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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen<br />

§ 55 Abs. 2 HOAI entsprechen. Anders sieht es beim Abgleich der Leistungen<br />

„Planen und Bauen im Bestand“, insbesondere bei der Kanalsanierung (Innensa-<br />

nierungsmaßnahmen) aus. Diese Ingenieurleistungen erfordern ein verändertes<br />

Leistungsbild der Grundleistungen, Grundleistungen ersetzende Besondere Leis-<br />

tungen oder Besondere Leistungen innerhalb der Leistungsphasen 1 bis 5. Ab<br />

der Leistungsphase 6 entsprechen die Leistungen der Innensanierung wieder<br />

dem Leistungsbild des § 55 HOAI Abs. 2. Trotzdem gilt es für diese Leistungen,<br />

die bei der baulichen Umsetzung und deren Kontrolle erforderlich werden, ge-<br />

nauere, sanierungsbezogene Definitionen zu formulieren.<br />

Die Untersuchung der Planungs- und Ausführungsleistungen der Architekten und<br />

Beratenden Ingenieure beim Planen und Bauen im Bestand ergab nach der For-<br />

schungsgemeinschaft Pfarr/Koopmann/Rüster 69 , dass in allen Leistungsberei-<br />

chen der Objektplanung, also in allen Leistungsbildern, durchgängig die Erkun-<br />

dung und Analyse des Bestandes, die Anpassung der Planung an den Bestand<br />

und an die derzeitigen Anforderungen unabdingbar sind. Ebenso ist der Erhalt<br />

von ungebräuchlichen Konstruktionen, Materialverwendungen und Gestaltungs-<br />

elementen zu klären. Die Planung ist aufgrund von Erkenntnissen während der<br />

Durchführungsphase anzupassen bzw. zu überarbeiten.<br />

Nach Pfarr/Koopmann/Rüster handelt es sich beim Planen und Bauen im Be-<br />

stand um einen eigenständigen Prozess. Er stellt keinen Teilprozess der Neupla-<br />

nung eines Bauwerkes dar. Das Leistungsbild des § 55 HOAI in unveränderter<br />

Form, das für Neubaumaßnahmen entwickelt worden ist, ist für die Kanalsanie-<br />

rung nicht Ziel führend.<br />

Deshalb wurden von der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht (GHV) 70 in<br />

Anlehnung an die Untersuchungen von der Forschungsgemeinschaft Vorschläge<br />

für die Formulierung von Grundleistungen ersetzenden Besonderen Leistungen<br />

ausgearbeitet. Sie können im Vertrag anstelle der Standardformulierungen bei<br />

Ingenieurleistungen der Kanalsanierung frei vereinbart werden.<br />

In nachfolgenden Abschnitten sind die ersetzenden Besonderen Leistungen im<br />

Rahmen der Objektplanung der Kanalsanierung (4.3.4) und die Darstellung mit<br />

69 GHV-Heft 1 (Seite 18): Pfarr/Koopmann/Rüster: Ergebnisbericht zum Forschungsvorhaben<br />

„Leistungsbeschreibung für das Planen und Bauen im Bestand in der HOAI“,<br />

Berlin, März 1989 (unveröffentlicht)<br />

70 Tabelle siehe Anhang 2 und Anhang 7, Seite 2 bis 4<br />

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