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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

chenbaren Kosten nach § 52 HOAI definiert 119 . Damit ist vom Verordnungsgeber<br />

festgelegt, dass auch die anrechenbaren Kosten zur Berechnung der Honorare<br />

für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen grundsätzlich unter<br />

Berücksichtigung eines angemessenen Wertes für die technisch oder gestalte-<br />

risch mitverarbeitete Bausubstanz zu ermitteln sind.<br />

5.4 Umsetzung der Rechtsprechung und Kommentare in die<br />

Honorarberechnung<br />

Auf Grundlage der BGH Entscheidung 120 vom 27.02.2003 sowie der herrschen-<br />

den Meinung unter den Experten sind folgende Aspekte klar geregelt und ent-<br />

schieden:<br />

♦ Technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz ist bei den<br />

anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.<br />

♦ Es wird nur berücksichtigt, was in den einzelnen Leistungsphasen auch<br />

mitverarbeitet wurde.<br />

♦ Die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz bedarf nicht der<br />

Schriftform und kann auch nach Erbringung der Leistung in Ansatz ge-<br />

bracht werden.<br />

Durchsetzen werden sich bei Ingenieurleistungen der Kanalsanierung folgende<br />

weitere Grundlagen für die Ermittlung:<br />

♦ Das Mitverarbeiten i.S. des § 10 Abs. 3a findet grundsätzlich sowohl im<br />

Planen als auch während der Ausführung, also quer durch alle Leistungsphasen<br />

der HOAI statt. Allerdings muss innerhalb der Teilleistungen aufgelistet und be-<br />

gründet werden, inwieweit die Mitverarbeitung der vorhandenen Bausubstanz<br />

stattfindet.<br />

♦ Bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierun-<br />

gen, Instandhaltungen und Instandsetzungen nach § 3 HOAI kann die vorhande-<br />

ne Bausubstanz angesetzt werden.<br />

♦ Der Ansatz orientiert sich am Umfang der Mitverarbeitung. Es ist zu<br />

prüfen, ob die Mitverarbeitung lediglich ein „Bearbeiten“ der Schadstelle, also<br />

119 § 52 Abs. 3 weist auf die sinngemäße Mitgeltung des § 10 Abs. 3a hin, der seinerseits<br />

die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten<br />

von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen regelt.<br />

120 BGH, Urteil vom 27.02.2003, VII ZR 11/02 – BauR 2003, 745<br />

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