Fachhochschule Kaiserslautern Technische Akademie Südwest e.V. ...
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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a 5 Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a Der § 10 Abs. 3a der HOAI gehört zu den schwierigsten Vorschriften der HOAI. In der Festschrift 76 zu seinem 65.Geburtstag ist Prof. Dr. Götz von Craushaar im Jahr 1997 intensiv auf die Anwendung der Vorschrift eingegangen. Einige der Streitpunkte sind zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof geklärt. So steht nunmehr fest, dass mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz bei den anrechen- baren Kosten berücksichtigt werden kann, ohne dass es einer schriftlichen Ver- einbarung bedarf. Klargestellt ist auch, dass die §§ 315 ff. BGB (Einseitige Leis- tungsbestimmung) nicht anwendbar sind. Nach wie vor ungeklärt ist jedoch, ♦ was vorhandene Bausubstanz in der Kanalsanierung ist ♦ wann von technischer und/oder gestalterischer Mitverarbeitung gespro- chen werden kann und schließlich ♦ wann die Berücksichtigung angemessen ist In nachfolgenden Abschnitten sind die Urteile des Bundesgerichtshofes, der Oberlandesgerichte und der Landgerichte aufgeführt, die sich mit dem Thema des § 10 Abs. 3a in der Vergangenheit befasst haben. Nach der Rechtspre- chung sind Kommentare der Gemeindeprüfungsämter 77 und verschiedener Rechtsexperten zusammengetragen. 5.1 Urteile des Bundesgerichtshofes Die HOAI hat mit der 3. Änderungsverordnung vom 17.03.1988 78 den § 10 Abs. 3a eingeführt, weil der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19.06.86 79 fest- gelegt hatte, dass der Architekt oder Ingenieur, die vorhandene Bausubstanz in seine Planung aufzunehmen hat, für die Mitverarbeitung der entsprechenden 76 Werner/Pastor, Rd. 843 ff.; Festschrift für von Craushaar, S. 65 ff.; ibr 2003, 255, 256 77 Aufgaben der Gemeindeprüfungsämter sind in Abschnitt 4.1. aufgeführt 78 Grundlage liefert BGH-Urteil vom 19.06.1986 79 BGH-Urteil, VII ZR 260/84 - 56 -
Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a Bauteile eine adäquate Vergütung erhalten muss. Die Begründung der Entschei- dung hat folgenden Wortlaut: ♦ Könnte der Planer im Falle eines Umbaus hierfür keine adäquaten Kos- ten in seine Kostenermittlung einstellen, wäre er schlechter gestellt als ein Kolle- ge, der einen kompletten Neubau plant. Auch würde der Architekt, der ein beste- hendes Gebäude entkernt, gegenüber einem Kollegen, der ein Maximum an Substanz erhält, benachteiligt. In jedem Fall erspart er dem Bauherrn Kosten. Die Anforderung, wann von einem Einbeziehen bei der Verwertung der vorhan- denen Bausubstanz des planenden Architekten oder Ingenieurs gesprochen wird, sind im BGH-Urteil vom 19.06.1986 80 definiert: ♦ Von Belang ist nur, ob der Architekt diese Bauteile planerisch und bau- konstruktiv in seine Leistung einbeziehen, die alte Bausubstanz also in den Wie- deraufbau oder in den Umbau eingliedern muss. Mit der BGH-Entscheidung 81 vom 24.10.1996 wird geklärt, dass die Grundleis- tungen in der HOAI eine Aufzählung von Vergütungstatbeständen darstellen, die den Honoraranspruch der Auftragnehmer der Höhe nach, nicht aber dem Grunde nach bestimmen. Letzteres kann nur aus dem zwischen Auftraggeber und Auf- tragnehmer geschlossenen Werkvertrag abgeleitet werden, sofern dort entspre- chende Festlegungen getroffen wurden. Wann von einer Mitverarbeitung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen zu sprechen ist, wurde mit dem am 27.02.2003 in einem weiteren BGH-Urteil 82 defi- niert: „Von einer technischen oder gestalterischen Mitverarbeitung vorhandener Bau- substanz i.S. des § 10 (3a) Halbs. 1 HOAI für einzelne Leistungsphasen ist aus- zugehen, wenn insoweit eine selbständige Planungsleistung erbracht wird.“ ♦ „Eine Mitverarbeitung i.S. des § 10 (3a) HOAI liegt dagegen nicht vor, wenn nach der Art der Baumaßnahme die vorhandene Bausubstanz in der neuen Planungskonzeption von Anfang an nicht zur Disposition steht. Dies trifft immer dann zu, wenn die vorhandene Bausubstanz selbst keinem Planungszweck 80 AZ - VII ZR 260/84, BauR 1986, 593 81 VR ZR 283/95 – BauR 1997, 154; Urteil vom 24.10.1996 82 VII ZR 11/02 juris Nr. KORE314312003 - 57 -
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Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />
Rechtsprechung und Kommentare zur mitverarbeiteten Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a<br />
Bauteile eine adäquate Vergütung erhalten muss. Die Begründung der Entschei-<br />
dung hat folgenden Wortlaut:<br />
♦ Könnte der Planer im Falle eines Umbaus hierfür keine adäquaten Kos-<br />
ten in seine Kostenermittlung einstellen, wäre er schlechter gestellt als ein Kolle-<br />
ge, der einen kompletten Neubau plant. Auch würde der Architekt, der ein beste-<br />
hendes Gebäude entkernt, gegenüber einem Kollegen, der ein Maximum an<br />
Substanz erhält, benachteiligt. In jedem Fall erspart er dem Bauherrn Kosten.<br />
Die Anforderung, wann von einem Einbeziehen bei der Verwertung der vorhan-<br />
denen Bausubstanz des planenden Architekten oder Ingenieurs gesprochen<br />
wird, sind im BGH-Urteil vom 19.06.1986 80 definiert:<br />
♦ Von Belang ist nur, ob der Architekt diese Bauteile planerisch und bau-<br />
konstruktiv in seine Leistung einbeziehen, die alte Bausubstanz also in den Wie-<br />
deraufbau oder in den Umbau eingliedern muss.<br />
Mit der BGH-Entscheidung 81 vom 24.10.1996 wird geklärt, dass die Grundleis-<br />
tungen in der HOAI eine Aufzählung von Vergütungstatbeständen darstellen, die<br />
den Honoraranspruch der Auftragnehmer der Höhe nach, nicht aber dem Grunde<br />
nach bestimmen. Letzteres kann nur aus dem zwischen Auftraggeber und Auf-<br />
tragnehmer geschlossenen Werkvertrag abgeleitet werden, sofern dort entspre-<br />
chende Festlegungen getroffen wurden.<br />
Wann von einer Mitverarbeitung innerhalb der einzelnen Leistungsphasen zu<br />
sprechen ist, wurde mit dem am 27.02.2003 in einem weiteren BGH-Urteil 82 defi-<br />
niert:<br />
„Von einer technischen oder gestalterischen Mitverarbeitung vorhandener Bau-<br />
substanz i.S. des § 10 (3a) Halbs. 1 HOAI für einzelne Leistungsphasen ist aus-<br />
zugehen, wenn insoweit eine selbständige Planungsleistung erbracht wird.“<br />
♦ „Eine Mitverarbeitung i.S. des § 10 (3a) HOAI liegt dagegen nicht vor,<br />
wenn nach der Art der Baumaßnahme die vorhandene Bausubstanz in der neuen<br />
Planungskonzeption von Anfang an nicht zur Disposition steht. Dies trifft immer<br />
dann zu, wenn die vorhandene Bausubstanz selbst keinem Planungszweck<br />
80 AZ - VII ZR 260/84, BauR 1986, 593<br />
81 VR ZR 283/95 – BauR 1997, 154; Urteil vom 24.10.1996<br />
82 VII ZR 11/02 juris Nr. KORE314312003<br />
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