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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

♦ § 10 Abs. 3a sei auf das Urteil des BGH vom 19.06.1986 114 zurückzu-<br />

führen und mit der ab 01.04.1988 geltenden HOAI eingeführt worden. In seiner<br />

Begründung hätte der BGH festgestellt, dass nach der damaligen Rechtslage für<br />

den Fall des Wiederaufbaus von Trümmergebäuden geklärt wäre, dass der Wert<br />

von fest mit dem Grundstück verbundenen Gebäudeteilen zu den anrechenbaren<br />

Kosten rechne. Für den Fall eines Umbaus könne nichts anderes gelten. Von<br />

Belang sei nur, ob der Architekt mit dem Grundstück fest verbundene Bauteile<br />

planerisch und baukonstruktiv in seine Leistungen einbeziehen, die alte Bausub-<br />

stanz also in den Wiederaufbau oder Umbau einbeziehen müsse. Dann komme<br />

der entscheidende Satz: „In jedem Fall erspart er dem Bauherrn Kosten, die ohne<br />

Verwendung der alten Bauteile unvermeidlich wären“. Der Grund für die Anre-<br />

chenbarkeit vorhandener Bausubstanz läge also schlicht darin, dass der Bauherr<br />

eine Kostenersparnis habe 115 , da mangels Ausschreibung und Vergabe einer<br />

Leistung keine tatsächlichen Kosten anfallen würden 116 . Kosten in diesem Sinne<br />

könnten aber nur dann entstehen, wenn die vorhandene Bausubstanz die Funk-<br />

tionen von Bauteilen ersetzen würde, die andernfalls neu errichtet werden müss-<br />

ten.<br />

♦ Festzuhalten sei, dass das „Einbeziehen“ der vorhandenen Bausub-<br />

stanz in gestalterischer oder technischer Hinsicht für die Anrechenbarkeit nach<br />

Abs. 3a alleine nicht ausreiche; der Normtext fordere ein „Mitverarbeiten“, was<br />

eine Veränderung der Substanz im Sinne einer Integration in das Neue voraus-<br />

setze. Wo sich umgekehrt Neues lediglich an Vorhandenes anlehne, fehle es an<br />

dessen Mitverarbeitung.<br />

Mit diesen Kommentierungen stellen sich die Experten somit gegen die von den<br />

Rechnungsprüfungsämtern gestellten Aussagen. Die Notwendigkeit der Planung<br />

ab der Leistungsphase 1 bis 9 bzw. der örtlichen Bauleitung ist für die Objektpla-<br />

nung der Kanalsanierung notwendig. Ebenso ist die vorhandene Bausubstanz<br />

durch alle Leistungsphasen anzusetzen, wobei fallbezogen unterschieden wer-<br />

den muss, inwieweit und mit welchem Umfang die Miteinbeziehung planerisch<br />

stattfindet.<br />

114 BauR 1986, 593, NJW-RR 1986, 1214<br />

115 Locher/Koeble/Frik § 24 Rdn. 19, Korbion/Mantscheff/Vygen, § 10 Rdn. 34<br />

116 Osenbrück, Festschrift für Jagenburg, 2002, S 725, 728<br />

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