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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen bzw. der Objektplanung nach HOAI. Die Vergütung erfolgt üblicherweise nach BGB. Es wird ein Werkvertrag nach § 632 BGB geschlossen. Auch der Dienst- vertrag nach § 612 BGB ist möglich, aber eher die Ausnahme. Es ist keine Schriftform erforderlich. Bedarfsplanungen stellen demnach eigenständige Leistungen dar. Die Leis- tungsvergütung ist frei verhandelbar, da es sich um keine in der HOAI verordne- ten Leistungen handelt. In einem Pflichtenheft sind die für das Planwerk erforder- lichen und vom Auftraggeber gewünschten Ingenieurleistungen festzulegen. Die Vergütung kann über Pauschalen, Einheitspreise oder Stundensätze erfolgen. Da die vertraglich vereinbarten Leistungen außerhalb des HOAI-Rahmens fest- legbar sind, spielen die anrechenbaren Kosten und somit die mitverarbeitete Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a HOAI für die Honorarermittlung keine Rolle. 4.2.8 Honorierung der ersetzenden Besonderen Leistungen und Grundleistungen in der Objektplanung Die Leistungsphasen 1 bis 5 der Objektplanung nach HOAI stellen ersetzende Besondere Leistungen dar. Die Leistungsphasen 6 bis 9 entsprechen im Wesent- lichen den Grundleistungen des § 55 HOAI. Für die Objektplanung ist somit die HOAI als verordnetes Preisrecht in Deutsch- land anzuwenden. Die Planung steht für eine klar umrissene Teilaufgabe. Sie umfasst definierte Objekte, die aus Haltungen, Leistungen und/oder Schächten bestehen können. Grundlage bzw. Basis der Objektplanung bilden in der Regel die Ergebnisse der Bedarfsplanung. Die erforderlichen Ingenieurleistungen bei der Kanalsanierung sind in Abschnitt 3. sowie in den VSB-Empfehlungen Nr. 0.1 und 0.2 dargestellt. 4.2.9 Bedeutung des § 10 Abs. 3a HOAI für die Honorarermittlung in der Objektplanung Grundlage bzw. wesentlicher Bestandteil zur Ermittlung des Nettohonorars sind somit in der Objektplanung – im Gegensatz zur Bedarfsplanung - die anrechen- baren Kosten, die den Herstellkosten des Objektes entsprechen. Die Bemessung - 42 -

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen des Honorars aus den Herstellkosten 62 allein ist insbesondere in der Kanalsanie- rung, genauer bei der Renovierung (Bild 6) der Kanalisation nicht ausreichend 63 . Beispielsweise sind die Kosten für Renovierungsmaßnahmen mit gängigen Schlauchliningverfahren 64 im Vergleich zu Erneuerungsmaßnahmen in offener Bauweise nur halb so hoch. Der Aufwand an Ingenieurleistungen wird aber ähn- lich oder gar höher als beim herkömmlichen Kanalbau sein 65 . Durch die mitverarbeitete Bausubstanz werden Überlegungen, Planungen und Entscheidungen erforderlich, die Zeitaufwand bedeuten und vergütet werden müssen. Die Mitverarbeitung verfolgt das Ziel, dem Bauherrn Kosten zu sparen. Die vorhandene Bausubstanz bildet zusammen mit der Sanierung das „Neurohr“, so dass ein angemessener Anteil in die anrechenbaren Kosten einfließen muss. 4.3 Planungsarten und Vergütungsmerkmale nach HOAI Der folgende Abschnitt verdeutlicht, welche zeitliche Abfolge und Planungstiefe die Prozessplanung bei Netzbetreibern haben sollte. Die Unterschiede der Be- darfsplanung und Objektplanung in Verbindung mit der HOAI sowie die aufbau- enden Informationen und Entscheidungen sollen dargestellt werden. 4.3.1 Planungsprozessverlauf in der Kanalsanierung Die Kanalinstandhaltung beginnt mit der Inbetriebnahme neuer Entwässerungs- anlagen und endet vorübergehend mit einer objektbezogenen Bestandsaktuali- sierung gegebenenfalls nach einem Prozesszyklus. Der Prozess wiederholt sich weitgehend periodisch, solange das Kanalnetz betrieben wird. Grundlage bzw. Veranlassung zur Feststellung des Kanalzustandes ist zum ei- nen die Forderungen der Eigenüberwachungsverordnungen der Länder, die vor- 62 Siehe 6.2. – Zusammensetzung der anrechenbaren Kosten 63 VSB-Empfehlung Nr. 0.3 und Heft 1 der Schriftenreihe der GHV, Stand 21.08.2006 64 Oder sonstigen gängigen Verfahren, wie Close-Fit-Lining, Kurzrohr-, Langrohr- oder Rohrstrang-Liningtechnik – Anmerkung durch Verfasser der Masterarbeit 65 Quelle: bi-umwelt, Kongressausgabe zum Deutschen Schlauchlinertag 2008, 04.03.08, S. 23 bis 27, Verfasser: Markus Vogel, Thema: Vergabeverfahren für Schlauchlining- Maßnahmen und Honorierung der zugehörigen Ingenieurleistungen - 43 -

Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen<br />

bzw. der Objektplanung nach HOAI. Die Vergütung erfolgt üblicherweise nach<br />

BGB. Es wird ein Werkvertrag nach § 632 BGB geschlossen. Auch der Dienst-<br />

vertrag nach § 612 BGB ist möglich, aber eher die Ausnahme. Es ist keine<br />

Schriftform erforderlich.<br />

Bedarfsplanungen stellen demnach eigenständige Leistungen dar. Die Leis-<br />

tungsvergütung ist frei verhandelbar, da es sich um keine in der HOAI verordne-<br />

ten Leistungen handelt. In einem Pflichtenheft sind die für das Planwerk erforder-<br />

lichen und vom Auftraggeber gewünschten Ingenieurleistungen festzulegen. Die<br />

Vergütung kann über Pauschalen, Einheitspreise oder Stundensätze erfolgen.<br />

Da die vertraglich vereinbarten Leistungen außerhalb des HOAI-Rahmens fest-<br />

legbar sind, spielen die anrechenbaren Kosten und somit die mitverarbeitete<br />

Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a HOAI für die Honorarermittlung keine Rolle.<br />

4.2.8 Honorierung der ersetzenden Besonderen Leistungen und<br />

Grundleistungen in der Objektplanung<br />

Die Leistungsphasen 1 bis 5 der Objektplanung nach HOAI stellen ersetzende<br />

Besondere Leistungen dar. Die Leistungsphasen 6 bis 9 entsprechen im Wesent-<br />

lichen den Grundleistungen des § 55 HOAI.<br />

Für die Objektplanung ist somit die HOAI als verordnetes Preisrecht in Deutsch-<br />

land anzuwenden. Die Planung steht für eine klar umrissene Teilaufgabe. Sie<br />

umfasst definierte Objekte, die aus Haltungen, Leistungen und/oder Schächten<br />

bestehen können. Grundlage bzw. Basis der Objektplanung bilden in der Regel<br />

die Ergebnisse der Bedarfsplanung. Die erforderlichen Ingenieurleistungen bei<br />

der Kanalsanierung sind in Abschnitt 3. sowie in den VSB-Empfehlungen Nr. 0.1<br />

und 0.2 dargestellt.<br />

4.2.9 Bedeutung des § 10 Abs. 3a HOAI für die Honorarermittlung in der<br />

Objektplanung<br />

Grundlage bzw. wesentlicher Bestandteil zur Ermittlung des Nettohonorars sind<br />

somit in der Objektplanung – im Gegensatz zur Bedarfsplanung - die anrechen-<br />

baren Kosten, die den Herstellkosten des Objektes entsprechen. Die Bemessung<br />

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