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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

♦ Der Ausschluss des § 10 Abs. 3a HOAI führt zu einer<br />

Mindestsatzunterschreitung, sofern bei einem Umbau die vorhandene<br />

Bausubstanz technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird 94 . .<br />

In der Begründung wird ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung der mitverar-<br />

beiteten Bausubstanz dazu führen würde, dass mittelbar die Parameter zur Be-<br />

rechnung der Mindestsätze beeinflusst würden. Daher würde das Fehlen einer<br />

schriftlichen Honorarvereinbarung zu einer verdeckten Mindestsatzunterschrei-<br />

tung führen 95 . Aus diesem Grund sind auch jegliche Vereinbarungen unwirksam,<br />

die die Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz generell ausschlie-<br />

ßen. Der Bauherr ist deshalb verpflichtet, auf Verlangen jederzeit eine Vereinba-<br />

rung nachzuholen. Ist zwischen den Vertragsparteien keine Einigung zu erlan-<br />

gen, kann der Ingenieur prüfbar und richtig ohne Vereinbarung abrechnen 96 .<br />

5.3 Kommentare zur Rechtsprechung<br />

Die von den Gerichten gefällten Urteile, die dem Grunde nach nur für den ver-<br />

handelten Fall gelten, werden so interpretiert, dass sie auch in vergleichbaren<br />

Situationen in der Praxis anwendbar sind. In einem Kommentar werden<br />

Rechtsnormen abstrakt und anhand von Beispielen erklärt und ihr Zusammen-<br />

hang mit anderen Rechtsnormen erläutert. Insbesondere berücksichtigen Geset-<br />

zeskommentare einschlägige Entscheidungen der Gerichte und rechtswissen-<br />

schaftliche Publikationen. Durch diese Kommentare wird für den Rechtsanwen-<br />

der klarer, ob bzw. wie eine bestimmte Gesetzesbestimmung auf einen bestimm-<br />

ten Anlassfall anzuwenden ist.<br />

Die Erläuterungen in den Gesetzeskommentaren für den speziellen Bereich der<br />

Kanalsanierung, insbesondere der Mitverarbeitung der vorhandenen Bausub-<br />

stanz, stammen teils von Richtern, Notaren, Rechtsanwälten und den Rech-<br />

nungsprüfungsämtern, deren Stellung in Abschnitt 4.1 erläutert wurde. Die Güte-<br />

94 LG Bad Kreuznach, Urteil vom 27.07.2006, 2 O 186/05 – IBR 2007, 262<br />

95 Vgl. Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Auflage, § 10 Rn. 90<br />

96 LG Bad Kreuznach, Urteil vom 27.07.2006, 2 O 186/05 – IBR 2007, 262<br />

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