Fachhochschule Kaiserslautern Technische Akademie Südwest e.V. ...
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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a da vorhandene Gebäudebereiche nicht mehr ausgeschrieben werden und somit auch die Wertung der Angebote entfällt. ♦ Den Wert der Bausubstanz 100 beschreibt Karl Wierer unter 2.3.2 folgen- dermaßen: Wenn der Bauherr bei der Verwirklichung einer Baumaßnahme vorhandene Bau- substanz einbezieht, anstatt sie abzubrechen und durch neue Bausubstanz zu ersetzen, erspart er sich die Kosten für die Neuerrichtung. Der Wert bestehender Bausubstanz ist grundsätzlich in Abhängigkeit von ihren konstruktiven, bauphysi- kalischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Eigenschaften zu betrachten. Hierbei spielen die Qualität, das Alter, etwaige Mängel, der Unterhaltungsauf- wand und/oder notwendige Sanierungskosten eine wesentliche Rolle. Die Be- rücksichtigung dieser Gesichtspunkte führt zum so genannten Erhaltungswert. Auch der BGH hat dies in seinem Urteil vom 19.06.1986 so gesehen, wo er auf den „effektiven, dem Erhaltungszustand entsprechenden Wert“ der verbleibenden Bausubstanz abgestellt hat. Der Faktor, der die Minderungen entsprechend den o.g. Kriterien erfasst, wird im Folgenden als Wertfaktor bezeichnet. ♦ Die angemessene Berücksichtigung 101 beschreibt Karl Wierer unter 2.3 folgendermaßen: Nach der amtlichen Begründung zur HOAI hängt der Umfang der Anrechenbar- keit der Kosten mit der mitverarbeiteten Bausubstanz „insbesondere von der Leistung des Auftragnehmers ab. Erfordert die Mitverarbeitung nur geringe Leis- tungen, so werden auch nur in entsprechend geringem Umfang die Kosten aner- kannt werden können“. Diese Anknüpfung, die den Willen des Verordnungsge- bers verdeutlichen soll, wird in einem Teil der Literatur als systemfremd bezeich- net. Argumentiert wird, durch die Einführung der leistungsbezogenen Komponen- te bei der Festlegung der anrechenbaren Kosten werde das Honorarsystem der HOAI durchbrochen. Denn dies sei im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten aufwandsneutral und stelle nicht darauf ab, welchen Umfang die Architekten im Einzelnen hätten. 100 A.a.O., S. 125 101 A.a.O., S. 124 - 64 -
Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a Nachdem die HOAI jedoch lediglich vorschreibt, die Kosten der mit zu verarbei- tenden Bausubstanz angemessen zu berücksichtigen, und weitere Festlegungen über die Angemessenheit nicht trifft, sondern der freien Vereinbarung der Partei- en unterstellt, kann der Hinweis in der amtlichen Begründung durchaus als klar- stellende Erläuterung des Verordnungsgebers verstanden werden. Wäre eine andere Betrachtungsweise zugrunde zu legen, hätte der Verordnungsgeber dies in der 4. und in der nunmehr geltenden 5.Novelle zur HOAI und in der ergänzen- den amtlichen Begründung zum Ausdruck bringen können. Außerdem ist der Honorarzoneneinteilung der HOAI durchaus zu entnehmen, dass sich die Vergü- tung des Architekten auch nach dem Schwierigkeitsgrad seiner Leistung richtet. Wir sehen daher keine Veranlassung, abweichend von den Hinweisen der amtli- chen Begründung zu einer anderen Honorarermittlungsmethode überzugehen, zumal Versuche in dieser Richtung trotz aufwendiger Berechnungsmethoden zum annähernd gleichen Ergebnis führten. Bredenbeck/Schmidt (BauR 1994, S. 67) kommen nur deshalb zu einem geringeren Honorar als nach der in der amtli- chen Begründung vorgesehenen Berechnungsart, weil dabei in nicht sachge- rechter Anwendung des Honorarsystems der HOAI die anrechenbaren Kosten der Leistungsphasen 1 bis 4 und 5 bis 9 addiert wurden und diese Summe in die Honorarabrechnung einging. 5.3.2 Auszug aus dem Geschäftsbericht 2005 - Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband befasst sich in einer weiteren Aus- arbeitung erstmals intensiv mit Ingenieurleistungen der Kanalsanierung. Im Ge- schäftsbericht 2005 102 wird in Bezug auf die Beauftragung der Leistungsphasen folgende Auffassung vertreten: ♦ … unter 3.2.3 Leistungsphasen nach HOAI Hat der Ingenieur die oben in Abschnitt 3.1 103 genannten eigenständigen Leistun- gen erbracht, so ist bekannt, welche Haltungen im Kanalnetz repariert, renoviert 102 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2005, Verfasser: Florian Funke und Peter Hofmann, S. 134 ff 103 A.a.O. S. 129: …3.1. Eigenständige Leistungen: Zustandsklassifizierung, hydraulische Berechnungen und sonstige Unterlagen … - 65 -
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Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />
Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />
da vorhandene Gebäudebereiche nicht mehr ausgeschrieben werden und somit<br />
auch die Wertung der Angebote entfällt.<br />
♦ Den Wert der Bausubstanz 100 beschreibt Karl Wierer unter 2.3.2 folgen-<br />
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Wenn der Bauherr bei der Verwirklichung einer Baumaßnahme vorhandene Bau-<br />
substanz einbezieht, anstatt sie abzubrechen und durch neue Bausubstanz zu<br />
ersetzen, erspart er sich die Kosten für die Neuerrichtung. Der Wert bestehender<br />
Bausubstanz ist grundsätzlich in Abhängigkeit von ihren konstruktiven, bauphysi-<br />
kalischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Eigenschaften zu betrachten.<br />
Hierbei spielen die Qualität, das Alter, etwaige Mängel, der Unterhaltungsauf-<br />
wand und/oder notwendige Sanierungskosten eine wesentliche Rolle. Die Be-<br />
rücksichtigung dieser Gesichtspunkte führt zum so genannten Erhaltungswert.<br />
Auch der BGH hat dies in seinem Urteil vom 19.06.1986 so gesehen, wo er auf<br />
den „effektiven, dem Erhaltungszustand entsprechenden Wert“ der verbleibenden<br />
Bausubstanz abgestellt hat. Der Faktor, der die Minderungen entsprechend den<br />
o.g. Kriterien erfasst, wird im Folgenden als Wertfaktor bezeichnet.<br />
♦ Die angemessene Berücksichtigung 101 beschreibt Karl Wierer unter 2.3<br />
folgendermaßen:<br />
Nach der amtlichen Begründung zur HOAI hängt der Umfang der Anrechenbar-<br />
keit der Kosten mit der mitverarbeiteten Bausubstanz „insbesondere von der<br />
Leistung des Auftragnehmers ab. Erfordert die Mitverarbeitung nur geringe Leis-<br />
tungen, so werden auch nur in entsprechend geringem Umfang die Kosten aner-<br />
kannt werden können“. Diese Anknüpfung, die den Willen des Verordnungsge-<br />
bers verdeutlichen soll, wird in einem Teil der Literatur als systemfremd bezeich-<br />
net. Argumentiert wird, durch die Einführung der leistungsbezogenen Komponen-<br />
te bei der Festlegung der anrechenbaren Kosten werde das Honorarsystem der<br />
HOAI durchbrochen. Denn dies sei im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten<br />
aufwandsneutral und stelle nicht darauf ab, welchen Umfang die Architekten im<br />
Einzelnen hätten.<br />
100 A.a.O., S. 125<br />
101 A.a.O., S. 124<br />
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