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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />

dient, sondern beispielsweise in eine Planung lediglich zur Darstellung des Ge-<br />

samtbauwerkes zeichnerisch übernommen werden muss.“<br />

Ebenso wurden am 27.02.2003 vom BGH zur Anrechnung vorhandener Bausub-<br />

stanz bei der Ermittlung des Architekten-, Ingenieur- und Fachplanerhonorars<br />

folgende Leitsätze formuliert:<br />

♦ Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbei-<br />

tet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 (3a) HOAI, § 62 (3) HOAI<br />

angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung<br />

des Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an.<br />

♦ Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner<br />

Leistungsphasen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch<br />

mitverarbeitet, ist es nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den an-<br />

rechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen An-<br />

rechenbarkeit von Kosten ist insoweit von der HOAI aufgegeben.<br />

Klarstellend heißt es hierzu unter Ziffer II der Entscheidungsgründe des BGH,<br />

dass die nach § 52 Abs. 2 vorgeschriebene einheitliche Anwendung der Kosten-<br />

ermittlungsergebnisse nach Kostenberechnung und Kostenfeststellung bei der<br />

Abrechnung von Leistungen, welche vorhandene Substanz mitverarbeiten, nicht<br />

mehr gelten könne; andernfalls würde die Umrechnung auf einen einheitlichen<br />

Preis „reine Förmelei“. Daher wird künftig der jeweilige Wert der in den einzelnen<br />

Leistungsphasen zu berücksichtigenden Bausubstanz phasenbezogen zu be-<br />

gründen und zu ermitteln sein. Dies schließt natürlich nicht aus, dass eine derar-<br />

tige Begründung auch einen einheitlichen Wert für alle Leistungsphasen zur Fol-<br />

ge haben kann.<br />

Dass die Schriftform keine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf ein<br />

Honorar ist, begründet der BGH mit dem Wortlaut des § 10 (3a) HOAI. Lediglich<br />

der Umfang der Anrechnung bedürfe gemäß § 10 (3a) 2.Halbsatz der schriftli-<br />

chen Vereinbarung. Die Erfordernis der Schriftform als Anspruchsvoraussetzung,<br />

die normalerweise in der HOAI vorgegeben ist, wurde durch nachfolgenden Leit-<br />

satz für die vorhandene Bausubstanz aufgegeben:<br />

♦ Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a HOAI ist keine Anspruchs-<br />

voraussetzung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen<br />

des § 10 (3a) 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung<br />

scheitert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die<br />

vorhandene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muss das<br />

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