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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

oder erneuert werden müssen. Das Volumen, die Abmessung sowie die Lage<br />

und die Höhe der Zu- und Abläufe von eventuell noch zu bauenden Regenbe-<br />

cken können aus dem Generalentwässerungsplan entnommen werden. Es ist<br />

daher weder für die Sanierung der einzelnen Haltungen noch für die Sanierung<br />

der Mischwasserbehandlungsanlage erforderlich, daneben die Leistungsphasen<br />

1 und 2 nach § 55 HOAI in Auftrag zu geben.<br />

Die zentralen Leistungen der Leistungsphasen 3 und 5 (z.B. Durcharbeiten des<br />

Planungskonzeptes unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-<br />

gen, Kostenberechnung, Erläuterungsbericht) fallen bei der Kanalnetzsanierung<br />

an.<br />

Bei Neubauten, Umbauten und Wiederaufbauten sind in der Regel Entwurfs- und<br />

Ausführungspläne zu erstellen. Sofern kein Umbau von Schächten, Hausan-<br />

schlüssen oder Sinkkastenleitungen zu planen ist, ersetzt die detaillierte, hal-<br />

tungsweise Beschreibung der Sanierungsmaßnahmen die zeichnerischen Dar-<br />

stellungen bei den Reparaturen und Renovierungen am Kanalnetz. Auch das<br />

Leistungsbild der Leistungsphasen 6 bis 9 nach § 55 HOAI und die örtliche Bau-<br />

überwachung nach § 57 HOAI fallen bei Kanalsanierungen in vollem Umfang an.<br />

Für die Kanalsanierung sind in der Regel keine öffentlich-rechtlichen Genehmi-<br />

gungsverfahren durchzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn bereits ein wasser-<br />

rechtlich genehmigter Generalentwässerungsplan vorliegt. Es ist daher nicht er-<br />

forderlich, die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) in Auftrag zu geben.<br />

Somit ist die Auslegung des § 55 HOAI durch den Bayerischen Kommunalen<br />

Prüfungsverband dahingehend geregelt, dass die Objektplanung der Kanalsanie-<br />

rung bei Vorliegen der Bedarfsplanungsergebnisse für die Leistungsphasen 1 bis<br />

2 nicht notwendig ist und die Planungsleistungen ab Leistungsphase 3 beginnen<br />

sollen, wobei zu prüfen ist, ob eine Genehmigungsplanung erforderlich ist.<br />

Zu den anrechenbaren Kosten in Verbindung mit der vorhandenen Bausubstanz<br />

werden folgende Aussagen getroffen:<br />

♦ … unter 3.2.4 Anrechenbare Kosten<br />

Nach § 52 Abs. 2 HOAI sind die Herstellungskosten die anrechenbaren Kosten<br />

des Objekts. Nach § 52 Abs. 3 i.V. mit § 10 Abs. 3 und 3 a HOAI zählen zu den<br />

anrechenbaren Kosten auch die ortsüblichen Preise für Lieferungen und Leistun-<br />

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