnung muss eine Festlegung der Baumassen treffen und die<br />

zugrunde liegenden Preise enthalten 122 . Die anrechenbaren Kosten werden also<br />

durch eine feste (vorhandene Bausubstanz aus Menge und Preis) und eine vari-<br />

able Größe (Umfang der technischen oder gestalterischen Mitverarbeitung) defi-<br />

niert.<br />

Um Unsicherheiten und Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu ver-<br />

meiden, ist über den Umfang der Anrechenbarkeit, d. h. über die Höhe ihres Wer-<br />

tes, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, in der die Art der Berech-<br />

nungsmethode, die ein wesentlicher Vereinbarungsbestandteil ist, festgehalten<br />

wird. Für den Zeitpunkt der Vereinbarung hat der Verordnungsgeber keine Fest-<br />

legung getroffen. Sie muss insbesondere nicht bei der Auftragserteilung bzw.<br />

beim Vertragsabschluss abgeschlossen werden. Sie sollte nur rechtzeitig getrof-<br />

fen werden.<br />

Dies schließt ein, dass eine solche Vereinbarung auch noch abgeschlossen wer-<br />

den kann, wenn die Objektplanung beendet wurde und die zugehörige Kostenbe-<br />

rechnung vorliegt. Oft kann erst dann der Umfang der mitverwerteten Bau- und<br />

Anlagensubstanz, also der Umfang und damit der Vom-Hundert-Satz der Anre-<br />

chenbarkeit ihrer Kosten bestimmt werden.<br />

Ebenfalls empfehlenswert ist bei Ingenieurverträgen der Objektplanung in der<br />

Kanalsanierung die Anlehnung an die Ausarbeitung der Gütestelle Honorar- und<br />

Vergaberecht vom 02.März 2004 zu dem Thema „Wert der vorhandenen Bau-<br />

substanz gemäß § 10 Abs. 3a HOAI“. Anstatt eines festen, noch nicht genau zu<br />

begründenden Wertes beim Vertragsabschluss soll die Methode zur Bewertung<br />

der vorhandenen Bausubstanz vereinbart werden. Auch der Zeitpunkt der Wert-<br />

121 HOAI-Bundesanzeigerausgabe 2002, S 91<br />

122 Amtl. Begründung zu § Abs. 3a, BR-Drucksache 594/87, S. 90<br />

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