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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

die Neubaumaßnahme hinzuzurechnen. Beim Kanalbau ist das dann gegeben,<br />

wenn vorhandene Schachtbauwerke, Hausanschlüsse, Anschlusskanäle für<br />

Straßeneinläufe etc. weiterverwendet und nach Entfernung des alten Kanals in<br />

den neuen Kanal eingebunden werden, also Bestandteil des wieder aufgebauten<br />

Kanalabschnitts sind.<br />

Um einen Erweiterungsbau nach § 3 Nr. 4 HOAI handele es sich, wenn zur Ver-<br />

stärkung eines überlasteten Kanalabschnitts durch Neubau eines Parallelkanals<br />

eine Kanalsanierungsmaßnahme durchgeführt wird. Dies sei ebenfalls unter die<br />

Erneuerung einzuordnen. Durch die neu errichtete Kanalhaltung hat sich die<br />

Leistung der vorhandenen Kanalhaltung vergrößert. Somit sei dies gemäß HOAI<br />

beispielhaft einer Aufstockung oder dem Anbau eines Gebäudes gleichzusetzen.<br />

Auch in diesem Falle werde vorhandene Substanz technisch mitverarbeitet, was<br />

die Berücksichtigung eines angemessenen Wertes bei der Ermittlung der anre-<br />

chenbaren Kosten für das Objekt zur Folge hat.<br />

Einen Überblick über die Kommentarliteratur und die bisherigen Fälle hat Grüne-<br />

wald 109 zusammengestellt. Er berichtet zu den verschiedenen Auffassungen,<br />

wann von technischer Mitverarbeitung gesprochen werden kann, wie folgt:<br />

♦ Bei der Auffassung von Frik, die in identischer Form im HOAI-<br />

Kommentar von Locher/Koeble/Frik 110 vertreten wird, handele es sich danach „bei<br />

genauer Betrachtung lediglich um die Negation der sehr weit reichenden Formel<br />

vom technischen und gestalterischen Einbeziehen“.<br />

♦ Diese Definition sei so weit reichend, dass etwa beim Verputzen eines<br />

Mauerwerks diese als mitverarbeitet angesehen und für anrechenbar gehalten<br />

würde 111 . Eine restriktive Auslegung verlange deshalb, „dass die alte Substanz in<br />

das neue Planungskonzept und damit in das neu entstehende Gebäude eingeht,<br />

eingebunden, integriert wird, also erhalten bleibt, wenn auch nach Verände-<br />

rung“ 112 . Diese legen einen „körperlichen Eingriff“ in die vorhandene Bausubstanz<br />

nahe. 113<br />

109<br />

Baurecht 2005, 1234<br />

110<br />

Locher/Koeble/Frik 9.Auflage 2006 § 10 Rdn. 91<br />

111<br />

So Seifert, Baurecht 1999, S. 305 trotz der Feststellung , dass das Mauwerk „in sich<br />

unverändert bleibt“<br />

112<br />

Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7.Aufl. 1996, § 10 Rdn. 35<br />

113<br />

Mantscheff, Zu den anrechenbaren Kosten und der vorhandenen Bausubstanz, Technik<br />

und Recht, Festschrift für Jack Mantscheff, Verlag C.H. Beck, München 2000,<br />

S. 25<br />

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