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Linsmaier_ROC_Masterarbeit_26.Nov.2008<br />

Johannes Linsmaier Honorierung der vorhandenen Bausubstanz<br />

Vertrags- und vergütungsrechtliche Grundlagen<br />

Ingenieuren in Deutschland. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei aus-<br />

schließlich auf die im Bauwesen tätigen Fachrichtungen.<br />

Die HOAI ist verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Ab-<br />

weichungen sind nur in wenigen definierten Fällen zulässig. Die Verbindlichkeit<br />

der HOAI ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architek-<br />

tenleistungen. Letztendlich hat die HOAI damit annähernd Gesetzescharakter 53<br />

mit der Folge, dass die festgelegten Honorare eingeklagt werden können. Die<br />

HOAI gilt lediglich dann nicht, wenn Planungsleistungen z. B. durch Generalun-<br />

ternehmer im Zuge einer umfassenden Bauleistung erbracht werden.<br />

Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und<br />

den Bauherren die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der<br />

Objektüberwachung sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern al-<br />

lein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Gebührenordnungen sind ein klassi-<br />

scher Bestandteil der Freien Berufe. Die HOAI wurde mehrfach durch die natio-<br />

nalen Gerichte bestätigt.<br />

Dagegen regelt die HOAI nicht, welche Leistungen der Architekt bzw. der Ingeni-<br />

eur zu erbringen hat. Die beispielsweise in § 55 HOAI aufgelisteten Grundleis-<br />

tungen haben nur preisrechtliche Bedeutung.<br />

Das Honorar wird zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Architekt bzw.<br />

Ingenieur andererseits auf Basis der Regelungen der HOAI vereinbart. Unter-<br />

schreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI<br />

sind nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig.<br />

Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist,<br />

gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Die HOAI ist auch für Personen<br />

bindend, die entsprechende Leistungen erbringen, jedoch keine Architekten oder<br />

Ingenieure sind. Die Fälligkeit der Honorarforderung und der Anspruch auf Ab-<br />

schlagszahlungen werden abweichend vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass eine prüf-<br />

fähige Honorarschlussrechnung vorliegt. Allerdings muss der Bauherr Einwen-<br />

dungen gegen die Prüffähigkeit der Abrechnung binnen zwei Monaten nach<br />

53 ArchLG, Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4.Nov.<br />

1971 (BGBl. I S 1745, 1749), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.Nov.1984<br />

(BGBl. I S. 1337)<br />

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