Fachhochschule Kaiserslautern Technische Akademie Südwest e.V. ...
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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen Die Entwurfsplanung der Leistungsphase 3 beinhaltet das Durcharbeiten des Planungskonzeptes der Leistungsphase 2 unter Verwendung der Beiträge fach- lich Beteiligter bis zur vollständigen Disposition der Maßnahme, fachspezifische Berechnungen, eine zeichnerische Darstellung der Maßnahme, die Maßnahmen- beschreibung, das Erstellen eines Bauzeiten- und Kostenplans, das Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans, bei Verhandlungen mit Behörden und Beteiligten sowie beim Erläutern des Entwurfs gegenüber Dritten. Die Kostenbe- rechnung nach DIN 276 und die Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kosten- schätzung aus der Leistungsphase 2 gehören mit der Zusammenfassung der Unterlagen zur Entwurfsplanung. Im Zuge der Kanalsanierung fallen in der Regel keine Leistungen für eine Ge- nehmigungsplanung (Leistungsphase 4) an. Das Durcharbeiten des Ergebnisses der Leistungsphasen 3 und gegebenenfalls 4 unter Verwendung der Beiträge fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für ein VOB-konformes Vergabeverfahren gehört zur Aus- führungsplanung (Leistungsphase 5). Weiterhin ist die Maßnahme mit allen Ein- zelangaben darzustellen, Ausführungspläne zu erarbeiten sowie die Planungsde- tails an der vorgefundenen Bausubstanz unter Fortschreibung der Ausführungs- planung zu konkretisieren. Die Leistungsbilder „Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe, Bauoberleitung, Objektbetreuung und Dokumentation“ der Leistungsphasen 6 bis 9 entsprechen den Grundleistungen des § 55 (2) HOAI. Sie können für die Objektplanung der Kanalsanierung unverändert übernommen werden. Die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung in Anlehnung an § 57 (1) HOAI müssen entsprechend den gestellten Aufgaben und Anforderungen präzisiert werden. Zum Leistungsbild zählt die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit dem Bauvertrag (VSB Empfehlung Nr. 0.2 mit Checklis- te „Maßnahmenvorbereitung“ und „Maßnahmendurchführung“), die Einweisung des Sanierungstrupps, das Führen des Bautagebuches, gemeinsames Aufmass und Dokumentationsabgleich, Mitwirken bei der Abnahme, Vorbereitung und Betreuung der Abnahmeuntersuchung, Rechnungsprüfung, Mitwirken bei be- hördlichen Abnahmen (in der Regel nicht erforderlich) und das Überwachen der Prüfungen (z.B. Dichteprüfungen, Materialprüfungen). Die Mängelbeseitigung ist zu überwachen und die Materialprüfungsergebnisse auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis zu überprüfen. - 50 -
Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen 4.3.5 Begründungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz innerhalb der Leistungsphasen Wurden im vorigen Abschnitt die Teilleistungen innerhalb der Leistungsphase für die Kanalsanierung beschrieben, sind nun Begründungen formuliert, wo und wie vorhandene Bausubstanz innerhalb der einzelnen Leistungsphasen einzubezie- hen ist. Zur Erkundung, Bewertung, Beurteilung und Mitberücksichtigung der vorhande- nen Bausubstanz während des Planungsprozesses der Objektplanung sind die Leistungen 72 in Teilgrundleistungen zu untergliedern. Der Bausachverständige Dipl.-Ing. Konrad Fischer hat sich eingehend mit der Thematik befasst. Die Ar- gumente im Bereich des § 15 – Gebäudeplanung lassen sich auch 73 auf die sonstigen Ingenieurgrundleistungen gem. HOAI §§ 55 (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen), 64 (Tragwerksplanung / Statik) und 73 (Technische Ausrüs- tung / Haustechnik) übertragen. Die umfassende Auseinandersetzung ist als Anhang 3 (4.3.5, 14 Seiten) mit Ge- genüberstellung der § 15 74 HOAI und § 55 75 HAOI beigefügt. In der folgenden Beschreibung sind Begründungen für die Mitverarbeitung der vorhandenen Bau- substanz innerhalb der Leistungsphasen nach § 55 HOAI - Ingenieurbauwerke aufgeführt. Sie bieten dem Ingenieur Argumente, wo und in welcher Form vor- handene Bausubstanz mitverarbeitet werden muss. Auf der anderen Seite stellt die Auflistung dem Auftraggeber eine Art Kontrollheft zur Verfügung, um die vor- gebrachten Honoraraspekte entsprechend bewerten zu können. Folgender Abstimmungs- und Planungsumfang kann im Zusammenhang mit der vorhande- nen Bausubstanz in der Kanalsanierung innerhalb der Leistungsphasen notwen- dig werden: ♦ Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung: Herbeiführen und Koordinieren von Untersuchungen der mit zu verwendenden Bausubstanz, um Grundsatzfragen in folgenden Bereichen zu klären, wie z.B.: 72 In Anlehnung an die Ausarbeitung von Dipl.-Ing. Univ. Konrad Fischer zum Thema „Die mit verwendete Bausubstanz gem. HOAI § 10. 3a; Quelle: www.konrad-fischer-info.de vom 08.09.2008 73 Nach Fischer 74 Ausgearbeitet von Konrad Fischer 75 Ausgearbeitet durch den Verfasser der Masterarbeit, in Anlehnung an Konrad Fischer - 51 -
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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />
Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />
Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen<br />
4.3.5 Begründungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz innerhalb der<br />
Leistungsphasen<br />
Wurden im vorigen Abschnitt die Teilleistungen innerhalb der Leistungsphase für<br />
die Kanalsanierung beschrieben, sind nun Begründungen formuliert, wo und wie<br />
vorhandene Bausubstanz innerhalb der einzelnen Leistungsphasen einzubezie-<br />
hen ist.<br />
Zur Erkundung, Bewertung, Beurteilung und Mitberücksichtigung der vorhande-<br />
nen Bausubstanz während des Planungsprozesses der Objektplanung sind die<br />
Leistungen 72 in Teilgrundleistungen zu untergliedern. Der Bausachverständige<br />
Dipl.-Ing. Konrad Fischer hat sich eingehend mit der Thematik befasst. Die Ar-<br />
gumente im Bereich des § 15 – Gebäudeplanung lassen sich auch 73 auf die<br />
sonstigen Ingenieurgrundleistungen gem. HOAI §§ 55 (Ingenieurbauwerke und<br />
Verkehrsanlagen), 64 (Tragwerksplanung / Statik) und 73 (<strong>Technische</strong> Ausrüs-<br />
tung / Haustechnik) übertragen.<br />
Die umfassende Auseinandersetzung ist als Anhang 3 (4.3.5, 14 Seiten) mit Ge-<br />
genüberstellung der § 15 74 HOAI und § 55 75 HAOI beigefügt. In der folgenden<br />
Beschreibung sind Begründungen für die Mitverarbeitung der vorhandenen Bau-<br />
substanz innerhalb der Leistungsphasen nach § 55 HOAI - Ingenieurbauwerke<br />
aufgeführt. Sie bieten dem Ingenieur Argumente, wo und in welcher Form vor-<br />
handene Bausubstanz mitverarbeitet werden muss. Auf der anderen Seite stellt<br />
die Auflistung dem Auftraggeber eine Art Kontrollheft zur Verfügung, um die vor-<br />
gebrachten Honoraraspekte entsprechend bewerten zu können. Folgender<br />
Abstimmungs- und Planungsumfang kann im Zusammenhang mit der vorhande-<br />
nen Bausubstanz in der Kanalsanierung innerhalb der Leistungsphasen notwen-<br />
dig werden:<br />
♦ Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung:<br />
Herbeiführen und Koordinieren von Untersuchungen der mit zu verwendenden<br />
Bausubstanz, um Grundsatzfragen in folgenden Bereichen zu klären, wie z.B.:<br />
72 In Anlehnung an die Ausarbeitung von Dipl.-Ing. Univ. Konrad Fischer zum Thema „Die<br />
mit verwendete Bausubstanz gem. HOAI § 10. 3a; Quelle: www.konrad-fischer-info.de<br />
vom 08.09.2008<br />
73 Nach Fischer<br />
74 Ausgearbeitet von Konrad Fischer<br />
75 Ausgearbeitet durch den Verfasser der Masterarbeit, in Anlehnung an Konrad Fischer<br />
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