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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

darstellen, der durch Einbau eine selbständige Einzelfunktion im Rahmen des<br />

Gesamtbauwerkes erhält, wie z.B. Eisenträger, Leitungsrohre, Heizkörper,<br />

Fenster, Wände, Decken usw. 91<br />

♦ Beiden Begriffen ist gemeinsam, dass die Zuordnung zum geplanten<br />

und zu errichtenden Gewerk durch eine stoffliche Verbindung mit diesem selbst<br />

herbeigeführt wird, mithin der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 HOAI genannte „Einbau“ nach<br />

Sinn und Zweck der Regelung für ihre Einstufung als Baukosten maßgebendes<br />

Tatbestandmerkmal ist.<br />

Das Landgericht Hannover hat in dem Urteil vom 24.10.2002 zur Notwendigkeit<br />

der Mitbehandlung der vorhandenen Bausubstanz in der Planungsphase ent-<br />

schieden:<br />

♦ … Der mit Umbaumaßnahmen betraute Architekt hat durch die Prüfung<br />

der vorhandenen Bausubstanz dafür zu sorgen, dass die umzubauenden Räume<br />

ohne störende Trittschallimmission aus den benachbarten Wohn- und<br />

Gewerbeeinheiten genutzt werden kann. Er darf nicht darauf vertrauen, dass die<br />

vorhandene Bausubstanz für die eigene Planung verwendungsfähig ist 92 .<br />

Einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes kommt die abgesegnete Zurück-<br />

weisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 26.07.2007 zur aktuellen Ent-<br />

scheidung des OLG Frankfurt vom 06.06.2006 gleich. In dem Urteil ist ergänzend<br />

bestimmt worden, dass bei der Ermittlung der mitverarbeiteten Bausubstanz, die<br />

anzusetzenden Kosten gem. § 10 (3a) HOAI jeweils nach den einzelnen Leis-<br />

tungsphasen zu differenzieren sind 93 . Dies lässt sich auch hier mit der Intention<br />

des Verordnungsgebers erklären, der die aufwandsneutrale Vergütung für die<br />

mitverarbeitete Bausubstanz aufgegeben hat.<br />

Vom Landgericht Bad Kreuznach wurde mit Urteil vom 27.06.2006 entschieden,<br />

dass ein Ausschluss der vorhandenen Bausubstanz aus den anrechenbaren<br />

Kosten der HOAI widerspricht:<br />

91 Vgl. Ingenstau/Korbion, Rdn. 54<br />

92 LG Hannover, Urteil vom 24.10.2002, 3 O 65/02 – IBR 2003, 207<br />

93 OLG Frankfurt/Main Urteil vom 06.06.2006 – 8 U 85/05 = IBR 2007, 570<br />

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