Fachhochschule Kaiserslautern Technische Akademie Südwest e.V. ...
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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen Rechnungserhalt vorbringen. Später kann er sich nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen. Die Höhe der Vergütung ermittelt sich im Wesentlichen nach der Aufgabenstel- lung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungen. Die HOAI ist in 14 Teile gegliedert, wobei für den Bereich der Kanalsanierung die Leistungsbilder Teil I: Allgemeine Vorschriften, Teil II: Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten 54 , Teil VII: Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen sowie Teil XIV: Schluss- und Überleitungsvorschriften anzuwenden sind. Die Leistungen werden in verschiedene Leistungsphasen untergliedert. 4.2.3 Die Anwendung der HOAI in Verbindung mit der ATV M 143-1 Die Ingenieurleistungen in der Kanalsanierung stellen „Planen und Bauen im Be- stand“ dar. In § 3 HOAI ist der Begriff Instandhaltung als Maßnahme zur Erhal- tung des Sollzustandes eines Objektes definiert. Instandsetzungen sind Maß- nahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeig- neten Zustands (Soll-Zustand). Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts. Umbauten stellen Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Kon- struktion oder Bestand dar. Wiederaufbauten sind Wiederherstellungen zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen. Nachfolgende Definitionen der HOAI sind den Verfahren nach ATV M 143-1 [12] bzw. DIN EN 752 gegen- übergestellt: ♦ Wiederaufbauten nach § 3 Nr.3 HOAI –Erneuerung Baumaßnahmen werden in der bisherigen Trasse ausgeführt. Als Verfahren kann hier die offene Bauweise (Erdaushub mit Rohrverlegung), die halboffene Bauwei- se sowie die geschlossene Bauweise (z.B. Berstlining nach VSB Empfehlung Nr. 11 [13]) genannt werden. 54 Speziell § 10 Abs. 3a - 34 -
Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008 Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz ♦ Neubauten nach § 3 Nr. 2 HOAI – Erneuerung: Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen Zu Neubauten zählt die Neuherstellung von Rohrleitungen, z.B. zu Zwecken der Erschließung von Neubaugebieten. Dies kann in offener Bauweise oder im Rohr- vortrieb erfolgen. ♦ Erweiterungsbauten nach § 3 Nr. 4 HOAI - Erneuerung Erweiterungsbauten sind Maßnahmen in anderer Linienführung. Sie ersetzen praktisch eine bestehende Leitung mit voller Funktionsübernahme. Als Verfahren werden, wie bei Neubauten, die offene Bauweise oder der Rohrvortrieb ange- wandt. ♦ Modernisierungen nach § 3 Nr. 6 HOAI - Renovierung Modernisierungen sind Maßnahmen, die den ursprünglichen Gebrauchswert er- höhen. Bei Kanalsanierungsmaßnahmen kann dies zum Beispiel durch Ausklei- dung oder Beschichtung der vorhanden Rohre erfolgen, um die Beständigkeit gegen aggressive Abwässer herzustellen. ♦ Instandsetzungen nach § 3 Nr. 10 HOAI - Renovierung Instandsetzungen sind Maßnahmen ohne Erhöhung des ursprünglichen Gebrauchswertes. Auch hier werden Beschichtungs- und Auskleidungsverfahren angewandt. Als Verfahren sind Schlauchlining in Haltungen (VSB Empfehlung Nr. 5 [14]), Kurzrohrlining (VSB Empfehlung Nr. 6 [15]), Schlauchlining in Leitungen (VSB Empfehlung Nr. 7 [16]), Beschichtungs- und Montagetechnik in Schächten (VSB Empfehlung Nr. 8 [17]), Beschichtungs- und Montagetechnik in begehbaren Kanälen (VSB Empfehlung Nr. 10 [18]), Lang-/Rohrstranlining (VSB Empfehlung Nr. 12 [19]) sowie Close-Fit-Lining-Technik (VSB Empfehlung Nr. 13 [20]) aufge- führt. In Ausnahmefällen können Instandsetzungen auch Reparaturen bedeu- ten 55 . 55 GHV; Dipl.-Ing. Kalte: Seminar: Honorierung von Ingenieurleistungen der Kanalsanie- rung, VSB-Veranstaltung am 22.07.2008 - 35 -
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Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />
Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen<br />
Rechnungserhalt vorbringen. Später kann er sich nicht mehr auf die fehlende<br />
Prüffähigkeit berufen.<br />
Die Höhe der Vergütung ermittelt sich im Wesentlichen nach der Aufgabenstel-<br />
lung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und<br />
den erbrachten Leistungen. Die HOAI ist in 14 Teile gegliedert, wobei für den<br />
Bereich der Kanalsanierung die Leistungsbilder Teil I: Allgemeine Vorschriften,<br />
Teil II: Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten 54 ,<br />
Teil VII: Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen sowie Teil<br />
XIV: Schluss- und Überleitungsvorschriften anzuwenden sind. Die Leistungen<br />
werden in verschiedene Leistungsphasen untergliedert.<br />
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Die Ingenieurleistungen in der Kanalsanierung stellen „Planen und Bauen im Be-<br />
stand“ dar. In § 3 HOAI ist der Begriff Instandhaltung als Maßnahme zur Erhal-<br />
tung des Sollzustandes eines Objektes definiert. Instandsetzungen sind Maß-<br />
nahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeig-<br />
neten Zustands (Soll-Zustand). Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur<br />
nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts. Umbauten stellen<br />
Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Kon-<br />
struktion oder Bestand dar. Wiederaufbauten sind Wiederherstellungen zerstörter<br />
Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen. Nachfolgende Definitionen<br />
der HOAI sind den Verfahren nach ATV M 143-1 [12] bzw. DIN EN 752 gegen-<br />
übergestellt:<br />
♦ Wiederaufbauten nach § 3 Nr.3 HOAI –Erneuerung<br />
Baumaßnahmen werden in der bisherigen Trasse ausgeführt. Als Verfahren kann<br />
hier die offene Bauweise (Erdaushub mit Rohrverlegung), die halboffene Bauwei-<br />
se sowie die geschlossene Bauweise (z.B. Berstlining nach VSB Empfehlung Nr.<br />
11 [13]) genannt werden.<br />
54 Speziell § 10 Abs. 3a<br />
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