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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen<br />

Aus dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderung nach § 53 HOAI, der Ob-<br />

jektliste nach § 54, dem Honorarsatz nach § 4 HOAI (Wert zwischen Mindest-<br />

und Höchstsatz der Honorartafel) wird die Honorarzone und der Honorarsatz<br />

ermittelt.<br />

Aus der Honorartafel nach § 56 Abs. 1 wird durch Interpolation nach § 5a HOAI<br />

das Honorar für die Grundleistungen (Ansatz von 100%) ermittelt. Nach Bewer-<br />

tung der Grundleistungen nach § 55 HOAI erfolgt die Aufteilung auf die Leis-<br />

tungsphasen des verordneten Leistungsbildes.<br />

Aus den Honorartafeln wird das Grundhonorar für die Gesamtleistung (alle Leis-<br />

tungsphasen) abgelesen bzw. durch Interpolation ermittelt. Wenn nur einzelne<br />

Leistungsphasen erbracht werden, wird das Honorar hierfür durch Multiplikation<br />

des Grundhonorars mit der Bewertung (Vom-Hundert-Sätze = prozentualer Anteil<br />

an der Gesamtleistung) der einzelnen Leistungsphasen errechnet. Die Honorar-<br />

ermittlung der einzelnen Leistungsphasen erfolgt anhand der Prozentsätze und<br />

den anrechenbaren Kosten 61 .<br />

Sofern erforderlich werden nun die Zuschläge für Umbau nach § 59 in Verbin-<br />

dung mit § 24 Abs. 2 HOAI und für Instandhaltung nach § 60 HOAI hinzugerech-<br />

net. Die örtliche Bauleitung nach § 57 HOAI kann als Vom-Hundert-Satz der an-<br />

rechenbaren Kosten oder als Festhonorar (Pauschale) vereinbart werden. Evtl.<br />

Besondere Leistungen können als Pauschale nach § 5 HOAI oder Zeithonorar<br />

nach § 6 HOAI vereinbart werden. Nebenkosten nach § 7 HOAI werden nach<br />

Einzelnachweis oder Pauschale festgelegt. Durch Multiplikation, Interpolation und<br />

Addition der vor beschriebenen ermittelten Kosten ergibt sich das ermittelte Net-<br />

tohonorar.<br />

4.2.7 Honorierung der eigenständigen Leistungen in der Bedarfsplanung<br />

Eigenständige oder isolierte Besondere Leistungen haben, wie der Begriff bereits<br />

erkennen lässt, mit den Grundleistungen nichts zu tun. Sie werden ohne Grund-<br />

leistungen erbracht und haben keine Beziehung zur Errichtung des Objektes<br />

61 Nach DIN 276, Fassung 1981 (siehe § 10 Abs. 2 HOAI. Die Ausnahme bildet § 52 Abs.<br />

2, der die Herstellkosten als anrechenbare Kosten definiert, damit alle Kosten, die der<br />

Herstellung dienen berücksichtigt werden. Nicht oder nur bedingt anrechenbare Kosten<br />

sind in § 52 Abs. 6 und 7 HOAI definiert)<br />

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