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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen<br />

teten Bausubstanz in gegenüber Neubau erheblich erhöhtem Umfang erfassen.<br />

Anstelle der Einholung von Kostenangeboten müssen zu den ermittelten Mengen<br />

der vorhandenen anrechenbaren Bausubstanz ortsübliche Preise eingesetzt wer-<br />

den, um eine angemessene Bewertung für die Anrechnung zu ermöglichen.<br />

♦ Leistungsphase 8 – Objektüberwachung und örtliche Bauüberwachung:<br />

Hier werden besondere Anforderungen im Bereich der Baustelleneinrichtung,<br />

Begrenzung des Abbruchs sowie Erhaltung der Anbindeflächen und -punkte ge-<br />

stellt. Oft wird hier auch die Besondere Leistung "Überwachen von Maßnahmen<br />

zum Schutz vorhandener Substanz" (HOAI § 55 (5)) erforderlich, die gesondert<br />

zu vereinbaren ist. Die tatsächlich verwendeten Baustoffe und -verfahren sind<br />

ständig auf ihre Bestandseignung und Übereinstimmung mit dem Angebot zu<br />

überprüfen, "kostensparender" Austausch gegen ungeeignete Baustoffe ist zu<br />

verhindern. Gerade im Bereich der Liner und Harze sind sehr viele Produkte am<br />

Markt, die zwar zunächst schnelles und damit kostengünstiges Arbeiten ermögli-<br />

chen, sich aber für den nachhaltigen Einsatz (z.B. Korrosionsbeständigkeit) nicht<br />

eignen. Die in der Branche wegen des Preisdrucks zu erwartenden “Sparversu-<br />

che” hinsichtlich Ablieferung nicht vertragsgerechter Minderqualität - Ursache<br />

vieler Baumängel und -schäden - erfordern erhebliche Baustellenkontrolle und<br />

Materialprüfung.<br />

♦ Leistungsphase 9 – Objektdokumentation:<br />

In dieser Leistungsphase kann die durch die Renovierungstechnik gelungene<br />

Mitverwendung vorhandener Bausubstanz für entsprechende Projektdokumenta-<br />

tionen der Pflege des geographischen Informationssystems (GIS) des Netz-<br />

betreibers bzw. die Zusammenstellung der baubegleitenden Nachträge der Be-<br />

standsaufnahmen erforderlich werden. Zur Eignungsüberprüfung der angewen-<br />

deten Baumethoden im Hinblick auf den Bestand können besondere Leistungen,<br />

sinngemäß nach HOAI § 55 (5): "Wirkungskontrollen von Maßnahmen" erforder-<br />

lich werden. Bei Auftreten von Mängeln und Schäden ist als Besondere Leistung<br />

der Einfluss der mitverwendeten Bausubstanz sinngemäß nach HOAI § 55 (5):<br />

"Ermitteln von Schadensursachen" zu klären, um aussichtslose Ansprüche zu<br />

vermeiden. Bei der Erbringung von Wartungs- und Inspektionsleistungen (vgl.<br />

Phase 5) ist gegebenenfalls mitzuwirken.<br />

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