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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a Geschäftsberichtes 2005 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes die vorhandene Bausubstanz in der Objektplanung keine zusätzliche Rolle spielt, also nicht gesondert zu werten und anrechenbar ist. 5.3.3 Auszug aus der GPA-Mitteilung Bau 4/2005 der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg In der Mitteilung der Gemeindeprüfungsanstalt vom 01.07.2005 wird festgestellt, dass zur Berechnung der anrechenbaren Kosten die mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz hinzuzurechnen ist, sofern sie planerisch in technischer und gestal- terischer Mitverarbeitung dargelegt und begründet werden kann. Das bedeutet eine Reduzierung auf die Planungstätigkeit, was durch das verwendete Bei- spiel 105 aus der Mitteilung hervorgeht: „… bei Umbaumaßnahmen (§ 3 Nr. 5 HOAI) … wird ein Objektplaner zwangsläu- fig nicht umhin kommen, sich planerisch Gedanken zu machen, ob und inwieweit alternative planerische Möglichkeiten gegeben sind bzw. vorhandene Bausub- stanzen (z.B. Wände, Treppen) erhalten und in die neue Konzeption integriert werden können.“ Die Auslegung der Planungstätigkeit wird aus dem Schreiben der GPA an die Stadt Renchen 106 vom 02.09.2005 verdeutlicht: „Vorhandene Bausubstanz wird im Rahmen eines Architekten- /Ingenieurvertrages bzw. vertraglich vereinbarten Leistungsbildes (z.B. §§ 15, 55 oder 73 HOAI) nur dann mitverarbeitet i.S. des § 10 (3a) HOAI, wenn ein Archi- tekt/Ingenieur infolge der Art der Baumaßnahme bzw. des Auftragsgegenstandes vorhandene Bausubstanz zwangsläufig in seine Konzeption (Vorentwurf, Ent- wurf) nicht nur nachrichtlich übernehmen, sondern auch planerisch einbeziehen bzw. integrieren muss“. Somit ist die Anwendung des § 10 (3a) durch das Gemeindeprüfungsamt dahin- gehend geregelt, dass die vorhandene Bausubstanz nur in den Leistungsphasen 1 bis 3, nicht aber in den nachfolgenden Leistungsstufen (Leistungsphasen 4 bis 9 und örtliche Bauüberwachung) in die anrechenbaren Kosten Eingang finden soll. 105 Beispiel zu § 15 HOAI - aus dem Hochbau 106 Zitiert aus der GHV Schriftenreihe, Heft 1, S. 5 - 68 -

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a 5.3.4 Kommentierungen von Baurechtsexperten Nach der Ausarbeitung von Werner Frik 107 erfordert das in § 10 (3a) HOAI gefor- derte technische oder gestalterische Mitverarbeiten vorhandener Substanz eine weite Auslegung: Die Grenze, bei der kein Mitverarbeiten stattfinde, wird dort liegen, wo sich der Auftragnehmer weder in technisch-konstruktiver, noch in gestalterischer Hinsicht im Rahmen seiner Grundleistungen bei der Planung und/oder Überwachung mit vorhandener Bausubstanz befassen muss. Baurechtsexperte Werner Frik geht in seinem Kommentar 108 davon aus, dass durch die planerische Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz eine genaue Bestandsaufnahme vorausgehen muss. Das Auflisten von Mängeln, System- und Materialeigenschaften stelle die grundlegenden Informationen zur Verfügung, ob und in welchem Umfang vorhandene Bausubstanz mit verarbeitet werden kann oder ob gegebenenfalls deren Beseitigung bzw. Nichtberücksichtigung wirtschaft- licher ist. Bei Umbauten oder bei Erweiterungsbauten sei die technische oder gestalteri- sche Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz einfach nachvollziehbar. Beim Umbau eines Bauwerks gehe es um das Anpassen der vorhandenen Bausub- stanz an neue Anforderungen oder Funktionen. Die Planung habe das Ziel der funktionalen Neuordnung und den sich daraus ergebenden Anpassungsbedarf des vorhandenen, in seinen äußeren Abmessungen unverändert bleibenden Ob- jekts. Die Mitverarbeitung der vorhandenen Bausubstanz bei Erweiterungsbauten be- deute in der Regel, vorhandene Substanz mit oder ohne Umbauten in ein erwei- tertes Objekt gestalterisch und technisch einzubeziehen. In beiden Fällen bleibe die vorhandene Substanz Bestandteil des umgebauten oder erweiterten Objekts. Bei Wiederaufbauten gelte gleiches. Der Wert der nach dem Abbruch verblei- benden und wieder zu verwendenden Bau- oder Anlageteile sei den Kosten für 107 Werner Frik: „Zur Berechnung der anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, gemäß § 10 (3a) HOAI, Fassung 1.4.1988“ 108 Baurecht 1991, 37 - 69 -

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

Geschäftsberichtes 2005 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes die<br />

vorhandene Bausubstanz in der Objektplanung keine zusätzliche Rolle spielt,<br />

also nicht gesondert zu werten und anrechenbar ist.<br />

5.3.3 Auszug aus der GPA-Mitteilung Bau 4/2005 der<br />

Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg<br />

In der Mitteilung der Gemeindeprüfungsanstalt vom 01.07.2005 wird festgestellt,<br />

dass zur Berechnung der anrechenbaren Kosten die mitverarbeitete vorhandene<br />

Bausubstanz hinzuzurechnen ist, sofern sie planerisch in technischer und gestal-<br />

terischer Mitverarbeitung dargelegt und begründet werden kann. Das bedeutet<br />

eine Reduzierung auf die Planungstätigkeit, was durch das verwendete Bei-<br />

spiel 105 aus der Mitteilung hervorgeht:<br />

„… bei Umbaumaßnahmen (§ 3 Nr. 5 HOAI) … wird ein Objektplaner zwangsläu-<br />

fig nicht umhin kommen, sich planerisch Gedanken zu machen, ob und inwieweit<br />

alternative planerische Möglichkeiten gegeben sind bzw. vorhandene Bausub-<br />

stanzen (z.B. Wände, Treppen) erhalten und in die neue Konzeption integriert<br />

werden können.“<br />

Die Auslegung der Planungstätigkeit wird aus dem Schreiben der GPA an die<br />

Stadt Renchen 106 vom 02.09.2005 verdeutlicht:<br />

„Vorhandene Bausubstanz wird im Rahmen eines Architekten-<br />

/Ingenieurvertrages bzw. vertraglich vereinbarten Leistungsbildes (z.B. §§ 15, 55<br />

oder 73 HOAI) nur dann mitverarbeitet i.S. des § 10 (3a) HOAI, wenn ein Archi-<br />

tekt/Ingenieur infolge der Art der Baumaßnahme bzw. des Auftragsgegenstandes<br />

vorhandene Bausubstanz zwangsläufig in seine Konzeption (Vorentwurf, Ent-<br />

wurf) nicht nur nachrichtlich übernehmen, sondern auch planerisch einbeziehen<br />

bzw. integrieren muss“.<br />

Somit ist die Anwendung des § 10 (3a) durch das Gemeindeprüfungsamt dahin-<br />

gehend geregelt, dass die vorhandene Bausubstanz nur in den Leistungsphasen<br />

1 bis 3, nicht aber in den nachfolgenden Leistungsstufen (Leistungsphasen 4 bis<br />

9 und örtliche Bauüberwachung) in die anrechenbaren Kosten Eingang finden<br />

soll.<br />

105 Beispiel zu § 15 HOAI - aus dem Hochbau<br />

106 Zitiert aus der GHV Schriftenreihe, Heft 1, S. 5<br />

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