Fachhochschule Kaiserslautern Technische Akademie Südwest e.V. ...
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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a 5.3.5 Die Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht als Güte- und Schlichtungsstelle Die Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht e.V., Ludwigshafen, wurde am 14.12.2001 gegründet. Vereinsmitglieder 117 sind der Berufsverband der Land- schaftsökologie Baden-Württemberg (BVDL), der Berufsverband der Ökologen Bayerns (BVÖD), der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, die Ingeni- eurkammern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Nordrhein- Westfalen (als Probemitglied), der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM), der Landesbetrieb für Straßen Saarland (LfS), das Ministerium für Finan- zen Saarland sowie die Vereinigten hessischen Ökologen und Ökologinnen (VHÖ). In der Vereinssatzung sind als Aufgaben, die Förderung als Beratungs-, Güte- und Schiedsstelle zur Einhaltung der Vergabe- und Preisvorschriften festschrie- ben. Dies soll durch Beratung, Schlichtungsverfahren, Schiedsgutachten, Emp- fehlungen, Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Die GHV ist eine neut- rale Gütestelle, was durch eine paritätische Besetzung des Vorstandes und durch vereidigte Sachverständige und Anwälte sichergestellt wird. Der Sitz des ge- meinnützigen Vereins ist in Ludwigshafen. Beratungsanfragen werden bundes- weit gestellt. Vom Justizministerium Baden-Württemberg wird die GHV in der Liste der institutionellen Schlichtungsstellen geführt. 118 In verschiedenen Veröffentlichungen befasst sich die GHV mit Architekten- und Ingenieurhonoraren, im Speziellen auch mit Honoraren in der Kanalsanierung. Im Heft 1 der Schriftenreihe der GHV wird das Problem mit der Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz beleuchtet. Es werden Fragen, bei welchen Tätigkei- ten vorhandene Bausubstanz mitverarbeitet werden kann, angesprochen. We- sentliche vergaberechtliche und vertragliche Aspekte sowie deren Kommentie- rungen werden aufgezeigt. Neben den Besonderheiten der Kanalsanierung in- nerhalb der Vergütungstatbestände der HOAI werden auch Ermittlungsmethoden zur Ermittlung des Wertes mitverarbeiteter, vorhandener Bausubstanz durch Be- wertung von Teilgrundleistungen gegeben. 117 Stand 30.06.2008 118 Quelle: www.ghv-guetestelle.de - 72 -
Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a In oben genannter Schriftenreihe wird ausgeführt, dass zur Beurteilung des Er- haltungszustandes, der Qualität, der Verwendbarkeit und Lebensdauer in unver- ändertem oder nicht saniertem Zustand, sich der Planer mit der vorhandenen Bausubstanz konstruktiv und gestalterisch intensiv auseinanderzusetzen hat. Im ersten Untersuchungsschritt soll der Planer Ergebnisse über die Verbesserung oder die Beseitigung der im Rahmen der Bestandsaufnahme festgestellten Män- gel erarbeiten. Darauf aufbauend ist zu planen und der notwendige Sanierungs- bedarf zu bestimmen. Die wirtschaftlichste Sanierungsmethode zur Herstellung des Sollzustandes der vorhandenen Bausubstanz ist das Ziel, was der Herstel- lung des Neuwertes zum Zeitpunkt der Baumaßnahme gleichzusetzen ist. Die Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz bei Umbauten und Erweiterungs- bauten, teilweise auch bei Wiederaufbauten wird klar beschrieben und begrün- det, was durch Zitate und Beispiele in der GHV Schriftenreihe, Heft 1 belegt wird. Nach Auffassung der GHV ist es deshalb grundsätzlich möglich, den Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz im Rahmen der Honorierungsvorschriften des § 10 (3 a) HOAI anzuwenden. Die GHV führt aus, dass diese Vorschrift aber mit der Bedingung, dass der Wert der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten „angemessen“ zu berücksichtigen ist, eine unklare und auch in der Literatur sehr unterschiedlich bewertete Regelung darstellt. Dies ist darin begründet, dass die Wahl der Metho- de zur Bestimmung eines angemessenen Wertes die HOAI nämlich den Ver- tragsparteien überlässt. Sie gibt auch mit Ausnahme einer unklaren Regelung in der Amtlichen Begründung keine Hinweise, welche methodischen Ansätze dem Verordnungsgeber geeignet erscheinen. Nach herrschender Meinung, bestätigt durch Urteile des zuständigen obersten Bundesgerichts sowie der zitierten Autoren in der einschlägigen Literatur, ist nach wie vor offen, ob der Wert vorhandener Bausubstanz als Bestandteil der anrechenbaren Kosten für die Leistungen bei Instandsetzungen und Instandhal- tungen und hier insbesondere bei der Instandsetzung von Kanälen, Berücksichti- gung finden kann. In der Vorschrift des § 60 HOAI werden als Grundlage der Honorarermittlung die jeweils maßgebende Berechnungsmethode für die anre- - 73 -
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Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />
Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />
In oben genannter Schriftenreihe wird ausgeführt, dass zur Beurteilung des Er-<br />
haltungszustandes, der Qualität, der Verwendbarkeit und Lebensdauer in unver-<br />
ändertem oder nicht saniertem Zustand, sich der Planer mit der vorhandenen<br />
Bausubstanz konstruktiv und gestalterisch intensiv auseinanderzusetzen hat. Im<br />
ersten Untersuchungsschritt soll der Planer Ergebnisse über die Verbesserung<br />
oder die Beseitigung der im Rahmen der Bestandsaufnahme festgestellten Män-<br />
gel erarbeiten. Darauf aufbauend ist zu planen und der notwendige Sanierungs-<br />
bedarf zu bestimmen. Die wirtschaftlichste Sanierungsmethode zur Herstellung<br />
des Sollzustandes der vorhandenen Bausubstanz ist das Ziel, was der Herstel-<br />
lung des Neuwertes zum Zeitpunkt der Baumaßnahme gleichzusetzen ist.<br />
Die Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz bei Umbauten und Erweiterungs-<br />
bauten, teilweise auch bei Wiederaufbauten wird klar beschrieben und begrün-<br />
det, was durch Zitate und Beispiele in der GHV Schriftenreihe, Heft 1 belegt wird.<br />
Nach Auffassung der GHV ist es deshalb grundsätzlich möglich, den Wert der<br />
mitverarbeiteten Bausubstanz im Rahmen der Honorierungsvorschriften des § 10<br />
(3 a) HOAI anzuwenden.<br />
Die GHV führt aus, dass diese Vorschrift aber mit der Bedingung, dass der Wert<br />
der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten „angemessen“ zu<br />
berücksichtigen ist, eine unklare und auch in der Literatur sehr unterschiedlich<br />
bewertete Regelung darstellt. Dies ist darin begründet, dass die Wahl der Metho-<br />
de zur Bestimmung eines angemessenen Wertes die HOAI nämlich den Ver-<br />
tragsparteien überlässt. Sie gibt auch mit Ausnahme einer unklaren Regelung in<br />
der Amtlichen Begründung keine Hinweise, welche methodischen Ansätze dem<br />
Verordnungsgeber geeignet erscheinen.<br />
Nach herrschender Meinung, bestätigt durch Urteile des zuständigen obersten<br />
Bundesgerichts sowie der zitierten Autoren in der einschlägigen Literatur, ist<br />
nach wie vor offen, ob der Wert vorhandener Bausubstanz als Bestandteil der<br />
anrechenbaren Kosten für die Leistungen bei Instandsetzungen und Instandhal-<br />
tungen und hier insbesondere bei der Instandsetzung von Kanälen, Berücksichti-<br />
gung finden kann. In der Vorschrift des § 60 HOAI werden als Grundlage der<br />
Honorarermittlung die jeweils maßgebende Berechnungsmethode für die anre-<br />
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