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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

stelle für Honorar- und Vergaberecht e.V. (GHV) hat die Anwendung in der Pra-<br />

xis ebenfalls kommentiert.<br />

5.3.1 HIV-KOM - Kommunales Handbuch für Ingenieurverträge und<br />

ingenieurtechnische Grundlagen<br />

Mit der Frage des Honorars der Architekten und Ingenieure für mitverarbeitete<br />

vorhandene Bausubstanz hat sich der Bayerische Kommunale Prüfungsver-<br />

band 97 bereits in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1995, S. 125 ff., befasst.<br />

Die Darstellung entspricht der Rechtsprechung des BGH 98 .<br />

Im Geschäftsbericht Februar 2004 „Kommunales Handbuch für Ingenieurverträge<br />

und ingenieurtechnische Grundlagen“ hat Karl Wierer (Bayerischer Kommunaler<br />

Prüfungsverband) das BGH-Urteil die Bestimmungen des § 10 (3a) HOAI im Ein-<br />

zelnen interpretiert. Er erläutert den Begriff der vorhandenen Bausubstanz am<br />

Beispiel des § 15 HOAI, also für Gebäudeerweiterungen, legt dar, dass die Mit-<br />

verarbeitung entweder technisch oder gestalterisch erfolgen muss, dass durch<br />

die leistungsbezogene Komponente („angemessene Berücksichtigung“) das Ho-<br />

norarsystem der HOAI durchbrochen wird und somit einer freien Vereinbarung<br />

zwischen den Vertragspartnern unterliegt.<br />

♦ Karl Wierer beschreibt unter 2.3.1 Umfang der Mitverarbeitung 99 folgen-<br />

des:<br />

Der Umfang der anrechenbaren Kosten für die mitverarbeitete Bausubstanz ist<br />

somit abhängig vom Umfang der Leistungen, die der Architekt für die Bausub-<br />

stanz zu erbringen hat. Dieser Umfang kann nach den Grundleistungen des § 15<br />

HOAI bemessen werden, die zur Eingliederung der Bausubstanz in das neue<br />

Objekt erforderlich sind. Welcher Anteil an Grundleistungen einzelner Leistungs-<br />

phasen zugrunde zu legen ist, kann nicht allgemein festgelegt werden. Er ist ab-<br />

hängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls. Auf alle Fälle werden Leistungen<br />

der Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI (Vorbereitung der Vergabe und<br />

Mitwirkung bei der Vergabe) für die mitverarbeitete Bausubstanz nicht anfallen,<br />

97 Siehe hierzu Abschnitt 4.3.3 – Kommentare von Karl Wierer<br />

98 Quelle: www.bkpv.de/Veröffentlichungen<br />

99 HIV-KOM, 02/2004, S. 125, 1.39.1 Anrechnung vorhandener Bausubstanz bei der Ermittlung<br />

des Architekten-, Ingenieur- und Fachplanerhonorars abhängig von der Leistung<br />

der Mitverarbeitung<br />

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