Fachhochschule Kaiserslautern Technische Akademie Südwest e.V. ...
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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Bild 6: Verfahren zur Schadensbehebung nach ATV M 143-1 Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen 4.2.5 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen nach § 5 HOAI Wie in Abschnitt 4.2.1 bereits erläutert, passt die HOAI nicht direkt auf die Inge- nieurleistungen der Kanalsanierung. Da die Honorierungssachverhalte für Inge- nieurleistungen der Kanalsanierung umfassend, interpretations- und erläute- - 38 -
Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen rungsbedürftig sind, erfordern sie eine sorgfältige Analyse, um mit der Ermittlung der Honorarzone, der Festlegung des Honorarsatzes sowie den Umbau- bzw. Instandsetzungszuschlägen rechtlich sicher umgehen zu können. In der VSB-Empfehlung Nr. 0.3 57 [21] werden die wesentlichen Fragen geklärt und konkrete Hinweise zur Honorarermittlung gegeben. Eine Reihe notwendiger Regelungen weichen von den herkömmlichen Vergütungstatbeständen innerhalb des § 55 HOAI ab. Nach § 5 HOAI kann das Honorar in besonderen Fällen berechnet werden. In §5 Abs. 4 HOAI heißt es: „Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur vereinbart werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grund- leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar ist angemessen im Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Be- sondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leis- tung nicht mit der Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar zu berechnen.“ 58 Um sich zum einen an die verordnete HOAI anzulehnen und andererseits aber auch die erforderlichen Leistungen entsprechend honorieren zu können, wird seitens der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht (GHV) 59 [22] vorgeschla- gen, die Leistungsvereinbarung in drei Teile zu gliedern: ♦ Definition der Objektziele (Auftragsgegenstand und Beschaffenheit) ♦ Planungsmethodik (Ziele von Arbeitsschritten) nach HOAI und VSB- Empfehlungen Nr. 0.1 [23], 0.2 [24] und 0.3 ♦ Planungsqualitäten und –quantitäten Die Honorarvereinbarung ist dann in zwei Bereiche zu unterteilen. Teil 1 umfasst Besondere Leistungen nach Pauschalen (z.B. innerhalb der Bedarfsplanung, Abschnitt 4.3.2), der 2. Teil beinhaltet die Grundleistungen nach HOAI (z.B. Ob- jektplanung, Abschnitt 4.3.3). 57 VSB Empfehlungen Nr. 0.3 – Honorierung von Ingenieurleistungen der Kanalsanierung, April 2007 58 Auszug aus § 5 Abs. 4 HOAI 59 Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V., Heft 1 der GHV Schriftenreihe, 21.08.2006: Architekten- und Ingenieurhonorare beim Planen und Bauen im Bestand Schwerpunkt Kanalsanierung - 39 -
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rungsbedürftig sind, erfordern sie eine sorgfältige Analyse, um mit der Ermittlung<br />
der Honorarzone, der Festlegung des Honorarsatzes sowie den Umbau- bzw.<br />
Instandsetzungszuschlägen rechtlich sicher umgehen zu können.<br />
In der VSB-Empfehlung Nr. 0.3 57 [21] werden die wesentlichen Fragen geklärt<br />
und konkrete Hinweise zur Honorarermittlung gegeben. Eine Reihe notwendiger<br />
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des § 55 HOAI ab.<br />
Nach § 5 HOAI kann das Honorar in besonderen Fällen berechnet werden. In §5<br />
Abs. 4 HOAI heißt es:<br />
„Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein<br />
Honorar nur vereinbart werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grund-<br />
leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und<br />
das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar ist angemessen im<br />
Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Be-<br />
sondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leis-<br />
tung nicht mit der Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar<br />
zu berechnen.“ 58<br />
Um sich zum einen an die verordnete HOAI anzulehnen und andererseits aber<br />
auch die erforderlichen Leistungen entsprechend honorieren zu können, wird<br />
seitens der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht (GHV) 59 [22] vorgeschla-<br />
gen, die Leistungsvereinbarung in drei Teile zu gliedern:<br />
♦ Definition der Objektziele (Auftragsgegenstand und Beschaffenheit)<br />
♦ Planungsmethodik (Ziele von Arbeitsschritten) nach HOAI und VSB-<br />
Empfehlungen Nr. 0.1 [23], 0.2 [24] und 0.3<br />
♦ Planungsqualitäten und –quantitäten<br />
Die Honorarvereinbarung ist dann in zwei Bereiche zu unterteilen. Teil 1 umfasst<br />
Besondere Leistungen nach Pauschalen (z.B. innerhalb der Bedarfsplanung,<br />
Abschnitt 4.3.2), der 2. Teil beinhaltet die Grundleistungen nach HOAI (z.B. Ob-<br />
jektplanung, Abschnitt 4.3.3).<br />
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VSB Empfehlungen Nr. 0.3 – Honorierung von Ingenieurleistungen der Kanalsanierung,<br />
April 2007<br />
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Auszug aus § 5 Abs. 4 HOAI<br />
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